(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

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Erbschaftsteuer

Steuerrecht: Trockenes Brötchen und Heißgetränk sind kein lohnsteuerlicher Sachbezug

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Steuerrecht: Zur außergewöhnlichen Belastung

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Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 22 §§.

wird zitiert von 7 §§ in anderen Gesetzen.

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 12 Beamte


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Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV | § 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug


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Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV | § 4 Lohnkonto


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

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(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

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(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von
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Aktiengesetz - AktG | § 15 Verbundene Unternehmen


Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 17 Verordnungsermächtigung


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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung


(1) Als Zahlungsdienste gelten nicht1.Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;2.Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über ein
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6 Bewertung


(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder

Einkommensteuergesetz - EStG | § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen


(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2005 - 5 StR 368/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2007 - 5 StR 347/06

bei uns veröffentlicht am 31.07.2007

5 StR 347/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 31. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Richter Häger als Vorsitze

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 30. Mai 2016 - 15 K 474/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 15 K 474/16 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Kürzung von Werbungskosten um einen ausbezahlten Meisterbonus In der Streits

Finanzgericht München Urteil, 30. Mai 2016 - 7 K 428/15

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Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 428/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers In der Streitsach

Finanzgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - 7 K 2432/14

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 2432/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Veräußerung von GmbH-Anteilen, die der Veräußernde im Rahmen eines Schenkungsvertrages angeblich unentgeltlich v

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juli 2017 - L 9 EG 34/16

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. III. Die Revision wird nich

Finanzgericht München Urteil, 30. Mai 2016 - 7 K 532/15

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 532/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers In der Streitsach

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Jan. 2016 - 3 K 661/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tatbestand Die Kläger sind Ehegatten, die in allen Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als angestellter Geschäftsführer und Personalscout Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit 2010 erzielt

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Okt. 2017 - 3 K 348/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor 1. Die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 vom 23.10.2015, für 2012 und 2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 13.05.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017, sind dahin zu ändern, dass Ein

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2016 - 4 BV 15.2778

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. III. Die Entscheidung ist hinsich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2016 - 4 BV 15.2777

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. III. Die Entscheidung ist hinsich

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Dez. 2016 - L 15 VK 5/15

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2015 - L 12 EG 33/14

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - M 15 K 15.1281

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Finanzgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - 10 K 175/15

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Juli 2015 - 3 K 1729/13

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Finanzgericht München Urteil, 29. Sept. 2014 - 7 K 1861/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob der Kläger die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge versteuern muss. Der Kläger erzie

Finanzgericht München Urteil, 15. Dez. 2014 - 7 K 2748/13

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Dez. 2014 - 6 K 1173/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe Streitig ist, ob der Bezug von Bonus-Aktien zu Arbeitslohn gem. § 19 EStG oder zu Einkünften aus Kapitalvermöge

Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2018 - 7 K 3118/16

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Finanzgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - 6 K 2979/17

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 10. Mai 2017 - 3 K 1157/16

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Finanzgericht München Urteil, 29. Mai 2017 - 12 K 930/14

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

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Finanzgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - 10 K 3384/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe I. Der Kläger … bezog bis Ende Mai 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der XY AG; ab 1. Juni 2007 bezog er Versorgungsbezüge. Er bezieht weiter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er ist u.a. Vater der &

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 01. Dez. 2016 - 3 K 1062/16

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 25.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2016 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers unter Berücksichtigung des Rabattfreib

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 01. Dez. 2016 - 3 K 588/16

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 30.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2016 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers unter Berücksichtigung des Rabattfreib

Finanzgericht München Urteil, 19. Mai 2017 - 8 K 2605/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteue

Sozialgericht München Urteil, 18. Mai 2015 - S 8 EG 1/14

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 verurteilt, dem Kläger für seinen am 03.07.2012 geborenen Sohn B. im zehnten und elften Lebensmonat (=

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 31. März 2017 - 13 K 2270/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tatbestand I. Die Beteiligten streiten wegen der Berücksichtigung geleisteter Beiträge (1,53 % des Bruttoentgelts) nach dem österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) als zugeflossene Einnahmen

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 07. Dez. 2017 - 6 K 1148/16

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig sind bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin der Umfang der Abzugsfähigkeit von A

Finanzgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - 13 K 2956/11

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Rückübertragungen von Kommanditanteile

Finanzgericht München Urteil, 27. Okt. 2017 - 2 K 956/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tenor 1. Unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 8. Juni 2015 wird die Einkommensteuer 2013 auf 42.019 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Nov. 2017 - L 9 EG 62/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. III. Die Revision wird nicht

Finanzgericht München Urteil, 27. Juni 2014 - 8 K 900/13

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts die "interne Steuer", die von der Gehaltszahlung ei

Finanzgericht München Urteil, 06. Juni 2014 - 8 K 3322/13

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte oder aber Dienstfahrten vorliegen. Die Klägerin ist Är

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2017 - M 22 K 17.5024

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt für die von ihr s

Finanzgericht München Urteil, 26. März 2014 - 6 K 1712/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2010 und 2011 zusammen z

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Feb. 2014 - 1 K 1718/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 22.08.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2012 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2011 auf xxx € festgesetzt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens wer

Finanzgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - 13 K 2956/11

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Rückübertragungen von Kommanditanteile

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2017 - L 14 R 586/14

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 03.06.2014 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2012 in der Fassung de

Finanzgericht München Urteil, 25. Juli 2016 - 7 K 2204/15

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung eines Firmenwagens. Die Kläger sind verh

Bundessozialgericht Beschluss, 27. Dez. 2018 - B 10 EG 2/18 B

bei uns veröffentlicht am 27.12.2018

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 02. Nov. 2018 - 5 K 99/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Höhe von Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2014 (Streitjahr). 2 Die Kläger sind Eheleute und wohnen in Hambur

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Okt. 2018 - 5 AZR 538/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 - 10 Sa 490/17 - im Kostenausspruch und in Ziff. I.1. aufgehoben. In

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2018 - IX R 35/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2017  3 K 1565/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Juli 2018 - VI R 16/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. März 2017  1 K 215/16 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juni 2018 - VIII R 14/15

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. August 2014  7 K 2207/14 F aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juni 2018 - VI R 13/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. März 2016  2 K 192/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Juni 2018 - VI R 32/16

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2016  10 K 2128/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Apr. 2018 - VI R 39/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. September 2016  3 K 452/13 aufgehoben.

Referenzen

(1) Als Zahlungsdienste gelten nicht1.Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;2.Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen...