Einkommensteuergesetz - EStG | § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit

e– 4q
4 +k.
5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,
a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird
aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder
bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder
cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann.3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen.4Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind.5Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt.6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;
2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;
3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung.3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist.4Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.5Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen.6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig;
4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.

(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.

(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.

(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.

(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

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Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mind. 10 Prozent beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der deutlich höher sein kann, als der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.

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Durch eine gesetzliche Neuregelung wird das Teileinkünfteverfahren bei einem zu mindestens einem Prozent beteiligten Gesellschafter ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 nur noch gewährt, wenn er durch seine berufliche Tätigkeit maßge

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In die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sind Kapitalerträge, die dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, nicht einzubeziehen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8 Ermittlung des Einkommens


(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen


(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörd

Außensteuergesetz - AStG | § 10 Hinzurechnungsbetrag


(1) Die nach § 7 Absatz 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem Steuerpflichtigen als Hinzurechnungsbetrag anzusetzen. Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung. (2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Si
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Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche

Einkommensteuergesetz - EStG | § 52 Anwendungsvorschriften


(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage


(1) 1Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellscha
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Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer


(1) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt 1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2: 25 Prozent des Kapitalertrags;2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c: 15 Prozent des Kapitalertrags. 2Im Fal

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Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Dez. 2018 - IX B 60/18

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Finanzgericht München Urteil, 25. Juli 2017 - 2 K 310/16

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 17. Okt. 2018 - 5 K 663/17

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Finanzgericht München Urteil, 27. Okt. 2017 - 2 K 956/16

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Finanzgericht München Urteil, 06. Juni 2014 - 8 K 2051/12

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Feb. 2014 - 1 K 1718/12

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Feb. 2014 - 5 K 1251/12

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2018 - 13 K 2486/17 E

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Finanzgericht München Urteil, 16. Juli 2018 - 7 K 2547/17

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist die Ausübung des so genannten Blockwahlrechts i.S.d. §

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juni 2018 - VIII R 32/16

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Oktober 2016  2 K 12095/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 27. März 2018 - VIII R 1/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014  3 K 2697/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Jan. 2018 - VIII B 67/17

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2017  2 V 22/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 08. Dez. 2017 - 3 K 294/16

bei uns veröffentlicht am 08.12.2017

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Berechnung des Solidaritätszuschlags die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag i. S. d. § 34a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einzubeziehen ist. I. 2 1

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 23. Nov. 2017 - 6 K 106/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Steuerermäßigungen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d EStG zu berücksichtigen sind.

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Okt. 2017 - VIII R 19/16

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2016  13 K 3369/14 E aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Sept. 2017 - VIII R 59/14

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Soweit der Feststellungsantrag des Klägers nach Maßgabe der Entscheidungsgründe nicht die im Nachforderungsbescheid vom 13. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Sept. 2017 - III B 109/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. Mai 2016  11 K 300/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Aug. 2017 - VIII R 13/16

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. März 2015  11 K 21/13 E aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Aug. 2017 - VIII R 33/15

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. August 2014  4 K 1617/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. Juli 2013 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Aug. 2017 - VIII R 23/15

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015  16 K 4467/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Aug. 2017 - VIII R 5/15

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. November 2014  2 K 3941/11 E aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Aug. 2017 - X R 33/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015  5 K 1075/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. März 2013 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Juni 2017 - VIII R 57/14

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2014  10 K 1693/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Mai 2017 - VIII R 54/14

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2014  10 K 3473/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Mai 2017 - VIII R 40/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 2015  3 K 420/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Apr. 2017 - III B 51/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. Dezember 2015 6 K 875/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2017 - X R 65/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2014  9 K 3297/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 08. März 2017 - IX R 52/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Februar 2014  5 K 1251/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Dez. 2016 - IX R 48/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2015 2 K 741/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Nov. 2016 - VIII R 11/14

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2014 2 K 1485/12 aufgehoben.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Nov. 2016 - 15 K 1640/16 E

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 10.02.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.02.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2016 wird dahingehend geändert, dass die abgeführten Kirchensteuern i.H.v. 11.002,44 € als Sonderausgabe

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Nov. 2016 - VIII B 7/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2015  12 K 7/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 K 3387/13

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 vom 15.1.2015 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften die verbleibenden negat

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(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit...
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit...
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(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit...
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(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermietung und...
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermietung und...
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit...
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Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz...
Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz...
Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz...
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(1) 1Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die...
(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,1.wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen...
(1) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt 1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2: 25 Prozent des Kapitalertrags;2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c: 15 Prozent des Kapitalertrags. 2Im Fall einer...
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit...
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(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermietung und...
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermietung und...