Rechtsgebiet
Waffenrecht
79 von 417 Normen · 2 Urteile im Überblick
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Das Waffenrecht regelt den Umgang mit Waffen und Munition. Es beruht auf einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Wer eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben, besitzen, führen oder schießen will, benötigt eine Erlaubnis, die Bedürfnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und in der Regel ein Mindestalter voraussetzt (§ 4 WaffG).
Die Erlaubnisarten sind zu unterscheiden: Die Waffenbesitzkarte erlaubt Erwerb und Besitz, der Waffenschein das Führen in der Öffentlichkeit, der Kleine Waffenschein das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Prüfzeichen. Ein Bedürfnis haben regelmäßig Jäger, Sportschützen, Erben unter Auflagen sowie gefährdete Personen; ohne Bedürfnis bleibt der Erwerb verwehrt.
Zuverlässigkeit fehlt insbesondere nach bestimmten Verurteilungen oder bei Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Bestrebungen (§ 5 WaffG); die Behörde prüft regelmäßig nach und widerruft die Erlaubnis bei Wegfall der Voraussetzungen. Waffen und Munition sind sicher zu verwahren (§ 36 WaffG), Erwerb und Überlassung sind im Nationalen Waffenregister zu erfassen.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeit oder Straftat (§§ 52, 53 WaffG), auch beim Führen verbotener Gegenstände. Neben dem Waffengesetz gelten Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz und Sprengstoffgesetz.
Ein Jäger, der meint, auf ein Wildschwein zu zielen, stattdessen aber einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein. Weiterlesen ›
Grundlagen des Waffenrechts Das deutsche Waffenrecht ist in erster Linie im Waffengesetz (WaffG) und der dazugehörigen Waffenverordnung (WaffV) verankert. Weiterlesen ›
Einem Schmuckhändler, der die persönliche Befähigung zum Gebrauch einer Waffe zur Verteidigung nicht nachgewiesen hat, kann kein Waffenschein erteilt werden. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 13 AWaffVAufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 4 AWaffVGutachten über die persönliche Eignung
- § 3 AWaffVAnderweitiger Nachweis der Sachkunde
- § 2 AWaffVPrüfung
- § 9 AWaffVZulässige Schießübungen auf Schießstätten
- § 14 AWaffVAufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich
- § 22 AWaffVLehrgänge und Schießübungen
- § 5 AWaffVSchießsportordnungen
- § 6 AWaffVVom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
- § 15 AWaffVUmfang der Fachkunde
- § 23 AWaffVZulassung zum Lehrgang
- § 25c AWaffVErwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen
- § 33 AWaffVEuropäischer Feuerwaffenpass
- § 36 AWaffVInkrafttreten, Außerkrafttreten
- § 1 AWaffVUmfang der Sachkunde
- § 7 AWaffVUnzulässige Schießübungen im Schießsport
- § 8 AWaffVBeirat für schießsportliche Fragen
- § 10 AWaffVAufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend
- § 11 AWaffVAufsicht
- § 12 AWaffV(weggefallen)
- § 16 AWaffVPrüfung
- § 17 AWaffVGrundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation
- § 17a AWaffVVorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
- § 18 AWaffVFührung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
- § 19 AWaffVFührung der Ersatzdokumentation in Karteiform
- § 20 AWaffVFührung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form
- § 21 AWaffVKennzeichnung von Schusswaffen
- § 24 AWaffVVerzeichnisse
- § 25 AWaffVUntersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
- § 25a AWaffVBesondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- § 25b AWaffVVernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
- § 26 AWaffVAllgemeine Bestimmungen
- § 27 AWaffVBesondere Bestimmungen zur Fachkunde
- § 28 AWaffVErlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
- § 29 AWaffVErlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
- § 30 AWaffVErlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland
- § 31 AWaffVAnzeigen
- § 32 AWaffVMitteilungen der Behörden
- § 34 AWaffVOrdnungswidrigkeiten
- § 35 AWaffV(weggefallen)
- § 22a KrWaffKontrGSonstige Strafvorschriften
- § 1 KrWaffKontrGBegriffsbestimmung
- § 26a KrWaffKontrGAnzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
- § 12 KrWaffKontrGPflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
- § 3 KrWaffKontrGBeförderung innerhalb des Bundesgebietes
- § 2 KrWaffKontrGHerstellung und Inverkehrbringen
- § 24 KrWaffKontrGEinziehung
- § 9 BeschGAnzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
- § 10 BeschGZulassung von pyrotechnischer Munition
- § 11 BeschGZulassung sonstiger Munition
- § 13 BeschGAusnahmen in Einzelfällen
- § 8 BeschGZulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
- § 20 BeschGZuständigkeiten
- § 11 BeschussVBauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- § 16 CWÜAGStrafvorschriften
- § 16 KrWaffKontrGNukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
- § 11 KrWaffKontrGGenehmigungsbehörden
- § 6 KrWaffKontrGVersagung der Genehmigung
- § 20 KrWaffKontrGStrafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
- § 20a KrWaffKontrGStrafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
- § 18a KrWaffKontrGVerbot von Antipersonenminen und Streumunition
- § 13a KrWaffKontrGUmgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
- § 1 KrWaffUnbrUmgVGegenstand der Verordnung; Begriffsbestimmungen
- § 32 1. SprengV§ 32
- § 33 1. SprengV§ 33
- § 36 1. SprengV§ 36
- § 1 AusgStGZweck des Gesetzes
- § 10 AusgStGGenehmigungssystem
- § 11 AusgStGSchulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen
- § 12 AusgStGBerichterstattung
- § 13 AusgStGStrafvorschriften
- § 14 AusgStGBußgeldvorschriften
- § 15 AusgStGEinziehung
- § 16 AusgStGVerordnungsermächtigung
- § 2 AusgStGBegriffsbestimmungen
- § 3 AusgStGKontaktstellen
- § 4 AusgStGDatenverarbeitung durch die Kontaktstellen
- § 5 AusgStGInspektionsbehörden
- § 6 AusgStGBefugnisse der Inspektionsbehörden
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