Beschluß des VG Sigmaringen: 2 K 1276/05 vom 06.10.2005 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines

bei uns veröffentlicht am30.03.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte


Leitsatz:
 1. Die Rechtsfrage, ob Fahrerlaubnisentziehungen gegenüber Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen (hier: Tschechische Republik) auch dann mir RL 91/439/EWG in Einklang stehen, wenn sie sich auf Tatsachen stützen, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis liegen, stellt sich derzeit als offen dar.

(amtlicher Leitsatz)


2. Es spricht zumindest einiges dafür, dass ein Mitgliedstaat die Fahreignung eines Betroffenen, der Inhaber einer Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, solange uneingeschränkt überprüfen darf, wie der erteilende Mitgliedstaat die sicherheitsrelevanten Erteilungsvoraussetzungen für Fahrerlaubnisse offenkundig nicht oder nicht den Mindeststandards aus der RL 91/439/EWG angemessen prüft und der Betroffene sich gerade diesen Umstand zu Nutze machen will.

(amtlicher Leitsatz)


3. Als Maßstab einer Interessenabwägung im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das BVerfG in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff.) angestellt hat, da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen in der Lage sind (wie Bay.VGH, Beschl. v. 01.07.2005 - 11 C 05.940 -).

(amtlicher Leitsatz)
 
 

VERWALTUNGSGERICHT Sigmaringen


Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache


xxx
 
 
- Ast. -
 
prozessbevollmächtigt:
 
xxx
 
 
 
 

gegen


Land Baden-Württemberg,
 
vertreten durch das Landratsamt Ravensburg, Verkehrsamt,
 
Friedenstraße 6, 88212 Ravensburg
 
- Ag. -
 


wegen Entziehung der Fahrerlaubnis,

hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen - 2. Kammer - durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts xxx, den Richter am Verwaltungsgericht xxx und den Richter am Verwaltungsgericht xxx


am 06. 10. 2005


beschlossen:


Der Antrag wird abgelehnt.

Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 


Gründe

I.


Der Ast. wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der gegen ihn verfügten Fahrerlaubnisentziehung.


Der Ast. ist 27 Jahre alt. Ihm wurde 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Mit Urteil des AG K. vom 23.10.2000 (XXX) wurde der Ast. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Es wurde eine Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung verhängt. Der Entscheidung lag zugrunde, dass er am 14.04.2000 ein Fahrzeug unter Einfluss von THC im Straßenverkehr führte. Bei einer Blutentnahme konnte festgestellt werden, dass sein THC-Blutspiegel bei 112,6 ng/ml lag, THC- COOH wurde in einer Konzentration von 150,7 ng/ml im Blut vorgefunden.


Am 22.08.2002 beantragte der Ast. beim Antragsgegnervertreter die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 06.12.2002 ordnete der Antragsgegnervertreter die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Ast. an. Nachdem er sich dazu bereit erklärt hatte, zog er am 06.05.2003 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück.


Am 11.02.2004 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Ast. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 153a StPO eingestellt. Dem lag zugrunde, dass der Ast. in einem Zug mit 0,2 g Amphetamin und 1 g Marihuana angetroffen wurde.


Am 21.01.2005 wurde der Ast. durch die Grenzpolizeistation S. an der Grenze zur Tschechischen Republik einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erwerben wollte. Dies wurde dem Antragsgegnervertreter mitgeteilt.


Ermittlungen des Antragsgegnervertreters ergaben, dass dem Ast. am 03.03.2005 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden war.


Mit Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 10.05.2005 wurde dem Ast. aufgegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage der Fahreignung hinsichtlich der nicht aufgeklärten Drogenproblematik vorzulegen. Der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis räume die Bedenken nicht aus. Ihm wurde eine Frist zur Vorlage bis zum 15.07.2005 gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde auf seine Nichteignung schließen dürfe, wenn er das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringen würde.


Mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigen vom 17.06.2005 fragte der Kl. nach dem Grund der Maßnahme nach. Der Antragsgegnervertreter teilte daraufhin mit, dass die Berechtigung, die tschechische Fahrerlaubnis auszunutzen, für den Ast. nicht gelte, da ihm zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.


Mit Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 03.08.2005 wurde dem Ast. das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen, aberkannt (Nr. 1). Er wurde zur Vorlage des Führerscheindokuments zum Zwecke der Eintragung eines Vermerks des Inhalts, dass der Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland nicht berechtigt, verpflichtet (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Dokuments wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 350,- EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und 2 der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ast. im Jahr 2003 der Verpflichtung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Aufgrund des Sachverhalts, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch das AG K. geführt habe, sei auf ein regelmäßiges Konsummuster von THC zu schließen. Daher sei zu Recht ein Gutachten nach § 14 FeV in Verbindung mit § 46 III FeV angeordnet worden. Nach der fehlenden Vorlage eines Gutachtens sei nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit zu schließen. Die RL 91/439/EWG stünde dem nicht entgegen, was sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 12.10.2004 ergebe. Die sofortige Vollziehung sei angeordnet worden, weil die Allgemeinheit die von dem Ast. ausgehenden Gefahren nicht länger hinnehmen könnte.


Gegen diese am 05.08.2005 zugestellte Verfügung hat der Ast. am 12.08.2005 Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden ist.


Am gleichen Tag stellte der Ast. den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung als solche und auch gerade die Anordnung des Sofortvollzugs offensichtlich rechtswidrig seien. Es fehle jede Prüfung des Einzelfalls. Dem Ast. dürfe die tschechische Fahrerlaubnis nicht weggenommen werden. Der Führerschein unterliege der Disposition des Ausstellerstaats und nicht derjenigen der Verfahrensbeteiligten. Ihm werde mit der Wegnahme des Führerscheins die Möglichkeit genommen, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.


Inhaltlich werde hier gegen das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens verstoßen, das der EuGH in der Kapper-Entscheidung betont habe. Es sei nicht Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden und auch nicht der Verwaltungsgerichte, die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs und deren übergeordnete Autorität zu untergraben. Ursache und Ausgangspunkt des Standes des Führerscheintourismus sei nicht die Kapper-Entscheidung des EuGH, sondern ein jahrzehntelanges Versagen des Bundesverkehrsministeriums. Wer die allgemeine Gültigkeit der Führerscheine ohne Harmonisierung der Wiedererteilungsvoraussetzungen anerkenne, müsse damit leben, dass Führerscheinaspiranten mit Defiziten, das für sich jeweils passendste Mitgliedsland mit den ihnen genehmsten Erfordernissen aussuchten. Das Urteil des EuGH sei zu beachten. Insbesondere sei es nach Wortlaut und aufgezeigten Konsequenzen mehr als eindeutig. Die Richter in Luxemburg hätten deutlich gemacht, dass Führerscheine ohne wenn und aber gegenseitig anzuerkennen seien. Es fehle darüber hinaus für die Regelungen der FeV an der Zustimmung der Kommission, die nach Art. 10 III RL 91/439/EWG notwendig gewesen sei. Im zusammenwachsenden Europa gelte das Herkunftslandprinzip spätestens seit Februar 1979 („Cassis de Dijon“). Man müsse nur diejenigen Erteilungsvoraussetzungen für die Fahrerlaubnis erfüllen, die im Erteilungsmitgliedsstaat gelten. Der Ast. nehme seit rund fünf Monaten am öffentlichen Straßenverkehr teil und habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Das deute auf die Vermutung, dass er sich in der Zwischenzeit bewährt hat, hin.


Der Ast. beantragt sachdienlich gefasst,


die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12.08.2005 gegen die Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 05.08.2005 hinsichtlich deren Nr. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich deren Nr. 3 anzuordnen.


Der Ag. beantragt,


den Antrag abzulehnen.


Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug. Ergänzend führt er aus, dass der Ast. auch im Widerspruchsverfahren noch die Möglichkeit habe, seine Eignung nachzuweisen. Soweit der Ast. behaupte, seinen Wohnsitz in Bad Waldsee während des Erwerbs nicht beibehalten zu haben, ergebe sich aus dem Führerscheindokument etwas anderes.


Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.


II.


Der Antrag ist nach § 80 II Satz 1 Nr. 4 , Abs. 5 VwGO hinsichtlich Nr. 1 und 2 der Verfügung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig. Hinsichtlich Nr. 3 der Verfügung ist der Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 II Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG zulässig.


Es fehlt dem Antrag auch nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis dann fehle, wenn ein Inhaber einer Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der EU in Deutschland, dem vor deren Erteilung die Fahrerlaubnis in Deutschland bestandskräftig entzogen worden sei, keinen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV gestellt habe (so VG Sigmaringen, Beschl. v. 12.05.005 - 4 K 708/05; Beschl. v. 23.06.2005 - 4 K 761/05; wohl auch: VG Aachen, Beschl. v. 24.06.2005 - 3 L 270/05 -, juris), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 IV Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Es kann hier nun offen bleiben, ob ein solcher Antrag hier deswegen nicht erforderlich ist, weil der Ag. durch seine Entscheidungen zu erkennen gegeben hat, dass er einen solchen Antrag negativ bescheiden wird oder ob § 28 Abs. 5 I FeV mit dem Erfordernis eines Antrags in jeder Konstellation, in dem zunächst eine Entziehung (§ 28 IV Nr. 3 FeV) oder (straf-)gerichtliche Sperrfrist für die Wiedererteilung) (§ 28 IV Nr. 4 FeV) verfügt worden ist, gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, der in Art. 1 II RL 91/439/EWG (Abl. L 237 v. 24.08.1991 S. 1) verstößt und damit auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht zur Anwendung gelangen darf. Letzteres könnte deswegen der Fall sein, weil in einem generellen Antragsverfahren der Vorbehalt eines Mitgliedstaates, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unbegrenzt zu verweigern, erblickt werden könnte (wohl aA: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, VRS 108, 141 ff.). Dies wäre mit Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang zu bringen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 -, Slg I, 5205 = EuZW 2004, 337 ff. - Kapper Rn. 75). Auf jeden Fall ist es nach der Auffassung der Kammer nicht zutreffend, dass eine positive Entscheidung für den Ast. wegen des nicht gestellten Antrags nach § 28 Abs. 5 FeV nutzlos erschiene und daher das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.


Der Antrag ist jedoch nicht begründet.


Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich als formell rechtmäßig. Sie entspricht der Vorschrift des § 80 III VwGO. Die besondere Begründung für den Sofortvollzug wiederholt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 II Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „formularmäßig“ wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖVDÖV 1978, 450 f.).


Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Ast. an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.Lässt sich eine Aussage über die vermutliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfügung aber in den Kategorien der Offensichtlichkeit oder der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Eilverfahren nicht treffen, so ist eine reine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung durch das erkennende Gericht zu treffen (J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 77).


Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Ast. stellen sich derzeit als offen dar. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.


Als Ermächtigungsgrundlage für die Regelung in Nr. 1 der Verfügung des Antragsgegnervertreters kommen die §§ 3 I Satz 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 46 I Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV in Betracht. Nach diesen Vorschriften muss die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 I Satz 2 StVG i.V. mit § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bewirkt die (Entziehungs-)Entscheidung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Zwar unterscheidet § 46 FeV beim Begriff der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis nicht zwischen deutschen und ausländischen Fahrerlaubnissen, jedoch ergibt sich aus § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, dass die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - im Unterschied zur Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV - nicht die Rechtsfolge des Erlöschens zeitigt, sondern allein die (auf das Bundesgebiet beschränkte) Folge hat, dass der Betroffene im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen darf. Mit dieser differenzierten Rechtsfolge ist der Tatsache Rechnung getragen, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen hat und deren (europaweites) Erlöschen nicht anordnen darf.


Die fehlende Eignung des Ast. ergibt sich bei Anwendung nationalen Rechts entweder, wie vom Ag. angenommen, aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens oder aus § 28 IV Nr. 3 FeV.


Nach § 28 IV Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung aus § 28 I FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund einer EU-Fahrerlaubnis dann nicht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder dem die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Diesen Tatbestand erfüllt der Ast. auf Grund der Entziehungsverfügung aus dem Jahr 2001 offensichtlich, so dass bei Anwendung dieser Vorschrift die Verfügung des Antragsgegnervertreters sich als rechtmäßig erwiese.


Allerdings bestehen Zweifel an der Konformität dieser Vorschrift mit Gemeinschaftsrecht, die im Wesentlichen auf den gleichen Erwägungen fußen wie die oben im Rahmen der Zulässigkeit ausgeführten Bedenken gegen die Regelung in § 28 Abs. 5 FeV.


Wählt man auf Grund dieser Bedenken den Weg, lediglich von Eignungszweifeln auf Grund der Vorgeschichte auszugehen, wie hier offensichtlich vom Antragsgegnervertreter mit der Gutachtensanforderung getan, stellen sich jedoch die gleichen schwerwiegenden rechtlichen Probleme.


Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (Satz 1), sofern er bei der Anordnung des Gutachtens darauf hingewiesen worden ist (Satz 2). Der Tatbestand ist offensichtlich erfüllt, nachdem der Ast. trotz der erfolgten Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat. Die Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt allerdings weiter voraus, dass die Nichtvorlage des Gutachtens unberechtigt gewesen ist, also die Anforderung des Gutachtens ihrerseits formell und materiell zu Recht erfolgt ist. Denn nur aus einer berechtigterweise verlangten Mitwirkungshandlung kann im Weigerungsfalle die schwerwiegende Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV abgeleitet werden (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.11.2002 - 19 B 814/01, NZV 2002, 427 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38.Aufl. 2005 § 11 FeV Rn. 22 m.w. Nachw.). Es stellt sich derzeit als offen dar, ob die Gutachtensanforderung zu Recht ergangen ist.


