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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht

Zeitreise: 01.12.2025‹ § 7§ 9 ›

Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen 1. besondere Kenntnisse in den Bereichen a) allgemeines Verwaltungsrecht, b) Verfahrensrecht, c) Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung. 2. besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss: a) öffentliches Baurecht, b) Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist, c) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gast- stättenrecht, Berg- und Energierecht), d) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur - und Landschaftsschutz- recht), e) öffentliches Dienstrecht.

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