Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Inhaltsverzeichnis
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
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für Öffentliches Recht
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Bebauungsplan: Einsichtnahmeort für Bebauungsplan muss auffindbar bezeichnet werden
09.09.2016
Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ in der Bekanntmachung hinzuweisen, also z. B. in Stuttgart.
Baurecht: Unterbringung von Flüchtlingen ist Wohnnutzung
18.08.2016
Nach §§ 3, 4 BauNVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt, wenn sich die Anzahl der Personen nicht als Überbelegung darstellt.
Öffentliches Baurecht: Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig
von Rechtsanwältin Rechtsanwalt für Immobilienrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt für Öffentliches Recht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
23.01.2014
Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Nachbarrecht: Fahne flattert weiter für den BVB
27.08.2013
Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar.
Bauordnungsrecht: Keine Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet
27.05.2013
Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.
Öffentliches Baurecht: Übergangsheim in geschlossener Bauweise verstößt gegen Rücksichtnahmegebot
von Rechtsanwältin Rechtsanwalt für Immobilienrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt für Öffentliches Recht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
26.08.2011
Eine geschlossene Bauweise führe maßgeblich zu massiven Konflikten zwischen den Wohnungslosen, welche sich auf den Bürgersteig vor dem Gebäude verlagern könnten - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Bebauungsplan: Auch bei offener Bauweise muss Garage keinen Grenzabstand einhalten
02.06.2011
Die aus der Bauordnung folgenden Vorschriften zum Abstand zwischen einzelnen Bauwerken werden eingehalten, wenn eine Garage an einer
Nachbarrecht: Pferdehaltung im Baugebiet mit dörflichem Charakter
31.01.2011
Zur Eingrenzung und Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB in einem dörflichen Umfeld - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Referenzen - Gesetze | § 2 VwVG
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§ 2 VwVG wird zitiert von 3 anderen §§ im Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen
Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe
Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13a Ferienwohnungen
Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbesc
682 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2 VwVG.
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2002 - III ZR 278/01
bei uns veröffentlicht am 21.11.2002
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 278/01 Verkündet am: 21. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. März 2018 - Au 5 K 17.354
bei uns veröffentlicht am 01.03.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. März 2018 - Au 5 K 17.355
bei uns veröffentlicht am 01.03.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 1 ZB 16.1634
bei uns veröffentlicht am 30.10.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsv
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Okt. 2018 - AN 9 K 17.01594, AN 9 K 17.01606, AN 9 K 17.01638, AN 9 K 17.01645, AN 9 K 17.01640, AN 9 K 17.01647
bei uns veröffentlicht am 08.10.2018
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Dopp
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2017 - 1 ZB 16.2474
bei uns veröffentlicht am 18.01.2017
Tenor
I.
Die Berufung wird verworfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufi
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Feb. 2018 - AN 9 K 17.01594
bei uns veröffentlicht am 08.02.2018
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Dopp
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 15 CE 18.2652
bei uns veröffentlicht am 16.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Bes
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - M 11 K 12.5429
bei uns veröffentlicht am 22.01.2015
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamtes ... vom ... März 2014 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Die Kostenentscheid
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Dez. 2017 - AN 3 K 16.01498
bei uns veröffentlicht am 04.12.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vo
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Nov. 2017 - Au 4 K 17.701
bei uns veröffentlicht am 08.11.2017
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorlä
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.720
bei uns veröffentlicht am 29.03.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- festgesetzt.
Gr
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.394
bei uns veröffentlicht am 29.03.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- fe
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. März 2015 - W 5 K 13.629
bei uns veröffentlicht am 05.03.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstr
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juli 2017 - M 1 K 16.5925
bei uns veröffentlicht am 25.07.2017
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - 9 ZB 15.2234
bei uns veröffentlicht am 06.12.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580
bei uns veröffentlicht am 29.05.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 S7 16.3394
bei uns veröffentlicht am 07.09.2016
Tenor
I. Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses vom 10. Februar 2016, M 1 SN 15.4734, wird der Antrag insgesamt abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2017 - M 8 K 17.1147
bei uns veröffentlicht am 09.10.2017
Tenor
I. Der Vorbescheid vom 5. April 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Fragen 1 - 5 des Vorbescheidsantrages vom 25. November 2016, Plan-Nr. ..., positiv zu beantworten.
II. Die Beklagte hat die Kost
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953
bei uns veröffentlicht am 02.06.2015
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1) ist Eigentü
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 9 SN 16.179
bei uns veröffentlicht am 25.05.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Grü
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2016 - M 1 K 16.629
bei uns veröffentlicht am 17.05.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - M 1 SN 18.5766
bei uns veröffentlicht am 04.04.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Grü
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00597
bei uns veröffentlicht am 04.05.2015
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00524
bei uns veröffentlicht am 04.05.2015
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Nov. 2017 - AN 9 S 17.01641, AN 9 S 17.01646
bei uns veröffentlicht am 09.11.2017
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Anträge abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird vor Verbindung der Verfahren auf jeweils 3.750,00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Apr. 2015 - AN 9 K 13.02205
bei uns veröffentlicht am 30.04.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Unte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2016 - 15 BV 15.2441
bei uns veröffentlicht am 03.06.2016
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vol
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 2 ZB 14.1164
bei uns veröffentlicht am 29.04.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00693
bei uns veröffentlicht am 04.05.2015
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Mai 2016 - Au 5 K 15.1603
bei uns veröffentlicht am 19.05.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig v
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Apr. 2015 - AN 9 S 15.00314
bei uns veröffentlicht am 20.04.2015
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Grün
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2018 - AN 3 K 16.02050
bei uns veröffentlicht am 22.02.2018
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurnummer … der Gemarkung … Es liegt im Geltungsb
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2017 - M 11 SN 17.2692
bei uns veröffentlicht am 25.08.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2017 - Au 5 K 16.1303
bei uns veröffentlicht am 26.10.2017
Tenor
I. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 11. August 2016 (Az. ...) wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Sept. 2018 - Au 4 K 18.203
bei uns veröffentlicht am 12.09.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 9 S 17.3585
bei uns veröffentlicht am 26.10.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Gr
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Dez. 2016 - AN 9 S 16.01579
bei uns veröffentlicht am 29.12.2016
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2016 - AN 9 K 15.02594
bei uns veröffentlicht am 21.12.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 1 SN 16.1025
bei uns veröffentlicht am 17.05.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die A
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 1 SN 16.1023
bei uns veröffentlicht am 17.05.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet s
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - M 9 K 15.3096
bei uns veröffentlicht am 06.07.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung is
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2016 - M 1 K 15.3533
bei uns veröffentlicht am 16.02.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2016 - M 1 K 14.5147
bei uns veröffentlicht am 08.03.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Mai 2014 - AN 9 S 13.00387
bei uns veröffentlicht am 27.05.2014
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Ansbach vom 28. Januar 2014 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Mai 2016 - AN 9 K 15.00892
bei uns veröffentlicht am 18.05.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Mai 2016 - AN 3 S 16.00694
bei uns veröffentlicht am 10.05.2016
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2014 - 15 N 12.2321
bei uns veröffentlicht am 09.12.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherhei
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 5 K 15.1027
bei uns veröffentlicht am 09.05.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 9 CS 18.2610
bei uns veröffentlicht am 15.02.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.