Nach nationalem Recht ist die Entscheidung zur Gutachtensanforderung allerdings wohl nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung folgt aus § 14 II Nr. 1 und 2 FeV in Verbindung mit § 46 I FeV, da dem Ast. die Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln entzogen worden war. Nach § 14 II FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung, Verlängerung oder Entziehung anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit oder der Einnahme von Betäubungsmitteln entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder ohne abhängig zu sein weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die Entziehung durch das Strafgericht basiert auf dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von THC, wobei die festgestellten Werte auf einen damals vorhandenen regelmäßigen Cannabiskonsum schließen lassen. Es ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung geklärt, dass auch strafrichterliche Fahrerlaubnisentziehungen die Kriterien des § 14 II FeV erfüllen können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2004 - 10 S 2796/03 -, VBlBW 2004, 428 ff.) und somit bei rein national-rechtlicher Betrachtung kein Zweifel an der Erfüllung des Tatbestands des § 14 II FeV bestünde.


Der Umstand, dass die Eignung vielleicht schon auf Grund von § 28 IV Nr. 3 FeV zu verneinen gewesen sein könnte (vgl. oben), führt zu keiner anderen Betrachtung, da in diesem Fall der Rechtskreis des Ast. lediglich erweitert worden wäre, in dem ihm quasi von Amts wegen die Möglichkeit des Nachweises seiner Geeignetheit gegeben worden wäre, anstatt diese Überprüfung in einem Antragsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV durchzuführen.


Die Rechtslage stellt sich jedoch trotz des somit erfüllten Tatbestands des § 11 Abs. 8 FeV in Verbindung mit § 46 FeV oder des § 28 IV Satz 3 FeV als offen dar, weil nicht nur unerhebliche Zweifel an der Konformität der Regelungen mit höherrangigem Recht, nämlich sekundärem Recht der Europäischen Gemeinschaften bestehen. Es stellt sich derzeit als offen dar, ob die Anwendung der nationalen Regelungen mit den Regelungen in Art. 1 II und Art. 8 II und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar ist.


Zunächst ist festzustellen, dass die hier in Rede stehenden Maßnahmen in den Regelungsbereich von Art. 1 II RL 91/439/EWG fallen. Einer anders lautenden Auffassung, die in der Rechtsprechung vertreten wird (VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.09.2005 - 7 K 985/05 -, vensa), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Frage, ob ein ungeeigneter Kraftfahrer, der Inhaber eines EU-Führerscheins eines anderen Mitgliedstaats ist, auf Grund von Vorkommnissen, die zeitlich vor der Erteilung des EU-Führerscheins liegen, von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden darf, ist nämlich eine Frage der Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen. Die Verweigerung dieses Rechts kommt nämlich der fehlenden Anerkennung der Fahrerlaubnis gleich, unabhängig davon, ob diese kraft Gesetzes (§ 28 IV FeV) oder kraft Entziehungsverfügung (§ 46 Abs. 5 FeV) durchgesetzt wird.


In Art. 1 II RL 91/439/EWG ist bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Gemäß Art. 8 II RL 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 IV RL 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in II genannten Maßnahmen angewendet wurde.


In Art. 1 II RL 91/439/EWG ist somit der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verankert. Dieser Grundsatz ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel für die Ausnutzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Freizügigkeitsrechte von besonderer Wichtigkeit (EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-193/94 -, NZV 1996, 242 ff. - Skanavi u. Chryssanthakopoulos). Daher sind Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz eng auszulegen. Um solche Ausnahmeregelungen handelt es sich bei Art. 8 II und 4 RL 91/439/EWG. Art. 8 IV RL 91/439/EWG darf daher nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat sich auf diese Bestimmung beruft, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist beispielsweise eine zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 II in Verbindung mit Art. 8 IV RL 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 -, a.a.O.).


In Anwendung auf den Fall des Ast. bedeutet dies, dass dann, wenn der Erteilung einer nationalen Fahrerlaubnis kein rechtliches Hindernis mehr im Weg steht, ihm das Recht zur Ausnutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht weiter aberkannt werden und auch keine Gutachtensvorlage mehr von ihm verlangt werden darf. Es stellt sich jedoch derzeit die Rechtsfrage, ob dem so ist, als offen dar. Für die Rechtsauffassung des Ast., wonach das Verhalten des Antragsgegnervertreters gemeinschaftsrechtswidrig sei, spricht das Verständnis des Generalanwalts beim EuGH Léger in seinen Schlussanträgen im Fall Kapper von dem Regelungsgehalt des Art. 8 RL 91/439/EWG (Schlussanträge vom 16.10.2003 - Rs- C-476/01 -, Slg I 5205, Rn. 73). Nach den dortigen Ausführungen soll aus Art. 8 IV EL 91/439/EWG nur die Befugnis folgen, demjenigen das Recht zur Ausnutzung der Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, abzuerkennen, dem das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aktuell aberkannt oder beschränkt wird. Die Maßnahme müsse sich noch in der Durchführung befinden. Da die Fahrerlaubnisentziehung, welche gegen den Ast. verfügt worden ist, bereits 2001 bestandskräftig geworden ist und sich mithin nicht mehr in der Durchführung befindet, wäre die angegriffene Verfügung danach möglicherweise rechtswidrig. Auch wirkt die Entziehung auf unbestimmte Zeit, nämlich solange, bis der Ast. seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist. Dieser Nachweis ist nach den Bestimmungen der FeV über ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen, was oben ausgeführt worden ist. Die Versagung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, auf unbestimmte Zeit ist nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH jedoch gerade nicht möglich.


Allerdings gibt es neben den gewichtigen Gründen, die für eine Erfolgswahrscheinlichkeit des Widerspruchs des Ast. gegen die Verfügung des Antragsgegnervertreters sprechen, auch gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass die Verfügung zu Recht ergangen ist. Einmal ist die Auffassung des GA Léger hinsichtlich des Erfordernisses der Aktualität der Maßnahme nach Art. 8 II und 4 RL 91/439/EWG nicht zwingend. Im Wesentlichen stützt er sich auf den Wortlaut der Nom in ihrer französischen Fassung, die da lautet:


„Un État membre peut refuser de reconnaître, à une personne faisant l'objet sur son territoire d'une des mesures visées au paragraphe 2, la validité de tout permis de conduire établi par un autre État membre.“


Der Generalanwalt ist hier der Meinung, dass seine Auffassung aus der Verwendung des Präsens (faisant l’objet) anstatt des Perfekts (ayant fait l’objet) folge (Schlussanträge GA Léger, 16.10.2003, Rn. 73). Dieses Argument mag bei Betrachtung des Wortlauts der Norm in ihrer deutschen Fassung bereits nicht mehr völlig zu überzeugen, nachdem es dort heißt:


„Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in II genannten Maßnahmen angewendet wurde.“


Die Verwendung des Imperfekts lässt hier den Schluss, dass eine aktuell in der Durchführung befindliche Maßnahme vorliegen muss, nicht zu. Zuzugeben ist allerdings, dass die deutsche Fassung mit der Verwendung des Imperfekts wohl allein steht (vgl. nur die englische Fassung: „A Member State may refuse to recognize the validity of any driving licence issued by another Member State to a person who is, in the former State's territory, the subject of one of the measures referred to in paragraph 2.“).


Auch erscheint es so, dass eine Anwendung des Art. 8 RL 91/439/EWG und des auf dieser Ermächtigungsnorm beruhenden § 28 IV Nr. 3 FeV zumindest dann gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, wenn in der Regel nach der Anwendung der FeV eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht in Betracht kommen kann und dieser regelmäßige Ausschluss der Neuerteilung nicht auf unbegrenzte und unbestimmte Zeit erfolgt. So stellt sich die Situation des Ast. jedoch augenblicklich dar. Aufgrund der Regelungen in Nr. 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV kann erst nach einer erfolgten Entgiftung und Entwöhnung sowie einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz von den Betäubungsmitteln wieder von einer Fahreignung ausgegangen werden. Nach der 3. Vorbemerkung zu der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich. Die Aussagen der Anlage 4 gelten jedoch für den Regelfall. Damit ist selbst bei unterstellter Entwöhnung die Erteilung einer Fahrerlaubnis derzeit nicht möglich, da eine einjährige Abstinenz des Ast. nicht nachgewiesen ist.


Es gilt im Übrigen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Ast. weiter zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 sich nur mit dem Fall der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf einer strafrichterlichen Sperrfrist für die Wiedererteilung zu beschäftigen hatte. Dies mag einige Wendungen und Begrifflichkeiten, welche der EuGH verwendet, erklären, ohne dass damit ein Anspruch auf Verbindlichkeit auch für Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege getroffen sein mag.


Der VGH Baden-Württemberg hat zu der Anwendung von § 28 IV Nr. 3 FeV im Lichte der Kapper-Rechtsprechung ausgeführt (Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, VRS 108, 141 ff.):


„Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse („Führerscheintourismus“). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. ...

Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 IV und 5 FeV bzw. § 4 III und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 III EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09. 8. 2004, BGBl. I S. 2092) - nicht erwähnt. ...“


In Anwendung dieser Rechtsprechung wäre die Anwendung des § 28 IV FeV im vorliegenden Fall gemeinschaftsrechtskonform und die Verfügung mithin rechtmäßig, da, wie ausgeführt, der vom Antragsgegnervertreter gewählte Weg über § 14 II FeV dann zwar objektiv rechtswidrig wäre, den Ast. jedoch nicht in eigenen Rechten verletze würde, da die Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung als gebundene Entscheidung zumindest im Ergebnis rechtmäßig wäre. Jedoch bestehen gegen diese Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg insoweit im Gemeinschaftsrecht begründete Bedenken, als mit ihr eine andauernde Überprüfung der Entscheidung eines Mitgliedstaates, eine Fahrerlaubnis wieder zu erteilen, durch denjenigen Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrerlaubnis einmal entzogen hat, ermöglicht wird. Dies dürfte in dieser Allgemeinheit schwerlich mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine aus Art. 1 II RL 91/439/EWG in Einklang zu bringen sein.


Ebenso könnte die Rechtmäßigkeit der Verfügung dann anzunehmen sein, wenn sich die Frage nach dem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Regelung positiv beantworten ließe. Hierzu hat der Ag. jedoch trotz erfolgter Bemühungen derzeit noch keine Ermittlungsergebnisse vorweisen können. Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Unionsbürger das Recht auf Ausnutzung der ihm durch primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht eingeräumten subjektiven Rechte verliert, weil er sie missbräuchlich für sich verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 -, NJW 1999, 2017 ff. - Centros). Dies wäre bei einer Beantragung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU- Mitgliedstaat möglicherweise dann der Fall, wenn eine offenkundige oder beabsichtigte Lücke in der Kontrolldichte der Fahreignung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorliegt. Zwar ist es nach der Auffassung des EuGH einem Mitgliedstaat untersagt, zu überprüfen, ob das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 I lit. b RL 91/439/EWG tatsächlich erfüllt worden ist. Dies ist allein Sache des die Fahrerlaubnis erteilenden Mitgliedstaates (EuGH, Urt. v. 10.07.2003 - Rs. C-246/00 -, Slg I 7485 - Kommission./.Niederlande). Allerdings spricht einiges dafür, dass eine solche Kontrollrestriktion nicht für die sicherheitsrelevanten Bereiche der Fahreignung greifen kann. Liegt es hier auf der Hand, dass ein Mitgliedstaat den gesundheitlichen Anforderungen aus Art. 7 I lit. a) RL 91/439/EWG keine besondere Bedeutung beimisst, spricht vieles dafür, dass andere Mitgliedstaaten bei einer erkannten Gefährdung anderer durch die Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr tätig werden dürfen. Eine andere Sichtweise wäre insbesondere mit dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie und dem Sinn der Regelung in Art. 8 IV RL91/439/EWG nicht zu vereinbaren, da hier eindeutig der Schutz der Verkehrssicherheit und damit auch der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren für Leib und Leben im Vordergrund steht. Im Fall der Tschechischen Republik verhält es sich nun so, dass zunächst das hier nicht zu prüfende Wohnsitzerfordernis offenkundig von den zuständigen Behörden nicht nur nicht geprüft, sondern sehenden Auges missachtet wird, was sich aus den Wohnsitzangaben aus den vorgelegten Führerscheindokumenten deutlich ergibt. Hier ist regelmäßig und so auch im Fall des Ast. der deutsche Wohnsitz eingetragen. Es liegt somit auf der Hand, dass auch weitere Erfordernisse dann nicht ernsthaft oder gar nicht geprüft werden. So sind Akten des Ast. aus Deutschland zu seiner „Vorgeschichte“ offensichtlich nicht angefordert worden. Es spricht zumindest einiges dafür, dass ein Mitgliedstaat die Fahreignung eines Betroffenen, der Inhaber einer Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, solange uneingeschränkt überprüfen darf, wie der erteilende Mitgliedstaat die sicherheitsrelevanten Erteilungsvoraussetzungen für Fahrerlaubnisse offenkundig nicht oder nicht den Mindeststandards aus der RL 91/439/EWG angemessen prüft und der Betroffene sich gerade diesen Umstand zu Nutze machen will. Ein solcher Fall dürfte nämlich mit einiger Wahrscheinlichkeit einen Missbrauch der sich ergebenden Rechte aus dem EG-Vertrag darstellen. In diesen Fällen dürfte eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis durchaus denkbar sein, wobei dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde des überprüfenden Mitgliedstaates auch auf Grund von Tatsachen, die zeitlich vor der Erteilung der Fahrerlaubnis im anderen Mitgliedstaat bekannt geworden sind, als Anlass zu Zweifeln an der Geeignetheit des Betroffenen nehmen darf.


Nicht zu überzeugen hingegen vermag der rechtliche Ansatz des Ast., dass schon wegen einer fehlenden Zustimmung der Kommission nach Art. 10 RL 91/439/EWG die Regelungen des § 28 FeV und des § 14 FeV hier nicht als Ausnahmeregelungen nach Art. 8 IV RL 91/439/EWG greifen könne. Insoweit hat die Kommission selbst im Verfahren Kapper ausgeführt, dass die Zustimmung zu § 28 FeV implizit ergangen sei (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C- 476/01 -, a.a.O - Rn. 69).


Die hier im Wesentlichen als entscheidungserheblich markierten Fragen des Gemeinschaftsrechts sind dem EuGH bereits vorgelegt worden (VG München, Beschl. v. 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 ff.). Insbesondere sind Fragen nach der Berechtigung der Anordnung medizinisch-psychologischer Untersuchungen auf Grund nationalen Rechts und zur Bezugnahme auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat bestanden, gestellt worden. Ein Entscheidung des EuGH zu den Fragen steht noch aus.


Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05 -, BeckRS 2005, 28842) vermag die Kammer aus den oben angeführten Gründen keinen offenkundigen Widerspruch der nationalen Regeln der FeV zum Gemeinschaftsrecht erkennen. Soweit in der zitierten Entscheidung darauf abgestellt wird, dass der EuGH in der Kapper-Entscheidung nach Ablauf einer strafgerichtlichen Sperrfrist die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis verlangt habe und daraus, weil diese Maßnahme eine zusätzliche Maßnahme zu den verwaltungsrechtlichen Erteilungsverfahren darstelle, und im Wege eines Erst-Recht-Schlusses daher im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren keine weitergehenden belastenden Rechtsfolgen gesetzt werden dürften, kann die Kammer der Argumentation so nicht folgen. Die Bedenken der Kammer richten sich gegen das Verständnis der Sperrfrist nach § 69a StGB durch den EuGH und den Generalanwalt. Aus dem wiedergegebenen Beteiligtenvorbringen und der Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren Kapper wird nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass die strafgerichtliche Sperrfrist nur eine ergänzende und zusätzliche Maßnahme bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht darstellt und sich im Wiedererteilungsverfahren gegebenenfalls auf Grund der Entziehung eine intensive Überprüfung der Geeignetheit des Betroffenen nach den §§ 11 und 14 FeV anschließt. Sieht man die Ausführungen des Gerichtshofs in den Rn. 74 und 75 seiner Entscheidung (Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 - a.a.O.), so stellt er die Anforderungen, die sich aus § 28 IV FeV für eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ergeben (Rn. 74) dem Umstand gegenüber, dass in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis mehr bestanden hätte (Rn. 75). Auch in Rn. 76 der Entscheidung geht der EuGH davon aus, dass mit Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfirst die Verweigerung der Anerkennung der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis nicht gemeinschaftsrechtskonform sei. Dies könnte darauf hindeuten, dass das in Deutschland gewählte gemischte System von strafgerichtlicher Wiedererteilungssperre, mit der eine fehlende Eignung quasi unwiderleglich vermutet wird und dem darauf folgenden Verfahren, in welchem der Fahrerlaubnisbewerber seine Eignung zu belegen hat, vom EuGH in der Entscheidung nicht erkannt oder für nicht entscheidungserheblich erachtet worden ist, weil die Fragen des vorlegenden Strafgerichts ohne eine solche spezifische Betrachtung des Systems zu beantworten waren.


Aus der Offenheit des Ausgangs dieses Vorabentscheidungsverfahrens und damit auch der Offenheit der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Ast. vermag die Kammer jedoch kein überwiegendes Suspensivinteresse des Ast. in diesem Verfahren abzuleiten.


Erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, so sind die Interessen der Beteiligten im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewichten. Als Maßstab sind dabei die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das BVerfG in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff.) angestellt hat (Bay.VGH, Beschl. v. 01.07.2005 - 11 C 05.940 -), da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen in der Lage sind.


Unter Anwendung dieses Maßstabs des BVerfG ist zu berücksichtigen, dass dann das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt und der Betroffene die Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung hinnehmen muss, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 II Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine darauf bezogene präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in der Aufforderung liegt, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, ist deshalb - gemessen am Maßstab des deutschen Verfassungsrechts - unbedenklich. Besteht ein hinreichender Verdacht, der Fahrerlaubnisinhaber könnte ungeeignet sein und können mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers aufgeklärt werden, ist es unbedenklich, diese Mitwirkung einzufordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu würdigen.

Im konkreten Fall des Ast. bedeutet dies, dass auf Grund sowohl der Entziehungsverfügung als auch des vermutlichen Besitzes von Amphetaminen noch im Jahr 2004 derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Ast. drogenfrei lebt, obschon er deswegen bereits einmal die Fahrerlaubnis eingebüßt hat. Wenn es ihm selbst unter diesem Druck nicht gelingt, von Drogen zu lassen, sieht das Gericht ein erhebliches, vom Ast. ausgehendes Gefährdungspotential. Der Umstand einer beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr über mehrere Monate hinweg kann hier zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Angesichts der hohen Dunkelziffer von Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten ist die bloße beanstandungsfrei Teilnahme am Straßenverkehr kein Indiz für die wiedererlangte Geeignetheit eines Verkehrsteilnehmers.


Der Interessenabwägung steht auch nicht entgegen, dass für den Fall, dass sich die Maßnahmen als gemeinschaftsrechtswidrig erweisen sollte, mit der Entscheidung die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht einstweilen im Einzelfall gehemmt wird. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte (vgl. dazu Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 10 EG Rn. 31 ff.) - haben nach Art. 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte darauf zu achten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt. Diese Gefahr besteht hier nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass von der konkreten Entscheidung augenblicklich lediglich die passive Dienstleistungsfreiheit des Ast. im Hinblick auf das Recht, eine Fahrschule in der Tschechischen Republik zu besuchen und mit deren Hilfe (Unterricht) eine Fahrerlaubnis zu erwerben, um diese in der Bundesrepublik Deutschland ausnutzen zu können, betroffen ist. Damit kann im konkreten Fall nur eine untergeordnete Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts vorliegen, welche auch nur bis zum Abschluss der Hauptsache wirken würde. Es handelt sich hier gerade nicht um den Fall eines Unionsbürgers, der durch die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, daran gehindert wird, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Ausweislich des ersten Erwägungsgrundes zur RL 91/439/EWG soll aber gerade die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen wollen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Damit ist die Richtlinie und ihre wesentliche Bedeutung im vorliegenden Fall nur in einem Randbereich ihres Regelungsgehalts betroffen, so dass es hier nicht einer Entscheidung zugunsten des Ast. bedarf, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen (VG Sigmaringen, Beschl. v. 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -, vensa). Somit bleibt bei einer Gesamtabwägung aller Interessen die bedrohte Verkehrssicherheit ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts.


Sollte sich die Nr. 1 der angegriffenen Verfügung als rechtmäßig herausstellen, so erwiese sich auch die Nr. 2 (Vorlage des Führerscheins zum Zwecke der Eintragung) als wohl nicht rechtsverletzend, da § 47 I und 2 FeV wohl zu noch einschneidenderen Entscheidung berechtigen. Sollte die Eintragung Rechte der Tschechischen Republik verletzen, so könnte der Ast. dies nicht als eigenes Recht geltend machen. Die vom Ast. befürchteten Nachteile durch eine endgültige Abgabe des Dokuments können hier nicht eintreten, da eine solche Abgabe gar nicht verfügt worden ist.


Damit erweist sich die Zwangsgeldandrohung derzeit wohl als rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere dürfte auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen sein. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR ist hier wohl nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Vorlage eines Führerscheines geht und der Ast. mit diesem Dokument durchaus in der Lage wäre, nach außen den Besitz einer Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland vorzutäuschen, die augenblicklich nicht besteht.

Nachdem der Ast. unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 I VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 I, 53 III, 62 II GKG und erfolgt in Anwendung von Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).
 



 

 

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(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller setzt sich gegen den Vollzug einer Verfügung zur Wehr, mit der sein Recht, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, aberkannt wurde.
Dem am ... in W. geborenen, deutschen Staatsangehörigen wurde seine ... erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit Urteil des Amtsgerichts R. vom ... ...., rechtskräftig seit dem ... ...., wegen einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholgehalt 1,1 ‰ entzogen. Sein Antrag auf Neuerteilung vom ... .... blieb ohne Erfolg, nachdem im medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Südwest, U., vom ... .... festgestellt worden war, dass mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom ... ...., rechtskräftig seit dem ... ...., wurde gegen den Antragsteller wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 30,- DM verhängt. Er war am ... ...., 18:00 Uhr, mit britischer Fahrerlaubnis, die das Gericht als unwirksam ansah, und betrunken mit einem PKW gefahren, wobei die gegen 18:30 Uhr abgenommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 ‰ ergab. Seine in England erworbene EU-Fahrerlaubnis wurde entzogen, sein EU-Führerschein wurde eingezogen, der Verwaltung wurde es für die Dauer von 12 Monaten untersagt, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Antrag des Antragstellers vom ... .... auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A und B blieb ohne Erfolg. Nachdem das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt worden war, wurde der Antrag vom Landratsamt R. mit Bescheid vom ... ...., bestandskräftig seit dem ... ...., abgelehnt.
Im Herbst 2004 stellte der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde in der Stadt K., Tschechische Republik, einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. In diesem Antrag gab er an, ihm sei die Fahrerlaubnis nie entzogen worden und bei ihm liege kein seelischer oder körperlicher Schaden vor, dessentwegen er fahruntüchtig wäre. Während seines zweiwöchigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik bestand er die Fahrprüfung. Zur Fahrtauglichkeit legte er eine ärztliche Bescheinigung vor. Am ... .... erhielt er von der Fahrerlaubnisbehörde in der Stadt K. seine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt und einen entsprechenden EU-Führerschein ausgestellt.
Am ... .... wurde dem Landratsamt R. - Fachbereich Verkehr - bekannt, dass der Antragsteller in Deutschland mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führt. Die Behörde wies den Antragsteller mit Schreiben vom ... ...., zugestellt am ... ...., darauf hin, dass sie die Frage seiner Fahreignung weiterhin für nicht geklärt erachte. Sie forderte den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum ... .... auf. Für den Fall der Nichtvorlage wurde die Untersagung der Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis angekündigt. Auf die Möglichkeit, auf die Nichteignung des Verkehrsteilnehmers zu schließen, wenn ein erforderliches Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde, wurde hingewiesen.
Am ... .... stellte der Antragsteller beim Landratsamt R. einen Antrag auf Registrierung seiner EU-Fahrerlaubnis. Am ... .... erklärte er sich mit einer Begutachtung seiner Fahreignung durch das Medizinisch-Psychologische Institut, TÜV M., einverstanden. Das vom Landratsamt R. daraufhin nochmals angeforderte medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten legte der Antragsteller auch innerhalb der Nachfrist nicht vor.
Mit Verfügung des Landratsamts R. vom ... ...., zugestellt am ... ...., wurde dem Antragsteller das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund seiner ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen, aberkannt, und die Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland untersagt. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme und die Pflicht zur Vorlage des tschechischen Führerscheindokuments wurde angeordnet.
Am ... .... erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Aberkennung seiner ausländischen Fahrerlaubnis. Eine Begründung erfolgte nicht.
10 
Am 27.4.2005 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gegen die Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis gestellt. Zur Begründung führt er aus, er habe den Führerschein aus rein finanziellen Gründen im Ausland gemacht. Er trinke seit über drei Jahren keinen Alkohol mehr. Er habe alles gemacht und getan, was man von ihm verlangt habe (Arztgutachten, theoretische sowie praktische Prüfung). Das vom Landratsamt R. verlangte Fahreignungsgutachten werde er vorlegen. Bis dahin solle das Gericht die Angelegenheit aussetzen oder ruhen lassen.
11 
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
12 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts R. vom ... .... wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
13 
Der Antragsgegner beantragt,
14 
den Antrag abzulehnen.
15 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.
16 
Dem Gericht haben die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts R. (2 Bände) vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
17 
II. Der Antrag ist bereits unzulässig und im übrigen unbegründet und bleibt daher insgesamt ohne Erfolg. Maßgeblich ist, nachdem ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts,.
18 
I. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der in der Nr. 1 der Verfügung getroffenen Regelung begehrt wird, nachdem insofern kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107). Durch die mit dem Eilantrag verfolgte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre keine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers verbunden, weil er auch bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis keine Fahrzeuge der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland führen dürfte.
19 
§ 28 Abs. 5 FEV in der Fassung vom 9.8.2004, gültig ab 1.2.2005, setzt, ebenso wie die seit dem 1.9.2002 gültige Vorgängervorschrift, für die Ausnutzbarkeit der im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland im Fall des Antragstellers ein Anerkennungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Zwar dürfen grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 FEV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang der danach gegebenen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Dabei sind jedoch die Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 zu beachten. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FEV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig versagt worden ist. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Dieser hat zumindest seit ... .... seinen ordentlichen Wohnsitz in W. im A. und bei ihm besteht eine bestandskräftige Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis. Die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Landratsamts R. vom ... .... trat am ... .... ein. Danach gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FEV, die EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nutzen zu dürfen, beim Antragsteller nicht. Bei ihm setzt dieses Recht nach § 28 Abs. 5 FEV die Durchführung eines Antragsverfahrens voraus. Dabei wird das Recht, die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nutzen zu dürfen, erteilt, wenn die Gründe für die Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht mehr bestehen, was hier bislang nicht der Fall sein dürfte, nachdem der Antragsteller das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV M. nicht vorgelegt hat. Im übrigen dürfte der Antragsteller ein Antragsverfahren nach § 28 Abs. 5 FEV mit seinem Antrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV vom... .... zwar eingeleitet haben, eine Entscheidung erging jedoch hierzu bislang nicht, so dass das Verfahren jedenfalls nicht abgeschlossen ist.
20 
Danach kann dahinstehen, ob die EU-Fahrerlaubnis der Klasse B, die dem Antragsteller aufgrund seiner falschen und unvollständigen Angaben am ... .... erteilt wurde und die von der tschechischen Behörde nach dem Telefax des tschechischen Verkehrsministeriums vom 25.2.2005 derzeit überprüft wird, überhaupt wirksam ist. Jedenfalls berechtigt diese Fahrerlaubnis den Antragsteller derzeit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.
21 
Dieser rechtlichen Bewertung stehen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und das hierzu ergangene Urteil des EuGH vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-476/01 nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dazu im Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - ausgeführt:
22 
„Auch das vorrangige Gemeinschaftsrecht zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in dem Sinne, dass im Falle des Erwerbs einer - weiteren - Fahrerlaubnisklasse nach einer im Inland erfolgten Fahrerlaubnisentziehung oder -versagung kein gesondertes Zuerteilungsverfahren erforderlich ist und die - weitere - im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Inhaber ohne Weiteres - insbesondere ohne einen die Nutzung dieser Fahrerlaubnis gestattenden Bescheid - zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge berechtigt. Grundlage der Bestimmungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV ist Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Auch im Gemeinschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass für die Auslegung einer Rechtsnorm auch deren Wortlaut und ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Ferner muss eine Rechtsnorm so ausgelegt werden, dass für sie noch ein ausreichender Anwendungsbereich besteht. Wenn sich ein Mitgliedstaat dazu entschließt, die ihm im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich eingeräumte Regelungsmöglichkeit zu nutzen, so ist dies bei der Auslegung des übrigen Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen und darf insbesondere nicht durch allgemeine gemeinschaftsrechtliche Überlegungen überspielt werden. Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse („Führerscheintourismus“). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. ... Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 Abs. 3 EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09. August 2004, BGBl. I S. 2092) - nicht erwähnt.“
23 
Die erkennende Kammer sieht auch im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen und den summarischen Charakter des Eilverfahrens keinen Anlass, von dieser aktuellen Rechtsprechung des 10. Senats abzuweichen. Wird von dieser Rechtsauffassung ausgegangen, vermittelt die tschechische Fahrerlaubnis vom ... .... dem Antragsteller kein Recht, in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Damit geht die streitgegenständliche Aberkennung dieses Rechts ins Leere und belastet den Antragsteller nicht. Für die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis gilt dasselbe. Sie belastet den Antragsteller ebenfalls nicht, weil diese Maßnahme in seine Rechtsstellung nicht eingreift. Er dürfte selbst dann, wenn das Gericht seinem Antrag entsprechen würde, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis kein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland führen. Danach fehlt für den gegen den Vollzug der Regelung Nr. 1 gerichteten Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil der begehrte Rechtsschutz dem Antragsteller keinerlei Vorteil bringt.
24 
II. Im übrigen bliebe der Eilantrag aber auch dann ohne Erfolg, wenn davon ausgegangen würde, dass sich aus § 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und aus dem hierzu ergangenen Urteil des EuGH vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-476/01 eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis ohne Anerkennungsverfahren und entgegen § 28 Abs. 5 FeV ergäbe. Dies hätte zwar zur Folge, dass zunächst von einer Ausnutzbarkeit der tschechischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen wäre. Diese Pflicht würde aber nach Einschätzung der Kammer im begründeten Einzelfall einer Überprüfung der Fahreignung durch die nationale Fahrerlaubnisbehörde nicht entgegenstehen, nachdem die im Sinne des Art. 49 Abs. 1 EG unter Berücksichtigung des Art. 30 EG (analog) ausgelegte Richtlinie 91/439/EWG von der Bundesrepublik Deutschland nicht verlangt, dass akute Gefahren für den Straßenverkehr ignoriert und drohende Straftaten hingenommen werden. Dies widerspräche im übrigen auch den Erwägungen Nr. 4 und 11 in der Präambel der Richtlinie, nach denen eine Auslegung mit dem Ziel der Erreichung einer höheren Verkehrssicherheit geboten erscheint. Danach würden die europarechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland einer Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Antragstellers nicht entgegenstehen, nachdem sich bei ihm aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom ... .... und der Bestätigung der darin enthaltenen negativen Prognose durch die weitere Trunkenheitsfahrt am ... .... bei sehr hohem Blutalkoholwert von 1,97 ‰ der Verdacht einer unbewältigten gravierenden langjährigen Alkoholabhängigkeit geradezu aufdrängt. Die danach begründete konkrete Erwartung, dass der Antragsteller die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch weitere Straftaten (Trunkenheitsfahrten) beeinträchtigen und hierbei hohe Rechtsgüter schädigen oder gravierend gefährden wird, berechtigt und verpflichtet in seinem Fall zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit. Bestätigt die zulässige Überprüfung - wie hier - die Zweifel an der Fahreignung, so ergeht die Entscheidung, dem Antragsteller das zunächst innegehabte Recht auf Ausnutzung seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen, zurecht.
25 
Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
26 
Angesichts des Sachvortrags bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung und der mit ihr verbundenen Sofortvollzugsanordnung. Damit überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch sofortige Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der von ihm angegriffenen Regelung verschont zu bleiben.
27 
a) Die in der Nr. 4 des angegriffenen Bescheids erklärte Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt - auch mit Blick auf ihre Begründung - keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Hierbei kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs in der Regel der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.1993, BVerfGE 89, 69, 85). Demgemäß kann die zur sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung hier knapp gehalten werden. Die vom Antragsgegner verfügte Sofortvollzugsanordnung und deren Begründung genügen den vorstehend bezeichneten Anforderungen.
28 
b) Die Aberkennung des Rechts aus der tschechischen Fahrerlaubnis vom ... .... und die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen aufgrund dieser Fahrerlaubnis vom ... .... finden voraussichtlich ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 5 FeV. Nach diesen Vorschriften muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
29 
Gegen die Feststellung, dass der Antragsteller wegen der Nichtvorlage eines erforderlichen Fahreignungsgutachtens als ungeeignet anzusehen ist, werden Einwände nicht vorgebracht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
30 
Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er das vom ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Die Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom ... .... gibt in formeller Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken. Sie ist aus sich heraus verständlich und der Betroffene kann ihr ohne weiteres entnehmen, was konkret ihr Anlass ist und dass das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Tatsachen sind so genau bezeichnet, dass es dem Betroffenen möglich ist, abzuschätzen, ob nach den Bestimmungen des Fahrerlaubnisrechts hinreichender Anlass zu der angeordneten Fahreignungsüberprüfung besteht (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2001, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125). Die notwendigen Hinweise auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Vorlage des Gutachtens sind ebenfalls erfolgt. In materiellrechtlicher Hinsicht begegnet die Gutachtensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die in der Anordnung bezeichneten Tatsachen begründen die Annahme, dass beim Antragsteller ein schwerwiegendes Alkoholproblem oder ein Alkoholmissbrauch vorliegen könnte, und geben daher dem Antragsgegner berechtigten Anlass, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben (§ 13 Nr. 1 FeV). Denn den in der Anordnung bezeichneten Umständen sind hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht zu entnehmen sein, dass der Antragsteller den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (vgl. in diesem Zusammenhang Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
31 
Nachdem das Gutachten erforderlich war und nicht fristgerecht vorgelegt wurde, ist der Antragsteller als ungeeignet im Sinne der § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV anzusehen. Die Behörde hatte danach die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nachdem eine Kassation von Entscheidungen ausländischer Staaten durch deutsche Behörden ausscheidet, liegt trotz der Formulierung des § 46 Abs. 1 und 5 FeV bei der Entziehung ausländischer Fahrerlaubnisse lediglich eine Aberkennung des Rechts auf Ausnutzung dieser Fahrerlaubnisse im Inland vor. Diese Aberkennung ist nach der Entscheidungsformel in der streitgegenständlichen Verfügung auch erfolgt, was sich nicht nur aus der Formel, sondern auch aus den Ausführungen der Behörde auf Seite 5 der Verfügung, wo auf § 46 Abs. 1 und 5 FeV als Eingriffsgrundlage verwiesen und die Notwendigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis erläutert wird, ergibt.
32 
Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass er das medizinisch-psychologische Gutachten irgendwann vorlegen wird. Diese Ankündigung ändert nichts an der gesetzlichen Rechtsfolge, nach der er als ungeeignet gilt, weil er das Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt hat. Außerdem hat dieser Einwand die Qualität einer Schutzbehauptung, nachdem der Antragsteller die Vorlage bereits etliche Male angekündigt und nie wahr gemacht hat. Ein ernsthafter Wille zur Mitwirkung bei der Abklärung der Zweifel an seiner Fahreignung scheint danach nicht zu bestehen. Außerdem wurden die Fahrerlaubnisakten vom Medizinisch-Psychologischen-Institut TÜV M. am 5.4.2005 wieder an das Landratsamt R. zurückgesandt, ohne dass eine Vorlage des vom Antragsteller angekündigten Gutachtens erfolgte.
33 
Danach wäre auch dann, wenn - entgegen der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - von einer im Inland ausnutzbaren EU-Fahrerlaubnis ausgegangen würde, nicht zu erwarten, dass der Antragsteller mit seinen Rechtsmitteln gegen die Aberkennung der Ausnutzbarkeit der Fahrerlaubnis Erfolg haben wird.
34 
Unabhängig davon wäre die Zulassung einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers, ohne die von der FeV zwingend vorgesehene Abklärung seiner Fahrtauglichkeit, wegen der aktenkundigen Anhaltspunkte für eine unbewältigte, gravierende, langjährige Alkoholabhängigkeit mit den Belangen der Verkehrssicherheit nicht zu vereinbaren. Auch deswegen müsste eine Interessenabwägung gegen die privaten Interessen des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs ausfallen.
35 
Nach alldem wäre der Eilantrag bezüglich der Regelung in der Nr. 1 der Verfügung auch unbegründet.
36 
III. Die Anordnung der Vorlage des Führerscheindokuments ist ebenso wahrscheinlich rechtmäßig, so dass der Widerspruch auch insoweit erfolglos bleiben dürfte. Die Maßnahme, gegen die der Antragsteller Einwendungen nicht vorbringt, dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 FeV finden. Nach diesen Vorschriften ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der EU-Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit die zur Umsetzung der Entziehung notwendigen Eintragungen auf dem Dokument gemacht werden können.
37 
IV. Ebenso erscheint die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig zu sein. Ihre Rechtsgrundlage dürfte sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG finden. Insbesondere spricht viel dafür, dass auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen ist. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR dürfte nicht ermessensfehlerhaft sein, da es um die Rückgabe eines Führerscheins geht, mit welchem der Antragsteller in der Lage ist, den Besitz einer Fahrerlaubnis für das Inland vorzutäuschen.
38 
Der Eilantrag hat somit insgesamt keinen Erfolg.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung (hälftiger Auffangstreitwert) ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 GKG n.F. in Verbindung mit Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2003 - 3 K 2573/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Erstmals am 20.06.1981 erhielt die 1963 geborene Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 -alt-. Im Zeitraum bis 1988 wurde die Klägerin mehrfach wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt:
1)    AG Riedlingen, Urteil vom 12.08.1985, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 5 DM;
2)    LG Ravensburg, Urteil vom 06.05.1986, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen, 8 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 05.09.1986;
3)    AG Sigmaringen, Urteil vom 13.04.1987, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,- DM;
4)    AG Sigmaringen, Urteil vom 28.10.1987, fortgesetzter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2 Jahre Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, unter Einbeziehung der Verurteilungen Nr. 2 und 3.
In seinem Gutachten vom 05.03.1987 gelangte das Medizinisch-Psychologische Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit beim Technischen Überwachungsverein Stuttgart zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich des Drogenkonsums gegeben ist. Trotz vorangegangener Verurteilungen habe sie weiterhin gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen; die charakterliche Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 sei somit derzeit nicht gegeben. Daraufhin lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Aufgrund eines weiteren Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unterzog sich die Klägerin einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg gelangte in ihrem Gutachten vom 05.02.1993 zum Ergebnis, dass kein überzeugender Nachweis dafür bestehe, wonach der Klägerin die Kraftfahreignung weiterhin abgesprochen werden müsste. Die Klägerin könne deshalb nach absolvierter Fahrausbildung und bestandener Prüfung erneut als Kraftfahrerin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Im Hinblick auf diese Begutachtung erhielt die Klägerin im Februar 1995 die beantragte Fahrerlaubnis. Am 16.05.1995 kam es zu einem Verkehrsunfall mit Totalschaden am Fahrzeug der Klägerin. Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 stand die Klägerin bei diesem Unfall unter dem Einfluss von Heroin, Kokain und Haschisch. Die Klägerin wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von weiteren 10 Monaten verfügt.
Im August 2002 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Biberach die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.08.2002 forderte das Landratsamt Biberach die Klägerin gestützt auf §§ 11 und 14 FeV auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Als zu beantwortende Fragestellung sah die Anforderung vor: „Kann die Untersuchte trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der beantragten Klasse sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Untersuchte ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?“. Dieser Anforderung trat die Klägerin mit der Begründung entgegen, der der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende Sachverhalt liege nunmehr mehr als sieben Jahre zurück. Nur bei aktuellen Erkenntnissen, die den Verdacht nahe legten, sie habe auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt strafbewährten Umgang mit Betäubungsmitteln, sei eine Gutachtensaufforderung rechtmäßig. Derartige Erkenntnisse seien der Führerscheinakte jedoch nicht zu entnehmen. Als Rechtsgrundlage für die Aufforderung komme allein § 14 Abs. 2 FeV in Betracht. Diese Vorschrift finde aber nur dann Anwendung, wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Ungeeignetheit des Betreffenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei. In ihrem Fall sei ihr die Fahrerlaubnis aber allein durch strafgerichtliche Entscheidungen entzogen worden, so dass § 14 Abs. 2 FeV nicht eingreife. Sofern die Aufforderung nicht auf § 14 Abs. 2 FeV gestützt werde, werde um eine entsprechende Mitteilung gebeten, um auf diese andere Rechtsgrundlage eingehen zu können. Das Landratsamt Biberach wies darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Bundeszentralregistergesetz zur Beurteilung der Kraftfahreignung der Klägerin herangezogen werden könnten. Rechtsgrundlage der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Die Klägerin habe sowohl Kokain, als auch Heroin und Haschisch konsumiert. Im Rahmen des Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei zu klären, ob die Klägerin vom Konsum von Betäubungsmitteln abhängig sei oder ohne abhängig zu sein, weiterhin Betäubungsmittel konsumiere. Sollte sich die Klägerin zwischenzeitlich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen haben, so werde um entsprechenden Nachweis gebeten. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allenfalls die Anordnung eines Drogenscreenings zulässig gewesen sei. Eine solche Untersuchung greife in wesentlich geringerem Maße in ihre grundrechtsgeschützten Rechtspositionen ein. Mit Hilfe dieser Untersuchung könne geklärt werden, ob überhaupt noch von einer aktuellen Einnahme von Betäubungsmitteln auszugehen sei.
Mit Entscheidung vom 21.10.2002 lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, dass das von der Klägerin zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Klägerin habe in der Vergangenheit mehrfach Betäubungsmittel sowohl in Form von Haschisch als auch in Form von Kokain und Heroin konsumiert. Auch habe sie ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt. Es sei somit zu klären gewesen, ob die Klägerin weiterhin Drogen konsumiere. Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung könnten, wenn die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen seien, diese nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe.
10 
Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2002 zurück und führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV seien vorliegend erfüllt. Bei der Klägerin habe in der Vergangenheit eine schwerwiegende Drogenproblematik vorgelegen. Die Rauschmittelfahrt vom 16.05.1995 begründe vor dem Hintergrund der Drogenvorgeschichte der Klägerin auch in der Gegenwart noch schwerwiegende Bedenken gegen ihre Kraftfahreignung. Denn diese Fahrt zeige, dass die Klägerin entgegen ihrer Absicht und der insoweit günstigen Prognose des Gutachtens aus dem Jahre 1993 nicht in der Lage gewesen sei, dauerhaft abstinent zu leben. Diese Rauschmittelfahrt habe auch noch gegenwärtig vorgehalten werden können, weil die Klägerin nicht deutlich gemacht habe, ob und inwieweit sie ihre offenkundig bestehende Drogenproblematik seit 1995 aufgearbeitet oder bewältigt habe. Die Klägerin habe insbesondere keinen Nachweis über eine  Entwöhnungsbehandlung, über die Teilnahme an einer Therapie oder einer Selbsthilfegruppe führen können. Sie habe sich auch ansonsten nicht dazu geäußert, in welcher Weise sie sich mit ihrer Drogenproblematik auseinandergesetzt habe. Allein durch bloßen Zeitablauf könne eine derartige Drogenproblematik nicht als bewältigt angenommen werden. Die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setze auch nicht die Feststellung der Ungeeignetheit des Betreffenden im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens voraus. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe die Fahrerlaubnisbehörde auch dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse unklar sei, ob die Klägerin ihr Drogenproblem bewältigt habe und ob sie insofern weiterhin eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Aus der Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV lasse sich entnehmen, dass in Fällen wie dem der Klägerin ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern sei.
11 
Am 18.12.2002 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setze voraus, dass eine Ungeeignetheit jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen habe. Diese Ungeeignetheit müsse im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens festgestellt worden sein. Die verwaltungsgerichtliche ex post Betrachtung eines nun mittlerweile sieben Jahre zurückliegenden Sachverhalts könne eine solche Rechtssicherheit nicht gewährleisten, weil im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermessensentscheidung die zu berücksichtigenden Tatsachen angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr hinreichend sicher ermittelt werden könnten.
12 
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2003 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, zur Frage, ob die Klägerin geeignet sei, ein Kraftfahrzeug der Klasse B im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Die Begutachtungsstelle hat die Akten an das Verwaltungsgericht mit dem Vermerk zurückgesandt, der Bevollmächtigte der Klägerin habe mitgeteilt, diese werde die vorgeschlagenen Termine nicht wahrnehmen.
13 
Ohne weitere mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.06.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Klasse 3 nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin setze die frühere Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr keine diesbezügliche Feststellung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens voraus. Angesichts des Inhalts der seit 1981 geführten Behördenakte müsse hinsichtlich der Klägerin von einer Drogenkarriere gesprochen werden. Auch ein Verwaltungsgericht wäre im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen des Verfahrens beim Amtsgericht Konstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin fahrungeeignet sei. Die bei der Klägerin am 16.05.1995 entnommene Blutprobe habe den Nachweis einer Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch ergeben. Damit seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gegeben gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin seit der Drogenfahrt vom 16.05.1995 nicht mehr in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten sei, entbinde die Fahrerlaubnisbehörde nicht von ihrer Pflicht, die Fahreignung der Klägerin zu klären. Aufgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sei die Prüfung, ob durch den früheren Drogenkonsum körperliche Schäden eingetreten seien. Zudem habe der Psychologe die Stabilität der Abstinenz im Sinne eines stabilen Einstellungswandels zu untersuchen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
14 
Am 23.12.2003 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss über die Zulassung der Berufung zugestellt worden. Mit am 21.01.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet: Heroin, Kokain und Haschisch habe sie im Zeitraum von 1983 bis 1995 hauptsächlich sporadisch konsumiert, es habe aber auch Wochen mit Dauerkonsum gegeben. Letztmals habe sie am Tag vor dem Unfall am 16.05.1995 Betäubungsmittel konsumiert. Ihr Hausarzt habe sie in eine Entgiftungseinrichtung vermittelt und ihr auch nach der Entgiftung mit Gesprächen geholfen, ihre Abstinenz beizubehalten. Ihre langjährige Unauffälligkeit hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln sei ein starkes Indiz dafür, dass eine etwaige früher bestehende Problematik beendet sei. Eine Beweislastumkehr zu ihren Ungunsten, so dass sie nachweisen müsse, keine Drogen mehr zu konsumieren, sei unverhältnismäßig. Die Anknüpfungstatsachen lägen bereits so lange zurück, dass der zeitliche Abstand einen so tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbiete. Es sei nachgewiesen, dass auch ohne externe Maßnahmen allein durch zunehmendes Lebensalter und Veränderung der sozialen Umstände eine völlige Abkehr vom Drogenkonsum möglich sei und mit zunehmender Abstinenzdauer die Rückfallgefahr sinke. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung gingen davon aus, dass das erste Jahr nach der Beendigung des Konsums für einen etwaigen Rückfall entscheidend sei. Seien aber, wie in ihrem Fall, acht Jahre seit dem letzten Drogenkonsum vergangen, sei sicher davon auszugehen, dass ein Rückfall nicht mehr zu befürchten sei. Nach Ablauf von acht Jahren sei von einem derart geringen Rückfallrisiko auszugehen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2003 - 3 K 2573/02 - zu ändern, die Verfügung des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen
19 
Der Senat hat beim Bundeszentralregister sowie beim Verkehrszentralregister Auskünfte eingeholt. Ferner hat der Senat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Nachweisbarkeit der Einnahme von Heroin, Kokain, LSD, Amphetamin oder Metamphetamin durch die Untersuchung von Blut, Urin und Haaren Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 05.05.2004 verwiesen.
20 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Behördenakten des Landratsamtes, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens, auf die beigezogene Strafakte des Amtsgerichts Konstanz (8 Cs 437/95) sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Landratsamt Biberach durfte aber bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung der Klägerin ausgehen und musste dementsprechend deren Antrag ablehnen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, hier die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 (8 Cs 437/95), gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte das Landratsamt auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil diese sich geweigert hatte, sich entsprechend der Anordnung des Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.08.2002 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Der Schluss des Landratsamtes auf die Nichteignung der Klägerin ist zulässig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung rechtmäßig war, die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine solche Untersuchung verweigert hat und sie in der Anordnung vom 19.08.2002 entsprechend § 20 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist.
24 
Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung, die sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG herleiten, richtet sich nach der Vorschrift des § 14 FeV, die als Spezialvorschrift zu § 11 FeV die Zuweisung zur ärztlichen Begutachtung bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln regelt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 262). Nach § 14 Abs. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2).
25 
Unerheblich ist, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 19.08.2002 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Denn da die Gutachtensanordnung lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427), kommt die Bestimmung des § 39 Abs. 1 LVwVfG von vornherein nicht zur Anwendung. Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sowohl vom Landratsamt im anschließenden Schriftverkehr mit der Klägerin als auch vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt worden ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist allein maßgeblich, ob diese auf eine Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden kann. Vorliegend ist die Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zulässig. Der Klägerin war die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 im Hinblick auf die Autofahrt vom 16.05.1995, bei der die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl infolge der Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch im Zusammenwirken mit Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, - und damit aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe - entzogen worden. Der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vertretenen Ansicht, § 14 Abs. 2 FeV finde nur dann Anwendung, wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB als eine Entziehung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV anzusehen ist.
26 
Dass im Falle des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, entspricht der in § 14 Abs. 1 und 2 FeV zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers. Den Grund für die Differenzierung zwischen den Fällen der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und denen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Verordnungsgeber darin gesehen, dass die Feststellung der Abhängigkeit bzw. der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist (Abs. 1), während im Falle des Absatzes 2 außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei auch eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 263).
27 
In zeitlicher Hinsicht ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV keine Differenzierung zu entnehmen. Denn der Wortlaut stellt allein auf eine im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Ausgehend von der Konzeption des Verordnungsgebers, dass es auf die Veränderung der Haltung gegenüber der Einnahme von Betäubungsmitteln ankommt, kann eine zeitliche Beschränkung auch grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Unabhängig von der Frage, wie lange die Entziehung zurückliegt, soll mit Hilfe des medizinisch-psychologischen Gutachtens die Stabilität des Einstellungswandels hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von einem Fahrerlaubnisbewerber, der sich wegen der vom Konsum von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu einem früheren Zeitpunkt als fahrungeeignet erwiesen hat, nunmehr wegen seines Einstellungswandels keine Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mehr ausgehen. Wegen der Vorgeschichte der im Hinblick auf den drogenbedingten Unfall vom Mai 1995 entzogenen Fahrerlaubnis erscheint im Fall der Klägerin die Überprüfung der Stabilität des Einstellungswandels durch das hierfür geeignete medizinisch-psychologische Gutachten in besonderem Maße geboten. Denn die Fahrerlaubnis war der Klägerin erst im Februar 1995 auch im Hinblick auf das für sie positive Eignungsgutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg vom Februar 1993 neu erteilt worden. Aber nur drei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Klägerin entgegen der positiven Prognose des Gutachtens vom Februar 1993 mehrere „harte“ Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert, unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt und damit den Straßenverkehr gefährdet.
28 
Die Zulässigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermag die Klägerin nicht mit dem Hinweis zu bestreiten, seit 1995 sei sie hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden und ein im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln beanstandungsfreier Zeitraum von nunmehr neun Jahren belege ihren Einstellungswandel hinreichend, so dass von ihr nicht mehr der Nachweis dieses Wandels mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden könne. Denn das Fehlen von Hinweisen im Bundeszentralregister auf Verstöße der Klägerin gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum ab dem Unfall vom Mai 1995 begründet nicht zwingend die Annahme der tatsächlichen Drogenabstinenz der Klägerin. Auch bei einer Person, die wegen des Konsums auch von „harten“ Drogen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird und sich zudem in Einträgen im Bundeszentralregister niederschlägt.
29 
Auch die von der Klägerin den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnommene Aussage, wonach der Beleg einer verlässlichen Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum durch den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von zwölf Monaten als erbracht anzusehen ist, führt nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu stützenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn zum einen liegt hier keinerlei Nachweis für die Drogenabstinenz der Klägerin durch einen negativen Laborbefund vor. Die Begutachtungs-Leitlinien (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 115, S. 43 f.) gehen aber gerade davon aus, dass nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. Zum anderen wird in der Begründung zu Nr. 3.12 der genannten Leitlinien die Notwendigkeit hervorgehoben, dass für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Überprüfung des Vorliegens eines solchen stabilen Einstellungswandels hat der Verordnungsgeber aber gerade in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beibringung des dafür geeigneten medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgesehen.
30 
Entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin kann der Drogenkonsum der Klägerin auch nicht als jugendspezifisches Phänomen bezeichnet werden, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter in den Hintergrund trete. Denn zum Zeitpunkt des letzten amtlich bekannten Drogenkonsums war die Klägerin bereits 32 Jahre alt.
31 
Die dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit mit dem Argument angegriffen werden, anstelle des erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 88) könne die Drogenfreiheit mit Hilfe von bloßen ärztlichen Gutachten belegt werden. Denn wie dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. zu entnehmen ist, ist der Zeitraum, auf den sich eine negative ärztliche Untersuchung von Blut oder Urin erstreckt, sehr begrenzt. Dementsprechend kann auch mit mehreren zeitlich gestaffelten Untersuchungen von Blut und Urin nur ein kurzer Zeitraum, auf den sich ein Drogenkonsument zur Verdeckung der tatsächlich doch erfolgenden regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres einstellen könnte, abgedeckt werden. Zwar kann mit Hilfe der Analyse von Haaren eines Betroffenen ein längerer Zeitraum untersucht werden, doch gewährleistet diese Untersuchung nicht den Nachweis ausnahmslos jeden Drogenkonsums. Dementsprechend erscheinen bloße ärztliche Untersuchungen bei einer Person, der bereits im Hinblick auf ihren Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht als Grundlage für einen Einstellungswandel geeignet, der auf eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene zukünftige Abstinenz hinsichtlich anderer Betäubungsmittel als Cannabis schließen lässt.
32 
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Angaben der Klägerin zu den Einzelumständen der Beendigung ihres Drogenkonsums sind zu dürftig gewesen, als dass unter Hinweis auf diese Angaben das behördliche Verlangen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Beleg des Einstellungswandels ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden könnte. Im behördlichen Verfahren ist die Klägerin vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 17.09.2002 erfolglos zu näheren Angaben zur Entwöhnungsbehandlung aufgefordert worden. Dabei hätte sich aus Sicht der Klägerin eine detaillierte Darstellung der Geschehnisse im Anschluss an den letzten aktenkundigen Konsum gleich von mehreren „harten“ Drogen geradezu aufgedrängt. Denn durch eine ins Einzelne gehende Schilderung der von ihr unternommenen Schritte zur Entgiftung und Entwöhnung von den von ihr konsumierten „harten“ Betäubungsmitteln und der Aufrechterhaltung der Abstinenz nach erfolgreicher Behandlung hätte die Klägerin ihren Einstellungswandel hinsichtlich des Konsums von illegalen Drogen glaubhaft und ihren Widerstand gegen das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten plausibel machen können. Im Übrigen hat auch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Nachweise über eine Entwöhnungsbehandlung oder über die Teilnahme an einer Therapie oder Selbsthilfegruppe habe führen können. Trotz dieses Hinweises des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine detaillierte Darstellung ihrer Entgiftungs- bzw. Entwöhnungsbehandlung sowie der anschließenden Behandlungsschritte vorgelegt. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Nachfrage des Senats reagiert, doch ist ihre Antwort vom 26.02.2004 lückenhaft geblieben. Weder hat die Klägerin den Namen der Entgiftungs- und Entwöhnungseinrichtung mitgeteilt noch hat sie Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer der Behandlung gemacht. Auch hat sie keinen Beleg für den erfolgreichen Abschluss der in dieser Einrichtung durchgeführten Behandlung vorgelegt. Ferner sind ihre Angaben zur weiteren Behandlung im Anschluss an ihren Aufenthalt in der von ihr namentlich nicht genannten Entgiftungseinrichtung („Beibehaltung der Abstinenz nach der Entgiftung durch Gespräche mit dem Hausarzt“) sehr oberflächlich geblieben.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Da die Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig ist, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum ab dieser Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf eine erneute Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG durch den Betroffenen vorliegen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wird die Revision zugelassen.

Gründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Landratsamt Biberach durfte aber bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung der Klägerin ausgehen und musste dementsprechend deren Antrag ablehnen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, hier die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 (8 Cs 437/95), gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte das Landratsamt auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil diese sich geweigert hatte, sich entsprechend der Anordnung des Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.08.2002 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Der Schluss des Landratsamtes auf die Nichteignung der Klägerin ist zulässig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung rechtmäßig war, die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine solche Untersuchung verweigert hat und sie in der Anordnung vom 19.08.2002 entsprechend § 20 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist.
24 
Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung, die sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG herleiten, richtet sich nach der Vorschrift des § 14 FeV, die als Spezialvorschrift zu § 11 FeV die Zuweisung zur ärztlichen Begutachtung bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln regelt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 262). Nach § 14 Abs. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2).
25 
Unerheblich ist, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 19.08.2002 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Denn da die Gutachtensanordnung lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427), kommt die Bestimmung des § 39 Abs. 1 LVwVfG von vornherein nicht zur Anwendung. Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sowohl vom Landratsamt im anschließenden Schriftverkehr mit der Klägerin als auch vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt worden ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist allein maßgeblich, ob diese auf eine Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden kann. Vorliegend ist die Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zulässig. Der Klägerin war die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 im Hinblick auf die Autofahrt vom 16.05.1995, bei der die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl infolge der Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch im Zusammenwirken mit Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, - und damit aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe - entzogen worden. Der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vertretenen Ansicht, § 14 Abs. 2 FeV finde nur dann Anwendung, wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB als eine Entziehung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV anzusehen ist.
26 
Dass im Falle des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, entspricht der in § 14 Abs. 1 und 2 FeV zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers. Den Grund für die Differenzierung zwischen den Fällen der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und denen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Verordnungsgeber darin gesehen, dass die Feststellung der Abhängigkeit bzw. der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist (Abs. 1), während im Falle des Absatzes 2 außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei auch eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 263).
27 
In zeitlicher Hinsicht ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV keine Differenzierung zu entnehmen. Denn der Wortlaut stellt allein auf eine im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Ausgehend von der Konzeption des Verordnungsgebers, dass es auf die Veränderung der Haltung gegenüber der Einnahme von Betäubungsmitteln ankommt, kann eine zeitliche Beschränkung auch grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Unabhängig von der Frage, wie lange die Entziehung zurückliegt, soll mit Hilfe des medizinisch-psychologischen Gutachtens die Stabilität des Einstellungswandels hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von einem Fahrerlaubnisbewerber, der sich wegen der vom Konsum von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu einem früheren Zeitpunkt als fahrungeeignet erwiesen hat, nunmehr wegen seines Einstellungswandels keine Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mehr ausgehen. Wegen der Vorgeschichte der im Hinblick auf den drogenbedingten Unfall vom Mai 1995 entzogenen Fahrerlaubnis erscheint im Fall der Klägerin die Überprüfung der Stabilität des Einstellungswandels durch das hierfür geeignete medizinisch-psychologische Gutachten in besonderem Maße geboten. Denn die Fahrerlaubnis war der Klägerin erst im Februar 1995 auch im Hinblick auf das für sie positive Eignungsgutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg vom Februar 1993 neu erteilt worden. Aber nur drei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Klägerin entgegen der positiven Prognose des Gutachtens vom Februar 1993 mehrere „harte“ Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert, unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt und damit den Straßenverkehr gefährdet.
28 
Die Zulässigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermag die Klägerin nicht mit dem Hinweis zu bestreiten, seit 1995 sei sie hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden und ein im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln beanstandungsfreier Zeitraum von nunmehr neun Jahren belege ihren Einstellungswandel hinreichend, so dass von ihr nicht mehr der Nachweis dieses Wandels mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden könne. Denn das Fehlen von Hinweisen im Bundeszentralregister auf Verstöße der Klägerin gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum ab dem Unfall vom Mai 1995 begründet nicht zwingend die Annahme der tatsächlichen Drogenabstinenz der Klägerin. Auch bei einer Person, die wegen des Konsums auch von „harten“ Drogen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird und sich zudem in Einträgen im Bundeszentralregister niederschlägt.
29 
Auch die von der Klägerin den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnommene Aussage, wonach der Beleg einer verlässlichen Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum durch den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von zwölf Monaten als erbracht anzusehen ist, führt nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu stützenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn zum einen liegt hier keinerlei Nachweis für die Drogenabstinenz der Klägerin durch einen negativen Laborbefund vor. Die Begutachtungs-Leitlinien (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 115, S. 43 f.) gehen aber gerade davon aus, dass nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. Zum anderen wird in der Begründung zu Nr. 3.12 der genannten Leitlinien die Notwendigkeit hervorgehoben, dass für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Überprüfung des Vorliegens eines solchen stabilen Einstellungswandels hat der Verordnungsgeber aber gerade in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beibringung des dafür geeigneten medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgesehen.
30 
Entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin kann der Drogenkonsum der Klägerin auch nicht als jugendspezifisches Phänomen bezeichnet werden, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter in den Hintergrund trete. Denn zum Zeitpunkt des letzten amtlich bekannten Drogenkonsums war die Klägerin bereits 32 Jahre alt.
31 
Die dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit mit dem Argument angegriffen werden, anstelle des erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 88) könne die Drogenfreiheit mit Hilfe von bloßen ärztlichen Gutachten belegt werden. Denn wie dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. zu entnehmen ist, ist der Zeitraum, auf den sich eine negative ärztliche Untersuchung von Blut oder Urin erstreckt, sehr begrenzt. Dementsprechend kann auch mit mehreren zeitlich gestaffelten Untersuchungen von Blut und Urin nur ein kurzer Zeitraum, auf den sich ein Drogenkonsument zur Verdeckung der tatsächlich doch erfolgenden regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres einstellen könnte, abgedeckt werden. Zwar kann mit Hilfe der Analyse von Haaren eines Betroffenen ein längerer Zeitraum untersucht werden, doch gewährleistet diese Untersuchung nicht den Nachweis ausnahmslos jeden Drogenkonsums. Dementsprechend erscheinen bloße ärztliche Untersuchungen bei einer Person, der bereits im Hinblick auf ihren Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht als Grundlage für einen Einstellungswandel geeignet, der auf eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene zukünftige Abstinenz hinsichtlich anderer Betäubungsmittel als Cannabis schließen lässt.
32 
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Angaben der Klägerin zu den Einzelumständen der Beendigung ihres Drogenkonsums sind zu dürftig gewesen, als dass unter Hinweis auf diese Angaben das behördliche Verlangen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Beleg des Einstellungswandels ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden könnte. Im behördlichen Verfahren ist die Klägerin vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 17.09.2002 erfolglos zu näheren Angaben zur Entwöhnungsbehandlung aufgefordert worden. Dabei hätte sich aus Sicht der Klägerin eine detaillierte Darstellung der Geschehnisse im Anschluss an den letzten aktenkundigen Konsum gleich von mehreren „harten“ Drogen geradezu aufgedrängt. Denn durch eine ins Einzelne gehende Schilderung der von ihr unternommenen Schritte zur Entgiftung und Entwöhnung von den von ihr konsumierten „harten“ Betäubungsmitteln und der Aufrechterhaltung der Abstinenz nach erfolgreicher Behandlung hätte die Klägerin ihren Einstellungswandel hinsichtlich des Konsums von illegalen Drogen glaubhaft und ihren Widerstand gegen das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten plausibel machen können. Im Übrigen hat auch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Nachweise über eine Entwöhnungsbehandlung oder über die Teilnahme an einer Therapie oder Selbsthilfegruppe habe führen können. Trotz dieses Hinweises des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine detaillierte Darstellung ihrer Entgiftungs- bzw. Entwöhnungsbehandlung sowie der anschließenden Behandlungsschritte vorgelegt. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Nachfrage des Senats reagiert, doch ist ihre Antwort vom 26.02.2004 lückenhaft geblieben. Weder hat die Klägerin den Namen der Entgiftungs- und Entwöhnungseinrichtung mitgeteilt noch hat sie Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer der Behandlung gemacht. Auch hat sie keinen Beleg für den erfolgreichen Abschluss der in dieser Einrichtung durchgeführten Behandlung vorgelegt. Ferner sind ihre Angaben zur weiteren Behandlung im Anschluss an ihren Aufenthalt in der von ihr namentlich nicht genannten Entgiftungseinrichtung („Beibehaltung der Abstinenz nach der Entgiftung durch Gespräche mit dem Hausarzt“) sehr oberflächlich geblieben.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Da die Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig ist, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum ab dieser Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf eine erneute Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG durch den Betroffenen vorliegen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wird die Revision zugelassen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von einer ihm durch die Tschechische Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Antragsteller wurde am 21.08.1987 durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis die Fahrerlaubnis der Klasse 1 bis 5 erteilt. Am 27.01.2000 wurde der Antragsteller wegen auffälligen Fahrverhaltens von der Polizeiinspektion W. kontrolliert. Aufgrund von Alkoholgeruch wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰. Mit Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 11.04.2000 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Zugleich wurde angeordnet, dass vor Ablauf von acht Monaten dem Antragsteller keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Der Antragsteller hat im Jahr 2000 die Wiedererteilung seiner deutschen Fahrerlaubnis beantragt. Die Wiedererteilung scheiterte allerdings an negativen Fahreignungsgutachten vom 14.05.2001 und 19.05.2004.
Am 17.12.2004 wurde dem Antragsteller durch die Tschechische Republik ein tschechischer Führerschein der Klasse B erteilt. Nachdem das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hiervon Kenntnis erlangt hatte, ordnete es mit Bescheid vom 24.05.2005 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zugleich wurde der Hinweis erteilt, dass beabsichtigt ist, im Falle der nicht rechtzeitigen Rücksendung des Gutachtens, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund § 13 Ziffer 2 c FeV erheblich Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ergäben. Zwar hätten die deutschen Fahrerlaubnisbehörden eine von einem anderen EU-Land ausgestellte Fahrerlaubnis nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist anzuerkennen. Sie hätten aber das Recht, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als Fahrerlaubnisinhaber überprüfen zu lassen. Der Antragsteller reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit Bescheid vom 08.06.2005 erkannte der Antragsgegner dem Antragsteller das Recht ab, in der Bundesrepublik Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B Gebrauch zu machen. Außerdem wurde angeordnet, den tschechischen Führerschein bis zum 15.06.2005 bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vorzulegen, damit ein Vermerk über die Aberkennung eingetragen werden kann. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller infolge der fehlenden Eignung das Recht abzuerkennen sei, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Im Falle fehlender Eignung sei dem Betroffenen grundsätzlich zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis führe dies unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips zum Erlöschen des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Gegen diese am 09.06.2005 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller am 20.06.2005 Widerspruch ein.
Am 24.06.2005 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.06.2005. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für die Eintragung eines Sperrvermerks eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei. Außerdem wäre dies ein Verstoß gegen das Souveränitätsprinzip. Im übrigen würde durch die Verfügung die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache „Kapper“ unterlaufen. Es sei nicht Sache der Straßenverkehrsbehörden und auch nicht der Verwaltungsgerichte der einzelnen Mitgliedstaaten, die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs einzuschränken und damit deren übergeordnete Autorität zu untergraben. Nehme man dann noch das europarechtliche Diskriminierungsverbot hinzu, gelange man zu der Feststellung, dass alle Führerscheine, egal unter welchen Voraussetzungen und wo sie zustande gekommen seien, gleich behandelt werden müssten. Mehr als diese klare Botschaft sei der Entscheidung nicht zu entnehmen, die eigentlich nur noch einmal den Art. 1 Abs. 2 der „Führerscheinrichtlinie“ in Erinnerung bringe und demzufolge dem bisherigen deutschen Sonderweg in Gestalt des § 28 FeV eine klare Absage erteilt habe. Im Ergebnis laufe die Strategie des Bundesverkehrsministeriums darauf hinaus, jedem Inhaber eines Führerscheins eines anderen Mitgliedsstaats anzudienen, noch einmal eine zusätzlich Eignungsprüfung nach eigenen deutschen Vorstellungen in Gestalt eines „MPU“ zu absolvieren, wenn er auf Dauer wieder am deutschen Straßenverkehr teilnehmen wolle.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.06.2005 gegen die Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.06.2005 wiederherzustellen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Zur Begründung wird ergänzend zu der angegriffenen Verfügung ausgeführt, dass grundsätzlich zu klären sei, ob Inhaber eines im EU-Ausland - unter Umgehung der deutschen Führerscheinvorschriften - erworbenen Führerscheins besser gestellt werden sollten, als normale Fahrerlaubnisinhaber eines in Deutschland ausgestellten Führerscheins. Denn dies sei die Folge, würden im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine uneingeschränkt, d.h. ohne die Möglichkeit die Besitzer einer Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen, anerkannt werden müssen.
13 
Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird hierauf und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
14 
II. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
15 
Bei der Entscheidung über die Frage der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes ist durch das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Deshalb sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf demgegenüber als wahrscheinlich aussichtslos, so muss das Gericht darüber hinaus sachlich prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.
16 
Dabei ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie "formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht der Nichteignung kein privates Interesse vorstellbar ist, welches das öffentliche Interesse am zumindest vorläufigen Ausschluss des einschlägig aufgefallenen Fahrzeugführers von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr rechtfertigen könnte. Es ist daher auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1978 - X 535/77, DÖV 1978, 450, 451).
17 
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer der Auffassung, dass die Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen und die hieraus folgenden weiteren Anordnungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 23.11.2004 voraussichtlich rechtmäßig sind.
18 
Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV in Betracht. Dessen Voraussetzungen dürften nach summarischer Prüfung der Sachlage vorliegen (1.) und es Bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht (2.).
19 
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bewirkt die (Entziehungs-)Entscheidung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Zwar unterscheidet § 46 FeV beim Begriff der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis nicht zwischen deutschen und ausländischen Fahrerlaubnissen, jedoch ergibt sich aus § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, dass die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - im Unterschied zur Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV - nicht die Rechtsfolge des Erlöschens zeitigt, sondern allein die (aufs Bundesgebiet beschränkte) Folge hat, dass der Betroffene im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen darf. Mit dieser differenzierten Rechtsfolge ist der Tatsache Rechnung getragen, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen hat und deren (europaweites) Erlöschen nicht anordnen darf.
20 
Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein zu Recht von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
21 
Nach diesen Maßstäben dürfte von einer fehlenden Eignung des Antragstellers auszugehen sein, denn er hat das mit Aufforderung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 24.05.2005 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. In dem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Zwar wurde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV nur zur Folge hat, dass damit das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Dadurch wird aber der Hinweis nicht unrichtig, da die Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, die gesetzliche Rechtsfolge der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist und auf die Entziehung hingewiesen wurde.
22 
Auch die Gutachtenanordnung dürfte zu Recht erfolgt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 c) FeV anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat zuletzt am 27.01.2000 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰ geführt. Da der Antragsteller der Gutachtenaufforderung keine Folge geleistet hat, dürfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen sein, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen. Unabhängig davon, ergeben sich erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers aufgrund der negativen Fahreignungsgutachten vom 14.05.2001 und 19.05.2004. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Anordnung mit dem nationalen Recht.
23 
2. Diesem Ergebnis steht auch nicht europäisches Gemeinschaftsrecht entgegen (im Ergebnis ebenso allerdings mit abweichenden Begründungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 - und Beschluss vom 12.05.2005 - 4 K 708/05 -; VG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2005 - 10 K 1173/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 28.06.2005 - 4 K 1163/05 -; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -; VG Neustadt, Beschluss vom 11.03.2005 - 4 L 389/05.NW; a.A.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2004 - 11 K 4476/03 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05 -). Die Regelung des § 46 Abs. 5 FeV dürfte mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar sein. In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
24 
In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verankert. Dieser Grundsatz ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel für die Ausnutzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Freizügigkeitsrechte von besonderer Wichtigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-193/94 -, NZV 1996, 242 ff. - Skanavi u. Chryssanthakopoulos). Daher sind Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz eng auszulegen. Um solche Ausnahmeregelungen handelt es sich bei Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG. Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG darf daher nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat sich auf diese Bestimmung beruft, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist beispielsweise eine zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 -, EuZW 2004, 337 ff. - Kapper).
25 
Die Frage der Anerkennung spielt aber entgegen der Ansicht des Antragstellers und den Begründungen der oben genannten Entscheidungen überhaupt keine Rolle. Die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG im Lichte der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt sich überhaupt nicht. Denn der Antragsgegner hat nicht die Wirksamkeit des ausländischen Führerscheins bestritten, sondern nur das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Damit hat er aber gerade die Wirksamkeit des tschechischen Führerscheins anerkannt und tut dies nach wie vor. So durfte der Antragsteller, auch nachdem die Fahrerlaubnisbehörde von der tschechischen Fahrerlaubnis Kenntnis erlangt hat, von dieser zunächst Gebrauch machen und kann dies nach wie vor in allen anderen Ländern der Europäischen Union. Erst durch die Verfügung vom 08.06.2005 erlosch das Recht des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Die verfügte „Entziehung“ führt aber - wie ausgeführt - nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis, sondern hat eine ähnliche Wirkung wie ein Fahrverbot nach § 25 StVG.
26 
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nicht die Frage der Anerkennung einer ausländische EU-Fahrerlaubnis, sondern die Frage, ob ein ungeeigneter Kraftfahrer mit ausländischem EU-Führerschein von der Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland ausgeschlossen werden darf. Einschlägig insoweit ist - wie ausgeführt - § 46 FeV.
27 
Die Kammer vermag weder der Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 noch der Rechtsprechung des EuGH hierzu zu entnehmen, dass es einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde verwehrt wäre, einem als ungeeignet erkannten Kraftfahrer das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet zu untersagen. So sieht Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie gerade vor, dass der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwendet. Der EuGH führt in seinem Urteil v. 29.04.2004 - C-476/01 - (Kapper) denn auch aus, Art. 8 Abs. 2 (und 4) der Richtlinie hätten den Zweck, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.
28 
Dass eine auf § 46 FeV gestützte Aberkennung des Rechts, im Bundesgebiet von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, zulässig ist, unterliegt nach Auffassung der Kammer keinem Zweifel.
29 
Fraglich könnte allenfalls sein, ob § 46 Abs. 5 FeV im Lichte von Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erhalten hat, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die Entziehung nicht auf Umstände gestützt werden darf, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen.
30 
Eine solche restriktive Auslegung ist indes nicht geboten. Zwar ist Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG als Ausnahmeregelung von Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG eng auszulegen. Die Richtlinie ist aber nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält zum Teil nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen. § 46 FeV ist eine der Verkehrssicherheit und damit der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift. Ihr Zweck ist es, ungeeignete Personen von der Teilnahme am Straßenverkehr fernzuhalten. Damit steht sie mit der Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 in Einklang (vgl. deren Art. 7 Abs. 1 a i.V.m. Anhang III).
31 
Ausgehend hiervon kann im Interesse effektiver Gefahrenabwehr die (deutsche) Fahrerlaubnisbehörde einen ungeeigneten Kraftfahrer jedenfalls dann, - für das Gebiet der Bundesrepublik - vom Führen eines Kraftfahrzeugs ausschließen, wenn die Umstände, aus denen sich die Ungeeignetheit des Betroffenen ergibt auch nach Erwerb des ausländischen Führerscheins fortbestehen.
32 
Es gilt nämlich den Umstand zu berücksichtigen, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Fahrerlaubnisentziehung und die Gründe hierfür informiert wird. Vielmehr ist es ohne weiteres möglich, dass - beispielsweise - eine tschechische Fahrerlaubnisbehörde eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt, ohne von einer (der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bekannten) Ungeeignet des Betroffenen zu wissen. Daher ermangelt es einem sachlichen Grund, zwischen Umständen vor und nach dem Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Schließlich ist auch die Richtlinie 91/439/EWG dazu bestimmt, der Verkehrssicherheit zu dienen.
33 
Über die obigen Gründe hinaus spricht hier einiges dafür, dass der Antragsteller die gemeinschaftliche Regelung des Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG missbraucht hat. So kann sich ein Unionsbürger nicht auf ihm durch das europäische Gemeinschaftsrecht eingeräumte Rechte berufen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 05.06.1997 - C-285/95- (Kol) und BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 - 1 C 9/04-). Für das Vorliegen eines solchen Missbrauchsfalls spricht, dass die Möglichkeit, eine EU-Fahrerlaubnis im Ausland ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung im Sinne eines „Führerscheintourismus“ zu erwerben, gerade von den Fahrerlaubnisbewerbern in Anspruch genommen wird, die sich in einem Wiedererteilungsverfahren aufgrund ihrer Vorgeschichte keine oder nur geringe Erfolgschancen bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung versprechen können. Zu diesem Personenkreis, der auch Adressat entsprechender unmissverständlicher und intensiver Angebote im Internet ist, dürfte der Antragsteller aufgrund seiner Vorgeschichte, ersichtlich gehören.
34 
Die Anordnung den tschechischen Führerschein vorzulegen, damit ein Vermerk über die Aberkennung eingetragen werden kann, dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 FeV finden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gilt Absatz 1 auch für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht unter Ziffer 46.3 für die Fahrerlaubnis Klasse B den Auffangwert vor (vgl. NVwZ 2004, 1525ff). Eine Halbierung des Streitwerts kam nach Ziffer 1.5 nicht in Betracht, da durch dieses Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von einer ihm durch die Tschechische Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Antragsteller wurde am 29.04.2002 die Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Antragsgegnervertreter erteilt. Am 20.03.2004 wurde bei dem Antragsteller durch die Polizeidirektion R. ein Urinvortest hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln durchgeführt. Dieser verlief hinsichtlich Heroin und THC positiv. Ausweislich des Anschreibens der Polizeidirektion an die Kriminalpolizei räumte der Antragsteller ein, regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren und in den letzten Tagen auch wiederholt Heroin genommen zu haben. Er habe auch seinen Pkw gelenkt. Er habe aber darauf geachtet, nicht unmittelbar nach einem BtM-Konsum Auto zu fahren. Am Kontrolltag sei er nur Beifahrer gewesen. Der Polizeivollzugsdienst beschlagnahmte den Führerschein des Antragstellers.
Mit Bescheid des Antragsgegnervertreters vom 14.04.2004 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Dies ergebe sich aus der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Ziff. 9.1).Wer Betäubungsmittel mit der Ausnahme von Cannabis konsumiere, sei nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer regelmäßig Cannabis konsumiere, sei ebenfalls nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aufgrund der Einlassungen des Antragstellers zum Heroin- und Cannabiskonsum stehe seine Nichteignung nach § 11 Abs. 7 FeV fest. Die Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass er am 20.03.2004 lediglich Beifahrer gewesen sei. Seine Einlassungen gegenüber der Polizei widerrufe er, da sie nur teilweise zutreffend seien. Er räume ein, dass er in sehr geringen Mengen Cannabisprodukte gelegentlich konsumiert habe. Heroin habe er nie gespritzt. Er habe sich unverzüglich mit der Drogenberatung in Verbindung gesetzt. Er sei bereit, Urinproben abzugeben, um nachzuweisen, dass bei ihm keine Drogenproblematik bestehe. Mit Bescheid vom 16.08.2004 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch des Antragstellers zurück. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass an der Richtigkeit der Angaben aus dem Polizeibericht keine Zweifel bestünden. Der Widerruf und die Abmilderung der Aussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren seien eine bloße Schutzbehauptung. Gegen diesen am 18.08.2004 zugestellten Bescheid unternahm der Antragsteller nichts.
Dem Antragsteller wurde am 19.09.2004 durch die zuständige Behörde in K., Tschechische Republik, ein Führerschein ausgestellt und die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 16.10.2004 wurde der Führerschein durch den Polizeivollzugsdienst beschlagnahmt. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten an den Antragsgegnervertreter wurde um Herausgabe des Dokumentes gebeten. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29.04.2004. Rs. C- 476/01 - Kap-per - wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisse der anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anzuerkennen seien.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 erkannte der Antragsgegnervertreter dem Antragsteller das Recht ab, in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es wurde angeordnet, dass der tschechische Führerschein bei dem Antragsgegnervertreter zu verbleiben habe. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf ausländische Fahrerlaubnisse die Vorschriften der FeV Anwendung finden würde, was sich aus § 28 Abs. 1 FeV ergebe. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV sei demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gegenüber der Begründung des Widerspruchbescheids vom 16.08.2004 würden sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers ergeben. Es stünde weiterhin fest, dass der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Es treffe nicht zu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nur durch Behörden des die Fahrerlaubnis ausstellenden Landes erfolgen könne. Die Entscheidung des EuGH führe hier auch zu keiner anderen Beurteilung. Im dortigen Verfahren sei es um die Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung durch die Strafgerichte gegangen. Eine Sperrfrist, wie sie in diesen Fällen zu beachten sei, gebe es im verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren gar nicht.
Gegen diese am 06.11.2004 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller am 06.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man davon ausgehe, dass die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung europäischen Rechts unzulässig sei. Die Kapper-Entscheidung des EuGH könne auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Bei Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erteilt werden müssen. Die Tschechische Republik sei nun zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dabei folge sie anderen Richtlinien als das Landratsamt R. Dies dürfe für den Antragsteller jedoch keine negativen Folgen zeitigen.
Am 04.12.2004 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Tschechische Republik die Fahreignung des Antragsteller angenommen habe. Unter Anwendung der EuGH-Rechtsprechung müsse die Fahrerlaubnis nun auch in der Bundesrepublik Deutschland Beachtung finden. Es lägen insbesondere keine Umstände vor, die eine neuerliche Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen könnten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06.12.2004 gegen die Verfügung des Landratsamts R. vom 27.10.2004 wiederherzustellen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass feststehe, dass beim Antragsteller derzeit die notwendige Fahreignung fehle. Dies folge aus § 11 Abs. 7 FeV. Der Antragsteller habe die ausländische Fahrerlaubnis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids aus dem Entziehungsverfahren erworben. Von einer Aufarbeitung seiner Drogenproblematik könne keine Rede sein. Der Antragsteller könne nach § 28 Abs. 5 FeV seine Eignung nachweisen. Dann dürfe er von der Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen.
13 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.
14 
II. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
15 
Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich als formell rechtmäßig. Sie entspricht der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO. Die besondere Begründung für den Sofortvollzug wiederholt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 f.).
16 
Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.Lässt sich eine Aussage über die vermutliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfügung aber in den Kategorien der Offensichtlichkeit oder der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Eilverfahren nicht treffen, so ist eine reine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung durch das erkennende Gericht zu treffen (J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 77).
17 
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers stellen sich derzeit als offen dar. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.
18 
Als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Antragsgegnervertreters kommt § 28 Abs. 4 Nr. 3 4. Var. FeV in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für diejenigen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Der Antragsteller erfüllt den Tatbestand dieser Norm, nachdem die Entziehungsverfügung des Antragsgegnervertreters mit Ablauf des 20.09.2004 - der Klagfrist gegen den Widerspruchsbescheid - bestandskräftig geworden ist. Zur Rechtssicherheit bedarf es eines konstitutiven Verwaltungsaktes, welcher das Entfallen des Rechts, die Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates auszunutzen, verbindlich feststellt. Ein solcher ist in Nr. 1 der angegriffenen Verfügung ergangen.
19 
Die Rechtslage stellt sich jedoch trotz des erfüllten Tatbestands des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV als offen dar, weil nicht nur unerhebliche Zweifel an der Konformität der Regelung mit höherrangigem Recht, nämlich sekundärem Recht der Europäischen Gemeinschaften besteht. Es stellt sich derzeit als offen dar, ob die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar ist. In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
20 
In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verankert. Dieser Grundsatz ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel für die Ausnutzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Freizügigkeitsrechte von besonderer Wichtigkeit (EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-193/94 -, NZV 1996, 242 ff. - Skanavi u. Chryssanthakopoulos). Daher sind Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz eng auszulegen. Um solche Ausnahmeregelungen handelt es sich bei Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG. Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG darf daher nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat sich auf diese Bestimmung beruft, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist beispielsweise eine zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 -, EuZW 2004, 337 ff. - Kapper).
21 
In Anwendung auf den Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass dann, wenn der Erteilung der Fahrerlaubnis kein rechtliches Hindernis mehr im Weg steht, ihm das Recht zur Ausnutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht weiter aberkannt werden darf. Es stellt sich jedoch derzeit die Rechtsfrage, ob dem so ist, als offen dar. Für die Rechtsauffassung des Antragstellers spricht das Verständnis des Generalanwalts beim EuGH Léger in seinen Schlussanträgen im Fall Kapper von dem Regelungsgehalt des Art. 8 RL 91/439/EWG (Schlussanträge vom 16.10.2003 - Rs- C-476/01 - veröffentlicht unter www.curia.eu.int). Nach den dortigen Ausführungen soll aus Art. 8 Abs. 4 EL 91/439/EWG nur die Befugnis folgen, demjenigen das Recht zur Ausnutzung der Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, abzuerkennen, dem das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aktuell aberkannt oder beschränkt wird. Die Maßnahme müsse sich noch in der Durchführung befinden. Da die Fahrerlaubnisentziehung, welche gegen den Antragsteller verfügt worden ist, aber mit Ablauf des 20.09.2004 bestandskräftig geworden ist und sich mithin nicht mehr in der Durchführung befindet, wäre die angegriffene Verfügung danach möglicherweise rechtswidrig. Auch wirkt die Entziehung auf unbestimmte Zeit, nämlich solange, bis der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist. Dieser Nachweis ist nach den Bestimmungen der FeV über ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen (§§ 28 Abs. 5, 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV). Die Versagung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, auf unbestimmte Zeit ist nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH jedoch gerade nicht möglich.
22 
Allerdings gibt es neben den gewichtigen Gründen, die für eine Erfolgswahrscheinlichkeit des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegnervertreters sprechen, auch gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass die Verfügung zu Recht ergangen ist. Einmal ist die Auffassung des GA Léger hinsichtlich des Erfordernisses der Aktualität der Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG nicht zwingend. Im Wesentlichen stützt er sich auf den Wortlaut der Nom in ihrer französischen Fassung, die da lautet:
23 
„Un État membre peut refuser de reconnaître, à une personne faisant l'objet sur son territoire d'une des mesures visées au paragraphe 2, la validité de tout permis de conduire établi par un autre État membre.“
24 
Der Generalanwalt ist hier der Meinung, dass seine Auffassung aus der Verwendung des Präsens (faisant l’objet) anstatt des Perfekts (ayant fait l’objet) folge (Schlussanträge GA Léger, 16.10.2003, Rn. 73). Dieses Argument mag bei Betrachtung des Wortlauts der Norm in ihrer deutschen Fassung bereits nicht mehr völlig zu überzeugen, nachdem es dort heißt:
25 
„Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.“
26 
Die Verwendung des Imperfekts lässt hier den Schluss, dass eine aktuell in der Durchführung befindliche Maßnahme vorliegen muss, nicht zu.
27 
Auch erscheint es so, dass eine Anwendung des Art. 8 RL 91/439/EWG und des auf dieser Ermächtigungsnorm beruhenden § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV zumindest dann gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, wenn in der Regel nach der Anwendung der FeV eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht in Betracht kommen kann und dieser regelmäßige Ausschluss der Neuerteilung nicht auf unbegrenzte und unbestimmte Zeit erfolgt. So stellt sich die Situation des Antragstellers jedoch augenblicklich dar. Aufgrund der Regelungen in Nr. 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV kann erst nach einer erfolgten Entgiftung und Entwöhnung sowie einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz von den Betäubungsmitteln wieder von einer Fahreignung ausgegangen werden. Nach der 3. Vorbemerkung zu der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich. Die Aussagen der Anlage 4 gelten jedoch für den Regelfall. Damit ist selbst bei unterstellter Entwöhnung die Erteilung einer Fahrerlaubnis derzeit nicht möglich, da vor dem 20.03.2005 eine einjährige Abstinenz unter keinen Umständen nachgewiesen werden kann. Die Kammer geht dabei wie die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vom 16.08.2004 davon aus, dass es sich bei dem nachträglichen Widerruf der Aussage des Antragstellers, er habe einige Male Heroin genommen, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Der Antragsteller hat nämlich nicht dargelegt, wie es zu der Behauptung hätte kommen sollen, entspräche sie nicht der Wahrheit. Auch hat er sich gegen den die Ausgangsentscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht mit einer Anfechtungsklage zur Wehr gesetzt.
28 
Es gilt im Übrigen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers weiter zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 sich nur mit dem Fall der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf einer strafrichterlichen Sperrfrist für die Wiedererteilung zu beschäftigen hatte. Dies mag einige Wendungen und Begrifflichkeiten, welche der EuGH verwendet, erklären, ohne dass damit ein Anspruch auf Verbindlichkeit auch für Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege getroffen sein mag.
29 
Der VGH Baden-Württemberg hat zu der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Lichte der Kapper-Rechtsprechung ausgeführt (Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04):
30 
„Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse (“Führerscheintourismus“). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. ...
31 
Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 IV und 5 FeV bzw. § 4 III und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 III EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09. 8. 2004, BGBl. I S. 2092) - nicht erwähnt. ...“
32 
In Anwendung dieser Rechtsprechung wäre die Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV im vorliegenden Fall gemeinschaftsrechtskonform und die Verfügung mithin rechtmäßig. Jedoch bestehen gegen diese Rechtsprechung insoweit im Gemeinschaftsrecht begründete Bedenken, als mit ihr eine andauernde Überprüfung der Entscheidung eines Mitgliedstaates, eine Fahrerlaubnis wieder zu erteilen, durch denjenigen Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrerlaubnis einmal entzogen hat, ermöglicht wird. Dies dürfte in dieser Allgemeinheit schwerlich mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine aus Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG in Einklang zu bringen sein.
33 
Ebenso könnte die Rechtmäßigkeit der Verfügung dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund des gedrängten Zeitablaufs zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Frage nach dem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Regelung positiv beantworten ließe. Hierzu hat die Behörde jedoch keine Aufklärungsmaßnahmen unternommen. Grundsätzlich ist es aber möglich, dass ein Unionsbürger das Recht auf Ausnutzung der ihm durch primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht eingeräumten subjektiven Rechte verliert, weil er sie missbräuchlich für sich verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 -, NJW 1999, 2017 ff. - Centros). Da sich hier jedoch außer der zeitlichen Nähe zwischen Eintritt der Bestandskraft der Entziehungsverfügung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten finden lassen, kann derzeit ein solches auch nicht angenommen werden.
34 
Selbst wenn man dem Ansatz des Antragsgegnervertreters folgt und über § 28 Abs. 1 FeV unmittelbar die §§ 46 und 14 FeV zur Anwendung bringt, bleibt es bei der offenen Rechtslage, welche zu einer umfassenden Interessenabwägung führt. Denn auch bei dieser Konstellation bliebe es dabei, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht in letzter Konsequenz die Anerkennung anderer Fahrerlaubnisse aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften negieren könnte, indem es Sachverhalte anders beurteilt als das Fahrerlaubnisrecht in einem anderen Mitgliedstaat und damit zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis gelangt, obschon dieser Sachverhalt im Mitgliedstaat der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zum Entzug oder zur Verweigerung der Erteilung der Fahrerlaubnis führen kann. Das Gericht geht aber augenblicklich abweichend von der Rechtsauffassung des Antragsgegnervertreters davon aus, dass die Regelung der §§ 46 und 11 bis 14 FeV, anzuwenden über den Verweis in § 28 Abs. 1 FeV, nur in den Fällen zur Anwendung kommen dürfen, in denen ein nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis datierender Lebenssachverhalt Anlass zur Überprüfung der Fahreignung oder aber zur Entziehung der Fahrerlaubnis gibt.
35 
Somit stellt sich die Lage im vorliegenden Verfahren so dar, dass sich eine Vorlage von verschiedenen Fragen an den EuGH zur Vereinbarkeit von Regelungen mit dem Inhalt des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der RL 91/439/EWG geradezu aufdrängt. Eine abschließende Entscheidung durch die Kammer erscheint hingegen gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesprochen schwierig.
36 
Bei einer Bewertung der sonstigen Interessen, welche in die eigene Ermessensentscheidung der Kammer einzustellen sind, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes. Das zugunsten des Antragsteller streitende Interesse, seine tschechische Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland auszunutzen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer bei einer Offenheit der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs grundsätzlich - und so auch hier - zurückstehen. Auch der Umstand, dass mit dieser Entscheidung möglicherweise das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht zur vollen Anwendung gelangen könnte - nämlich dann, wenn Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/349/EWG der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegenstünde - führt die Kammer zu keiner abweichenden Interessenbewertung. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte (vgl. dazu Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 10 EG Rn. 31 ff.) - haben nach Art. 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte darauf zu achten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt. Diese Gefahr besteht hier nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass von der konkreten Entscheidung augenblicklich lediglich die passive Dienstleistungsfreiheit des Antragstellers im Hinblick auf das Recht, eine Fahrschule in der Tschechischen Republik zu besuchen und mit deren Hilfe (Unterricht) eine Fahrerlaubnis zu erwerben, um diese in der Bundesrepublik Deutschland ausnutzen zu können, betroffen ist. Damit kann im konkreten Fall nur eine untergeordnete Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts vorliegen, welche auch nur bis zum Abschluss der Hauptsache wirken würde. Es handelt sich hier gerade nicht um den Fall eines Unionsbürgers, der durch die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, daran gehindert wird, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Ausweislich des ersten Erwägungsgrundes zur RL 91/439/EWG soll aber gerade die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen wollen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Damit ist die Richtlinie und ihre wesentliche Bedeutung im vorliegenden Fall nur in einem Randbereich ihres Regelungsgehalts betroffen, so dass es hier nicht einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers bedarf, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen. Somit bleibt bei einer Gesamtabwägung aller Interessen die bedrohte Verkehrssicherheit ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts.
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Sollte sich die Nr. 1 der angegriffenen Verfügung als rechtmäßig herausstellen, so erwiese sich auch die Nr. 2 (Einbehalten des Führerscheins) als wohl rechtmäßig, so dass § 47 Abs. 1 und 2 FeV dann wohl zu der getroffenen Entscheidung berechtigte. Sollte der Antragsteller das Dokument nachweislich zum Nachweis seiner (tschechischen) Fahrerlaubnis außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland benötigen, könnte ihm ein Herausgaberecht zustehen. Da insoweit jedoch nichts vorgetragen worden ist, bedarf es insoweit keiner Entscheidung.
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Nachdem der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.