Einkommensteuergesetz - EStG | § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

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Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve

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aussetzungsfähige Freiheitsstrafe - von im Höchstmaß zwei Jahren - nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe-BGH vom 07.02.12-Az:1 StR 525/11
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Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 9 anderen §§ im .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 52 Anwendungsvorschriften


(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den

Einkommensteuergesetz - EStG | § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen


(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38 Erhebung der Lohnsteuer


(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, s

Einkommensteuergesetz - EStG | § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale


(1)1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8).2Soweit Lohnsteuerabzugsm
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug


(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugs

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2006 - 5 StR 164/06

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2019 - L 9 EG 40/18

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Tenor I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20. September 2018 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Feb. 2019 - 5 K 1199/17.NW

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung von bei dem Kläger anges

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Jan. 2016 - 3 K 661/14

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Finanzgericht München Urteil, 15. Feb. 2019 - 8 K 142/17

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Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 19. Okt. 2016 - 2 Sa 445/15

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Finanzgericht München Urteil, 28. Nov. 2014 - 8 K 2038/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor 1. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag für 2006 vom 27. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Be

Finanzgericht München Urteil, 19. Mai 2017 - 8 K 2605/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteue

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 16. Okt. 2014 - 6 K 178/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt ein Wechsel

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Juni 2016 - AN 11 K 15.01249

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Finanzgericht München Urteil, 22. Apr. 2016 - 8 K 3290/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor 1. Der Haftungsbescheid vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2015 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vo

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2018 - 5 AZR 301/17

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Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 2016 - 13 Sa 22/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Okt. 2018 - 5 AZR 538/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 - 10 Sa 490/17 - im Kostenausspruch und in Ziff. I.1. aufgehoben. In

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - VII ZR 298/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 298/17 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Apr. 2018 - VI R 39/16

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2018 - 3 K 888/16

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Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2018 - VI R 25/16

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Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13. April 2016  7 K 872/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28. März 2013 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2018 - 1 StR 331/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 331/17 vom 24. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:240118U1STR331.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Janua

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 1 StR 310/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 20. Okt. 2017 - 2 K 4/17

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Okt. 2017 - 5 Sa 257/17

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bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 24. Aug. 2017 - VI R 58/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. September 2015  15 K 3676/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2017 - VII R 25/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. März 2017 - 1 K 215/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2016 - VI R 61/14

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2016 - 6 K 822/13

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

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Finanzgericht Münster Urteil, 09. Aug. 2016 - 13 K 3218/13 L

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Tenor Der Haftungsbescheid vom 03.02.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte k

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Juli 2016 - VI B 14/16

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Juli 2016 - 2 K 203/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid des Beklagten, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer.

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2016 - VI R 54/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2015  14 K 10273/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2016 - VII R 20/14

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2014 9 K 2879/10 L und der Haftungsbescheid des Finanzamts vom 22. März 2010 in Gestalt der Einspruchs

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juni 2016 - 2 K 2541/15 AO

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 wird der Beklagte verpflichtet, die Lohnsteueranmeldung des Monats September 2012 für den Kläger dahin zu ändern, dass die Lohnsteuer

Referenzen

(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie...
(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie...
(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie...