(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

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Referenzen - Gesetze | § 10 RuStAG

§ 10 RuStAG zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

§ 10 RuStAG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn1.er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat unda)sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oderb)zum Zeitpunkt der Erteilung eines

Integrationskursverordnung - IntV | § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs


(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch1.den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Eu
§ 10 RuStAG wird zitiert von 3 anderen §§ im Staatsangehörigkeitsgesetz.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12


(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländische

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 9


(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebensp

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 16


Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz u
§ 10 RuStAG zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 43 Integrationskurs


(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. (2) Eingliederungsbemühungen von Auslä

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz


(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen


(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104c Chancen-Aufenthaltsrecht


(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufent
§ 10 RuStAG zitiert 6 andere §§ aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12


(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländische

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 17


(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),3. durch Verzicht (§ 26),4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),5. durch Eintritt in die S

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 37


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu be

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 19


(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden. (2) Die Genehmigung des Familiengerichts is

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 22


Die Entlassung darf nicht erteilt werden 1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausn

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 23


Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.

Referenzen - Urteile | § 10 RuStAG

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213 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10 RuStAG.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Dez. 2014 - W 7 K 14.799

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am ... in der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Dez. 2014 - W 7 K 13.962

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 13.1188

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist w

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2016 - M 25 K 15.4003

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Sozialgericht Augsburg Urteil, 20. Okt. 2017 - S 8 AS 1071/17

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 25. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2017 dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vo

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2015 - M 25 K 13.3918

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 25 K 13.3303

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Nov. 2014 - W 7 K 14.918

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Feb. 2019 - M 25 K 18.4045

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Feb. 2019 - M 25 K 18.5262

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Apr. 2016 - Au 1 K 15.1757

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2016 - 5 B 15.2106

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrecku

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Sept. 2015 - B 1 K 14.669

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung ode

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2017 - 5 B 16.1007

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2016 (M 25 K 15.4003) wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2015 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 5 ZB 14.1356

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2017 - 5 ZB 16.653

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. März 2016 wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2015 - Au 1 K 14.1697

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2014 - 5 C 14.1557

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Parteien streiten im Hauptsacheverfahren um die Verpflichtung der Bekla

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2014 - 5 ZB 14.932

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2014 - 5 C 14.1664

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Aug. 2014 - 5 B 13.992

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreck

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 25 K 14.2733

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 25 K 13.5870

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 25 K 13.3143

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juli 2015 - W 7 K 14.1148

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Die Klägerin begeht ihre Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Klägerin wurde 1992 i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2015 - 5 B 14.2090

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligte darf die Vollst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 5 C 14.2155

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Parteien streiten im Hauptsacheverfahren um die Verpflichtung der Be

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Feb. 2014 - 25 K 10.1080

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Juli 2014 - 5 B 12.2271

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 (Az. M 25 K 09.3153) wird aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 25 K 16.5212

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juli 2014 - 7 K 14 482

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

Tenor I. Der Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 1. August 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Da

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. März 2015 - W 7 K 14.917

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 7 K 14.917 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. März 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr: 532 Hauptpunkte: Einbürgerung; Mitgliedschaft in der IGMG; inhom

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2014 - 5 ZB 13.1188

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 500 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 25 K 13.5227

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 25 K 13.5227 Im Namen des Volkes Urteil 10. Dezember 2014 25. Kammer Sachgebiets-Nr. 532 Hauptpunkte: Ermessenseinbürgerung; Ungeklärte Identität und Staatsa

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 25 K 13.1577

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 25 K 13.1577 Im Namen des Volkes Urteil 17. Dezember 2014 25. Kammer Sachgebiets-Nr. 532 Hauptpunkte: Anspruchseinbürgerung; Ausschlussgrund bei Einbürgerung

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Aug. 2016 - B 4 E 16.583

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2016 - 5 C 16.664

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2016 wird aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L., Augsburg, beigeordnet. Gründe I. Die Klägerin, eine im

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Juni 2014 - 4 K 13.01856

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger wurde am ... im Irak geboren und gelangte am 10. Februar 2007 auf dem Luftweg in die Bundesrepubli

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 20. Juni 2016 - 1 OLG 8 Ss 65/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 2016, Aktenzeichen 14 Ns 457 Js 49798/15 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 1 K 17.1036

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger zu 1 bis 3 bege

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2014 - 4 K 13.02120

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Einbürgerung als Deutscher. Er kam 1995 in das Bundesgebiet und stellte am 22. August

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2014 - AN 4 K 13.01916

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Oktober 2013 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urtei

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2014 - 4 K13.02142

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Er hatte am 2. Oktober 2009 bei der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - 5 ZB 15.808

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 30.000 Euro festges

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - 5 ZB 15.804

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 30.000 Euro festges

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Okt. 2015 - AN 11 K 14.30835

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der am ...1992 in K. geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 25 K 15.4386

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2016 - M 25 K 15.987

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Verfahren M 25 K 13.1665 durch die Klagerücknahme am 28. Januar 2015 beendet worden ist. II. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. III. D

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 25 K 16.260

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 25 K 14.1988

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

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(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und...
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),3. durch Verzicht (§ 26),4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),5. durch Eintritt in die Streitkräfte...
(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden. (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht...
Die Entlassung darf nicht erteilt werden 1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der...
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine...
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis...
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und...
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländischen Staates das...
(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden...