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Rechtsfragen

Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Eigentümerversammlung, bauliche Veränderungen und Beschlussanfechtung — das WEG.

Innerhalb welcher Frist muss ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden?

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Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG klagen, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig erklärt (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit festgestellt wird. Die Anfechtungsklage muss gemäß § 45 S. 1 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die Klage ist nach § 44 Abs. 2 S. 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Welche baulichen Veränderungen kann ein einzelner Wohnungseigentümer verlangen (z. B. Wallbox oder Barrierefreiheit)?

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Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können nach § 20 Abs. 1 WEG beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Mit welcher Frist ist die Eigentümerversammlung einzuberufen und wann ist sie beschlussfähig?

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Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird nach § 24 Abs. 1 WEG von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 WEG in Textform; die Frist der Einberufung soll nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen. Bei der Beschlussfassung entscheidet nach § 25 Abs. 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unabhängig von der Zahl der erschienenen Eigentümer.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Was gehört zum Sondereigentum und was zwingend zum Gemeinschaftseigentum?

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Gegenstand des Sondereigentums sind nach § 5 Abs. 1 WEG die gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sind nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums.

Einschlägige Normen

  • § 5 WEG — Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
  • § 5 WEG — Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Nach welchem Maßstab werden Kosten und Lasten in der Wohnungseigentümergemeinschaft verteilt?

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Die Wohnungseigentümer tragen nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

Einschlägige Norm

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.