Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 L 1704/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der am geborene Antragsteller steht als Polizeibeamter (Besoldungsgruppe A 11 ÜBesO NRW) beim Q. F. im Dienst des Antragsgegners. Er ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind.
4Mit Vereinbarung vom 9. März 2013 beschlossen die für den öffentlichen Dienst der Länder zuständigen Tarifvertragsparteien für ihre Tarifbeschäftigten eine Erhöhung der Tabellenentgelte ab 1. Januar 2013 um linear 2,65 % und ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 %.
5Für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen wurde am 26. Juli 2013 das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 verkündet (GV. NRW. S. 486). Danach erhalten die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 die vorgenannten, für die Tarifbeschäftigten vereinbarten Erhöhungen für die Jahre 2013 und 2014. Für die Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 sieht das Gesetz eine Erhöhung um jeweils ein Prozent in jedem der beiden Jahre vor, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und höher sowie aller Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, R, C, H und W bleibt das Grundgehalt unverändert. Für weitere Besoldungsbestandteile (allgemeine Stellenzulage, Familienzuschlag, Amtszulagen, Auslandszuschläge, Mehrarbeitsvergütungs- und Erschwerniszulagenbeträge) wurde das Tarifergebnis für alle Besoldungsgruppen in vollem Umfang übertragen.
6Das Verfahren zum Erlass des Gesetzes nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
7In dem Entwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2013 wurde die Staffelung der Übernahme der Tarifeinigung als Lösung bewertet, die einerseits allen Bezügeempfängern auch weiterhin eine amtsangemessene Lebensführung im Vergleich insbesondere zu entsprechenden Tarifbeschäftigten gewährleiste, andererseits in dieser Form notwendig sei, um der grundgesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich entsprechen zu können, der ab 2020 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten erfolgen müsse (LT-Drs. NRW 16/2880, S. 2). An anderer Stelle (LT-Drs. NRW 16/2880, S. 13 f.) heißt es ausdrücklich:
8„Der Abwägungsprozess hat einerseits die im Grundgesetz festgelegte und auch für das Land verbindliche Regelung zur Schuldenbremse und andererseits die zur Alimentation der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entwickelten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in einen für eine weit gehende Verwirklichung beider Forderungen des Grundgesetzes möglichst schonenden Ausgleich zu bringen.
9Da die Personalausgaben den mit Abstand größten Ausgabenblock des Landeshaushalts darstellen, mussten sie in eine nachhaltige und verantwortungsvolle Haushaltskonsolidierung einbezogen werden. Eine wirkungs- und zeitgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf alle Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wäre unausweichlich mit einem erheblichen Personalabbau und darüber hinaus mit längeren Arbeitszeiten, Beförderungsstopps oder einer weiteren Kürzung der Sonderzahlung (‚Weihnachtsgeld‘) verbunden gewesen. Eine zeitlich verzögerte Übertragung des Tarifergebnisses hätte lediglich eine einmalige, nicht jedoch eine auf Dauer gerichtete Haushaltsentlastung zur Folge. Eine auch denkbare gekürzte Übernahme des Tarifergebnisses auf den gesamten Beamtenbereich hätte die Bezieher unterer Einkommen stärker getroffen als die übrige Beamten- und Richterschaft.
10Nach Überzeugung des Landesgesetzgebers erfüllt die Maßnahme das Alimentationsprinzip, wonach den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ein ihrem Dienstrang und ihrer Verantwortung entsprechender und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessener Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren ist. Die Systematik der amtsangemessenen Besoldungsunterschiede wird durch die geplante einmalige Nichtanhebung der Bezüge der oberen Besoldungsgruppen nicht berührt, der Grundsatz einer dem Dienstrang und der Verantwortung entsprechenden amtsangemessenen Alimentation qualitativ weiterhin gewahrt.“
11In der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs rechtfertigte der Finanzminister am 15. Mai 2013 im Landtag die gestaffelte Erhöhung erneut mit der „Konsolidierung des Landeshaushalts“ und betonte gegenüber den Kosten einer kompletten Übertragung des Tarifergebnisses, die sich bis 2014 auf rund 1,3 Milliarden € belaufen hätte, vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse als maßgebliches Kriterium (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2668).
12Demgegenüber wiesen Oppositionsvertreter mehrfach auf verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf hin: Insbesondere erhielten „80 % aller Beamten zum wiederholten Mal keinen Inflationsausgleich“ (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2672), obwohl sie bereits seit dem Jahr 2000 „mit ungefähr 2,4 Milliarden € pro Jahr zur Haushaltskonsolidierung beigetragen“ (a.a.O.) hätten. Die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 GG sei vor diesem Hintergrund sehr fraglich (a.a.O., S. 2680).
13Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung am 15. Mai 2013 zur federführenden Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Kommunalpolitik, an den Innenausschuss, an den Rechtsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales überwiesen (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2684 f.).
14In seiner Sitzung vom 16. Mai 2013 beschloss der Haushalts- und Finanzausschuss eine durch den Unterausschuss „Personal“ durchgeführte öffentliche Anhörung zum Gesetzesentwurf am 18. Juni 2013 (Ausschussprotokoll 16/256, S. 2).
15Zum Gesetz nahmen Stellung die Sachverständigen Prof. Dr. Ulrich Battis sowie Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz in ihren Rechtsgutachten (Stellungnahmen 16/809 vom 31. Mai 2013 und 16/874 vom 14. Juni 2013). Beide Sachverständige legten verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 dar. Insbesondere wiesen sie übereinstimmend darauf hin, dass der Gesetzgeber insoweit in erheblicher Weise prozedurale Pflichten verletzt habe, indem er den Ausschluss höherer Besoldungsgruppen von der Besoldungserhöhung nicht begründet habe (Sachverständiger Battis, Stellungnahme 16/809, S. 3, und Sachverständiger Schwarz, Stellungnahme 16/874, S. 2).
16Auch in der weit überwiegenden Mehrzahl der weiteren Stellungnahmen wurde die Auffassung vertreten, der Gesetzentwurf sei mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbaren. Sowohl schriftlich als auch mündlich in der Anhörung am 18. Juni 2013 (vgl. Ausschussprotokoll 16/276 vom 18. Juni 2013) äußerten sich
17 lehrer NRW(Stellungnahme 16/829 vom 3. Juni 2013),
18 Deutsche Steuer-Gewerkschaft NRW(Stellungnahme 16/832 vom 4. Juni 2013),
19 Philologen-Verband NRW(Stellungnahme 16/845 vom 6. Juni 2013),
20 Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen NRW(Stellungnahme 16/851 vom 12. Juni 2013),
21 Deutsche Polizeigewerkschaft(Stellungnahme 16/854 vom 12. Juni 2013),
22 Verband der Lehrerinnen und Lehrern an Berufskollegs in NRW(Stellungnahme 16/857 vom 13. Juni 2013),
23 Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW(Stellungnahme 16/859 vom 14. Juni 2013),
24 DBB Beamtenbund NRW(Stellungnahme 16/860 vom 14. Juni 2013),
25 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW(Stellungnahme 16/863 vom 14. Juni 2013),
26 Komba-Gewerkschaft NRW(Stellungnahme 16/864 vom 14. Juni 2013),
27 Deutscher Gewerkschaftsbund Nordrhein-Westfalen(Stellungnahme 16/865 vom 14. Juni 2013),
28 Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW(Stellungnahme 16/866 vom 14. Juni 2013)
29 Verband Bildung und Erziehung NRW(Stellungnahme 16/869 vom 14. Juni 2013),
30 Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW(Stellungnahme 16/873 vom 14. Juni 2013),
31 Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter NRW(Stellungnahme 16/875 vom 14. Juni 2013)
32 Gewerkschaft der Polizei NRW(Stellungnahme 16/877 vom 14. Juni 2013),
33 ver.di NRW(Stellungnahme 16/879 vom 17. Juni 2013).
34Der Deutsche Gewerkschaftsbund führte in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2013 aus, von den im Haushaltsplan 2013 ausgewiesenen ca. 286.000 Stellen für Beamte (vgl. Anlage 6.5 zum Haushaltsgesetz des Landes NRW 2013, S. 110) beträfen lediglich etwa 30 % Besoldungsgruppen, die eine volle Anpassung des Besoldungsniveaus erhielten (Stellungnahme 16/865, S. 1).
35Lediglich der Bund der Steuerzahler NRW begrüßte den Gesetzesentwurf aufgrund der steuerlichen Entlastungswirkung, da eine „finanzpolitische Notwendigkeit, ab sofort wirksame Konsolidierungsmaßnahmen zu treffen“ gegeben sei (wörtlich Ausschussprotokoll APr 16/276 vom 18. Juni 2013, S. 29).
36Der Finanzminister übersandte unter dem 1. Juli 2013 der Präsidentin des Landtages eine Vorlage an den Unterausschuss „Personal“ sowie den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags. In dem darin enthaltenen Fazit heißt es (Vorlage 16/1014, S. 18):
37„Die gestaffelte Übernahme verletzt nach gründlicher Abwägung sämtlicher Alternativen, unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und unter Wahrung des Abstandsgebots den Kernbereich des Alimentationsprinzips nicht. Sie hält sich in dem von der Rechtsprechung anerkannten Gestaltungsrahmen.“
38Im Einzelnen wird diese Feststellung unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Beamten- und Richterbesoldung begründet. Da das Alimentationsprinzip lediglich eine verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive an den Gesetzgeber enthalte, sei ein Verstoß nur bei evidenter Unterschreitung der Alimentation gegeben, nicht hingegen zwangsläufig bei jedem Zurückbleiben der Entwicklung der Beamtenbesoldung hinter der Lohnentwicklung in der privaten Wirtschaft. Insoweit gebe es auch keinen generellen Anspruch auf Erhöhung der Besoldung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung. Infolge der Föderalismusreform I komme den Ländern die grundsätzliche Befugnis zu, unter Beachtung des Alimentationsprinzips ungleiche und damit regional verschiedene Regelungen zu treffen (hierzu im Einzelnen Vorlage 16/1014).
39Darüber hinaus zeichneten die vorhandenen Tarifabschlüsse kein vollständiges Bild über das Gehaltsniveau in der Privatwirtschaft, weshalb ein adäquater Vergleich nicht möglich sei. Denn bei den Gehältern hochqualifizierter Personen in der privaten Wirtschaft hätten erhebliche Spannweiten und Niveauunterschiede festgestellt werden können. Weiterhin müsse ein Vergleich des Nettoarbeitseinkommens aufgrund der strukturellen Unterschiede beider Vergütungssysteme immer unvollständig bleiben: Neben der unterschiedlichen Risikovorsorge im Bereich Alter, Krankheit und Arbeitsunfähigkeit seien insoweit das Risiko der Arbeitslosigkeit und die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen einschließlich der Arbeitszeit, der Regelung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Möglichkeit von Teilzeitmodellen einzubeziehen. Im Ergebnis könne der Einkommensdifferenz für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung nur ein geringer Informationswert beigemessen werden, zumal es auch in 14 von 53 Tarifverträgen keine Tariferhöhung in 2012 gegenüber 2011 gegeben habe (Vorlage 16/1014).
40In Anbetracht der systembedingten Unterschiede zur Privatwirtschaft seien die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst als Vergleichsgröße besser geeignet. Doch sei der Gesetzgeber auch insoweit nicht verpflichtet, das Ergebnis von Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen. Zudem sei festzustellen, dass die Nettobeträge der Beamten auch nach der Besoldungsanpassung über denjenigen vergleichbarer Tarifbeschäftigter lägen - und der Abstand zwischen Entgelt und Besoldung mit steigender Entgelt-/Besoldungsgruppe noch weiter zunehme. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung in Hessen und der darin vorgenommenen Heranziehung der – unter dem Niveau in NRW liegenden – A‑Besoldung als Vergleichsgröße könne geschlussfolgert werden, dass zumindest für den beurteilten Zeitraum von Dezember 2005 bis Herbst 2010 offenbar keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestanden hätten. Im Übrigen sei der durch die fehlende Anpassung eintretende Reallohnverlust ab Besoldungsgruppe A 11 für die Jahre 2013 und 2014 in seiner Höhe zu verkraften und bleibe der Gesetzgeber insoweit im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes (Vorlage 16/1014).
41Die ausgebliebene Anpassung der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen könne mit der schrittweisen Absenkung der Nettoneuverschuldung auf Null bis 2020 gerechtfertigt werden. Infolge der gestaffelten Übertragung des Tarifergebnisses ergäben sich Einsparungen für den Landeshaushalt 2013 in Höhe von rund 300 Millionen Euro. Die für den Haushalt 2014 auf 2,4 Milliarden Euro bezifferte strukturelle Neuverschuldung müsste bei einer vollständigen Übertragung des Tarifergebnisses um rund 700 Millionen Euro höher ausfallen. Demgegenüber belaufe sich der Konsolidierungsanteil des Personalhaushalts, der als größter Ausgabenblock des Landeshaushalts hieran zwangsläufig mitwirken müsse, an der erhöhten Nettoneuverschuldung auf rund 1.352 Millionen Euro (43, 6 % von 3,1 Milliarden Euro). Alternativ wären entweder ein Stellenabbau von ca. 14.000 Beamten oder andere Personalmaßnahmen, wie beispielsweise längere Arbeitszeiten, Beförderungsstopps oder eine weitere Kürzung der Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“), erforderlich. Allerdings ließe sich der Personalabbau mangels Kündigungsmöglichkeit lediglich durch unterbliebene Nachbesetzungen altersbedingt frei werdender Stellen und somit nur über eine lange Zeitspanne realisieren. Auch eine zeitlich verzögerte Übertragung des Tarifergebnisses hätte lediglich eine einmalige, nicht jedoch eine auf Dauer gerichtete Haushaltsentlastung zur Folge (Vorlage 16/1014).
42Die vollständige Umsetzung des Tarifergebnisses lediglich für die Besoldungsgruppen bis A 10 rechtfertige sich auch aus der Tatsache, dass durch eine gekürzte Übernahme des Tarifergebnisses über den gesamten Besoldungsbereich die Bezieher unterer Einkommen stärker getroffen würden als die übrige Beamtenschaft. Insbesondere gewähre das Alimentationsprinzips kein Recht auf eine prozentual stets vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungsgruppen und Versorgungsempfänger, zumal es auch in der Vergangenheit bereits - von der Rechtsprechung unbeanstandet – Staffelungen gegeben habe. Da die Empfänger höherer Bezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen solle, weniger stark betroffen seien, sei es nicht sachwidrig, von ihnen bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten Sparbeitrag zu fordern. Dem entspreche es auch, dass die unteren Einkommensgruppen einen höheren Anteil ihres Einkommens für die Grundbedürfnisse aufbringen müssten als die höheren Einkommensgruppen und letztere somit einen wesentlich höheren Anteil ihres Einkommens in den die Lebensqualität steigernden Konsum investieren könnten. Ferner läge für die Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen infolge der für alle gleichen Beiträge in der privaten Krankenversicherung eine prozentual ungleich stärkere Belastung vor. Gleiches gelte für die Steuermehrbelastung, die mit zunehmender Besoldungsgruppe abnehme. Da von der Rechtsprechung kein bestimmter betragsmäßiger oder prozentualer Abstand zwischen den Besoldungsgruppen gefordert werde, sondern dessen Bestimmung dem Gesetzgeber obliege, wahre auch der vorliegende Gesetzentwurf einen amtsangemessenen Abstand, solange es nicht zur Nivellierung komme (Vorlage 16/1014).
43In der Sitzung des Unterausschusses „Personal“ des Haushalts- und Finanzausschusses vom 2. Juli 2013 fand eine Aussprache zu der öffentlichen Anhörung vom 18. Juni 2013 statt, in der die dortigen Ergebnisse ausgewertet sowie kontrovers diskutiert wurden. Im Hinblick auf die in der Anhörung geäußerte Kritik wiederholte der Staatssekretär die Argumente aus dem Schreiben des Finanzministers vom 1. Juli 2013 und betonte: Bei der im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegenden Entscheidung, welcher Vergleichsmaßstab zu wählen sei und welche alternativen Möglichkeiten bestünden, habe man die Pflicht zu Einsparungen und zur Konsolidierung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Preissteigerungsraten bei höheren Besoldungsgruppen weniger stark durchgriffen, miteinander abgewogen und hinreichend gewichtet. Die zweistufige Staffelung sei bewusst an denjenigen Stellen (A 10 zu A 11, A 12 zu A 13) angesetzt worden, an denen im Nettolohn ein deutlicher Sprung bei dem Unterschied zwischen dem Beamten und Tarifbeschäftigten bestanden habe (Ausschussprotokoll APr 16/285 vom 2. Juli 2013, S. 7 ff. und 14 f.).
44Im weiteren Verlauf der Diskussion wiesen Vertreter der Regierungsparteien darauf hin, dass man im Ausgangspunkt von der Amtsangemessenheit der Besoldung bis Ende 2012 ausgegangen sei. Weder werde durch die geplante Nichtanpassung ein nicht mehr amtsangemessener Zustand erreicht noch der Abstand zwischen den einzelnen Stufen unzulässig verkürzt. In Orientierung an der Größenordnung der bisherigen Abstände habe man vielmehr die unterschiedlichen Wirkungen der Preissteigerung auf die verschiedenen Einkommen berücksichtigt. Es sei angesichts der vielen Bewerbungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erkennbar, dass die Attraktivität des Beamtentums in den vergangenen Jahren geschwunden sei. Obwohl der Personalbereich am Gesamthaushalt einen Anteil von 43 % habe, betreffe ihn nur ein Sparbeitrag von 27 % und damit kein überobligatorischer Einschnitt. Mit Blick auf die finanziellen Gründe sei zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in keiner seiner bisherigen Entscheidungen eine Abwägung im Verhältnis zur Schuldenbremse habe treffen müssen (Ausschussprotokoll APr 16/285 vom 2. Juli 2013, S. 16 ff.). Von Seiten der Oppositionsvertreter im Unterausschuss wurde wie folgt argumentiert: Die Vorlage des Finanzministeriums sei lediglich der untaugliche Versuch, die fehlerhaften und unzureichenden Begründungen nachträglich zu reparieren. Angesichts von Steuereinnahmen im Jahr 2012 in Höhe von 43,4 Milliarden Euro, im Jahr 2013 von 44,8 Milliarden Euro (Steigerung um 3, 2 %) und für das Jahr 2014 von geschätzten 46,9 Milliarden Euro (Steigerung von 4, 7 %) könne eine problematische wirtschaftliche Entwicklung nicht angenommen werden. Schließlich wird auf eine gutachterliche Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des schleswig-holsteinischen Landtages hingewiesen, die dazu geführt habe, dass dort von einem entsprechenden Gesetzentwurf Abstand genommen worden sei (Ausschussprotokoll APr 16/285 vom 2. Juli 2013, S. 24 ff.).
45Abschließend empfahl der Unterausschuss „Personal“ dem Haushalts- und Finanzausschuss, dem Gesetzesentwurf der Landesregierung unverändert zuzustimmen (Ausschussprotokoll APr 16/285 vom 2. Juli 2013, S. 2).
46Den Gesetzentwurf billigte daraufhin in seiner Sitzung vom 3. Juli 2013 zunächst der Rechtsausschuss (Ausschussprotokoll APr 16/293 vom 3. Juli 2013, S. 2, 10 ff.) und sodann in der Sitzung vom 4. Juli 2013 auch der Innenausschuss (Ausschuss Protokoll APr 16/299 vom 4. Juli 2013, S. 2 und 9 ff.). In den jeweiligen Sitzungen fand eine ausführliche Aussprache und kontroverse Diskussion zum Gesetzentwurf statt, in der die bereits genannten Argumente nochmals wiederholt wurden. Im Rechtsausschuss wurde insbesondere kritisiert, dass die Vorlage des Finanzministeriums nicht – wie von den Regierungsfraktionen vorgetragen – der bloßen Erläuterung und Darstellung der Abwägungsergebnisse zum Gesetzentwurf dienen, sondern vielmehr eine unzureichende Gesetzesbegründung mindestens ergänzen, wenn nicht auswechseln solle. (Ausschussprotokoll APr 16/293 vom 3. Juli 2013, S. 5, 11).
47In der Sitzung vom 4. Juli 2013 empfahl der Haushalts- und Finanzausschuss nach entsprechender Empfehlung des in gemeinsamer Sitzung tagenden Ausschusses für Kommunalpolitik mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen dem Landtag, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen (Ausschussprotokoll APr 16/300 vom 4. Juli 2013, S. 3, 33 ff. sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. NRW 16/3459).
48Unter dem 10. Juli 2013 legten die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter der Überschrift „Besoldung bleibt amtsangemessen und fair!“ einen Entschließungsantrag zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vor. Darin heißt es, dass sich der Landtag und seine Ausschüsse mit den rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen aus dem Maßstab amtsangemessener Alimentation auseinandergesetzt hätten. Doch bestünde hiernach weder die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf die Beamtenbesoldung zu übertragen, noch ein Anrecht auf stets prozentual gleiche Besoldungsanpassung für alle Besoldungsempfänger. Im Rahmen seines weiten Spielraums politischen Ermessens habe der Landtag die im Grundgesetz festgeschriebene Schuldenbremse und das Ziel der Haushaltskonsolidierung stärker gewichtet. Der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen, insbesondere zwischen A 10 und A 11 bzw. Art 12 und A 13, sei weiterhin amtsangemessen. Wegen der stark abweichenden Strukturen der öffentlichen Hand sei ein Vergleich der Tätigkeiten zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst und deren Nettovergütung sehr schwierig. Auf Grund der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses in Bezug auf Unkündbarkeit, fehlende Arbeitslosenversicherungsbeiträge, höhere Beihilfen sowie die beitragsfreie Versorgung trotz Ruhegehalts sei jedenfalls kein Nachteil der Beamten ersichtlich. Im Gegenteil ergebe sich insgesamt eine deutliche Besserstellung von Beamten und Pensionären gegenüber Angestellten und Rentnern bei der Vermögensverteilung und den Haushaltsnettoeinkommen in Deutschland. Demgegenüber verfolge das Land bei der Konsolidierung einen Dreiklang aus Einnahmesteigerungen, Investitionen in die Zukunft und Ausgabensenkungen. Neben einer Vielzahl von strukturellen Verbesserungen (Mehreinnahmen z.B. durch Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes, Gebühren- und Beitragssteigerungen, zudem Einsparungen im Haushalt 2013) dürften auch die Personalkosten bei der Haushaltskonsolidierung nicht unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen einer Besoldungsanpassung sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die allgemeine Bruttolohnentwicklung weit hinter den einzelnen Tarifergebnissen zurückbleibe und zudem der Nettoeffekt für die Beschäftigten durch die ungleichmäßige Entwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und der steuerlichen Belastung maßgeblich bestimmt werde. Da die finanzielle Leistungsfähigkeit des Dienstherrn ein bei der Festsetzung der Besoldung berücksichtigungsfähiger Faktor sei, handele es sich auch nicht um ein Sonderopfer für die Beamten. Insoweit sei der Landtag auch der prozeduralen Pflicht zur Befolgung seiner Begründungs-, Beobachtungs- und Überwachungspflichten nachgekommen (LT-Drs. NRW 16/3518 vom 10. Juli 2013).
49Unter dem Titel „Für eine verfassungsgemäße und angemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen!“ legten auch die Fraktionen der CDU und FDP am gleichen Tage einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Darin wird die Landesregierung aufgefordert, umgehend Gespräche mit Vertretern der Beamtenschaft aufzunehmen und eine Lösung zu finden, die den verfassungsrechtlichen Grundsätzen auf angemessene Alimentation sowie der Einhaltung der Schuldenbremse in gleichem Maße gerecht werde (LT-Drs. NRW 16/3524 vom 10. Juli 2013).
50In der zweiten Lesung des Landtags vom 10. Juli 2013 wurde der Gesetzentwurf nach eingehender diesbezüglicher Beratung und Diskussion mehrheitlich mit 126 Ja-Stimmen gegenüber 105 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen (Plenarprotokoll 16/36 vom 10. Juli 2013, Seite 3225).
51Die Regierungsfraktionen führten in der Debatte aus, man habe sich mit den vorgelegten Argumenten intensiv auseinandergesetzt und eine klare Abwägung zwischen der amtsangemessenen Alimentierung und der Einhaltung der Schuldenbremse vorgenommen. Damit habe man sich gleichzeitig gegen für die Beamtenschaft ebenfalls nachteilige Alternativen entschieden, weil sich selbstverständlich eine angemessene und auf Dauer bezahlbare Besoldung an der Haushaltsrealität zu orientieren habe. Außerdem habe man den im Rahmen eines entsprechenden Vergleichs festgestellten Abstand im Nettoeinkommen zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten – eine Gerechtigkeitslücke, die durch eine Anpassung in den oberen Gehaltsstufen noch zementiert würde – auf diese Weise verringern können. Der Gesetzentwurf bewirke kein Sonderopfer der Beamtenschaft oder einer Gruppe innerhalb derselben, weil die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen am Landeshaushalt nicht allein die verbeamteten Beschäftigen beträfen. Nullrunden bei der Anpassung der Beamtenbesoldung habe es auch bereits in den Jahren 2005, 2006 und 2007 gegeben (Plenarprotokoll a.a.O., S. 3206 f., 3215, 3217 ff.).
52Dem wurde von Seiten der Opposition entgegengehalten, dass die Einhaltung der Schuldenbremse auf verfassungsmäßigen Mitteln beruhen müsse und insbesondere der nachgereichte Entschließungsantrag an der Verfassungswidrigkeit nichts ändere. Immerhin gebe es eine gute konjunkturelle Entwicklung, die zum niedrigsten Stand der Arbeitslosigkeit seit 20 Jahren und zu Rekordeinnahmen für den Haushalt führe. Hingegen bewirke die fehlende Anpassung der Besoldung für die nächsten Jahrzehnte eine Minderung des Lebensarbeitsverdienstes der betroffenen Beamten in sechsstelliger Höhe (Plenarprotokoll a.a.O., S. 3208 f., 3213, 3220, 3222 f.).
53Das Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2013/2014 NRW) vom 16. Juli 2013 wurde am 26. Juli 2013 verkündet (GV. NRW Nr. 26 vom 26. Juli 2013) und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (vgl. § 5 des Gesetzes).
54Am 16. September 2013 beantragten 91 Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen im Wege der abstrakten Normenkontrolle, festzustellen, dass Art. 1, §§ 2 und 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 gegen Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verstießen und das Gesetz insoweit nichtig sei (VerfGH 21/13).
55Mit Schreiben vom legte der Antragsteller beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) Widerspruch gegen die nach seiner Auffassung nicht amtsangemessene Besoldung ein und beantragte, eine Anpassung seiner Besoldung unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013/2014 vorzunehmen. Dies begründete er damit, dass die gegenwärtige Höhe nicht mehr dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation entspreche und somit im Land Nordrhein-Westfalen eine verfassungskonforme Besoldung und Versorgung nicht gewährleistet sei. Stattdessen sei die Besoldung seit dem Jahr 2003/2004 deutlich abgesenkt worden, so dass die Nettobezüge nunmehr spürbar hinter der Preisentwicklung zurückblieben. Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des OVG NRW aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1525/08 -) liege dem BVerfG (‑ 2 BvL 19/09 und 20/09 -) schon die Frage zur Entscheidung vor, ob die Nettoalimentation bereits im Kalenderjahr 2003 mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar gewesen sei. Die aktuelle - lediglich teilweise - Übernahme der Besoldungsanpassung für die Besoldungsgruppe A 11 verletze zudem den Grundsatz der Ämterhierarchie und das Abstandsgebot. Im Übrigen lasse das Gesetz die von der Rechtsprechung geforderte umfängliche Begründung vermissen und könne mit der angespannten Haushaltslage nicht legitimiert werden.
56Durch Widerspruchsbescheid vom wies das LBV den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass für die beantragte Erhöhung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sei in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren zustande gekommen und entspreche den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Insbesondere besitze der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation einen weiten Entscheidungsspielraum. Für die Überprüfung der Amtsangemessenheit sei die Entwicklung der Verbraucherpreise für sich genommen kein geeigneter Maßstab, vielmehr sei im Wesentlichen auf die Nettolohnentwicklung im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes abzustellen und um einen systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft zu ergänzen. Im Rahmen eines solchen Vergleichs sei jedoch - insoweit unter Verweis auf die Landtagsdrucksachen - festzustellen, dass die Nettobezüge der Beamten auch nach der Besoldungsanpassung 2013/2014 in allen von der gestaffelten Tarifübertragung betroffenen Besoldungsgruppen über den Nettobezügen vergleichbarer Tarifbeschäftigter lägen. Demgegenüber sei der Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft angesichts der sich erheblich unterscheidenden Strukturen schwierig, bestätige aber exemplarisch ebenfalls eine angemessene Differenz zu Gunsten der Beamten. Da zudem der Haushaltskonsolidierung durch die in Art. 109 Abs. 3 GG eingeführte Schuldenbremse, die auch das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten habe, Verfassungsrang zukomme, sei die gestaffelte Besoldungsanpassung jedenfalls gerechtfertigt.
57Am hat der Antragsteller Klage erhoben ( ) mit den Anträgen, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom festzustellen, dass die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-) angemessenen Besoldung nicht genüge, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW zu gewähren.
58Bereits am hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm das Abwarten des Hauptsacheverfahrens angesichts der zu erwartenden Gesamtverfahrensdauer von bis zu einem Jahrzehnt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzumutbar sei. Da eine rückwirkende Regelung des Bundesverfassungsgerichts wenig wahrscheinlich sei, trete für die Jahre 2013/2014 ein endgültiger Alimentationsverlust ein, der sich auch in späteren Erhöhungen perpetuiere und schließlich auf die Versorgung auswirke. Umgekehrt wäre eine für mehrere Jahre rückwirkende Besoldung angesichts der erheblichen Haushaltsbelastung nicht zu leisten. Durch den seit 2003 erlittenen Reallohnverlust sei die Beamtenbesoldung sowohl von der Entwicklung der Tariflöhne als auch von den Verbrauchspreisen „abgehängt“ worden. Konkret ergebe sich anhand eines Vergleichs der addierten Jahresgehälter 2003 bis 2013 auf der Basis der tatsächlichen wie der fiktiven Entwicklung eine Lohnlücke von 15.000 € und eine Konsumlücke von 17.000 € als addierte Differenz zwischen Beamtenbesoldung und Verbrauchspreisentwicklung. Vor diesem Hintergrund bedeute die unterlassene Besoldungsanpassung in 2013/2014 eine erneute Absenkung des Lebensstandards der betroffenen Besoldungsgruppen. An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes seien die Fachgerichte für den Fall, dass sie eine Regelung für verfassungswidrig erachten, durch Art. 100 GG nicht gehindert.
59Der Anordnungsanspruch folge daraus, dass den Beamten durch ihren Dienstherrn entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren sei. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei durch das Alimentationsprinzip beschränkt, ohne dass hierfür die Grenze des Existenzminimums bemüht werden müsse und dürfe. Für die Betrachtung müsse bis zu demjenigen Zeitpunkt zurückgegangen werden, in dem die letztmalige Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Angemessenheit der Alimentation stattgefunden habe – gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei insoweit davon auszugehen, dass jedenfalls im Jahr 1998 noch das verfassungsrechtliche Minimum einer amtsangemessenen Alimentation gewährt wurde. Maßgeblich sei eine vergleichende, nicht an spezifische Prozentzahlen geknüpfte Betrachtung der Einkommensentwicklung der maßgeblichen Vergleichsgruppen, namentlich innerhalb des Besoldungssystems selbst, gegenüber der Lohnentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie gegenüber der Entwicklung der Einkommen der Privatwirtschaft. Ergänzend könne insoweit auch die bundesweite Besoldungsentwicklung Berücksichtigung finden. Wenn nämlich eine Erhöhung der Besoldung verfassungsrechtlich geboten sei, handele es sich bei einer Nichtanpassung tatsächlich um eine durch sachliche Gründe zu rechtfertigende Kürzung, weil das Besoldungsniveau unter das verfassungsrechtlich zulässige Minimum absinke.
60Insbesondere sei es dem Dienstherrn verwehrt, zur Ersparnis von Aufgaben und Haushaltskonsolidierung die Beamten insgesamt oder Teile von ihnen von einer Anpassung der Bezüge auszunehmen. Dies könne allenfalls dann ein tauglicher Rechtfertigungsgrund sein, wenn eine spürbare Rezession oder extreme Notsituation mit einem allgemeinen Absinken des Lebensstandards gegeben sei. In Anbetracht steigender Steuereinnahmen und Zinsersparnissen im Milliardenbereich könne hiervon allerdings keine Rede sein, zumal die gegenwärtige Regierung seit dem Jahr 2010 den Haushalt wesentlich belastende freiwillige Maßnahmen beschlossen habe und demgegenüber bislang kein schlüssiges Haushaltskonsolidierungskonzept habe vorlegen können. Greife der Gesetzgeber zu diesem Zweck jedoch in das Realeinkommen der Beamten und Richter ein, fordere er von ihnen ein unzulässiges Sonderopfer, welches auch nicht mit der grundgesetzlich vorgesehenen Schuldenbremse gerechtfertigt werden könne.
61Die Verfassungswidrigkeit folge außerdem bereits aus der Verletzung der durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen prozeduralen Pflichten, wonach der Gesetzgeber Begründungs-, Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten unterliege. Diesen Anforderungen genügten weder die Gesetzesbegründung noch die im Gesetzgebungsverfahren eingeführte Stellungnahme des Finanzministeriums oder der Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen. Die letztgenannten Nachträge seien vielmehr als unzulässige Ergänzung einer defizitären Begründung aufzufassen, wobei in Anbetracht des Verfahrensverlaufs und der knappen Zeitspanne eine ernsthafte Befassung mit der Materie schlichtweg unmöglich gewesen sei. Im Umkehrschluss ergebe sich aus diesen Versuchen, die untaugliche Begründung zu heilen, dass der Gesetzgeber sich der nicht ordnungsgemäßen Begründung des Gesetzentwurfs bewusst gewesen sei. Gleichwohl sei der Umstand, das Gesetz ausschließlich auf fiskalische Erwägungen zu stützen, zu keinem Zeitpunkt nachträglich beseitigt worden. Obwohl die Begründungsanforderungen angesichts der guten konjunkturellen Lage und der Einnahmen des öffentlichen Haushalts besonders hoch anzulegen seien, habe der Gesetzgeber weder Vergleiche zu der Einkommensentwicklung bei vergleichbaren Angestellten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes im Wege einer aussagekräftigen Vergleichsbetrachtung dargelegt noch sich eingehend mit den tragenden Erwägungen der Sachverständigen in der Anhörung auseinander gesetzt. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern eine Beobachtung und Überprüfung der Alimentation im Verhältnis zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (mittels Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse zur Beamtenbesoldung) stattgefunden habe. Der Hinweis auf die Schwierigkeit eines Vergleichs könne aber den Gesetzgeber nicht von der Pflicht entbinden, zumal die Möglichkeit anhand des Bruttolohnindexes des statistischen Bundesamtes gegeben sei. Im Übrigen fehle eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Besoldungsgesetzgebung in den anderen Bundesländern, darunter insbesondere einer Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Präsidenten des schleswig-holsteinischen Landtages zur Frage der amtsangemessenen Alimentation.
62Wollte man hingegen – wie seitens der Regierungsfraktionen geschehen – zur Begründung einer Abweichung von der wirtschaftlichen Entwicklung auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses zurückgreifen, werde der Sachverhalt nur unzureichend erfasst (im Hinblick etwa auf Betriebsrenten und das öffentliche Interesse). Auch dürften zwecks Orientierung an der wirtschaftlichen Entwicklung nicht nur die Tarifangestellten in den Blick genommen werden. Ebenso unzulässig sei es, eine geteilte Besoldungsanpassung mit dem andernfalls nötigen Personalabbau zu begründen, da insoweit keine Alternativität vorliegen könne. Insgesamt gesehen stelle sich die unterlassene Besoldungsanpassung als deutliche Reallohnkürzung dar und kopple die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung ab.
63Zusammenfassend habe das OVG NRW erst im April 2013 (Beschluss vom 18. April 2013 - 1 A 2093/12 -) festgestellt, dass die Alimentation der Richter und Beamten seit Jahren nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werde. So summierten sich in 2012 die finanziellen Auswirkungen von Rechtsänderungen für den Bereich der Beamtenbesoldung und Versorgung seit dem Jahr 2000 auf insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr, womit sich die Beamten jährlich bereits mit einer 10-prozentigen Beteiligung „eingebracht“ hätten. Selbst die tarifvertraglich vereinbarten Anpassungen für die Jahre 2013 und 2014, denen das Land Nordrhein-Westfalen als Gesetzgeber selbst zugestimmt habe, lägen weit unterhalb der erwarteten Steigerung der Steuereinnahmen. Mit Ausnahme einiger Bereiche, die keine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung voraussetzten, habe es entgegen dem Blickwinkel der Landesregierung in 39 von 53 Tarifverträgen Tarifsteigerungen gegeben. Demgegenüber seien der Verbraucherpreisindex sowie die Mietpreise und Grund- und Wohnungseigentumspreise in den letzten Jahren stark angestiegen.
64Daneben komme dem Erhalt eines Besoldungsniveaus ähnlich der Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes und im länderübergreifenden Vergleich eine qualitätssichernde Funktion zu. Doch bereits die in den vergangenen Jahren gewährten Besoldungsanpassungen seien durch die Inflationsrate „aufgefressen“ worden. Insoweit dürfe nicht nur auf das Nettoeinkommen abgestellt werden, sondern müsse als Folge der Föderalismusreform und Trennung der Gesetzgebungskompetenzen auch das Bruttoeinkommen in den Blick genommen werden. Dieses schaffe eine hinreichend aussagekräftige Vergleichsgrundlage, soweit aufgrund von prozentualen Vergleichszahlen über die Jahre hinweg und infolge nur geringer Änderungen im Anteil der Sozialabgaben die verhältnismäßige Einkommensentwicklung nachvollzogen werden könne. Nicht nur gegenüber der Privatwirtschaft, sondern auch im Vergleich zu anderen Bundesländern sei in Nordrhein-Westfalen ein Zustand der Unteralimentation gegeben, der sich durch die Nichtübernahme des Tarifergebnisses für 2013/2014 noch einmal verschlechtere. Darunter leide auch die Attraktivität für einen Aufstieg bzw. Einstieg in den höheren Dienst, die sich bereits in den vergangenen Jahren in einer deutlichen Verschlechterung der Bewerberzahlen wiedergespiegelt habe und deren weiterer Rückgang zu befürchten sei.
65Das eingebrachte Argument einer Sozialstaffelung könne - auch in Anbetracht der durch die Beamtenbesoldung erstrebten Verwirklichung des Leistungsprinzips und des Abstandsgebots - nur im Falle einer bestehenden Überalimentation rechtfertigend wirken, die vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Soweit der Wille zur Veränderung der Abstände zwischen der Wertigkeit der Ämter geäußert worden sei, diene dies lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Gesetzesbegründung, handele sich aber nicht um das eigentlich verfolgte Ziel. Vielmehr müsse aufgrund von Art. 33 Abs. 5 GG ein Mindestmaß der Differenzierung zwischen den statusrechtlichen Ämtern gewährleistet bleiben.
66Der Antragsteller beantragt,
67im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die dem Antragsteller gewährte Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen seiner (amts-) angemessenen Besoldung nicht genügt,
68hilfsweise,
69den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller seine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW zu gewähren.
70Der Antragsgegner beantragt,
71den Antrag abzulehnen.
72Zur Begründung trägt er vor, dass es bereits an der Glaubhaftmachung des zwingend notwendigen Anordnungsgrundes fehle. Zum einen könne nicht allein der Zeitablauf für das Durchlaufen mehrerer Instanzen die Eilbedürftigkeit begründen, da dieser dem Rechtssystem immanent sei. Zum anderen müsse das beim Verfassungsgerichtshof NRW anhängige Normenkontrollverfahren berücksichtigt werden, infolge dessen in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu rechnen sei. Im Übrigen liege wegen der Möglichkeit rückwirkender Anpassung der Alimentation keine Konstellation vor, in welcher das Abwarten der Hauptsache unzumutbar sei. Bereits in anderen Verfahren (beispielhaft Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 BvR 4/10 -) habe das Bundesverfassungsgericht eine Verpflichtung des Gesetzgebers angenommen, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Darüber hinaus könne die im Hauptantrag begehrte Feststellung nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein, zumal weder die konkret begehrte Regelung noch die tatsächliche Höhe einer genügenden Alimentation klargestellt würden. Entgegen der Antragsformulierung könne das Gericht des Eilverfahrens in seiner Entscheidung keine allgemeine, alle Angehörigen der Besoldungsgruppe A 11 betreffende Regelung treffen, sondern sei insoweit auf die Beteiligten der Hauptsache beschränkt. Demgegenüber sei der Hilfsantrag wegen fehlender Statthaftigkeit der Leistungsklage im Hauptsacheverfahren unzulässig, weil die Frage der amtsangemessenen Alimentation im Wege der Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung, dass das Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei, zu klären sei. Für eine wirtschaftliche Notlage, welche Voraussetzung für eine vorläufige Zahlung wäre, fänden sich hingegen keine Anhaltspunkte.
73Ferner fehle es an den hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache: Für eine volle Erhöhung der Bezüge in den Besoldungsgruppen ab A 11 aufwärts finde sich bereits keine gesetzliche Grundlage, da das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 eine solche lediglich den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 gewähre. Dieses Gesetz entspreche auch den verfassungsrechtlichen wie einfachgesetzlichen Anforderungen. Dem Gesetzgeber stehe zur Konkretisierung des Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur insoweit untersucht werden könne, als die Besoldung evident unzureichend sei. Insbesondere seien Abweichungen der Bezüge im Vergleich zu anderen Bundesländern und dem Bund seit der Föderalismusreform I verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus einem Vergleich der Beamtenbesoldung mit dem Nettolohnniveau bei vergleichbaren Tätigkeiten sowohl im Bereich der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst als auch im Bereich der Beschäftigten in der Privatwirtschaft folge, dass von einer Amtsangemessenheit der Alimentation weiterhin auszugehen sei. Denn die Nettobezüge der Beamten lägen in allen von der gestaffelten Tarifübertragung betroffenen Besoldungsgruppen über den Nettobezügen vergleichbarer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Eine spiegelbildliche Übertragung sei von Art. 33 Abs. 5 GG nicht gefordert, vielmehr müsse der öffentliche Dienst Konditionen bieten, die insgesamt einem Vergleich mit den Tarifbeschäftigten und der Privatwirtschaft standhalten könnten. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Abstandsgebots fehle es bereits an der konkreten Begründung; im Übrigen gewähre der Grundsatz amtsangemessener Alimentation ohnehin keinen Anspruch auf stets gleiche Besoldungsdistanz.
74Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 2. Juni 2011 - 2 BvR 571/00 -) erkenne an, dass die Empfänger höherer Bezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung beitragen solle, weniger stark betroffen seien, ein diesbezüglicher Sparbeitrag demzufolge nicht sachwidrig sei. Zudem sei die gestaffelte Besoldungsanpassung durch die Notwendigkeit zur verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Haushaltskonsolidierung und Einhaltung der Schuldenbremse bis zum Jahr 2020 sachlich gerechtfertigt: Die hieraus folgende Konsolidierungsnotwendigkeit könne den großen Ausgabenblock der Personalausgaben nicht unberücksichtigt lassen. Weil beide Verfassungsgrundsätze zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden müssten, fehle es auch an einem Sonderopfer der Beamten.
75Schließlich habe der Landesgesetzgeber auch die ihm von Verfassungs wegen obliegende Darlegungs- und Begründungslast hinreichend erfüllt. Insbesondere habe er die in den Artikeln 65 ff. der Landesverfassung NRW konkretisierten Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren eingehalten, wohingegen eine Auseinandersetzung mit spezifischen Einwänden von Sachverständigen nicht vorgesehen sei. Bereits der Gesetzentwurf der Landesregierung habe sich ausführlich mit der verfassungsrechtlichen Abwägungsentscheidung auseinandergesetzt und sei in zulässiger Weise durch die Erläuterungen der Vorlage des Finanzministeriums vom 1. Juli 2013 ergänzt worden. Daraufhin habe der Landesgesetzgeber die ihn wegen der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe treffende Begründungs- und Darlegungslast erfüllt, indem während des Gesetzgebungsverfahrens in besonderer Weise Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Spielräumen, den hinsichtlich des Alimentationsniveaus herangezogenen Maßstäben, der Staffelung der Besoldungsanpassung, der Wahrung des Abstandsgebots und der Verfassungskonformität im Allgemeinen im Vordergrund gestanden hätten. Vor allem sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, die weiteren Darlegungen in einem ergänzenden und erläuternden Entschließungsantrag niederzulegen, da sich der Gesetzgeber diesen zu eigen gemacht habe. Schließlich habe sich der Gesetzgeber ausdrücklich (vgl. LT-Drs. NRW 16/3518, Seite 13) dazu bekannt, die Amtsangemessenheit der Alimentation laufend und im Rahmen der Tarifanpassung in zwei Jahren erneut zu prüfen.
76Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Klageverfahrens und des Verwaltungsvorgangs des LBV Bezug genommen.
77II.
78Das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
791. Im Hinblick auf den als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag fehlt es dem Antragsteller bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
80In der Hauptsache entsprechender Verfahren auf amtsangemessene Besoldung sind Feststellungsanträge zwar oft indiziert. Denn eine feste Vorgabe für die (amts-) angemessene Besoldung in diesbezüglichen Klageverfahren dürfte schon wegen des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Besoldungsbereich,
81vgl. ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (375 f.) = juris (Rn. 48), vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03, 2267/03, 1046/04, 584/07, 585/07, 586/07 -, juris (Rn. 40) m. zahlr. Nachw.; außerdem BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 (352 f.) = juris (Rn. 69), sowie vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (294) = juris (Rn. 148 ff.); ferner Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 14 f.; Wolff, ZBR 2005, 361 (364 f.),
82grundsätzlich unzulässig sein.
83Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein anerkannt, dass beklagte öffentlich-rechtliche Körperschaften der unmittelbaren Rechtsgestaltung durch ein Gestaltungsurteil oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungsurteils nicht bedürfen, weil diese auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen (Tun oder Unterlassen) ziehen werden. Insoweit ist eine gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage nicht unbedingt subsidiär, da der jeweilige Beklagte regelmäßig bereits einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung fehlt in solchen Konstellationen nicht.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179 (181) = juris (Rn. 12), in Anlehnung an zivilprozessuale Urteile, u.a. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - II ZR 74/82 -, juris (Rn. 15) m.w.N., und vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 -, juris (Rn. 16 f.); s.a. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, juris (Rn. 25 f.); erläuternd, aber offen lassend zudem BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8/95 -, juris (Rn. 31) m.w.N., sowie BAG, Urteil vom 4. April 1989 - 8 AZR 427/87 -, juris (Rn. 25). Kritisch zur Übertragung auf verwaltungsprozessuale Feststellungsklagen: Kopp/Schenke, VwGO,19. Auflage 2013, § 43 Rn. 28 mit zahlreichen Nachweisen.
85Darüber hinaus sind in Anbetracht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich Feststellungsbegehren des Rechtsschutzsuchenden nicht von vornherein ausgeschlossen und vorläufige Feststellungen des Gerichts (mit einem bestimmten Inhalt) zulässig.
86Die Möglichkeit einstweiliger Feststellung betonend bereits BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, juris (Rn. 35); HessVGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - 11 TG 1736/85 -, juris (Rn. 56) mit Nachweisen zur gegenteiligen Auffassung, sowie vom 12. Oktober 1989 - 3 TG 2633/89 -, juris (Ls. 1 und Rn. 14) m.w.N.; vgl. aus der Rechtsprechung des OVG NRW die Beschlüsse vom 11. April 2005 - 13 B 1959/04 -, vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 - und vom 16. Juli 2013 - 11 B 639/13 -, jeweils juris; anders hingegen noch Beschluss vom 28. April 1988 - 21 B 1011/88 -, juris (Ls. 1). Eingehende Untersuchung einstweiliger Feststellungsverfügungen bei Vogg, NJW 1993, 1357 ff.; vgl. zudem Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 35; Kopp/Schenke, 19. Auflage 2013, § 123 VwGO Rn. 9; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 40.
87Dennoch fehlt dem auf vorläufige Feststellung einer verfassungswidrigen Besoldungslage gerichteten Hauptantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses setzt voraus, dass der Kläger bzw. Antragsteller mit dem von ihm angestrengten Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und die begehrte Rechtsstellung überhaupt erreichen kann.
88Vgl. anstelle vieler Kopp/Schenke, 19. Auflage 2013, Vorb § 40 VwGO Rn. 30 ff.; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, vor § 40 Rn. 11 ff., insbes. Rn. 16 ff. m.w.N.
89Wenngleich ein vorläufiger Feststellungstenor trotz der fehlenden Vollstreckbarkeit regelmäßig durch Hoheitsträger befolgt wird und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Allgemeinen vorstellbar ist, kann dem Antragsteller vorliegend gleichwohl durch einen Feststellungsausspruch in der einstweiligen Anordnung kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Denn durch die damit - den Erfolg des Antrags unterstellt - bloß tenorierte Feststellung einer nicht amtsangemessenen, d.h. verfassungswidrigen, Alimentation wird die Dringlichkeit, anders als durch eine tenorierte Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung, nicht beseitigt. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass das Besoldungsrecht gemäß § 2 Abs. 1 ÜBesG NRW einem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich begründeten, umfassenden Gesetzesvorbehalt unterliegt.
90Ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (15 f.) = juris (Rn. 46), und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (386) = juris (Rn. 70); ferner Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (299) = juris (Rn. 158); zur Thematik eingehend Summer, DÖV 2006, 249 ff.
91Aus der Zugehörigkeit des Gesetzesvorbehalts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums folgt, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht.
92BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (299) = juris (Rn. 158) m.w.N., u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 -, BVerfGE 8, 28 (35) = juris (Rn. 23), und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (386) = juris (Rn. 70); zudem Summer, DÖV 2006, 249 ff.
93Aufgrund der strikten Gesetzesbindung ist es dem Antragsgegner verwehrt, entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut tätig zu werden und dem Antragsteller auf Grundlage einer gerichtlichen Feststellung - sei es auch nur vorläufig - eine erhöhte Besoldung auszahlen. Er ist wegen der Besonderheiten des Besoldungsrechts abweichend von den oben genannten Fällen nicht dazu in der Lage, einem die Verfassungswidrigkeit nur feststellenden Tenor in der einstweiligen Anordnung nachzukommen und eine vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen.
94Eine Zahlung an den Beamten kann es nach dieser Maßgabe ohne vollstreckbare Verpflichtung des Antragsgegners nicht geben, weil die Besoldung nur auf der Grundlage eines geltenden Gesetzes gewährt wird. Schließlich ist der auf vorläufige Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Alimentationsniveaus gerichtete Hauptantrag auch deshalb nicht geeignet, das Rechtsschutzziel einer - nach Auffassung des Antragstellers - verfassungsgemäßen Alimentation zu erreichen, weil der nach dem Antrag zu tenorierenden Feststellung keine hinreichend bestimmten Maßgaben zu entnehmen sind, wie, d.h. vor allem in welcher Höhe, der Antragsgegner die - nach dem Antrag zu tenorierende - Verfassungswidrigkeit zu beseitigen hätte.
952. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Zahlung einer erhöhten (amts-) angemessenen Besoldung begehrt, ist dieses Begehren hingegen in zulässiger Weise im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen, da die Erweiterung des Rechtskreises begehrt wird und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch durchsetzbar ist.
96a)
97Dass der Antrag insoweit - wie der Antragsgegner rügt - von dem üblichen Feststellungsantrag in der Hauptsache abweicht, ist dem vorstehend geschilderten Umstand, aufgrund der Dringlichkeit der Sachlage eine vollstreckbare Entscheidung treffen zu können, geschuldet. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG kann es dem Antragsteller nicht verwehrt werden, sein Begehren entweder durch Feststellungs- oder durch Leistungsantrag vor Gericht geltend machen zu können. Angesichts der dargelegten, gegen einen Feststellungstenor sprechenden Gründe verbleibt insoweit nur die Rechtsschutzmöglichkeit durch Erhebung eines auf Zahlung gerichteten Antrags. Einen solchen hat der Antragsteller hilfsweise gestellt.
98b)
99Die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung ist weiterhin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Gericht im Falle einer festgestellten Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gehalten wäre, das Gesetz, von dessen Gültigkeit seine Entscheidung abhängt, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Denn im Eilverfahren besteht unter bestimmten Voraussetzungen keine Vorlagepflicht, um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend Rechnung zu tragen.
100Urban, NVwZ 1989, 433 ff. Siehe auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 13 f. und Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 128 f.
101Insbesondere kann eine Vorlage nach ständiger Rechtsprechung über den Wortlaut der Verfassungsnorm hinaus unterbleiben, wenn nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes die Gewährung desselben geboten erscheint und die Hauptsache nicht (weitgehend) vorweggenommen wird.
102Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43 (51) = juris (Rn. 35), vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382 (389) = juris (Rn. 29), und vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -, juris (Rn. 7 f.); dies setzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. April 1992 - 12 B 2298/90 -, juris (Rn. 1 f.), um; eingehende Erläuterung bei Urban, NVwZ 1989, 433 ff. S.a. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 14; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 57; zudem noch Schenke, JZ 1996, 1155 (1168).
103Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Fachgerichte sind in Besoldungsfragen grundsätzlich in der Lage, im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.
104Insbesondere wäre im Falle einer Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung wegen der Möglichkeit zur Rückgewähr auch keine Vorwegnahme der Hauptsache anzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jede vorläufige Entscheidung (mittels Regelungsanordnung) für die Dauer ihrer Gültigkeit eine entsprechende Hauptsacheentscheidung in gewisser Weise vorwegnimmt, indem vorläufig (ganz oder teilweise) gewährt wird, was endgültig erst im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden kann. Demgegenüber liegt eine grundsätzlich unzulässige und deshalb vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vorwegnahme der Hauptsache nur vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
105Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43 (51) = juris (Rn. 35), vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382 (389) = juris (Rn. 29), und vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -, juris (Rn. 7 f.); hierzu näher Kopp/Schenke, 19. Auflage 2013, § 123 VwGO Rn. 14 m.w.N. und ebenso Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 11, 104; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 88 ff., jeweils mit Kritik an zum Teil behaupteten abstrakten Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache.
