Einkommensteuergesetz - EStG | § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

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Steuerrecht: Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung

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Steuerrecht: Zur außergewöhnlichen Belastung

02.05.2017

Nach neuer Sichtweise ist die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen stufenweise zu ermitteln, wodurch der steuerliche Abzug grundsätzlich erhöht wird.
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Eltern: Elterngeld kann außergewöhnliche Belastung mindern

06.05.2016

Unterhaltsleistungen können im Veranlagungszeitraum 2016 unter gewissen Voraussetzungen bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
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Unterhaltsleistungen: Hausgrundstück nun gesetzlich als Schonvermögen qualifiziert

03.09.2013

Wer Zahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person leistet, darf dafür im Jahr 2013 maximal 8.130 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
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Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für die Heimunterbringung eines Elternteils

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Höhe des Abzugs hängt davon ab, ob der Aufenthalt im Heim altersbedings oder krankheits- bzw. pflegebedingt ist-BFH vom 8.11.12-Az:VI B 82/12
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Steuerrecht: Abgeltungsteuer: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge

01.04.2011

In die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sind Kapitalerträge, die dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, nicht einzubeziehen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitsbedingte Heimkosten abziehbar

01.02.2011

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Entlastungsbetrag: Aktuelle Rechtsprechung eröffnet Gestaltungspotenzial

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Steuerrecht: Heimkosten: Nur der pflegebedürftige Ehegatte ist steuerlich begünstigt

28.07.2010

Keine Zwangsläufigkeit aufgrund ehelicher Gemeinschaft oder sittlicher Verpflichtung - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 17 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Graduiertenförderungsverordnung - GFDV | § 5 Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten


(1) Das Einkommen des Stipendiaten wird auf das Stipendium angerechnet. Das Einkommen seines Ehegatten wird zu zwei Dritteln des Betrages angerechnet, um den es 12.000 Deutsche Mark im Jahr übersteigt. (2) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte ni
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit


(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,1.wenn die positive Summe der einkommensteue

Einkommensteuergesetz - EStG | § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige


(1)1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag


(1)1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:1.Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht

Einkommensteuergesetz - EStG | § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung


(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 139b Identifikationsnummer


(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllu
zitiert 10 andere §§ aus dem .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

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(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

Einkommensteuergesetz - EStG | § 16 Veräußerung des Betriebs


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapit

Einkommensteuergesetz - EStG | § 18


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 32a Einkommensteuertarif


(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkomme

Einkommensteuergesetz - EStG | § 14 Veräußerung des Betriebs


(1) 1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 56/07 vom 10. Juni 2008 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115 Abs. 3, SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hins

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 13. Juli 2016 - 5 K 19/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Gründe Finanzgericht Nürnberg 5 K 19/16 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit … Kläger gegen … Beklagter

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Mai 2016 - 3 K 915/15

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Gründe Finanzgericht Nürnberg 3 K 915/15 Im Namen des Volkes Urteil BFH VI R 22/16 In dem Rechtsstreit 1. A.1 2. A.2 - Kläger - gegen ... -

Finanzgericht München Urteil, 20. Juli 2017 - 13 K 2316/15

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Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 3. Juli 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. August 2015 wird die Einkommensteuer auf 1.207 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgew

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - M 15 K 15.1281

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Finanzgericht München Urteil, 01. Juni 2015 - 10 K 1123/13

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2015 - M 12 K 14.2667

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

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Finanzgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - 10 K 3384/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe I. Der Kläger … bezog bis Ende Mai 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der XY AG; ab 1. Juni 2007 bezog er Versorgungsbezüge. Er bezieht weiter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er ist u.a. Vater der &

Finanzgericht München Urteil, 26. März 2015 - 13 K 2758/11

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Der am 16. April 1938 geborene Kläger war beim Europäischen Patentamt vom 1.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Feb. 2014 - 5 K 487/11

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 11.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2011 wird dahin geändert, dass Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.840 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG ber

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Okt. 2014 - L 12 EG 50/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19.07.2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelas

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 07. Nov. 2018 - 5 Ta 367/18

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Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2018 - VI R 35/16

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. März 2018 - 3 K 1651/16

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. März 2018 - 11 K 3653/15

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Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Dez. 2017 - VI B 53/17

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Bundesfinanzhof Urteil, 04. Okt. 2017 - VI R 22/16

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 27. Juli 2017 - III R 1/09

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2008  3 K 28/06 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Juli 2017 - VI R 42/15

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2017 - 4 K 202/16

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. März 2017 - VI R 33/16

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. März 2017 - VI R 16/16

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Bundesfinanzhof Urteil, 23. Feb. 2017 - X R 24/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. März 2015  13 K 2758/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - VI R 75/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2014  10 K 798/14 aufgehoben.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Jan. 2017 - 16 UF 194/16

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 25.08.2016 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Dez. 2016 - VI R 15/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 5. April 2016 2 K 1213/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Dez. 2016 - 6 K 94/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die Klägerin Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Arbeitsecke geltend machen kann. Außerdem ist streitig, ob außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Beerdigung der Mu

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Okt. 2016 - VI R 57/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Oktober 2015  1 K 436/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Sept. 2016 - III R 62/13

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Mai 2013  7 K 114/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Sept. 2016 - L 20 SO 194/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Düsseldorfs vom 11.04.2014 neu gefasst: Der Bescheid vom 11.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 wird aufgehoben, soweit die Beklag

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Juli 2016 - 2 A 553/15 HGW

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Juli 2016 - 17 UF 284/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 18.11.2014, Az. 4 F 75/14 wird abgeändert und wie folgt gefasst: a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin Ziffer 1), geboren am 10.03.2008, für den Z

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Juli 2016 - V B 37/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2016  7 V 237/15 insoweit aufgehoben, als er die Vollziehung des Bescheides über

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2016 - III R 18/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015  4 K 4233/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Apr. 2016 - VI R 21/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Februar 2015  16 K 10187/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Sept. 2015 - 4 K 2254/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt der im Kosovo lebenden volljährigen Kinder des Klä

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Sept. 2015 - III R 36/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2015 - 2 UF 69/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

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Finanzgericht Münster Urteil, 27. Aug. 2015 - 4 K 3243/14 E

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2015 - 8 K 3609/13

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 wird dahingehend abgeändert, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.000 EUR als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. De

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Juni 2015 - VI R 45/13

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Bundesfinanzhof Urteil, 18. Juni 2015 - VI R 66/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

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Finanzgericht Münster Urteil, 10. Juni 2015 - 9 K 3230/14 E

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung des Sohnes der Kläger vom Gesamtbe

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Juni 2015 - VI R 30/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 2013  2 K 176/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Mai 2015 - VI R 32/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Februar 2014  5 K 487/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Apr. 2015 - VI R 5/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. November 2013  3 K 2728/10 aufgehoben.

Finanzgericht Köln Urteil, 11. März 2015 - 2 K 1446/12

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.9.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass Krankheitskosten in einer Höhe von 4.346,72 € steuermindernd zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Dez. 2014 - 6 K 2688/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen der Klägerin für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 10. Sept. 2014 - 7 K 1257/14 E

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. 1T a t b e s t a n d: 2Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 2011 Unterhaltsaufwendungen für die Söhne A, geb. 24. 11. 1983, iHv von 11.400 € und

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Aug. 2014 - X R 26/12

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Bis zu ihrem Tode im Stre

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(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...