Einkommensteuergesetz - EStG | § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

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Steuerrecht: Bustransfer zu einer Betriebsveranstaltung kein geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer

14.05.2018

In die Bemessungsgrundlage des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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Steuerrecht: „Geschenke-Urteil“ wird nicht streng angewendet

06.11.2017

Unternehmen können die Einkommensteuer für Geschenke mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent für den Zuwendungsempfänger übernehmen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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Steuerrecht: Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke unterliegt Abzugsverbot

13.06.2017

Die Übernahme der Einkommensteuer für ein Geschenk unterliegt dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG, soweit der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt.
Steuerrecht

Arbeitgeber: Keine Pauschalierungspflicht bei Minijobs

04.06.2015

Arbeitgeber können wählen, ob sie eine geringfügige Beschäftigung pauschal oder nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuern.

Arbeitsrecht: Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern ist beitragspflichtig

30.10.2014

Übernimmt ein Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder, handelt es sich grundsätzlich um sozialversicherungspflichtiges Entgelt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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Betriebsveranstaltung: Neue Regeln zur Ermittlung der 110 EUR-Freigrenze

02.12.2013

Von üblichen Zuwendungen geht die Verwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer 110 EUR nicht übersteigen.
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Arbeitsrecht: Kein Anspruch auf Weihnachtsgeschenk

26.11.2013

Arbeitnehmer, die nicht an der Weihnachtsfeier teilgenommen haben, haben keinen Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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Betreuer in Kinderheimen: Kostenlose Mahlzeit ist kein Arbeitslohn

20.04.2012

Zur Frage, wann Mahlzeiten während der Arbeit betriebsbezogenen Zielsetzungen dienen-FG Niedersachen vom 19.02.09-Az:11 K 384/07
Steuerrecht

Arbeitsrecht: Zur Lohnsteuer

14.04.2010

Fiskalischer Schuldner der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 II EStG ist gem. § 40 II EStG der Arbeitgeber - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 24 §§.

wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV | § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen


(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonnta

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV | § 4 Lohnkonto


(1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eing

Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV | § 3 Sonstige Sachbezüge


(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 1

Sachbezugsverordnung 1994 - SachBezV 1978 | § 1 Freie Kost und Wohnung


(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 610,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Satz 1 zug
wird zitiert von 10 anderen §§ im .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 52 Anwendungsvorschriften


(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 11


(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatengesetz - SG | § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung


(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenv
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6 Bewertung


(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer


(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums1.dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte


(1)1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmer

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38a Höhe der Lohnsteuer


(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b

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Bundesfinanzhof Urteil, 29. Mai 1990 - VII R 81/89

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Den GmbH-Geschäftsführer trifft die gesetzliche Pflicht zur Abführung der einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuern zu den vorgeschriebenen Fälligkeitszeitpunkten. Die Nichtabführung stellt regelmäßig eine - zumin

Finanzgericht München Urteil, 30. Mai 2016 - 7 K 428/15

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Finanzgericht München Urteil, 30. Mai 2016 - 7 K 532/15

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 532/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers In der Streitsach

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - L 12 EG 69/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugel

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Apr. 2016 - L 5 KR 392/12

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juli 2015 - L 14 R 732/12

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 18. Apr. 2018 - 11 Sa 42/18

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 24 Ca 495/17) vom 13.12.2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird, soweit sich die Berufung gegen die Verurte

Finanzgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - 10 K 3384/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe I. Der Kläger … bezog bis Ende Mai 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der XY AG; ab 1. Juni 2007 bezog er Versorgungsbezüge. Er bezieht weiter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er ist u.a. Vater der &

Finanzgericht München Urteil, 19. Mai 2017 - 8 K 2605/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteue

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Mai 2015 - 11 WF 511/15

bei uns veröffentlicht am 15.05.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Dez. 2018 - L 9 EG 36/17

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Mai 2017 - 11 Sa 58/17

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 24 Ca 662/16) vom 15.12.2016 in Ziff. 2 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, a

Finanzgericht München Beschluss, 03. Juni 2016 - 10 V 899/16

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tatbestand I. Im Einspruchsverfahren ist streitig, ob Zahlungen, die der Antragsteller (Ast.) von seinem Arbeitgeber XY GmbH erhalten hat, steuerpflichtige Einnahmen sind und damit die Einkünfte des Ast. aus nichtselbständiger Tä

Finanzgericht München Urteil, 26. März 2014 - 6 K 1712/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2010 und 2011 zusammen z

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2014 - L 3 U 619/11

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Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Verletztenrente auf der Grundlage eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Der 1960 geborene Kläger erlitt am 07.05.2005 als Lkw-Kraftfahrer einen Verkehrsunf

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2017 - L 14 R 586/14

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 03.06.2014 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2012 in der Fassung de

Europäischer Gerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - C-385/17

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Bundesfinanzhof Urteil, 06. Juni 2018 - VI R 32/16

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2016  10 K 2128/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Apr. 2018 - VI R 39/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. September 2016  3 K 452/13 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2018 - B 10 EG 8/16 R

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Jan. 2018 - 10 AZR 279/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. März 2016 - 9 Sa 392/15 - aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2017 - VI B 9/17

bei uns veröffentlicht am 02.10.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01. Dezember 2016  1 K 84/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 33/16 R

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Bek

Bundesfinanzhof Urteil, 30. März 2017 - IV R 13/14

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Januar 2014  10 K 326/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 9 AZR 326/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2016 - 14 Sa 717/15 - teilweise aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 9 AZR 325/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2016 - 14 Sa 1074/15 - aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Jan. 2017 - VI B 8/16

bei uns veröffentlicht am 05.01.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2015 5 K 2692/13 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Dez. 2016 - 1 K 1605/14

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge vom 6. August 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. A

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2016 - 2 K 1180/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides nac

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 04. Nov. 2016 - 1 K 2470/14 L

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor Die Festsetzung der Lohnsteuer für April 2014 vom 9. Mai 2014 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2014 dahingehend geändert, dass die angemeldete Lohnsteuer um 1.925,96 € und die darauf entfallenden Annexsteuern um 240

Arbeitsgericht Siegburg Urteil, 05. Juli 2016 - 1 Ca 1504/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 700,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlun

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2016 - VI R 54/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2015  14 K 10273/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Apr. 2016 - VI R 18/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Januar 2015  14 K 91/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2016 - 10 K 2128/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines gegen die Klägerin ergangenen Lohnsteuernachforderungsbescheides, m

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 02. Feb. 2016 - 14 Sa 717/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14. April 2015 (1 Ca 187/15) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 02. Feb. 2016 - 14 Sa 1074/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Dez. 2015 - S 7 R 2225/15 ER

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Dez. 2015 - 2 K 281/14

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Arbeitsgericht Siegburg Urteil, 23. Okt. 2015 - 3 Ca 1022/15

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Januar 2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 €  zuzüglich Zinsen in

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Okt. 2015 - VI B 49/15

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 2015  6 K 1500/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Sept. 2015 - VI R 69/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014  4 K 1182/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 K 54/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Behandlung von unentgeltlich abgegebenen Mahlzeiten als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. 2 Die Klägerin betreibt einen Offshore-Windpark ... Zentrale Einheit dieses Windparks ist ein auf einer fe

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - B 2 U 9/14 R

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialge

Arbeitsgericht Herne Urteil, 17. Juni 2015 - 5 Ca 185/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,48 € nebst Zinsen in Höhe von f

Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Feb. 2015 - 3 AZR 904/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. September 2013 - 7 Sa 484/12 - wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 12 KR 19/12 R

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2012 aufgehoben, soweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als 854 057,07 Euro nacherhobe

Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 12 KR 20/12 R

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2012 aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - 8 AZR 817/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Juli 2013 - 14 Sa 22/13 - wird zurückgewiesen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Okt. 2014 - 4 K 1182/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der Haftungsbescheid vom 18. Dezember 2007 für das Jahr 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. November 2009 werden dahin geändert, dass als geldwerter Vorteil entsprechend der tatsä

Referenzen

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums1.dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die...
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz...
(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche...
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten...
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder...
Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz...
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten...
Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz...
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten...
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung...
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten...
(1)1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur...