Einkommensteuergesetz - EStG | § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache

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Referenzen - Gesetze | § 22 GwG 2017
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Wohngeldgesetz - WoGG | § 14 Jahreseinkommen
(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der A
Wohnraumförderungsgesetz - WoFG | § 21 Begriff des Jahreseinkommens
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen. Bei den Einkünften
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(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf d
Einkommensteuergesetz - EStG | § 3
Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen
Einkommensteuergesetz - EStG | § 51 Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefä
Einkommensteuergesetz - EStG | § 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. (weggefallen)1a. (weggefallen)1b. (weggefallen)2. a) Beiträge zu den geset
§ 22 GwG 2017 zitiert 11 §§ in anderen Gesetzen.
Abgabenordnung - AO 1977 | § 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Krei
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 4 Auskunftsansprüche
(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem ander
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best
Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind - StiftKStBegV | § 1
Ist eine Vermögensmasse, die zu einem standesherrlichen Hausvermögen, einem Familienfideikommiß, einem Lehen oder einem Erbstammgut gehört hat, ganz oder zum Teil nach den für die Auflösung geltenden Vorschriften in eine Stiftung umgewandelt worden,
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Abgeordnetengesetz - AbgG
Gesetz über den Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Bundesentschädigungsgesetz - BEG
§ 22 GwG 2017 zitiert 15 andere §§ aus dem Geldwäschegesetz.
Einkommensteuergesetz - EStG | § 3
Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen
Einkommensteuergesetz - EStG | § 10d Verlustabzug
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0
Einkommensteuergesetz - EStG | § 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. (weggefallen)1a. (weggefallen)1b. (weggefallen)2. a) Beiträge zu den geset
Einkommensteuergesetz - EStG | § 20
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften
Einkommensteuergesetz - EStG | § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt, teilweise wie
Einkommensteuergesetz - EStG | § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
(1) 1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für 1.
Einkommensteuergesetz - EStG | § 19
(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitne
Einkommensteuergesetz - EStG | § 93 Schädliche Verwendung
(1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zert
Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet
Einkommensteuergesetz - EStG | § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitra
Einkommensteuergesetz - EStG | § 34c
(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen en
Einkommensteuergesetz - EStG | § 34 Außerordentliche Einkünfte
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror
Einkommensteuergesetz - EStG | § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
(1) 1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern
Einkommensteuergesetz - EStG | § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-
Einkommensteuergesetz - EStG | § 80 Anbieter
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.

412 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 22 GwG 2017.
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2021 - 5 K 1996/19
bei uns veröffentlicht am 31.05.2022
URTEIL
Finanzgericht Baden-Württemberg
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2021 - 5 K 1996/19
nachfolgend:
BFH - IX R 27/21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Finanzgericht Köln Urteil, 25. Nov. 2021 - 14 K 1178/20
bei uns veröffentlicht am 31.05.2022
URTEIL
Finanzgericht Köln
FG Köln, Urteil vom 25.11.2021 - 14 K 1178/20
nachfolgend:
BFH - IX R 3/22
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 13.02.2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.04.2020 werden
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2020 - IX ZR 61/19
bei uns veröffentlicht am 09.01.2020
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 61/19 Verkündet am: 9. Januar 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Berät ein R
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2010 - I ZR 5/09
bei uns veröffentlicht am 14.10.2010
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/09 Verkündet am: 14. Oktober 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2002 - 5 StR 452/01
bei uns veröffentlicht am 10.01.2002
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja AO § 370; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Ist gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafverfahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 Abs. 1 Sätz
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2019 - 1 StR 99/19
bei uns veröffentlicht am 05.09.2019
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 99/19 vom 5. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a. ECLI:DE:BGH:2019:050919B1STR99.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschw
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2012 - III ZR 60/11
bei uns veröffentlicht am 02.02.2012
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 60/11 Verkündet am: 2. Februar 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 Ca
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2012 - 1 StR 525/11
bei uns veröffentlicht am 07.02.2012
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 525/11 vom 7. Februar 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ______________________ AO § 370 Abs. 1 und 3; StGB § 46 Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehun
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2005 - 5 StR 65/05
bei uns veröffentlicht am 11.10.2005
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja EStG § 15 Abs. 1 Einkommensteuerhinterziehung nach Provisionsverteilungen im "System Schreiber" (im Anschluss an BGHSt 49, 317). BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 5 StR 65/05
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2012 - III ZR 226/10
bei uns veröffentlicht am 22.02.2012
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 226/10 vom 22. Februar 2012 in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SächsEntEG § 4 Abs. 1; BauGB § 96 Abs. 1 Satz 1 Die anfallende Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn (
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2004 - 5 StR 139/03
bei uns veröffentlicht am 05.05.2004
5 StR 139/03 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. und 5. Mai 2004, an der teilgenommen ha
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - I ZR 152/17
bei uns veröffentlicht am 12.07.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/17 Verkündet am: 12. Juli 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2001 - 5 StR 530/00
bei uns veröffentlicht am 11.07.2001
BUNDESGERICHTSHOF 04229 Leipzig, den 07.08. 2001 - 5. Strafsenat - Karl-Heine-Straße 12 Geschäftsstelle Fernruf: 0341 /4 87 37-22 Telefax: 0341/4 87 37 97 5 StR 530/00 B e r i c h t i g u n g in der Strafsache gegen 1. 2. wegen U
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2004 - 5 StR 299/03
bei uns veröffentlicht am 11.11.2004
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 2, § 344 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; IRG § 72 1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schw
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05
bei uns veröffentlicht am 29.06.2006
Nachschlagewerk ja BGHSt nein Veröffentlichung ja StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 StGB § 266 Abs. 1 1. Zur Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei Vorbefassung des Gerichts nach Abtrennung von Verfahren gegen Tatbeteiligte und deren gesonderter Abu
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2006 - 5 StR 483/05
bei uns veröffentlicht am 29.06.2006
5 StR 483/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Richte
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01
bei uns veröffentlicht am 25.06.2003
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 161/01 Verkündet am: 25. Juni 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 705, 730 ff. Zum Anspru
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2005 - 5 StR 119/05
bei uns veröffentlicht am 02.12.2005
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266; AO § 393 1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von §
Finanzgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - 7 K 2432/14
bei uns veröffentlicht am 11.04.2016
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 7 K 2432/14
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Veräußerung von GmbH-Anteilen, die der Veräußernde im Rahmen eines Schenkungsvertrages angeblich unentgel
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 K 1449/14
bei uns veröffentlicht am 10.12.2015
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
4 K 1449/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A. A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
Prozessbev.: Rechtsanwälte B. B-Straße, Nürnberg
gegen
Finanzamt ...
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2010
hat de
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Feb. 2019 - 6 K 719/18
bei uns veröffentlicht am 21.02.2019
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Versorgungsleistungen an die Stifter dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
Die Ehegatten A und B errichteten mit notarie
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Mai 2015 - 3 B 12.1057
bei uns veröffentlicht am 06.05.2015
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegun
Finanzgericht München Beschluss, 14. Jan. 2019 - 15 V 2627/18
bei uns veröffentlicht am 14.01.2019
Tenor
1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 3. August 2018 wird in Höhe von 37.849,24 € für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 26. Okt. 2016 - 5 K 490/15
bei uns veröffentlicht am 26.10.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung einer sogenannten „Break-Fee“ im Jahr 2011.
Die Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Ei
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 10 K 15.2764
bei uns veröffentlicht am 29.10.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckb
Finanzgericht München Urteil, 11. Juli 2017 - 12 K 796/14
bei uns veröffentlicht am 11.07.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Gründe
Streitig ist, ob ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerbar ist.
I.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Kaufvertr
Finanzgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - 10 K 3179/13
bei uns veröffentlicht am 27.07.2015
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 10 K 3179/13
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwörter:
In der Streitsache
[... Kl]
Finanzgericht München Urteil, 04. Dez. 2015 - 7 K 2430/14
bei uns veröffentlicht am 04.12.2015
Tatbestand
I.
Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalve
Finanzgericht München Urteil, 10. März 2015 - 12 K 1228/11
bei uns veröffentlicht am 10.03.2015
Gründe
Finanzgericht München
12 K 1228/11
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Wird bereits vor dem Verkauf von Aktien die Übertragung eines Teils des Verkaufserlöses an den Ehegatten vereinbart, mindert das den Veräußerungsgewinn nach § 17 ESt
Finanzgericht München Urteil, 28. Okt. 2014 - 2 K 1965/11
bei uns veröffentlicht am 28.10.2014
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten u.a. über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.
Die Klägerin, eine GbR, an der die Gesellschafter (S) und
Finanzgericht München Urteil, 13. Jan. 2015 - 2 K 3067/12
bei uns veröffentlicht am 13.01.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I. Die Kläger sind verheiratet und werden beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren erzielte der
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Apr. 2015 - 5 K 1723/12
bei uns veröffentlicht am 15.04.2015
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
5 K 1723/12
Im Namen des Volkes
Urteil
BFH VIII B 57/15
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
gegen
...
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2009
hat der 5. Senat des Finanzgerichts Nürnberg
aufgrund mündliche
Finanzgericht München Urteil, 15. Dez. 2014 - 7 K 3140/13
bei uns veröffentlicht am 15.12.2014
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I. Strittig ist, ob nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbare Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung un
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2018 - M 22 K 16.1853
bei uns veröffentlicht am 17.05.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die von ihr seit dem 1. November 1993 bewohnte ca. 47,5 m²
Finanzgericht München Urteil, 14. Mai 2018 - 7 K 1440/17
bei uns veröffentlicht am 14.05.2018
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in D, schloss am 27.07.2007 mit der Firma P kft (P), einer der deutschen GmbH vergl
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - M 22 K 14.4353
bei uns veröffentlicht am 22.01.2015
Tenor
I. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheids der Regierung von Oberbayern vom 22. August 2014 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitrau
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 5 K 153/15
bei uns veröffentlicht am 08.02.2017
Tatbestand
Streitig ist die Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtausches.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft, hauptsächl
Finanzgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - 2 K 466/15
bei uns veröffentlicht am 06.10.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat.
Der geschiedene Kläger w
Landgericht Würzburg Endurteil, 29. Juni 2016 - 73 O 2524/14
bei uns veröffentlicht am 29.06.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Dez. 2018 - L 9 EG 12/17
bei uns veröffentlicht am 04.12.2018
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft das Bege
Finanzgericht München Urteil, 30. Mai 2016 - 2 K 1846/13
bei uns veröffentlicht am 30.05.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers aus dem Wettbewerbsverbot in Höhe von 44.986 € gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG im
Finanzgericht München Beschluss, 12. Jan. 2016 - 2 V 2822/15
bei uns veröffentlicht am 12.01.2016
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Streitig sind im Einspruchsverfahren der Antragsteller (Ast) gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 vom 6. August 2015, ob dem Ast verdeck
Finanzgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - 2 K 599/17
bei uns veröffentlicht am 21.11.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind seit 8. Juli 2011 verheiratet, leben in einem gemeinsamen Haushalt und haben drei Kinder. Sie werden in den Streitjahren 2012 bis 2014
Finanzgericht München Urteil, 27. Feb. 2018 - 2 K 1724/16
bei uns veröffentlicht am 27.02.2018
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb im Jahr 1978 ein Wohnhaus mit Bäckerei in M (Vermietungsobjekt). Ihr Grundbesitz war laut
Finanzgericht München Urteil, 02. Okt. 2018 - 2 K 494/17
bei uns veröffentlicht am 02.10.2018
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob der Jahresbetrag der Altersrente (1. Rente) des Klägers sich aufgrund von Einkommensanrechnungen aus weit
Finanzgericht München Urteil, 23. Apr. 2018 - 2 K 102/16
bei uns veröffentlicht am 23.04.2018
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2009 bis 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sonstige Ein
Finanzgericht München Beschluss, 03. Juni 2016 - 10 V 899/16
bei uns veröffentlicht am 03.06.2016
Tatbestand
I.
Im Einspruchsverfahren ist streitig, ob Zahlungen, die der Antragsteller (Ast.) von seinem Arbeitgeber XY GmbH erhalten hat, steuerpflichtige Einnahmen sind und damit die Einkünfte des Ast. aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S. von §
Finanzgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - 13 K 2956/11
bei uns veröffentlicht am 16.04.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Rückübertragungen von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds im S
Finanzgericht München Urteil, 26. März 2015 - 13 K 2758/11
bei uns veröffentlicht am 26.03.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der am 16. April 1938 geborene Kläger war beim Europäischen Patentamt vom 1. November 1980 bis 30. April 2003 tätig
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Apr. 2015 - 5 K 1723/12
bei uns veröffentlicht am 15.04.2015
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit sind.
Der Kläger und seine Ehefrau wurden für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.