Rechtsfragen
Strafrecht
Aussageverweigerung, Pflichtverteidigung, Strafbefehl, Untersuchungshaft und Akteneinsicht — die Normen der StPO und des StGB.
Muss ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache machen?
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Nein. Nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ist der Beschuldigte bei Beginn der ersten Vernehmung darauf hinzuweisen, dass es ihm gesetzlich (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Diese Belehrungspflicht gilt gemäß § 163a Abs. 4 S. 2 StPO ebenso bei Vernehmungen durch Beamte des Polizeidienstes.
Einschlägige Normen
- § 136 StPO — Vernehmung
- § 163a StPO — Vernehmung des Beschuldigten
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Innerhalb welcher Frist kann gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden?
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Gegen einen Strafbefehl kann der Angeschuldigte nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, steht er gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Einschlägige Normen
- § 410 StPO — Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
- § 410 StPO — Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
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Direkt rechnen statt nur nachlesen:
Strafbefehl: Einspruchsfrist-Rechner (§ 410 StPO) ↗Wann liegt im Strafverfahren ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor?
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Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs. 1 StPO unter anderem notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Darüber hinaus wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat, der Rechtslage oder der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung die Mitwirkung geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO).
Einschlägige Normen
- § 140 StPO — Notwendige Verteidigung
- § 140 StPO — Notwendige Verteidigung
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Wer hat im Strafverfahren Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakten?
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Der Verteidiger ist nach § 147 Abs. 1 StPO befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Ist das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 StPO versagen, soweit diese den Untersuchungszweck gefährden kann. Ein unverteidigter Beschuldigter kann nach § 147 Abs. 4 StPO entsprechend Akteneinsicht beantragen.
Einschlägige Normen
- § 147 StPO — Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
- § 147 StPO — Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Unter welchen Voraussetzungen darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
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Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nach § 112 Abs. 1 S. 2 StPO nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Als Haftgründe nennt § 112 Abs. 2 StPO Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.
Einschlägige Normen
- § 112 StPO — Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
- § 112 StPO — Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Innerhalb welcher Frist muss ein Strafantrag gestellt werden?
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Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgt wird, wird nach § 77b Abs. 1 S. 1 StGB nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt gemäß § 77b Abs. 2 S. 1 StGB mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Einschlägige Normen
- § 77b StGB — Antragsfrist
- § 77b StGB — Antragsfrist
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
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Strafantrag: drei Monate ab Kenntnis von Tat UND Täter (§ 77b StGB) ↗