Baurecht: Bauvorhaben im Außenbereich ist nur bei ausreichendem Geruchsschutz dort tätiger Arbeitnehmer zulässig

originally published: 03/04/2018 12:45, updated: 24/08/2023 11:34
Baurecht: Bauvorhaben im Außenbereich ist nur bei ausreichendem Geruchsschutz dort tätiger Arbeitnehmer zulässig
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwältin

Languages
EN, DE

Rechtsanwalt

Languages
EN, DE

Author’s summary

Bei Bauvorhaben im Außenbereich muss in der Abwägung der Interessenlage auch der Geruchsschutz der dort tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin 

Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hin und erklärte deshalb den Bebauungsplan der Stadt Lingen Nr. 20 für unwirksam. Mit diesem hatte die Stadt außerhalb der geschlossenen Ortslage in einem von Landwirtschaft geprägten Gebiet die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum gelegt. Der dagegen von zwei Landwirten gestellte Normenkontrollantrag hatte Erfolg.

Der Bebauungsplan verstößt nach Ansicht des OVG gegen das Abwägungsgebot. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Anwesende während der Trauerfeier landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Der Bebauungsplan krankt aber daran, dass die im Krematorium tätigen Arbeitnehmer unzumutbar hohen landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Die Stadt hätte schon im Bebauungsplan sicherstellen müssen, dass im Gebäudeinneren geringere Geruchshäufigkeiten zu verzeichnen sind. Sie hatte sich zu Unrecht darauf verlassen, das werde im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden.

Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 16.11.2017 (1 KN 54/16) folgendes entschieden:

Die Zumutbarkeit von Gerüchen für Trauergäste eines Krematoriums lässt sich nicht anhand der Geruchsstundenhäufigkeit bestimmen. 

Jedenfalls in einer ländlich geprägten Umgebung sind die durch Rinder- und Schweinehaltung verursachten Gerüche Trauergästen zumutbar.

Bei der Planung eines sonstigen Sondergebiets "Krematorium" im Außenbereich ist in der Abwägung von der Zumutbarkeit einer Geruchsstundenhäufigkeit von 15 bis 20 % der Jahresgeruchsstunden auszugehen. Ein Aufschlag für die Insellage im Außenbereich ist nicht gerechtfertigt.

In die Ermittlung der Vorbelastung dürften Anlagen, die außerhalb des Radius nach Nr. 4.4.2 der GIRL liegen, aber auf den Immissionsort einwirken, nur dann stets einzubeziehen sein, wenn ihr Immissionsbeitrag über 2 % der Jahresgeruchsstunden liegt.

Tenor

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 26. November 2015 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 20 - Ortsteil I. - ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 20 - Ortsteil I. - der Antragsgegnerin. Er sieht durch die damit ermöglichte Errichtung eines Krematoriums die Entwicklung seines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs gefährdet.

Der Antragsteller sowie der Beigeladene zu 1. sind Landwirte mit Hofstellen nahe der vom Ortsteil I. der Antragsgegnerin aus in östlicher Richtung verlaufenden J. Straße. Der Hof des Antragstellers liegt auf der Nordseite der Straße in einem Dreieck, das durch die Einmündung der von Nordwesten kommenden Straße K. gebildet wird. Auf der dem Hof gegenüberliegenden Südseite der J. Straße mündet in diese die von Südwesten kommende Straße L. ein; im Winkel zwischen diesen Straßen liegt ein Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb. Die Hofstelle des Antragstellers im Parallelverfahren 1 KN 55/16, N., liegt an der Ost-, die des Beigeladenen zu 1. an der Westseite der etwa 150 m östlich davon von Süden in die J. Straße mündenden Straße O.. Nördlich der Einmündung der Straße O. liegt ein Friedhof mit einer kleinen Kirche/Kapelle; östlich davon erstreckt sich ein Waldgebiet, das Naturschutzgebiet „Wachholderhain“. Gut 400 m südlich der Hofstelle N. liegt die Hofstelle P.. Der Betrieb des Antragstellers hält Rinder und bis 2012 Schweine, der Betrieb N. Rinder, der Betrieb des Beigeladenen zu 1. Schweine und der Betrieb P. Geflügel. Weitere Hofstellen mit Tierhaltungsanlagen liegen in größerer Entfernung im Nordwesten und Nordosten.

In seiner Sitzung am 26.3.2014 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans, um die Errichtung eines Krematoriums nördlich der J. Straße zu ermöglichen. Vom 8.4. bis 6.5.2014 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung und parallel dazu die Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB statt, vom 19.5. bis 19.6.2015 die öffentliche Auslegung sowie parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. In der Auslegungsbekanntmachung heißt es auszugsweise:

„Es liegen folgende umweltbezogene Informationen zu den Bauleitplänen vor:

Gutachterliche Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen :

Schutzgut Mensch

- Verkehrs- und Gewerbelärm: Schalltechnischer Bericht zur Lärmsituation im Bereich des Bebauungsplanentwurfes, hervorgerufen durch ein geplantes Krematorium und eine geplante Stellplatzanlage

- Luftschadstoffe: […]

[…]

Schutzgut Tiere und Pflanzen

[…]

Vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen

- Begründung inklusive Umweltbericht zur Flächennutzungsplanung sowie zum Bebauungsplan, NWP Planungsgesellschaft, Oldenburg sowie Regionalplan & UVP Planungsbüro Peter Stelzer, Freren

- Luftschadstofftechnischer Bericht Nr. […]

- […]“

Der Antragsteller brachte fristgerecht Einwendungen vor. In seiner Sitzung am 26.11.2015 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Plan am 23.12.2015 aus. Am 15.4.2016 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Emsland bekannt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst zwei Teilflächen. Die größere Teilfläche A liegt nördlich der J. Straße, östlich der Straße K.. Entlang der Westseite des Friedhofsgeländes führt dort ein in das Plangebiet einbezogener, ca. 170 m langer als Fußweg mit seitlichen Grünstreifen festgesetzter Streifen zum eigentlichen Plangebiet. Dieses ist in seinem südöstlichen Drittel als Waldfläche, in seinem nordwestlichen Drittel als private Grünfläche und gleichzeitig als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Der mittlere Teil der Teilfläche A ist teils als private Grünfläche, teils als sonstiges Sondergebiet „Krematorium“ festgesetzt. § 1 der textlichen Festsetzungen bestimmt hierzu:

„Im Sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Krematorium“ sind zulässig:

Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums für maximal 1.500 Einäscherungen pro Jahr

maximal 15 betriebsbezogene Stellplätze

Nebenanlagen sind nur innerhalb der Sonstigen Sondergebietsflächen zulässig. Nicht zulässig ist eine gastronomische Nutzung.“

Die kleinere Teilfläche B des Plangebiets liegt südlich der J. Straße, östlich der Straße „L.“, und besteht aus einer straßenbegleitenden Privaten Grünfläche, gleichzeitig Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, sowie einem südlichen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Krematorium / Friedhof.“ Hierzu bestimmt § 1 der textlichen Festsetzungen:

„Die Stellplatzfläche dient allein den Besuchern des Krematoriums und des angrenzenden vorhandenen Friedhofes und der Kirche.“

In beiden Sondergebietsflächen ist betriebsbezogenes Wohnen ausgeschlossen. Das Maß der baulichen Nutzung im nördlichen Sondergebiet ist auf eine eingeschossige, offene Bauweise mit einer maximalen Grundfläche von 700 m² und einer maximalen Gebäudehöhe von 33,0 m ü. NN festgesetzt; ein Baufenster legt den Standort der Krematoriumsgebäude auf einen ca. 700 m² großen Bereich am Rand der Waldfläche fest. § 2 der textlichen Festsetzungen sieht eine Gewerbelärmkontingentierung vor, § 3 eine Ausnahme von der Höhenbegrenzung für den Schornstein und Grundflächenbegrenzungen für Nebenanlagen. § 4 und 5 enthalten Regelungen zu den privaten Grünflächen, § 6 zur Waldfläche, § 7 zur Niederschlagswasserversickerung, § 8 zu den Maßnahmenflächen. § 9 schließt Werbeanlagen aus. Eine mit dem Plan erlassene örtliche Bauvorschrift regelt Dach- und Fassadengestaltung.

Dem Bebauungsplan liegt u.a. der geruchstechnische Bericht Nr. LG9628.3/02 der Q. Ingenieurgesellschaft vom 10.3.2015 zugrunde. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die Teilfläche A im Randbereich Geruchsimmissionen bis zu 37% der Jahresgeruchsstunden, der Bereich des Baufensters Immissionen von rund 25% der Jahresgeruchsstunden ausgesetzt sein wird. Dieses Prognoseszenario unterstellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen zu 1. seinen Geruchseintrag in das Plangebiet durch Filter und Abdeckung seines Güllebehälters auf null reduziert; in die Berechnung eingeflossen sind ausschließlich die von den Betrieben des Antragstellers und der Hofstelle N. ausgehenden Geruchsimmissionen. Ohne die Reduktion im Betrieb des Beigeladenen zu 1. prognostiziert das Gutachten Geruchsimmissionen von bis zu 40% im Plangebiet und 34% im Baufenster.

Am 21.4.2016 hat der Antragsteller den Plan mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffen. Seine Antragsbefugnis leitet er aus der Sorge ab, künftig in seinem Emissionsverhalten Rücksicht auf das Krematorium nehmen zu müssen. Sein Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung entspreche nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB. Die im schalltechnischen Bericht genannten Normen VDI 45691, DIN 18005-1, DIN EN ISO 3744 sowie DIN ISO 9613-2 hätten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht öffentlich ausgelegen. Die artenschutzrechtliche Prüfung genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben; sie berücksichtige nicht, dass jeglicher - auch irrelevante - weitere Eintrag in ein FFH-Gebiet unzumutbar sei, wenn, wie hier, der für das Gebiet vorgegebene Schwellenwert bereits überschritten sei. Das gelte auch für die im Umweltbericht festgestellten Fledermausarten; diesbezüglich stehe § 44 BNatSchG der Planung entgegen. Der Rat habe den Grundsatz der Raumordnung nicht hinreichend beachtet, dass das Plangebiet im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ausgewiesen sei. Vor allem aber sei die Behandlung der Geruchsimmissionsproblematik abwägungsfehlerhaft. Der Rat habe den Schutzanspruch der künftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke unterschätzt. Die GIRL sehe für Wohn- und Mischgebiete einen Immissionswert von maximal 10% der Jahresgeruchsstunden vor. Dieser Wert sei auch für ein Sondergebiet „Krematorium“ maßgeblich, da Krematorien mit Abschiedsraum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders störempfindlich seien. Selbst für eine von der Antragsgegnerin als maßgeblich herangezogene Wohnnutzung im Außenbereich sei nach neueren Einschätzungen des LANUV NRW unter den hier vorliegenden Bedingungen ein Immissionswert von maximal 20% der Jahresgeruchsstunden zumutbar. Darüber hinaus sei die Geruchsermittlung der Q. Ingenieurgesellschaft fehlerhaft. Die darin für den Betrieb des Beigeladenen zu 1. vorgeschlagenen Geruchsminderungsmaßnahmen seien nicht hinreichend wirksam; ihre rechtliche Absicherung sei nicht erkennbar. Die Prognose liege auch nicht - wie erforderlich - „auf der sicheren Seite“: Zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in der Umgebung seien nicht berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für den Betrieb P., aber auch weitere Betriebe in einem Radius von 750 bis 850 m Entfernung; Nr. 4.4.2 GIRL sehe zwar grundsätzlich einen Beurteilungsradius des 30-fachen der Schornsteinhöhe, mindestens 600 m, vor, schließe aber nicht aus, im Einzelfall ein größeres Beurteilungsgebiet zu wählen; das sei hier geboten gewesen. Das Gutachten habe zudem in mehreren Betriebseinheiten Mastschweine mit einem Mastendgewicht von bis zu 115 bzw. 110 kg berücksichtigt, obwohl nach den vorhandenen Genehmigungen eine Aufzucht bis zu einem Mastendgewicht von 120 kg möglich sei; danach hätten höhere GV-Zahlen in die Geruchsprognose eingehen müssen.

Der Antragsteller beantragt,

den am 26. November 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 20 - Ortsteil I. - für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag für jedenfalls unbegründet. Die Auslegungsbekanntmachung sei nicht zu beanstanden. Die angegebenen technischen Normen seien während der öffentlichen Auslegung einsehbar gewesen. Die artenschutzrechtliche Prüfung weise keine Fehler auf; soweit sich der Antragstellervortrag auf die zusätzliche Stickstoffdeposition beziehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass die zusätzliche Stickstoffdeposition nicht nur unter dem Irrelevanzwert liege, sondern mit 0,03 kg/ha*a sogar auf 0 zu runden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich die Stickstoffsituation durch die Herausnahme des Plangebiets aus der landwirtschaftlichen Nutzung und die Maßnahmen auf der Hofstelle des Beigeladenen zu 1. sogar verbessern werde. Hinsichtlich der im Plangebiet festgestellten sechs Fledermausarten lägen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor. Die als Grundsatz der Raumordnung zu behandelnde Einstufung des Plangebiets als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft habe der Rat in seiner Abwägung nicht verkannt. Belange der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe seien durch die Planung nicht beeinträchtigt, da diese bereits durch vorhandene schutzwürdige Nutzungen an einer Ausweitung ihrer mit Geruchsemissionen verbundenen Tätigkeiten gehindert seien. Im Übrigen seien abwägungserheblich nur konkret vorgetragene Erweiterungsabsichten; an diesen fehle es. Eine für den Betrieb N. geplante Erweiterung des Mastbullenstalls sei im Geruchsgutachten berücksichtigt. Die prognostizierte Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 25% sei den im Krematorium Beschäftigten zumutbar, da das Krematorium in Insellage im Außenbereich geplant sei und - anders als etwa bei einem allgemeinen Gewerbegebiet - feststehe, dass sich die Beschäftigten ganz überwiegend innerhalb des Betriebsgebäudes aufhalten würden, und die besondere pietätvolle Lage des Plangebiets auch die Hinnahme ansonsten unzumutbarer Geruchsbelästigungen rechtfertige. Hilfsweise sei ein Konflikttransfer ins Genehmigungsverfahren möglich; die künftigen Projektbetreiber hätten sich mit Wirkung für ihre Rechtsnachfolger verpflichtet, die Aufenthaltsräume des Krematoriums so auszustatten, dass eine Reduzierung der Geruchsstundenhäufigkeit auf 0,20% sichergestellt sei. Für die Besucher und Trauergäste sei die Geruchsstundenhäufigkeit ohnehin irrelevant, da sie sich nur einmalig im Plangebiet aufhielten; hier komme es auf die Belästigungswirkung der Gerüche an. Diese sei bei Gerüchen aus Schweine- und Rinderhaltung eher gering, zudem seien solche Gerüche im Umfeld des Plangebiets ortsüblich. Die vom Beigeladenen zu 1. zugesagten Geruchsminderungsmaßnahmen seien wirksam; im Übrigen habe dieser sich nicht zu bestimmten Maßnahmen, sondern zu einem bestimmten Minderungsziel verpflichtet; notfalls müsse er die Tierhaltung einstellen. Das Geruchsgutachten habe durchaus weitere Geruchsquellen - entferntere Höfe, Tierkörperbeseitigungsanlage - berücksichtigt, sie jedoch zutreffend im Vorfeld der Berechnung als irrelevant aus der Betrachtung ausgeschlossen. Die Tiergewichte habe das Gutachten richtig angesetzt, da Schweine mit einem Mastendgewicht von 120 kg bereits aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht in der genehmigten Zahl in den vorhandenen Ställen untergebracht werden könnten; im Übrigen hätte die vom Antragsteller favorisierte Erhöhung der GV-Zahlen keine Auswirkung auf die Geruchsbelastung im Plangebiet.

Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, die Immissionen außerhalb des Krematoriums seien zumutbar, da sich dort nur vorübergehend Menschen aufhielten. Das Innere des Krematoriums könne so hergestellt werden, dass es ausschließlich über eine Be- und Entlüftungsanlage mit Aktivkohlefilter belüftet werde. Sie sei bereit, sich hierzu zu verpflichten, sollte dies nach der Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich sein. Damit könne bei regelmäßiger Wartung der Filter eine vollständige Absorption der Außenluftgerüche gewährleistet werden. Ungeachtet dessen sei eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,25 den Mitarbeitern angesichts der besonderen Lage des Krematoriums zumutbar. Im Übrigen würden die Geruchseinwirkungen auf das Plangebiet erheblich überschätzt. Die im Q. -Gutachten berücksichtigte Schweinehaltung des Antragstellers sei genehmigt, werde aber seit 2012 nicht mehr betrieben. Ihre Wiederaufnahme sei aus tierschutzrechtlichen Gründen nur mit baugenehmigungspflichtigen Änderungen des Stallaufbaus und der Betriebsweise möglich. Bei Wiederinbetriebnahme müsse der Antragsteller auf die Gaststätte M. ohnehin in höherem Maße Rücksicht nehmen als auf das Krematorium. Ohne die Emissionen aus der Schweinehaltung seien am Krematoriumsgebäude Geruchsstundenhäufigkeiten von nur 0,11 bis 0,14 zu erwarten. Hieraus ergebe sich auch die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Möglichkeit, dass er bei Verwirklichung der Planung mit seinem Emissionsverhalten stärker als bisher Rücksicht auf die Umgebungsbebauung nehmen müssen und dass die Antragsgegnerin diese Möglichkeit nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in ihre Abwägung einbezogen hat, ist nicht von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. Dabei ist jedenfalls für die Zulässigkeitsprüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller die ihm genehmigten Tierhaltungskapazitäten voll ausnutzen kann. Soweit die Beigeladene zu 2. in ihrem letzten Schriftsatz Erwägungen dazu angestellt hat, welche baulichen und betrieblichen Schritte der Antragsteller unternehmen müsste, um dies auch in Übereinstimmung mit geltendem Tierschutzrecht zu tun, sind diese in einem Maße von noch nicht aufgeklärten Prämissen abhängig, das einer Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben müsste. Zwar mag bereits auf Zulässigkeitsebene zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller bereits derzeit in seinem Emissionsverhalten auf die benachbarte Gaststätte M. Rücksicht nehmen muss. Allerdings kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht abschließend geklärt werden, welche Geruchsstundenhäufigkeit diese mit Blick auf ihre Vorgeschichte hinnehmen muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gerade eine gesteigerte Pflicht des Antragstellers, in seinem Emissionsverhalten Rücksicht auf südöstlich gelegene Nutzungen zu nehmen, ein abwägungserhebliches Interesse begründen könnte, dass nicht auch noch auf der bisher für ein räumliches Ausweichen verfügbaren Seite seines Betriebes schutzwürdige Baulichkeiten entstehen.

Der Antrag ist auch begründet. Der Plan leidet unter einem nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehler, da die Antragsgegnerin den Schutzanspruch des Plangebiets unzutreffend bewertet hat.

Dies gilt zwar nicht hinsichtlich der Besucher des Krematoriums. Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, Krematorien mit Abschiedsraum in besonderer Weise störempfindlich sind, da sie - ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen - ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen darstellen und daher ein würdevolles und kontemplatives Umfeld erfordern. Dieser vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Unverträglichkeit solcher Einrichtungen mit der Betriebsamkeit und dem Lärm eines Gewerbegebiets aufgestellte Grundsatz bedeutet aber nicht, dass Sondergebiete für Krematorien mit Abschiedsraum schlechthin in jeder Hinsicht in ihrem Schutzbedürfnis einem Wohngebiet gleichzustellen sind. Gerade mit Blick auf den gebotenen Schutz vor Geruchsimmissionen ist vielmehr eine Betrachtung anzustellen, die den unterschiedlichen Nutzungsweisen beider Gebiete Rechnung trägt. Wohngebiete werden von einem Daueraufenthalt geprägt; Gerüche werden hier besonders lästig, weil die Nutzer ihnen das ganze Jahr über ausgesetzt sind. Dem entspricht es, dass die GIRL, die im Übrigen nicht rechtssatzartig, sondern nur als sachverständige Stellungnahme Berücksichtigung finden kann , für Wohngebiete und andere dauerhaft genutzte Gebiete die Belästigungswirkung nach Maßgabe der über das Jahr betrachteten Häufigkeit von Geruchseinwirkungen bemisst. Für nur punktuelle Nutzungen wie die eines Abschiedsraums durch Trauergäste, ist dieser Bewertungsmaßstab jedoch ungeeignet. Wird die Trauerfeier durch unzumutbare Gerüche gestört, ist es für die jeweiligen Teilnehmer unerheblich, dass diese nur wenige Male im Jahr auftreten. Umgekehrt werden im Einzelfall noch hinnehmbare Gerüche nicht dadurch besonders lästig, dass sie regelmäßig auftreten. Maßgeblich muss daher eine wertende Einschätzung der Vereinbarkeit der Qualität des Geruchs mit den Anforderungen an eine würdevolle Bestattung sein. Das hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt und ist überzeugend zu dem Schluss gekommen, dass jedenfalls in einer ländlich geprägten Umgebung die durch Rinder- und Schweinehaltung verursachten Gerüche hinnehmbar sind. Die Einbettung des im Dorf gelegenen Friedhofs in einen ländlichen „Geruchskontext“ ist seit jeher in der europäischen Bestattungskultur gang und gäbe. Angesichts der in vielen westniedersächsischen Landkreisen verbreiteten flächendeckenden Geruchsbelastungen würde jede andere Sichtweise auch heute noch in vielen Gemeinden jegliche Bestattungen unmöglich machen. Nicht zuletzt zeigt auch der Umstand, dass am Standort des Krematoriums bereits ein Friedhof mit Kapelle vorhanden ist, dass gegenüber einer mit den vorhandenen Geruchsbelastungen verbundenen Bestattung lokal keine Vorbehalte bestehen.

Anderes gilt indes für die im Krematorium Beschäftigten. Da diese sich, anders als die Besucher, regelmäßig auf dem Gelände aufhalten, bilden die Immissionswerte der GIRL für sie einen brauchbaren Ansatz für die Feststellung des zumutbaren Maßes der Belästigung. Nach Tabelle 1 der GIRL sind in Wohn- und Mischgebieten Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,10, in Gewerbe- und Industriegebieten Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,15 und in Dorfgebieten ebenfalls von 0,15 zumutbar. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Das hier in Rede stehende Sondergebiet „Krematorium“ ist seiner Nutzungsweise nach für Zwecke der Ermittlung der zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeiten am ehesten einem Gewerbe- und Industriegebiet vergleichbar, da die sich dort nicht nur vorübergehend Aufhaltenden dies ausschließlich zum Zwecke der Berufsausübung tun. Im Ansatz hätte daher eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,15 als Zumutbarkeitsgrenze in die Abwägung der Antragsgegnerin eingehen müssen. Weder die Lage des Plangebiets als „Insel“ in einem von Tierhaltung geprägten Außenbereich, noch der Umstand, dass die Arbeitnehmer sich ganz überwiegend in geschlossenen Räumen aufhalten, rechtfertigen es, die Zumutbarkeitsgrenze auf 0,25 anzuheben.

Die „Insellage“ des Krematoriumsstandorts könnte die Hinnehmbarkeit einer 0,15 nicht unerheblich übersteigende Geruchsstundenhäufigkeit in einem immissionsschutzrechtlichen Nachbarstreit begründen, wenn das Krematorium bereits errichtet wäre oder seine Genehmigung auf wirksamer planungsrechtlicher Grundlage anstünde. Dies wäre jedoch der dann bereits entstandenen Gemengelage geschuldet, die unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme sowohl den Beschäftigten, als auch den umliegenden Landwirten Abstriche von den ihnen unter „idealen“ Bedingungen zustehenden Schutzansprüchen bzw. Emissionsmöglichkeiten abverlangte. Dem tragen die Auslegungshinweise zur GIRL durch die Möglichkeit Rechnung, am Rand von Dorfgebieten im Übergangsbereich zu einem von Tierhaltung geprägten Außenbereich den Zumutbarkeitswert auf bis zu 0,20 anzuheben, ferner dadurch, dass isolierte Wohnnutzungen im Außenbereich noch deutlich höhere Geruchsstundenhäufigkeiten hinzunehmen haben. Bei der Planung eines neuen Baugebietes geht es jedoch nicht um die Auflösung eines bestehenden Nutzungskonflikts. Vielmehr hat die Gemeinde hier dafür zu sorgen, dass Gemengelagen gar nicht erst entstehen; jedenfalls dann, wenn das gesamte Plangebiet oder jedenfalls wesentliche Teile desselben höheren als den eigentlich zumutbaren Immissionen ausgesetzt sind, ist wird gegen das Trennungsgebot verstoßen. Diese Erwägungen greifen auch im vorliegenden Fall. Dabei kann dahinstehen, ob der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1, 1. Var. BImSchG hier unmittelbar zum Tragen kommt; denn die Verpflichtung, ein Baugebiet vorbehaltlich überwiegender anderweitiger Belange und alternativer Konfliktlösungsmechanismen nicht sehenden Auges in eine dessen Schutzanspruch gefährdende Immissionslage hineinzuplanen, folgt bereits aus dem Konfliktbewältigungsgebot.

Nur im Ausgangspunkt tragfähig ist die Erwägung der Antragsgegnerin, anders als bei einem Wohn-, Dorf- oder Gewerbegebiet, das namentlich auch vorwiegend im Freien ausgeübten Nutzungen offenstehe, sei beim vorliegenden Sondergebiet „Krematorium“ schon nach den planerischen Festsetzungen bekannt, dass sich die schutzbedürftigen Arbeitnehmer vorwiegend in geschlossenen Räumen aufhalten würden. Dies dürfte es zwar in der Tat rechtfertigen, höhere Geruchsstundenhäufigkeiten als 0,15 für zumutbar zu erachten; eine Erhöhung auf 0,25 oder auch nur auf 0,20 kann damit aber nicht begründet werden. Die Antragsgegnerin ist in ihrer Abwägung von der Annahme ausgegangen, dass sich durch Einsatz von Filtertechniken die Geruchsstundenhäufigkeit von 0,25 im Freien auf 0,20 im Rauminneren reduzieren lasse. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine solche Reduktion bei herkömmlicher Belüftung nach der Vorstellung des Rates nicht eintritt, ohne Filtertechniken mithin auch im Rauminneren Geruchsstundenhäufigkeiten von über 0,20 zu erwarten sind. Diese sind, wie dargelegt, auch im für Außennutzung vorgesehenen Gewerbegebiet nicht zumutbar.

Die Antragsgegnerin durfte das Gebot der Trennung emittierender und schutzwürdiger Nutzungen auch nicht unter Berufung auf dieses in der Abwägung überwiegende anderweitige Belange zurückstellen. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Wird nicht die emittierende, sondern die schutzbedürftige Nutzung geplant, entspricht der Sicherstellung der Eindämmung der Emissionen die Sicherstellung, dass die von den umgebenden Nutzungen ausgehenden Emissionen sich nicht auf den schutzbedürftigen Personenkreis auswirken.

Hier mag die Antragsgegnerin mit dem Interesse, das Krematorium in einem pietätvollen, ländlichen Rahmen zu errichten, hinreichende städtebauliche Gründe dafür ins Feld führen können, den zu erwartenden Immissionskonflikt anders als durch Trennung der konfligierenden Nutzungen zu lösen. Sie hat diese anderweitige Lösung jedoch nicht planerisch sichergestellt. Die nach dem neueren Vortrag der Beigeladenen bestehende Möglichkeit, durch Einsatz von Aktivkohlefiltern in der Lüftungsanlage der Krematoriumsräume die Geruchsbelastung im Innenraum vollständig, jedenfalls aber auf den dort zumutbaren Wert von 0,15 zu senken, ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt, obwohl dies auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB möglich wäre. Die Verpflichtung in § 10 des städtebaulichen Vertrages mit der Beigeladenen zu 2., die die Antragsgegnerin wie folgt wiedergibt:

„Darüber hinaus verpflichtet sich der Investor/Betreiber für sich und seine Rechtsnachfolger, bei Bedarf, d. h. Forderung im Genehmigungsverfahren, das Krematorium hinsichtlich der Aufenthaltsräume technisch so auszustatten, dass eine Reduzierung auf 20 % der Jahresgeruchsstunden sichergestellt ist“

genügt als Absicherung schon deshalb nicht, weil sie an eine entsprechende Forderung im Genehmigungsverfahren anknüpft. Im Genehmigungsverfahren sind jedoch nicht die im Planungsverfahren zu beachtenden Zumutbarkeitswerte, sondern solche zu berücksichtigen, die der dann bereits entstandenen Gemengelage Rechnung tragen, also höher als 0,15 liegen. Die mündliche Verhandlung hat im Übrigen gezeigt, dass eine entsprechende Forderung im Baugenehmigungsverfahren nicht, jedenfalls nicht unbedingt, erhoben wurde.

Der genannte Mangel im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB erheblich. Das ist dann der Fall, wenn er u.a. auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, d.h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Diese Möglichkeit besteht hier; namentlich ist denkbar, dass die Antragsgegnerin die unter c) angesprochene Festsetzung getroffen hätte. Dem steht nicht der Vortrag der Beigeladenen zu 2. entgegen, der Antragsteller betreibe keine Schweinehaltung mehr und könne dies aus tierschutzrechtlichen Gründen ohne baugenehmigungspflichtige Änderungen seines Betriebs, die mit erheblichen Emissionsminderungen einhergehen müssten, auch künftig nicht mehr tun. Der Rat hat die Ermittlung der Vorbelastung durch Bezugnahme auf den geruchstechnischen Bericht der Q. Ingenieurgesellschaft anhand des -genehmigten, nicht anhand des tatsächlichen oder des tierschutzrechtlich zulässigen Tierbestandes vorgenommen. Ob er in Kenntnis der Tatsache, der tatsächlich maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle sowie der Tatsache, dass sich unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Erwägungen der Vorbelastungswert unter diese „drücken“ ließe, die Vorbelastung anders berechnet und darauf aufbauend den Plan gleichwohl in seiner gegenwärtigen Form verabschiedet oder ob er beispielsweise der Beigeladenen zu 2. den Einbau der unter c) angesprochenen Filter aufgegeben hätte, ist letztlich spekulativ. Für letzteres spricht immerhin, dass die Annahme, die Emissionen von den Schweineställen des Antragstellers könnten ohne weiteres in der Abwägung unberücksichtigt bleiben, von verschiedenen Prämissen abhängt, namentlich davon, dass der Schutz der Gaststätte M. tatsächlich einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung mit Emissionen im bisherigen Umfang entgegensteht. Hierfür hätte die Antragsgegnerin jedoch zum einen den Schutzanspruch der selbst im Außenbereich gelegenen Gaststätte unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie unter Beantwortung der Frage aufklären müssen, ob nicht die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.6.2017 dargelegten Grundsätze zur Berücksichtigung einer Vorbelastung bei der Bestimmung der zumutbaren Immissionen hier den Nutzern der Gaststätte die Hinnahme von Immissionen im bis immerhin 2012 bestehenden Umfang auferlegen würden. Es ist konkret möglich, dass sie sich dem durch Aufnahme einer Festsetzung zum Einbau von Geruchsfiltern im Krematorium entzogen hätte.

Nur vorsorglich für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beabsichtigt, weist der Senat darauf hin, dass die übrigen vom Antragsteller gerügten Verfahrens- und Abwägungsfehler nicht vorliegen dürften.

Die Auslegungsbekanntmachung genügt in jeder Hinsicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin nicht damit begnügt, die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen aufzuzählen. Sie hat dies zwar - in einem zweiten Schritt - getan. Dem hat sie jedoch, wie es das Bundesverwaltungsgericht gefordert hat, eine nach Themenbereichen gegliederte Zuordnung dieser Stellungnahmen zu bestimmten Umweltgütern und Beeinträchtigungsquellen vorangestellt. Die Aufzählung der Stellungnahmen dürfte lediglich eine - nicht geschuldete, aber hilfreiche - Aufschlüsselung der zuvor nur abgekürzt benannten Informationsquellen sein.

Ob die vom Antragsteller benannten, im schalltechnischen Bericht der Q. Ingenieursgesellschaft verwendeten technischen Normen Gegenstand der Auslegung waren, kann dahinstehen. Ihre Auslegung war nicht erforderlich. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind auszulegen die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Die genannten technischen Regelwerke gehören hierzu nicht. Der Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.7.2010 ändert daran nichts. Der Beschluss bezieht sich zum einen auf die Anforderungen an die Schlussbekanntmachung, nicht die Auslegungsbekanntmachung. Ob er auf diese übertragbar ist, kann dahinstehen. Denn zum anderen, und das ist entscheidend, bezieht er sich auf solche technischen Regelwerke, die Auskunft darüber geben, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Das sind i.d.R. nur die Normen, auf die in der Planurkunde selbst Bezug genommen wird. Dort wird lediglich die DIN 45691 angesprochen. Hinsichtlich dieser Norm wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne; dass das nicht der Fall gewesen sei, hat der Antragsteller nicht, geschweige denn substantiiert, dargelegt.

Der Plan leidet nicht unter weiteren nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehlern.

Die Abwägung der Umweltbelange ist nicht zu beanstanden.

Die Rüge des Antragstellers, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung habe zwar stattgefunden, genüge jedoch den Anforderungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht, da durch die umgebende landwirtschaftliche Nutzung der für das FFH-Gebiet vorgegebene Schwellenwert bereits überschritten, jeder weitere Eintrag mithin unzulässig sei, ist unbegründet. Das östlich angrenzende Gebiet „Wachholderhain“ ist zwar ein Naturschutzgebiet nach § 16 NAGBNatSchG i.V.m. § 23 BNatSchG, jedoch weder ein FFH-, noch ein europäisches Vogelschutzgebiet. Das nächstgelegene FFH-Gebiet ist das in beträchtlicher Entfernung südlich des Plangebiets, erkennbar außerhalb des Einwirkungsbereichs des Krematoriums, liegende Gebiet „Lingener Mühlenbach und Nebenbach“. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin darin zu folgen, dass nach dem nicht angegriffenen luftschadstofftechnischen Bericht Nr. LS9628.2/04 der Q. Ingenieurgesellschaft vom 20.1.2015 vom Krematorium nur Stickstoffdepositionen von 0,03, also gerundet 0,0 kg/ha*a auf das Gebiet einwirken, ein Eintrag, der durch die Minderungen am Betrieb des Beigeladenen zu 1. und die Herausnahme des Plangebiets aus der landwirtschaftlichen Nutzung bereits mehr als ausgeglichen werden dürfte.

Eine fehlende planerische Bewältigung von nach Maßgabe des § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG beachtlichen artenschutzrechtlichen Verboten steht der Planung schon deshalb nicht entgegen, weil hinsichtlich der geschützten, im NSG „Wachholderhain“ angetroffenen sechs Fledermausarten , soweit erkennbar, kein Verbotstatbestand planbedingt erfüllt zu werden droht. Der Antragsteller hat seinen diesbezüglichen Vortrag nicht ansatzweise substantiiert, so dass hierauf nicht näher eingegangen werden kann. Die Bewertung auf S. 61 ff. der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist jedenfalls plausibel. Sollte der Antragsteller der Auffassung sein, der Schadstoffeintrag aus dem Krematorium setze den umgebenden Bäumen als Habitaten der Fledermäuse zu, gilt das vorstehend Ausgeführte.

Der Rat der Antragsgegnerin hat die als Grundsatz der Raumordnung zu bewertende zeichnerische Ausweisung des Plangebiets als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ordnungsgemäß abgewogen. Vorbehaltsgebiete sind nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Einer Überwindung in der Abwägung sind sie jedoch zugänglich. Der Rat hat diese Vorgabe erkannt. Er hat die landwirtschaftlichen Belange aus der Erwägung heraus zurückgestellt, dass sie neben der Erschließung eine pietätvolle Lage abseits der Wohnbebauung als maßgebliches Kriterium für die Positionierung ihres Krematoriums betrachte, und dass dieses Kriterium nahezu ausschließlich von landwirtschaftlichen Flächen erfüllt werde; diese seien in ihrem Stadtgebiet zu großen Teilen als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen dargestellt und würden hier nur in geringem Umfang in Anspruch genommen. Das ist nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat ihre Abwägung der Geruchsproblematik auf einer nicht zulasten der zurückgestellten Belange unzutreffenden Tatsachengrundlage getroffen. Die Annahme, ein Krematorium im Plangebiet werde einer Geruchsbelastung durch Rinder- und Schweinehaltung von maximal 25% der Jahresgeruchsstunden ausgesetzt, ist nicht zu beanstanden.

Das gilt zunächst hinsichtlich der der Immissionsprognose zugrunde gelegten Zahl von 50,4 GV in der Betriebseinheit 14 des Antragstellerbetriebs. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, nach der Baugenehmigung dürften im Betrieb Mastschweine bis zu einem Mastendgewicht von 120 kg gehalten werden, für die eine höhere GV-Zahl gelte. Die Antragsgegnerin hat schlüssig und unwidersprochen ausgeführt, dass nach § 29 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 22.8.2006 für Mastschweine mit einem Durchschnittsgewicht über 110 kg mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von 1,0 m² zur Verfügung gestellt werden muss, die Betriebseinheit 14 des Antragstellers nach den genehmigten Bauvorlagen jedoch lediglich Buchten von 7,5 m² für je 10 Schweine vorsieht. Den Vorgaben der TierSchNutztV kann der Antragsteller mithin nur gerecht werden, wenn er entweder lediglich Mastschweine bis zu einem Mastendgewicht von 110 kg hält oder deren Zahl reduziert; in beiden Fällen wäre die vom Gutachten angenommene GV-Zahl zutreffend. Hinzu kommt der vom Antragsteller nicht bestrittene Vortrag der Antragsgegnerin, dass sich die geltend gemachte Erhöhung der GV-Zahl in seinem Betrieb auf die Geruchsstundenhäufigkeiten im Plangebiet nicht relevant auswirke. Soweit der Antragsteller einen vergleichbaren Einwand gegen die für den Betrieb des Beigeladenen zu 1. angenommenen GV-Zahlen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Immissionsprognose ohnehin auf der Annahme beruht, dass die von diesem Betrieb verursachten Geruchseinträge auf null reduziert werden.

Letztgenannte Annahme liegt der Abwägung zu Recht zugrunde. Emissionen aus dem Tierhaltungsbetrieb des Beigeladenen zu 1. mussten nicht berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin gibt § 10 des städtebaulichen Vertrages zwischen diesem und der Antragsgegnerin auszugsweise wie folgt an:

„[Der Beigeladene zu 1.] verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger gegenüber der Stadt, ab Inbetriebnahme des Krematoriums dauerhaft zu unterlassen, Gerüche aus landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung zu emittieren, die auf das Betriebsgelände des Krematoriums einwirken.

Zur Sicherung dieses vorgenannten Anspruchs bewilligen und beantragen die Vertragsparteien, zu Lasten des Flurstücks R. Gemarkung S. [Anm. des Senats: das ist das Betriebsgrundstück des Beigeladenen zu 1.] eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt in das Grundbuch des [Beigeladenen zu 1.] von S. Blatt 1214 einzutragen, und zwar an bereiter Rangstelle in Abt. II und III.

[…]

Die vorgenannte Verpflichtung des [Beigeladenen zu 1.], ab Inbetriebnahme des Krematoriums dauerhaft zu unterlassen, Gerüche aus landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung zu emittieren, die auf das Betriebsgelände des Krematoriums einwirken, soll auch durch die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der [Antragsgegnerin] gesichert werden.

Die Eintragung der entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis der [Antragsgegnerin] wurde bereits durch [den Beigeladenen zu 1.] bewilligt und beantragt. Sollten zur Eintragung weitere Erklärungen erforderlich werden, verpflichten sich die Vertragsparteien bereits heute, für sich und ihre Rechtsnachfolger diese Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben." 

Das ist ausreichend, um die Emissionsannahmen des Geruchstechnischen Berichts abzusichern. Namentlich erfasst die Verpflichtung, zu unterlassen, „Gerüche aus landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung zu emittieren“, neben den Ställen auch den vorhandenen Güllebehälter. Auf die vom Antragsteller thematisierte Frage, ob die aktuellen Filtertechniken ausreichen, die Geruchsemissionen aus den Schweineställen des Beigeladenen zu 1. auf null zu reduzieren, muss angesichts dessen nicht weiter eingegangen werden. Sollte die Frage zu verneinen sein, ist der Beigeladene zu 1. nach der vorzitierten Vertragsklausel verpflichtet, die Geruchsreduktion anderweitig, notfalls durch eine Aufgabe der Schweinehaltung, herbeizuführen.

Nicht zu beanstanden dürfte auch die fehlende Einbeziehung der Hofstelle P. sowie weiterer nördlich bzw. nordwestlich des Plangebiets gelegener Hofstellen mit Tierhaltung sein. Nach Nr. 4.4.2 der GIRL ist das Beurteilungsgebiet für die Geruchsemissionen eines Betriebes grundsätzlich ein Umkreis des 30-fachen der Schornsteinhöhe bzw. - wenn, wie hier, die Emissionsquelle kein Schornstein ist - von 600 m. Außerhalb dieses Radius wird mithin grundsätzlich vermutet, dass die Emissionsquelle keinen relevanten Geruchsbeitrag mehr leistet. Das ist auch ein für den Regelfall ausreichender Anhaltspunkt dafür, welche Geruchsquellen umgekehrt bei der Errechnung der Geruchsfrachten, denen ein Immissionsort ausgesetzt ist, Berücksichtigung finden müssen. Vor dem Hintergrund, dass nach Nr. 4.1 der GIRL bei rechnerischer Ermittlung der vorhandenen Belastung alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen sind, kann es im Einzelfall zwar gerechtfertigt sein, auch weiter entfernte Emissionsquellen zu berücksichtigen. Allerdings fordert die Rechtsprechung nur die Berücksichtigung solcher Emissionsquellen, die trotz ihrer Lage außerhalb des Radius nach Nr. 4.4.2 der GIRL „relevant“ auf das Beurteilungsgebiet einwirken. Hier hat sich die Antragsgegnerin durch die Q. Ingenieurgesellschaft Gewissheit darüber verschafft, dass der 700 m südlich des Teilbereichs A des Plangebiets gelegenen Betrieb P. mit immerhin 52.000 Masthähnchenplätzen keinen relevanten, d.h. eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,02 überschreitenden Beitrag zur Gesamtbelastung leistet, auch wenn der genaue Immissionswert im Gutachten nicht aufgeführt ist. Hinsichtlich der übrigen vom Antragsteller angeführten Emissionsquellen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass jeglicher, d.h. selbst ein irrelevanter, Einfluss dieser Betriebe „aus der Erfahrung vielzähliger Geruchsuntersuchungen zu den Geruchsimmissionen vergleichbarer Betriebe, sowohl auf theoretischer Basis mittels Ausbreitungsberechnungen als auch auf Grundlage durchgeführter Immissionsmessungen im Umfeld vergleichbarer landwirtschaftlicher Betriebe […] gesichert ausgeschlossen“ werden könne. Das ist plausibel. Alle Betriebe liegen mehr als 700 m nördlich oder nordwestlich des Plangebiets, klar außerhalb der Hauptwindrichtungen ; nur einer - 900 m vom Plangebiet entfernt - hält Geflügel.

Angesichts dessen dürfte sich gegen die Nichtberücksichtigung des Geflügelstalls P. auch nicht einwenden lassen, dass nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL „Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich“ dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Vielzahl von für sich genommen irrelevanter Quellen das Bild der Gesamtbelastung verzerrt würde, die Anwendung des Irrelevanzkriteriums modifiziert werden müsse. Denn hier tritt zu den berücksichtigten Quellen mit dem Hof P. lediglich eine irrelevant, aber offenbar messbar einwirkende Quelle hinzu. Die grundsätzlich in Nr. 3.3 vorgesehene Möglichkeit, Zusatzbelastungen ohne Ermittlung der Vorbelastung als irrelevant zu behandeln, deutet darauf hin, dass jedenfalls die Zumutbarkeit einer einmaligen Überschreitung der zulässigen Immissionswerte um bis zu 2% der Jahresgeruchsstunden bei der Bestimmung dieser Werte „mitgedacht“ ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Zusatzbelastung von 2% der Jahresgeruchsstunden nicht bedeutet, dass eine Vorbelastung von 25% auf 27% steigt. Das wäre nur der Fall, wenn die hinzukommenden belasteten Jahresstunden solche sind, in denen bisher keine Gerüche wahrnehmbar waren. Angesichts des Umstandes, dass der Betrieb P. vom Plangebiet aus gesehen „hinter“ dem berücksichtigten Betrieb N. liegt, dürfte das hier auszuschließen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Show what you know!
20 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
18 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

07/02/2018 10:06

Ein Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, wenn er vor seiner Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
09/09/2016 14:10

Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ in der Bekanntmachung hinzuweisen, also z. B. in Stuttgart.
29/04/2015 14:22

Eine Stadt schuldet dem Bauunternehmer keinen Schadenersatz nach dem Scheitern der Bebauungsplanung, zu der die Parteien einen Städtebaulichen Vertrag abgeschlossen hatten.
Artikel zu Bebauungsplan

Annotations

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:

Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,5
über 50 bis 1100,75
über 1101,0.


Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.