(1)1Negative Einkünfte

1.
aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte,
3.
a)
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder
b)
aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer Drittstaaten-Körperschaft,
4.
in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft,
5.
aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat,
6.
a)
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind, oder
b)
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
aa)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
bb)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
cc)
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
c)
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Buchstaben a und b,
7.
a)
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
b)
aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,
c)
in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind,
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und, mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b, aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Den negativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleichgestellt.3Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt.4Die Minderung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte).5Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 gilt sinngemäß.

(2)1Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in einem Drittstaat stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat.2Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.

(2a)1Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind

1.
als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
2.
Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften solche, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
2Bei Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Staaten gleichgestellt, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. Feb. 2017 - I R 2/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 10. Feb. 2015 - IX R 8/14

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2014 - 4 K 1134/12

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Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Juni 2014 - III B 7/14

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Bundesfinanzhof Urteil, 02. Apr. 2014 - I R 68/12

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Finanzgericht Münster Urteil, 21. März 2014 - 4 K 2292/11 F

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Bundesfinanzhof Urteil, 26. Feb. 2014 - I R 56/12

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Finanzgericht Köln Beschluss, 19. Feb. 2014 - 13 K 3906/09

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Finanzgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 13 K 3955/09

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 12. Feb. 2014 - 7 K 1135/12 G,F

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 K 73/13

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Bundesfinanzhof Urteil, 05. Feb. 2014 - I R 48/11

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 05. Nov. 2013 - 9 K 898/12 F

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

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Bundesfinanzhof Urteil, 24. Juli 2013 - I R 57/11

bei uns veröffentlicht am 24.07.2013

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 K 1185/12

bei uns veröffentlicht am 30.01.2013

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Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Nov. 2012 - I B 28/12

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, in den Niederlanden erzielte Einkünfte (Tätigkeit als Belasti

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 25. Sept. 2012 - 3 K 77/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Rückstellung wegen einer g

Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Apr. 2012 - IV B 84/11

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

Gründe 1 Die Beschwerde hat auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom 23. März 2012 und vom 20. April 2012 keinen Erfolg.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Feb. 2012 - I R 16/11

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

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Bundesfinanzhof Urteil, 01. Feb. 2012 - I R 34/11

bei uns veröffentlicht am 01.02.2012

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Bundesfinanzhof Urteil, 10. Aug. 2011 - I R 45/10

bei uns veröffentlicht am 10.08.2011

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Bundesfinanzhof Urteil, 18. Mai 2011 - X R 26/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

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Bundesfinanzhof Urteil, 12. Jan. 2011 - I R 35/10

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2010 - 2 BvL 59/06

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Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Juni 2010 - X B 91/09

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. Juni 2010 - I R 100/09

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Mai 2004 - 10 K 31/02

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Tatbestand   1 (Überlassen von Datev) 2 Die Kläger begehren die Anerkennung der Verluste aus der Vercharterung von Segelyachten. 3 In den Veranlagungsjahren 1992 und 1996 bis 1998 wurden die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer

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