Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 730 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

Anwälte | § 32 EStG
3 relevante Anwälte
Rechtsanwalt
Patrick Jacobshagen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt
Lür Waldmann


Referenzen - Veröffentlichungen | § 32 EStG
Artikel schreiben25 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 32 EStG.
Familienrecht: Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung
Familienrecht: Kindergeldanspruch für ein erkranktes, aber ausbildungswilliges Kind
Familienrecht: Auszahlung des Kindergeldes an Großeltern
Steuerrecht: Ende des Bezugszeitraums: Kein Kindergeld mehr für am Monatsersten geborene Kinder
Steuerrecht: Lebenslanges Kindergeld bei spät diagnostiziertem Gendefekt
Familienrecht: Anspruch auf Kindergeld bei Gendefekt
Kindergeld: Meldung bei Agentur für Arbeit trotz Arbeitsunfähigkeit
Eltern: Elterngeld kann außergewöhnliche Belastung mindern
Alle Steuerzahler: Kindergeld bei mehraktiger Ausbildung
Kindergeld: Verlängerter Bezug auch bei Studium während des Zivildienstes

Referenzen - Gesetze | § 32 EStG
§ 32 EStG zitiert oder wird zitiert von 55 §§.
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG | § 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag
Berlinförderungsgesetz 1990 - BerlinFG | § 28 Vergünstigung durch Zulagen
Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen - WoBauG2ÄndG | § 2
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 - SolZG 1995 | § 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
Einkommensteuergesetz - EStG | § 52 Anwendungsvorschriften
Einkommensteuergesetz - EStG | § 3
Einkommensteuergesetz - EStG | § 10
Einkommensteuergesetz - EStG | § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes
Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14b Andere Dienste im Ausland
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
Entwicklungshelfer-Gesetz - EhfG | § 1 Entwicklungshelfer
Soldatengesetz - SG | § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG | § 5 Anderer Dienst im Ausland
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Einkommensteuergesetz - EStG | § 1 Steuerpflicht
Einkommensteuergesetz - EStG | § 26 Veranlagung von Ehegatten
Einkommensteuergesetz - EStG | § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
