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Rechtsfragen

Vertrags- & Schuldrecht

Verjährung, Verzug, Rücktritt, Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung — das allgemeine Schuldrecht des BGB.

Wann verjähren allgemeine zivilrechtliche Ansprüche nach dem BGB (regelmäßige Verjährungsfrist)?

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Einschlägige Normen

  • § 195 BGB — Regelmäßige Verjährungsfrist
  • § 199 BGB — Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

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Wann gerät ein Schuldner in Zahlungsverzug und wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen?

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Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB durch die Mahnung in Verzug; einer Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter anderem nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine Geldschuld ist während des Verzugs gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung mit neun Prozentpunkten (§ 288 Abs. 2 BGB).

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Vertragspartner wegen Nichtleistung vom Vertrag zurücktreten?

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Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger nach § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Die Fristsetzung ist gemäß § 323 Abs. 2 BGB unter anderem entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Einschlägige Normen

  • § 323 BGB — Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
  • § 323 BGB — Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

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Wann und innerhalb welcher Frist kann eine Willenserklärung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden?

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Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung nach § 119 Abs. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) anfechten. Ist jemand zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden, kann die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 1 und 2 BGB binnen Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der Zwangslage erfolgen.

Einschlägige Normen

  • § 119 BGB — Anfechtbarkeit wegen Irrtums
  • § 123 BGB — Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

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Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Vertragspflicht?

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Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 3 BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 BGB verlangen.

Einschlägige Normen

  • § 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
  • § 281 BGB — Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.