Einkommensteuergesetz - EStG | § 38 Erhebung der Lohnsteuer

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

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Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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Arbeitsrecht: Übernahme von Fortbildungskosten – kein Arbeitslohn bei Fahrern

14.02.2017

Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse liegt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsvertragsrecht: Arbeitnehmer kann die Gebühr für polizeiliches Führungszeugnis erstattet verlangen

09.09.2016

Hat der Arbeitnehmer die Gebühr für ein polizeiliches Führungszeugnis ausgelegt, kann er diese vom Arbeitgeber vollständig erstattet verlangen.

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FG Münster bestätigt: Kein Arbeitslohn durch Gutschrift auf Zeitwertkonto

10.07.2013

Zum Zufluss von Arbeitslohn bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer durch Gutschrift von Arbeitszeit auf einem Zeitwertkonto.
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23.03.2012

nur dann steuerfrei, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden-BFH vom 08.12.11-Az:VI R 18/11
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Steuerrecht: Gewerbetreibende: Auffälliger Chi-Quadrat-Test allein reicht nicht für Zuschätzung aus

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zitiert oder wird zitiert von 17 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV | § 4 Lohnkonto


(1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eing

Abgabenordnung - AO 1977 | § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen


(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 2
wird zitiert von 10 anderen §§ im .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen


(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben 1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschlie

Einkommensteuergesetz - EStG | § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer


(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitg

Einkommensteuergesetz - EStG | § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung


(1) Der Arbeitgeber haftet 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angab

Einkommensteuergesetz - EStG | § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit


(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,1.wenn die positive Summe der einkommensteue
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 8 Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Aktiengesetz - AktG | § 15 Verbundene Unternehmen


Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7f Übertragung von Wertguthaben


(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b 1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten ei
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 651/10 vom 8. Februar 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ AO § 370 Abs. 1 EStG § 41a StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Treffen Arbeitgeber und Arbei

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - L 12 EG 69/15

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 14 ZB 12.122

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Oberlandesgericht München Urteil, 23. Dez. 2015 - 15 U 2063/14

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Dez. 2014 - 6 K 1173/14

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Tenor I. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trag

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juni 2015 - M 5 K 13.344

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juni 2015 - M 5 K 13.343

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Tenor I. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trag

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juni 2015 - M 5 K 13.342

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juni 2015 - M 5 K 13.341

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. II. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. III. Im Übrigen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Jan. 2017 - L 7 R 5077/16

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Juni 2016 - AN 11 K 15.01249

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Finanzgericht München Urteil, 22. Apr. 2016 - 8 K 3290/14

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Europäischer Gerichtshof Urteil, 16. Jan. 2019 - C-496/17

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 16. Januar 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Union – Art. 39 – Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Durchführungsverordnung (E

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Okt. 2018 - 6 AZR 506/17

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bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 - 10 Sa 490/17 - im Kostenausspruch und in Ziff. I.1. aufgehoben. In

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Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2018 - B 10 EG 8/16 R

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2018 - 5 AZR 205/17

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2018 - 5 AZR 69/17

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - B 10 EG 4/17 R

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2016 und des Sozialgerichts Mannheim vom 24. März 2016 aufgehoben und die Klage a

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Bundesfinanzhof Urteil, 24. Aug. 2017 - VI R 58/15

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Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2017 - B 12 KR 6/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. März 2017 - 3 Sa 475/14

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2017 - III R 12/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. April 2016  2 K 2410/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Jan. 2017 - VI R 26/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. März 2015 7 K 3010/12 L wird als unzulässig verworfen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Dez. 2016 - 5 AZR 266/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2016 - 18 Sa 58/18 - aufgehoben.

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(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b 1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine...
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. (2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber hinaus haben die...
(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums1.dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die...