(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

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9 Artikel zitieren § 14 SchfHwG.

Steuerrecht: Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Berechnung der Schwelleneinkünfte

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Die aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 2Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 € zu berücksichtigen.
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Erbschaftsteuer: Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

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Referenzen - Gesetze | § 14 SchfHwG

§ 14 SchfHwG zitiert oder wird zitiert von 22 §§.

§ 14 SchfHwG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug


(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, 1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt st
§ 14 SchfHwG wird zitiert von 7 anderen §§ im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 52 Anwendungsvorschriften


(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter


(1) 1Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtsc

Einkommensteuergesetz - EStG | § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen


(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben 1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschlie

Einkommensteuergesetz - EStG | § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung


(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung
§ 14 SchfHwG zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen


(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert habe

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Person im Sinne dieses Gesetzes ist 1. eine natürliche Person,2. eine juristische Person,3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt oder4. jede an

Forschungszulagengesetz - FZulG | § 10 Festsetzung und Leistung der Forschungszulage


(1) Die Forschungszulage ist in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen. Die festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerec
§ 14 SchfHwG zitiert 9 andere §§ aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Einkommensteuergesetz - EStG | § 16 Veräußerung des Betriebs


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapit

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen


(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26 Veranlagung von Ehegatten


(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten


Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtige

Einkommensteuergesetz - EStG | § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer


(1)1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln; die auszahlende Stelle hat die Kapit

Einkommensteuergesetz - EStG | § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung


(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft


(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2 gewäh

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172 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 14 SchfHwG.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2013 - II ZR 118/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2010 - 1 StR 544/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - 5 StR 448/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2007 - 5 StR 127/07

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2005 - 5 StR 301/04

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5 StR 301/04 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Januar 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 2005, an der teilgenommen haben: V

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2011 - 1 StR 651/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 651/10 vom 8. Februar 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ AO § 370 Abs. 1 EStG § 41a StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Treffen Arbeitgeber und Arbei

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2003 - XII ZR 289/01

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2006 - IX ZB 239/04

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2019 - L 9 EG 40/18

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Finanzgericht München Urteil, 25. Apr. 2019 - 10 K 1883/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2016 - L 5 KR 103/12

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelass

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Okt. 2017 - 3 K 348/17

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Tenor 1. Die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 vom 23.10.2015, für 2012 und 2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 13.05.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017, sind dahin zu ändern, dass Ein

Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - 12 K 715/17

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Oberlandesgericht München Urteil, 23. Dez. 2015 - 15 U 2063/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 15 U 2063/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Verkündet am 23.12.2015 4 O 7247/13 LG München I … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Leitsätze: Gegen die Entscheidung

Finanzgericht München Urteil, 03. Nov. 2014 - 7 K 1464/13

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Nov. 2014 - 6 K 866/12

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Gründe Finanzgericht Nürnberg 6 K 866/12 BFH Revision I R 2/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A als ehemalige Gesellschafterin der B - Kläger - gegen ... - Beklagter - B

Finanzgericht München Urteil, 16. Feb. 2018 - 8 K 2196/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 5 K 1331/16

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Einbeziehung von Kapitalerträgen, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert wurden, in de

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Apr. 2018 - 6 K 1390/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Ablehnungsbescheid vom 04.12.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, einen Freistellungsbescheid zu erlassen, wonach die Gewinnausschüttung aufgrund Ge

Finanzgericht München Beschluss, 12. Jan. 2016 - 2 V 2822/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe Streitig sind im Einspruchsverfahren der Antragsteller (Ast) gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 20

Finanzgericht München Urteil, 27. Okt. 2017 - 2 K 956/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tenor 1. Unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 8. Juni 2015 wird die Einkommensteuer 2013 auf 42.019 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu

Finanzgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 9 K 2072/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor 1. Unter Änderung des Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2007 vom 23. Februar 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 wird dem Kläger ein Erstattungsanspruch i.H.v. 5.943,69 € wegen Einkommensteuer 2007 und

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 06. Juni 2016 - 4 K 1510/15

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tatbestand Streitig ist die Verzinsung einer freiwilligen Zahlung der Kläger. Die Kläger übermittelten am 26.09.2014 auf elektronischem Weg ihre Einkommensteuererklärung 2012 an das Finanzamt. Am 02.01.2015 leisteten sie eine frei

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Nov. 2014 - L 11 AS 662/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Finanzgericht München Urteil, 15. Nov. 2017 - 4 K 3189/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor 1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 24. Mai 2016 in Gestalt der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2016 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer des Klägers auf 575.651,75 € herabgesetzt

Bundesfinanzhof Beschluss, 31. Okt. 2018 - III B 77/18

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2018  5 K 1471/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Okt. 2018 - 5 AZR 538/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 - 10 Sa 490/17 - im Kostenausspruch und in Ziff. I.1. aufgehoben. In

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Sept. 2018 - VII R 18/18

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Februar 2018  8 K 2196/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Feb. 2018 - VI R 11/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Dez. 2017 - 5 K 703/11

bei uns veröffentlicht am 15.12.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht einen doppelt ausgezahlten Erstattungs(teil)betrag aus der Einkommensteuerfestsetzung

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Nov. 2017 - VII R 1/16

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tenor Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Dezember 2015  8 K 1112/15 aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 23. Nov. 2017 - 6 K 106/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Steuerermäßigungen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d EStG zu berücksichtigen sind.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Juni 2017 - VIII R 57/14

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2014  10 K 1693/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Juni 2017 - VI R 84/14

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Juli 2014  5 K 1206/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - X R 10/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. September 2014  3 K 1507/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Mai 2017 - X B 78/16

bei uns veröffentlicht am 08.05.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 6 K 148/14 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 3729/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob der Kläger Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bunde

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Okt. 2016 - IV B 119/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. November 2015  2 K 152/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2016 - 1 StR 172/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 172/16 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:261016U1STR172.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Okto

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 14. Okt. 2016 - 3 V 201/16

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Anrechnungsverfügung vom 18.07.2006 über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen für das Jahr 2006. Streitig ist die Rückforderung der angerechneten Kapitalertrags

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2016 - VI-5 Kart 21/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Auf die Beschwerden der Betroffenen vom 24.07.2014 und vom 08.01.2016 wird der Änderungsbescheid der Landesregulierungsbehörde vom 08.12.2015, Az. VB4-38-20/1.1., und Tenorziffer 7 des Ausgangsbescheids vom 24.06.2014, Az. VB4-38-20/1.1., aufg

Finanzgericht Münster Urteil, 13. Sept. 2016 - 15 K 2390/12 U

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens EuGH C-186/15. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richt

Finanzgericht Köln Beschluss, 31. Aug. 2016 - 2 K 721/13

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Dem EuGH werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: I.) Steht Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. 54 AEUV) einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ent

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 25. Aug. 2016 - 17 Sa 570/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2016 – 3 Ca 1175/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien st

Bundesfinanzhof Urteil, 03. Aug. 2016 - X R 25/14

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2013  2 K 2120/12 aufgehoben.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 11 K 613/13 E

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2009 vom 02.02.2015 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2003 auf 8.281,56 € 2004 auf 83,45 € 2005 auf 21.282,84 € 2006 auf 24.650,39 € 2007 auf 21.426,28 € 2008 auf 20.3

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 19. Juli 2016 - 10 K 2384/10 E

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 20. November 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2010 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Ausnahme der Steuererstattungszinsen gemäß § 233a der Abgaben

Finanzgericht Köln Beschluss, 08. Juli 2016 - 2 K 2995/12

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor Dem EuGH werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: I.)  Steht Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. 54 AEUV) einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden en

Referenzen

(1) Die Forschungszulage ist in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen. Die festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt...