Einkommensteuergesetz - EStG | § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

(1)1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

1.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2.2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;
1a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;
2.
Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind.2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist.4Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn
a)
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
b)
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden oder
c)
die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;
3.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 8a;
4.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt.2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;
5.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;
6.
ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a;
7.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 2 und 8a, wenn
a)
es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch, ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
b)
der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes ist.2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts.3Die inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen Unternehmens als Schuldner der Kapitalerträge;
c)
(weggefallen)
7a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9;
7b.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a;
7c.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b;
8.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11;
8a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden.2Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;
9.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;
10.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7;
11.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3;
12.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden.3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen.4Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts.5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt.6Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:
1.
Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
2.
das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,
3.
das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,
4.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden,
5.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos.2Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen.5Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln,
6.
soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger.
7§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1a) (weggefallen)

(2)1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.3Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn

1.
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder
2.
die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
4Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist.5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird.7Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu übermitteln.8§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(3)1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat.2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.

(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(5)1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann.2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.4Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist.

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 5 K 1331/16

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Einbeziehung von Kapitalerträgen, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert wurden, in de

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Apr. 2018 - 6 K 1390/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Ablehnungsbescheid vom 04.12.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, einen Freistellungsbescheid zu erlassen, wonach die Gewinnausschüttung aufgrund Ge

Finanzgericht München Urteil, 06. Juni 2014 - 8 K 2051/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist die Berechnung der Höhe eines Altersentlastungsbetrages. Der Kläger wird vom Beklagten - d

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Okt. 2018 - 34 U 10/18

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. November 2017 - Az. 6 O 358/17 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist ohne Si

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Jan. 2018 - VIII R 75/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. November 2012  10 K 3378/09 Kap wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Jan. 2018 - VIII R 15/16

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. März 2016  6 K 2099/13 KE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Jan. 2018 - VIII R 42/15

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015  4 K 1187/11 aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Nachforderung von Kapitalertragsteuer abwe

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Jan. 2018 - VIII B 67/17

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2017  2 V 22/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Europäischer Gerichtshof Urteil, 20. Dez. 2017 - C-504/16,C-613/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 20. Dezember 2017 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Direkte Besteuerung – Niederlassungsfreiheit – Richtlinie 90/435/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Art. 5 – Muttergesellschaft –..

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 08. Dez. 2017 - 3 K 294/16

bei uns veröffentlicht am 08.12.2017

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Berechnung des Solidaritätszuschlags die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag i. S. d. § 34a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einzubeziehen ist. I. 2 1

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - I R 58/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25. Juni 2015  1 K 68/12 (6) aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 23. Nov. 2017 - 6 K 106/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Steuerermäßigungen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d EStG zu berücksichtigen sind.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Okt. 2017 - 2 K 57/17

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheides zur Kapitalertragsteuer. 2 Die Klägerin ist eine im Jahr 2011 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ... Alleingesellschafterin ist

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Sept. 2017 - VIII R 59/14

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Soweit der Feststellungsantrag des Klägers nach Maßgabe der Entscheidungsgründe nicht die im Nachforderungsbescheid vom 13. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Aug. 2017 - VIII R 23/15

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015  16 K 4467/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Mai 2017 - VIII R 40/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 2015  3 K 420/14 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - XI ZR 573/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 573/15 Verkündet am: 25. April 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - XI ZR 108/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 108/16 Verkündet am: 25. April 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2017 - 6 U 36/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert: Die Kläger werden im Wege der Wi

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 06. Apr. 2017 - 1 K 87/15

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tatbestand 1 Streitig ist, ob Dividendeneinnahmen der Klägerin aus einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Recht gemäß § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Besteuerung mit Körperscha

Bundesfinanzhof Urteil, 30. März 2017 - VI R 43/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor Die Revision des Beklagten betreffend den Veranlagungszeitraum 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen. Im Ü

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. März 2017 - 3 K 383/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 23. Juli 2015 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 17. März 2016 werden dahingehend abgeändert, dass die Körperschaftsteuer für 2010 unter Berück

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Nov. 2016 - 15 K 1640/16 E

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 10.02.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.02.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2016 wird dahingehend geändert, dass die abgeführten Kirchensteuern i.H.v. 11.002,44 € als Sonderausgabe

Finanzgericht Köln Beschluss, 31. Aug. 2016 - 2 K 721/13

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Dem EuGH werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: I.) Steht Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. 54 AEUV) einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ent

Landgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2016 - 8 O 238/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Tenor Es wird festgestellt, dass sich die von den Parteien unter den Darlehensnummern #####/####, #####/####, #####/####, #####/#### und #####/#### geschlossenen Darlehensverträge infolge des von den Klägern unter dem 20. Oktober 2014 erklärten Wide

Finanzgericht Köln Beschluss, 08. Juli 2016 - 2 K 2995/12

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor Dem EuGH werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: I.)  Steht Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. 54 AEUV) einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden en

Finanzgericht Hamburg Urteil, 10. Juni 2016 - 5 K 185/13

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Fragen, ob Barausgleiche, die der Kläger als Stillhalter bei Optionsgeschäften in den Streitjahren 2009 bis 2011 zahlte, steuerlich zu berücksichtigen sind und ob Prämien aus Glattstellungsgeschäften,

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Juni 2016 - 14 U 24/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 22.04.2016, Az. 5 O 3/16 KfH, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht

Finanzgericht Köln Urteil, 01. Juni 2016 - 14 K 545/14

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Entstehung und die Höhe steuerpflichtiger Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - II ZR 62/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 62/15 Verkündet am: 5. April 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Landgericht Aachen Teilurteil, 24. März 2016 - 9 O 125/15

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor 1.       Die Beklagte wird verurteilt, a)      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.626,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen sowie b)      der Klägerin eine Steuer

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. März 2016 - 6 K 2099/13 KE

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor Die Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für den Anmeldungszeitraum 08/2006, 08/2007 und 08/2008 vom 12.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung werden dahingehend geändert, dass die Kapitalertragsteuer jeweils auf null

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Jan. 2016 - 2 K 1824/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Strittig geb

Bundesfinanzhof Urteil, 03. Nov. 2015 - VIII R 37/13

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2013  3 K 3273/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 23. Okt. 2015 - 1 K 2011/13 E

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2Streitig ist, ob ein Verlust in Höhe von ./. 46.198 EUR aus der Veräußerung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung bei d

Finanzgericht Münster Urteil, 21. Okt. 2015 - 11 K 3555/13 E

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 31.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2013 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR gemindert werden und bei de

Finanzgericht Münster Urteil, 18. Aug. 2015 - 10 K 1712/11 Kap

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor Die Kapitalertragsteuerbescheide für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 und 2004 vom 8.12.2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.4.2011, werden aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Verfahr

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Aug. 2015 - I R 56/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 4. September 2014 13 K 2292/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Aug. 2015 - I R 18/14

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor Die Revisionen des Klägers sowie des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Januar 2014  4 K 2001/13 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 05. Aug. 2015 - 3 K 1040/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die seitens der A-Bank (A-Bank) für den Kläger für den Zeitraum Oktober 2012 beim Bekl

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Juli 2015 - VIII R 2/09

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 16. Dezember 2008  10 K 4614/05 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Münster Urteil, 24. Juli 2015 - 4 K 1494/13 F

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind Dr. B. A und C. A, die mittels der Klägerin Einkün

Landgericht Duisburg Urteil, 21. Juli 2015 - 1 O 306/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 26.120,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.706,38 € seit dem 05.09.2014 und aus weiteren 7.414,40 € seit dem 18.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klag

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