106Die hier begehrte vorläufige Auszahlung einer Geldleistung führt im Allgemeinen allerdings nur zu einer rein tatsächlichen, nicht aber rechtlichen Vorwegnahme der Hauptsache. Eine irreversible und damit grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt in der hierdurch gegebenen Gewährung faktischer Vorteile nicht. Vielmehr kann die vorläufige Geldzahlung im Falle eines gegenteiligen Ausgangs der Hauptsache gemäß § 12 Abs. 2 ÜBesG NRW zurückgefordert werden.
107Vgl. allgemein zu ähnlichen Rückabwicklungen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 945 ZPO: Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 66b. S.a. allgemeiner Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 102; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 141 m.w.N; Kuhla, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 123 Rn. 152, 153 (mit Beispielen).
108Schließlich besteht vorliegend auch nicht die - üblicherweise bei Geldleistungen anzunehmende - Gefahr, dass der Anspruch auf Rückforderung der vorläufigen Zahlungen wirtschaftlich wertlos werden könnte.
109Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 66b.
110Dies gilt zumindest im Hinblick auf die hier maßgeblichen Besoldungszahlungen an Beamte, da der Antragsgegner etwaige Rückzahlungsansprüche nötigenfalls mittels Aufrechnung gegenüber künftigen Besoldungsleistungen, die angesichts der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppe auch nicht an einer Unpfändbarkeit scheitern dürfte, und notfalls sogar bei längerem Zeitablauf auch gegenüber künftigen Versorgungsleistungen unmittelbar geltend machen könnte (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 ÜBesG NRW, § 51 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG NRW).
111c)
112Das in diesem Sinn als Leistungsantrag zu verstehende Begehren des Antragstellers ist auch nicht mangels Bestimmtheit unzulässig.
113Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO (analog) soll die Antragsschrift - neben der nach Satz 1 gebotenen Angabe des Gegenstands des Begehrens - auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 88 VwGO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 121 VwGO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt.
114Vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97 -, juris (Rn. 7) m.w.N.; Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Auflage, § 82 RdNr. 10.
115Der erforderliche Konkretisierungsgrad eines Antrags hängt vom geltend gemachten Anspruch ab. Insoweit sind Geldleistungsansprüche grundsätzlich zu beziffern.
116Vgl. Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 113 Rn. 72 m.w.N.; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113 Rn. 438.
117Die Formulierung, „dem Antragsteller seine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW zu gewähren“, ist - gemessen an diesen Maßstäben - hinreichend bestimmt. Eine fehlende Bezifferung des Antrags ist regelmäßig unschädlich, solange der Verfahrensgegenstand insgesamt hinreichend bestimmt ist, vgl. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO.
118Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ist insoweit ausreichend, dass eine „amtsangemessene“ Besoldung begehrt wird. Denn damit sind Besoldungsleistungen umschrieben, die in ihrer Höhe der Wertigkeit des jeweiligen Statusamtes entsprechen. Obwohl damit die genaue Vorstellung einer amtsangemessenen Besoldung nicht zahlenmäßig konkretisiert ist, wird durch einen in dieser Weise gefassten Antrag das Risiko des Unterliegens nicht ungerechtfertigt auf den Antragsgegner abgewälzt. Denn die „Ungenauigkeit“ des Antrags ist für den Antragsteller nicht vermeidbar. Sie folgt aus dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, der dem Antragsteller nach materiellem Recht zusteht, und dessen nähere Bestimmung grundsätzlich allein dem Landesgesetzgeber obliegt,
119vgl. hierzu ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (375 f.) = juris (Rn. 48), vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03, 2267/03, 1046/04, 584/07, 585/07, 586/07 -, juris (Rn. 40) m. zahlr. Nachw.; außerdem BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 (352 f.) = juris (Rn. 69), sowie vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (294) = juris (Rn. 148 ff.); OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 A 904/08 -, juris (Rn. 33 ff.) m.w.N.; ferner Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 14 f.; Wolff, ZBR 2005, 361 (364 f.).
120Dies hat zur Folge, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages im Regelfall unbegründet ist. Einen solchen, von vornherein wenig aussichtsreichen Antrag zu stellen, ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Insoweit genügt es, wenn er sein Zahlungsbegehren durch die - nicht notwendig im Antrag selbst enthaltene - Bezugnahme auf die Berechnungsgrundlagen sowie die verfassungsrechtliche Argumentation näher bestimmt. Hierdurch wird der Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis - bezogen auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt - hinreichend genau dargelegt. Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung (§ 123 Abs. 1 VwGO) sind erkennbar.
121Vgl. in einer ähnlichen Konstellation zu der Frage amtsangemessener Beschäftigung VGH Baden-Württemberg vom 16. März 2009 - 4 S 3235/07 -, juris (Rn. 21).
122Der Antragsteller hat vorliegend durch argumentative Erläuterungen im Rahmen der Antragsbegründung sowie durch Mitteilung der nötigen Berechnungsgrundlagen seinen Antrag hinreichend konkretisiert. Insbesondere lässt sich den Ausführungen in der Antragsschrift entnehmen, dass der Antragsteller mit Blick auf die Jahre 2013 und 2014 dieselben Besoldungserhöhungen begehrt, wie sie die Tarifangestellten und die niedrigeren Besoldungsgruppen bis A 10 erhalten haben. Die Ausführungen zur Entwicklung der Besoldung im Vergleich zu der Entwicklung der Gehälter bei den Tarifangestellten des öffentlichen Dienstes sowie in der Privatwirtschaft in den letzten Jahren dienen in diesem Zusammenhang lediglich dazu, einen Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu begründen. Jedoch ist dem Begehren nach der Antragsschrift nicht zu entnehmen, dass eine Unteralimentation für vergangene Jahre geltend gemacht werden und insbesondere im Eilverfahren zu einer rückwirkenden Zahlung führen soll.
123Unter diesen Voraussetzungen ist es Aufgabe des Gerichts, die Zahlbeträge genau auszurechnen und so - nicht zuletzt im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit - im Falle einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu konkretisieren.
124Vgl. beispielhaft die von BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5-10/96, 3-6/97 -, BVerfGE 99, 300 (316 ff.) = juris (Rn. 41 ff.), vorgenommenen Berechnungen; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 12. März 2008 - 1 K 4057/05 -, juris (Rn. 15 ff., 32), und 11. Juni 2008 - 1 K 3047/07 -, juris (Rn. 15 ff., 47).
1253. Allerdings fehlt es dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung einer erhöhten (amts-) angemessenen Besoldung gerichteten einstweiligen Anordnung vorliegend an dem von § 123 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Anordnungsgrund.
126Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands - wie hier - liegt vor, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dem Antragsteller dürfte es unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und schutzwürdiger Interessen anderer Personen nicht zumutbar sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
127Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 123 Rn. 26 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 80, 84; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 81; Kuhla, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 123 Rn. 119.
128Der Anordnungsgrund bringt insoweit das bei der Hauptsacheentscheidung nicht zu berücksichtigende zeitliche Element der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit zum Ausdruck, welches dem vorläufigen Rechtsschutz nach seinem Sinn und Zweck verfahrensimmanent ist.
129Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 64, 81 m. zahlr. Nachw., darunter etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 -, juris (Rn. 20).
130Nach dem eigenen Vortrag ist dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsache deshalb unzumutbar, weil er bis zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts voraussichtlich für die Dauer eines Jahrzehnts seiner amtsangemessenen Besoldung und damit seiner gegenwärtigen Bedarfsbefriedigung verlustig ginge. Denn auch im Falle einer späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit werde es eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer auch rückwirkenden Regelung in Anbetracht der immensen Belastungen des Haushalts sowie der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses mit großer Wahrscheinlichkeit nicht geben. Damit werde jedoch der bis dahin eingetretene Alimentationsverlust für die nachfolgenden Jahre und die späteren Versorgungsleistungen perpetuiert.
131a)
132Dem Antragsteller ist das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht - wie er meint - unzumutbar.
133Ob das Wartenmüssen auf die Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller unzumutbar ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
134Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, juris (Rn. 52 ff.). Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 83 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 81 m.w.N.
135Zeitliche Nachteile alleine genügen insoweit nicht zur Begründung des Anordnungsgrundes, weil diese jedem – zumal durch mehrere Instanzen geführten – Hauptsacheverfahren immanent sind. Insoweit bedarf es vielmehr eines spezifischen Interesses an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt.
136Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 2 M 53/92 -, LVK 1994, 65 (65) = juris (nur Kurztext); Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 81.
137Allerdings dürfen die Fachgerichte sich dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz nicht dadurch entziehen, dass sie überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen. Dies gilt insbesondere dort, wo mit einem Ergebnis im Hauptsacheverfahren erst nach Jahren zu rechnen sein wird und die Rechtsbeeinträchtigung durch eine spätere Entscheidung überwiegend oder sogar vollständig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
138Hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 (15) = juris (Rn. 32 a.E.); ferner Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 83 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 85 f.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, juris (Rn. 53 ff.).
139Zur Annahme wesentlicher Nachteile reichen auch mögliche finanzielle Schäden des Antragstellers regelmäßig nicht aus, es sei denn, der Antragsteller wird langfristig und nachhaltig in seiner wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt. Diese Grenze wird erreicht, wenn die erlittenen Einbußen bei einer späteren Regelung nicht mehr ausgeglichen werden können, der Höhe nach erheblich erscheinen und zu einer erheblichen Gefährdung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen führen.
140Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 13. Februar 2006 - 10 G 115/06 -, juris (Rn. 16); ähnlich die Konstellation bei OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 1 B 1745/07 -, juris (Rn. 6 ff.).S.a. Kuhla, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 123 Rn. 129.
141Dies entspricht auch dem Verständnis, welches die Verwaltungsgerichte in den 1990er-Jahren in Bezug auf Sozialhilfeleistungen vertraten: Danach war ein wesentlicher Nachteil und damit Eilbedürftigkeit anzunehmen, sobald der Anspruchsberechtigte in der Zukunft auf jede Mark angewiesen war, regelmäßig aber nicht, wenn er lediglich die Vergangenheit betreffende Sozialhilfeansprüche geltend machte.
142Vgl. nur BayVGH, Beschlüsse vom 26. November 1993 - 12 CE 93.3058 -, juris (Rn. 16), und vom 24. August 1994 - 12 CE 94.2401 -, juris (Rn. 28 f.). Zusammenfassend Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 86 m.w.N., u.a.
143Diesen Grundsatz haben die Sozialgerichte in ihrer Rechtsprechung übernommen,
144vgl. stellvertretend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 ER -, juris (Rn. 36) m.w.N.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. April 2008 - L 2 B 111/08 AS-ER -, juris (Rn. 33 f.); Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - L 8 SO 191/09 B ER -, juris (Ls. 1).
145Diesem Verständnis entspricht auch die Annahme eines Anordnungsgrundes nur für die künftige Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse und demgegenüber die Beschränkung des zivilrechtlichen Unterhalts für die Vergangenheit. Danach ist eine rückwirkende Nachforderung von Unterhalt regelmäßig ausgeschlossen, weil insoweit davon ausgegangen werden müsse, dass eine eventuelle finanzielle Not jedenfalls überwunden ist. (sog. Grundsatz des „in praeteritum non vivitur“).
146Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. August 1997 - 4 UF 42/97 -, juris (Rn. 3); im Einzelnen heute niedergelegt in den gesetzlichen Regelungen u.a. der § 1613 und § 1585b BGB; hierzu stellvertretend OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013 - II-13 UF 39/13 -, juris (Rn. 13 ff.).
147Die konkreten Anforderungen an die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit dürfen in der Gesamtschau allerdings nicht überspannt werden. Zwar begehrt der Antragsteller hier die vorläufige Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung, d.h. faktisch nicht nur die Regelung eines zwischenzeitlichen Zustands, sondern eine Leistung. Zudem wäre der Kammer eine Verpflichtung zur Zahlung grundsätzlich nicht unmöglich, da sie - wie bereits ausgeführt - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet ist. Doch wäre mit der Verpflichtung zu einer vorläufigen Geldzahlung nach den vorstehenden Ausführungen lediglich eine tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache verbunden, die sich mittels Erstattung rückgängig machen ließe. Angesichts der nur unwesentlichen Risiken besteht insoweit kein Bedarf nach strengeren Anforderungen an den Anordnungsgrund.
148b)
149Ein das Vorliegen eines Anordnungsgrundes tragender wesentlicher Nachteil kann nicht auf das Entstehen einer finanziellen Notlage gestützt werden.
150Zwar wird das Vorliegen eines wesentlichen Nachteils im Rahmen von Besoldungsrechtsstreitigkeiten insbesondere angenommen, wenn aufgrund der derzeitigen Alimentation eine finanzielle Notlage des Antragstellers durch Annäherung an das Existenzminimum bestünde, die ein Einschreiten des Gesetzgebers dringend erforderlich machen würde.
151Zur Maßgeblichkeit des dem Existenzminimum entsprechenden Teils des Beamtengehalts für die Feststellung wirtschaftlicher Not abstrakt auch Kopp/Schenke, 19. Auflage 2013, § 123 VwGO Rn. 14.
152Die Kammer vermag eine solche, die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigende finanzielle Notlage des Antragstellers allerdings nicht festzustellen.
153In Ermangelung einer Vergleichsgrundlage orientiert sich die Kammer insoweit bei der Beurteilung der Frage, ab welcher Grenze eine finanzielle Notlage anzunehmen sein dürfte, an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern. Danach lässt ein um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem einem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt - gemessen jedenfalls am damaligen Entscheidungszeitpunkt - hinreichend deutlich werden. Auf Grundlage dessen ermittelte das Bundesverfassungsgericht den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des dritten - bzw. jedes weiteren - Kindes auf der um 15 % erhöhten Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes.
154Hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5-10/96, 3-6/97 -, BVerfGE 99, 300 (321 f.) = juris (Rn. 57 ff.). Vgl. auch die Übernahme dieser Rspr. in VG Gelsenkirchen, Urteile vom 12. März 2008 - 1 K 4057/05 -, juris (Rn. 34 ff.), und 11. Juni 2008 - 1 K 3047/07 -, juris (Rn. 35, 49 ff.).
155Die Sozialhilfe bietet hierbei einen vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen, greifbaren Maßstab für die Bezifferung des Existenzminimums und damit eine taugliche Grundlage für weitere Berechnungen mit dem Ziel festzustellen, ob sich der Antragsteller ohne Erhöhung der Besoldung in einer finanziellen Notlage befindet. Denn die Sozialhilfe dient der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz für eine Bevölkerungsgruppe, die sich diese aus eigener Kraft, namentlich wegen fehlender eigener Mittel aus Erwerbstätigkeit, nicht selbst verschaffen kann. Ihre Aufgabe ist es gemäß § 1 S. 1 SGB XII, dem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
156Letztgenannter Zweck der Sozialhilfe wird auch erkennbar an der Bemessung am Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums: BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R - und LSG NRW, Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2010 - L 20 AY 13/09 -, beide juris. S.a. Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 17.
157Die Anlegung eines solchen Maßstabs entspricht der obergerichtlichen Feststellung, dass sozialhilferechtliche Erwägungen ausschließlich als evidenter (äußerster) Kontrollmaßstab taugen, wenn die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert.
158So OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1525/08 -, juris (Rn. 441 ff.).
159Mit der Anknüpfung an die Sozialhilfe als Maßstab des Anordnungsgrundes ist hingegen nicht der Maßstab für die Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation - wie sie im Rahmen des Anordnungsanspruchs zu prüfen wäre - gleichzusetzen. Denn die hier zu beurteilende Frage nach dem finanziellen Notbedarf ist von der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Frage der amtsangemessenen Alimentation klar zu trennen. Letztgenannte Prüfung unterliegt anderen Faktoren und knüpft insoweit an vom Existenzminimum verschiedene Maßstäbe an. Diesbezüglich schließt sich die Kammer den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an, dass die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung sich keinesfalls ihrem Umfang nach anhand des allgemeinen Sozialstaatsprinzips messen lasse. Danach ist die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG.
160Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (291) = juris (Rn. 122); BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372 (388) = juris (Rn. 57); s.a. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 ‑, juris (Rn. 65); OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1525/08 -, juris (Rn. 441 ff.)
161Zur Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob der Antragsteller sich in Anbetracht seiner derzeitigen Besoldung bereits in einer finanziellen Notlage befindet, ist der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf hingegen als Ausgangsgröße geeignet.
162Dass, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist, muss bei der Bemessung des Beamtengehalts sichtbar werden. In Anlehnung an die dortigen Ausführungen lässt jedenfalls ein um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und der finanziell nicht mehr dem absoluten Minimum entsprechenden Besoldung hinreichend deutlich werden. Die Überlegungen zum alimentationsrechtlichen Bedarf eines - dritten und weiteren - Kindes werden insoweit auf den im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang des Anordnungsgrundes maßgeblichen alimentationsrechtlichen Minimalbedarf der gesamten Beamtenfamilie übertragen und an dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf einer entsprechenden Familie bemessen. Eine Bestimmung der Amtsangemessenheit der dem Beamten gewährten Alimentation ist hiermit - wie erläutert - nicht verbunden.
163Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (382 f.) = juris (Rn. 62), und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5-10/96, 3-6/97 -, BVerfGE 99, 300 (321 f.) = juris (Rn. 57 ff.); dem folgend OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1525/08 -, juris (Rn. 441 ff.); erläuternd zudem Möllenbrink, ZfPR 1999, 38 ff.
164Für die Entscheidung ist demgegenüber ohne Relevanz, dass Sozialhilfeempfängern in vergleichbaren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von den Verwaltungsgerichten früher regelmäßig nur 80 % des Regelsatzes zuerkannt wurden. Die Ablehnung des Anordnungsgrundes für die Gewährung der vollen regelsatzmäßigen Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwachsenen wurde seitens der Gerichte ehemals damit begründet, dass schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zu erwarten seien.
165Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 12 B 443/02 -, juris (Rn. 18); s.a. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - 3 L 1729/03 -, juris (Rn. 17 ff.) und vom 18. November 2004 - 3 L 2318/04 -, juris (Rn. 12 ff.).
166Nach anfänglicher Übernahme der vorgenannten Rechtsprechung entwickelte sich die Praxis der Sozialgerichte jedoch hin zu einer vollständigen Gewährung der regelsatzmäßigen Leistungen und insoweit Ablehnung ihrer Begrenzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren,
167vgl. zunächst noch LSG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2006 - L 1 B 13/05 AS ER -, juris (Rn. 13) unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; später sodann LSG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 7 B 188/09 AS ER -, juris (Ls. 2), und vom 8. Mai 2012 - L 7 AS 541/11 B -, juris (Ls. 2).
168c)
169Nach diesem Maßstab liegen die Einkünfte des Antragstellers - noch - über der maßgeblichen Grenze.
170Die Besoldungsleistungen heben sich im Rahmen einer vergleichenden Gegenüberstellung und bei Zugrundelegung des 115 %-Maßstabs noch hinreichend von dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ab. Dazu sind das Nettoeinkommen des Beamten und der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf, jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln sowie miteinander zu vergleichen.
171BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (99 f.) = juris (Rn. 31 f.), unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (380 f.) = juris (Rn. 48 ff.), und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300 (321) = juris (Rn. 37 ff., 56); im Anschluss hieran OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris (Rn. 51 ff.), und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, juris (Rn. 66 ff.); s.a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 - 1 K 3047/07 ‑, juris (Rn. 78).
172Der Ermittlung der jeweiligen jährlichen Nettobezüge wird im Sinne einer abstrakten, vom einzelnen Antragsteller losgelösten Betrachtung der Einkommensverhältnisse das Musterbeispiel eines verheirateten Beamten in der Besoldungsgruppe A 11, dort Erfahrungsstufe 3, mit zwei Kindern zugrunde gelegt. Insoweit hat die Kammer als maßgeblich vor allem die Besoldungsgruppe, das jeweilige Alter des Beamten und die familiäre Situation, insbesondere die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, erachtet.
173Auch das Bundesverfassungsgericht hat seinen Entscheidungen zur Besoldung der Beamten - gewissermaßen in Gestalt eines Leitbildes - eine vierköpfige Beamtenfamilie zu Grunde gelegt,
174vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300 (317, 320) = juris (Rn. 41, 51) und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - , BVerfGE 81, 363 (377) = juris (Rn. 51).
175Die von der beruflichen und familiären Situation des Antragstellers differierende Berechnungsgrundlage verfolgt hierbei den Zweck, diejenige Konstellation mit der denkbar niedrigsten Alimentation in den Besoldungsgruppen, denen eine vollständige Besoldungsanpassung in den Jahren 2013 und 2014 verwehrt wurde (d.h. A 11 bis A 16), herauszugreifen und ins Verhältnis zu den durchschnittlichen Sozialleistungen einer entsprechenden Familie zu setzen. Genügt bereits diese fiktive Konstellation mit der relativ geringsten Besoldung und den am Leitbild des Bundesverfassungsgerichts ausgerichteten Familienverhältnissen dem 15 %-igen Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf, kann im Erst-Recht-Schluss davon ausgegangen werden, dass auch die Besoldungsgruppen ab A 11 aufwärts den genannten Anforderungen genügen, soweit nicht gerade die Familienverhältnisse erheblich abweichen. Denn vor dem Hintergrund des ab Besoldungsgruppe A 11 und mit zunehmendem Dienstalter ansteigenden Grundgehalts genügt diesbezüglich die abstrakte Feststellung, dass jedenfalls auch die in der Besoldungsgruppe A 11 gewährten Leistungen - zumal mit der in 2013 und 2014 jeweils gewährten 1%-igen Erhöhung - das in Höhe der Sozialhilfe anzusiedelnde Existenzminimum um mindestens 15 % übersteigen.
