Erfüllung
Erfüllung
Erfüllung ist die Bewirkung der geschuldeten Leistung gemäß § 362 I.
- Bewirkung -> Leistungshandlung (Weg zur Ableistung) + Leistungserfolg (Eigentumsübergang zum Gläubiger)
- Erfüllung tritt erst mit dem Leistungserfolg ein
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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