Einkommensteuergesetz - EStG | § 32b Progressionsvorbehalt

(1)1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,

1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d)
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g)
nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2.
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3.
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4.
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c)
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
5.
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2)1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c)
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4)1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig.2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.

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Eltern: Elterngeld kann außergewöhnliche Belastung mindern

06.05.2016

Unterhaltsleistungen können im Veranlagungszeitraum 2016 unter gewissen Voraussetzungen bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 29 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 14 Jahreseinkommen


(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der A

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten1.zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches,2.zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach

Wohnraumförderungsgesetz - WoFG | § 21 Begriff des Jahreseinkommens


(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen. Bei den Einkünften
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

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(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den

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(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkomme

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(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen en

Einkommensteuergesetz - EStG | § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige


(1)1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft


(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organge

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Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 10 Geschäftsleitung


Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden


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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt


(1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu. (2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vor

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt. (2) Reservistendienst Leistende

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(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig u
zitiert 13 andere §§ aus dem .

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1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:1.a)von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:ein Arbeitnehmer-Paus

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(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Jan. 2018 - B 4 K 16.918

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Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Juni 2017 - M 10 K 16.3953

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe I. Die Beteiligten streit

Finanzgericht München Urteil, 06. Juli 2017 - 11 K 411/13

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Finanzgericht München Urteil, 25. Okt. 2018 - 13 K 1241/17

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Tatbestand Streitig ist, ob die Kläger ihren Wohnsitz in 1 zum 31.12.2008 aufgegeben haben. Der Kläger, geboren am 10.11.1921, und die Klägerin, geboren am 10.10.1946, sind verheiratet und beide deutsche Staatsangehörige. Der Kläger is

Landesarbeitsgericht München Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 Sa 545/14

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 Sa 538/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München - Az. 42 Ca 13410/13 - vom 21.02.2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Finanzgericht München Urteil, 27. Juni 2014 - 8 K 900/13

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts die "interne Steuer", die von der Gehaltszahlung ei

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2014 - 7 K 1612/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung. Die Klä

Finanzgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 15 K 3529/11

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen der Klägerin. Die Klägerin,

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 29. Okt. 2014 - 8 K 3653/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor 1. Der Bescheid für 2008 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 20. Juli 2010, geändert durch Bescheid vom 06. September 2010, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05. November 2012, werden geändert. 2. De

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 13. Nov. 2018 - 10 K 2203/16 E

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Strittig ist im Hinblick auf das Besteuerungsrecht Deutschlands als Wohnsitzstaat des Klägers und das Besteuerungsrecht der Nied

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Juli 2018 - VI R 55/16

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2015  9 K 105/12 sowie die Anschlussrevision der Kläger werden als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2018 - I R 37/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 11. Mai 2016  6 K 2122/14 aufgehoben.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Jan. 2018 - 6 K 1203/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 18. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger A

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bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

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Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 08. Dez. 2017 - 3 K 294/16

bei uns veröffentlicht am 08.12.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 03. Aug. 2017 - IV R 7/14

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Tatbestand 1 Es geht um die Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die er an Bord eines Seeschiffes erzielt hat, in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Jan. 2017 - I R 66/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Juli 2015 1 K 1807/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - IV R 50/13

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013  7 K 1918/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - IV R 10/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 15. Januar 2014  10 K 2321/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - IV R 5/16

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 2015  3 K 304/14 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Juli 2016 - 6 K 1130/12

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. 2 Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte E

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2016 - 3 K 3089/13

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor 1. Die Klage wegen Einkommensteuer 2005 und 2006 wird abgewiesen.2. Die Einkommensteueränderungsbescheide für 2007 und 2009 vom 20. November 2013 werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für 2007 3.125

Finanzgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 13 K 3649/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit, die dieser

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Mai 2016 - I R 64/13

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. August 2013  1 K 87/12 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2016 - 3 K 3974/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 6. April 2016 wird die Einkommensteuer auf x.xxx EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 44 v.H., der Kläger zu 56 v.H.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. März 2016 - 24 K 6559/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstrec

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2015 - I R 40/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Mai 2015  6 K 220/14 aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - 5 AZR 567/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2014 - 11 Sa 200/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Nov. 2015 - I R 50/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. Juli 2014  1 K 2243/10 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Sept. 2015 - I B 83/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juli 2014  4 K 1134/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof EuGH-Vorlage, 16. Sept. 2015 - I R 62/13

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Sept. 2015 - I R 61/13

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 31. Juli 2013  14 K 2141/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Aug. 2015 - I R 42/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2014  10 K 245/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Aug. 2015 - I R 18/14

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor Die Revisionen des Klägers sowie des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Januar 2014  4 K 2001/13 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Aug. 2015 - I R 45/14

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 2 K 2244/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Juli 2015 - X B 172/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Juni 2014  12 K 682/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und...