Rechtsfragen
Vergaberecht
Vergabegrundsätze, Schwellenwerte, Informations- und Wartepflicht, Unwirksamkeit von De-facto-Vergaben und Nachprüfungsverfahren — das GWB.
Welche allgemeinen Grundsätze gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen?
Mit KI erstellt
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach § 97 Abs. 1 S. 1 GWB im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben; dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt (§ 97 Abs. 1 S. 2 GWB). Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gemäß § 97 Abs. 2 GWB gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. Unternehmen haben nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Ab wann greift das Kartellvergaberecht des GWB (EU-Schwellenwerte)?
Mit KI erstellt
Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nach § 106 Abs. 1 S. 1 GWB für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweiligen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die jeweiligen Schwellenwerte ergeben sich gemäß § 106 Abs. 2 GWB aus den europäischen Vergaberichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Welche Informations- und Wartepflicht muss der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung einhalten?
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Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Ein Vertrag darf gemäß § 134 Abs. 2 S. 1 GWB erst 15 Kalendertage — bei Versand der Information auf elektronischem Weg oder per Fax nach § 134 Abs. 2 S. 2 GWB erst zehn Kalendertage — nach Absendung der Information geschlossen werden.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Passendes Werkzeug
Direkt rechnen statt nur nachlesen:
Vergabe-Nachprüfung: zwei Uhren, und die kürzere entscheidet (§§ 134, 160 GWB) ↗Wann ist ein vergebener öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam (De-facto-Vergabe)?
Mit KI erstellt
Ein öffentlicher Auftrag ist nach § 135 Abs. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies kraft Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit kann gemäß § 135 Abs. 2 S. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Welche Rügeobliegenheiten gelten vor einem Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer?
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Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nach § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag ein; antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 S. 1 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
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Vergabe-Nachprüfung: zwei Uhren, und die kürzere entscheidet (§§ 134, 160 GWB) ↗