176Auf die tatsächliche Besoldungsgruppe des Antragstellers kommt es unter diesen Umständen nicht an, sofern nicht relevante Abweichungen vom familiären Leitbild oder sonstige besondere Umstände mit nachteiligen Folgen für das vorhandene Nettoeinkommen vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Neben der speziellen Berücksichtigung etwa eines dritten unterhaltsberechtigten Kindes - oder weiterer Kinder - im Falle einer mit A 11, Erfahrungsstufe 3, vergleichbaren Besoldungshöhe müssten gegebenenfalls - abweichend vom generellen Maßstab - beispielsweise erhebliche Krankheiten oder eine Schwerbehinderung in der Berechnung Berücksichtigung finden. Solche Umstände, die ein weiteres Absinken der Nettobezüge oder ein Ansteigen des Mindestbedarfs gegenüber dem hier zu Grunde gelegten Vergleichsmaßstab zur Folge hätten, sind beim Antragsteller jedoch nicht ersichtlich.
177Aus dem gleichen Grund findet auch der Umstand keine gesonderte Berücksichtigung, dass der Antragsteller Polizeibeamter ist. Denn es wirkt sich lediglich zu seinen Gunsten aus und entfernt ihn somit von dem Musterbeispiel des denkbar gering besoldeten Beamten in Besoldungsgruppe A 11, dass ihm einerseits gemäß Nr. 9 Vorbemerkung ÜBesO A/B (Anlage I zu ÜBesG NRW) eine besondere Polizei‑/Fahndungszulage als weiterer Einkommensbestandteil und andererseits gemäß § 113 Abs. 2 LBG NRW ein Anspruch auf freie Heilfürsorge zusteht, d.h. die Beiträge zur Krankenversicherung entsprechend zu mindern wären.
178Dies vorausgesetzt hat die Kammer zunächst die Jahresbruttobezüge der vierköpfigen Familie berechnet und dabei - dem ursprünglichen Leitbild folgend sowie in Relation zur Sozialhilfe - unterstellt, dass der Beamte Alleinverdiener ist. Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens des Beamten und seiner Familie in den Jahren 2013 und 2014 wird jeweils von dem Bruttogrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 in der Erfahrungsstufe 3 (§ 27 ÜBesG NRW i.V.m. Anlage I, Besoldungstabelle A) ausgegangen und diesem der volle Familienzuschlag der Stufe 2 zuzüglich einer weiteren Erhöhung für das zweite Kind (Differenz zwischen Stufe 1 und 2, vgl. §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 2 ÜBesG NRW i.V.m. Anlage V in der jeweils gültigen Fassung) hinzugerechnet. Hingegen findet eine Addition der allgemeinen Stellenzulage nicht statt, da entsprechend der bisherigen Ausführungen ein Beamter mit denkbar geringer Besoldung in Besoldungsgruppe A 11 der Berechnung zugrunde gelegt wird, die Zulage ausweislich ihrer Rechtsgrundlage in Nr. 27 Abs. 1 b) Vorbemerkung ÜBesO A/B (Anlage I zu ÜBesG NRW) jedoch nicht allen Beamten dieser Besoldungsgruppe zusteht. Für die Berechnung der Jahresbruttobezüge ist schließlich die jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 30 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge (§§ 2, 6 Abs. 1 Sonderzahlungsgesetz NRW) mitsamt der Sonderbeträge für zwei Kinder in Höhe von jeweils 25,56 € (§ 8 Abs. 1 Sonderzahlungsgesetz NRW) hinzuzurechnen.
179Die Jahresnettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Die Lohn- bzw. Einkommensteuer, hier Steuerklasse III, ist durch Anwendung der Formeln des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG auf das zu versteuernde Einkommen zu berechnen, welches sich aus dem Jahresbruttoeinkommen unter Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags gem. § 9a S. 1 Nr. 1a EStG (1000,- €), des Sonderausgabenpauschbetrags gem. § 10c EStG (36,- € pro Ehegatte) und der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3, 4 EStG ergibt. Zur Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer bedurfte es zusätzlich noch des Ansatzes der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, weil sie sich nur dort auswirken. Denn bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer werden die Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt, weil sich das Kindergeld bei der hier maßgeblichen Höhe des zu versteuernden Einkommens als günstiger darstellt und eine kumulative Berücksichtigung beider Vorteile unzulässig ist. Ausgehend von dem hierfür gesondert ermittelten, zu versteuernden Einkommen sowie der darauf entfallenden Einkommensteuer konnten schließlich noch der Solidaritätszuschlag - unter Berücksichtigung der Freigrenze gemäß § 3 Abs. 5 SolzG - und die mit 9 % anzusetzende Kirchensteuer berechnet werden.
180Weiterhin hat die Kammer noch die gesundheitliche Absicherung der Familie angemessen in die Berechnung einbezogen, indem sie einen nach der Versicherungspraxis durchschnittlich bemessenen Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 400,- Euro für die private Krankenversicherung einschließlich Pflegeversicherung der gesamten Familie in Abzug gebracht hat. Daneben wurde die Kostendämpfungspauschale, um welche die Beihilfe je Kalenderjahr gekürzt wird, abzüglich der Minderung für die beiden berücksichtigungsfähigen Kinder - ausgehend von Besoldungsgruppe A 11 jährlich 150,- € minus 2x 60,- € - verrechnet (vgl. § 12a Abs. 1, 5 Beihilfeverordnung NRW). Hinzuzurechnen war abschließend das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro für jedes der beiden Kinder (vgl. § 6 Bundeskindergeldgesetz), weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht gelassen worden.
181In der Berechnung stellt sich dies wie folgt dar:
182 183Ob angesichts der daraus resultierenden Jahresnettobezüge eine aktuelle Notlage des fiktiven Beamten angenommen werden kann, lässt sich nur im Wege einer Gesamtschau anhand eines Vergleichs mit den Sozialhilfeleistungen bei gleichen, insbesondere familiär identischen, Voraussetzungen ermitteln.
184Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit den Bestimmungen des SGB XII Regelungen zur Verfügung, welche die Bemessung des äußersten Mindestbedarfs ermöglichen und somit auch zur Ermittlung des von dem Bundesverfassungsgericht definierten „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs“ herangezogen werden können.
185So bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 - 1 K 3047/0 ‑, juris (Rn. 57).
186Zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs einer entsprechenden Familie im Kalenderjahr hat die Kammer die monatlichen Regelbedarfe der Eltern und der beiden Kinder zusammengerechnet. Denn gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach Regelsätzen erbracht, die unter Berücksichtigung der §§ 27a Abs. 3 und 4 SGB XII festgesetzt und in den kommenden Jahren fortgeschrieben werden, vgl. §§ 28, 28a SGB XII. Um hierbei - und damit umgekehrt gegenüber der Herangehensweise bei der Berechnung der Beamtenbesoldung - die für den Sozialhilfeempfänger denkbar höchsten Bezüge als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wird von zwei 15- bis 18-jährigen Kindern in der Familie ausgegangen, da insoweit die höchsten Regelsätze gewährt werden. Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus der aktuellen Anlage zu § 28 SGB XII für die Eltern/Ehegatten eine monatliche Regelbedarfsleistung in Höhe von 345,- € (Regelbedarfsstufe 2), für die beiden Kinder jeweils in Höhe von 289,- € (Stufe 4). Durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 sind die Leistungen zum 1. Januar 2014 auf 353,- € (Stufe 2) sowie 296,- € (Stufe 4) erhöht worden. Das Kindergeld war hingegen nicht gesondert zu addieren, da dieses bei der Berechnung der verfügbaren Einkommens angerechnet wird (vgl. § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Auch eventueller Mehrbedarf (§ 30 SGB XII) oder einmaliger Bedarf (§ 31 SGB XII) bleibt bei den Berechnungen außer Ansatz. Soweit das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt den Regelsätzen noch einen pauschalierten Zuschlag von 20 % der Regelbedarfsleistungen hinzugerechnet hat,
187vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5-10/96, 3-6/97 -, BVerfGE 99, 300 (322) = juris (Rn. 58) m.w.N.,
188war dies lediglich auf die damals geltende Rechtslage (vgl. § 21 Abs. 1 a BSHG a.F.) zurückzuführen und lässt sich auf die vorliegenden Berechnungen für die Jahre 2013 und 2014 nicht übertragen. Denn die einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt sind zwischenzeitlich fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet worden.
189Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 - 1 K 3047/0 ‑, juris (Rn. 57 f.).
190Zusätzlich zu den Regelsätzen werden im Rahmen der Sozialhilfe außerdem Leistungen für Unterkunft (§ 35 Abs. 1 - 3 SGB XII) und Heizung (§ 35 Abs. 4 SGB XII) in ihrer tatsächlichen Höhe erbracht. Für die hier - unabhängig von einem konkreten Sachverhalt - vorzunehmenden Berechnungen ist jedoch in Ermangelung tatsächlicher Miet- und Heizkosten ein Rückgriff auf pauschalierte Werte unumgänglich. Um die Einheitlichkeit dieser Pauschalkosten mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu gewährleisten und zugleich - wie bereits bei den Regelsätzen - die denkbar höchsten Sozialhilfeleistungen den Berechnungen zugrunde zu legen, hat die Kammer sich jeweils an den in der Praxis üblichen Angemessenheitsgrenzen nach oben orientiert.
191Im Hinblick auf die Mietkosten lässt sich die Angemessenheit mit den Sozialgerichten,
192vgl. BSG, Urteile vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R ‑, juris (Rn. 36) m.w.N., und vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R -, juris (Orientierungssatz 3) m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 20. Juni 2012 - L 12 AS 1880/11 -, juris (Orientierungssatz 1) m.w.N.; in derselben Weise bereits OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. August 1996 - 5 O 28/96 -, juris (Ls. 1),
193an der aktuell gültigen Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) und dort den maximalen Tabellenwerten bei vier Haushaltsangehörigen (Stufe VI) ablesen, vorausgesetzt, dass lokale Erkenntnismöglichkeiten in Gestalt von Mietspiegeln o.ä. nicht weiterführen. Bei den hier vorgenommenen abstrakten Berechnungen liegen solche konkreten Hinweise zum Mietniveau jedoch gerade nicht vor.
194Hinsichtlich der Heizkosten liegt den nachstehenden Berechnungen der aktuelle - in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Mieterbund erstellte und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderte - „Bundesweite Heizspiegel 2013“ zugrunde, der für das Referenzjahr 2012 Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der Größe der Wohnanlage und des Verbrauchs bereithält (abrufbar unter http://www.heizspiegel.de/heizspiegel/bundesweiter-heizspiegel/). Aus diesem Richtwert für die Heizkosten pro Quadratmeter und der angemessenen Wohnfläche, hier in Ermangelung eines konkret bezifferten Sachverhalts 90 m² für vier Haushaltsangehörige,
195vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R -, juris (Rn. 22); LSG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2006 - L 9 B 99/05 AS ER -, juris (Orientierungssatz 3).
196ist entsprechend der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein Produkt zu bilden,
197vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R -, juris (Rn. 29 f.) m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 14. Mai 2012 - L 19 AS 2007/11 -, juris (Rn. 41 ff.) m.w.N.
198Um für die Heizungskosten wiederum die Angemessenheitsgrenze nach oben zu bestimmen, war von den im Heizspiegel genannten Werten die kostenintensivste der drei Möglichkeiten (Heizöl) auszuwählen und deren Kosten beim höchstmöglichen Verbrauch (vgl. rechte Spalte der Tabelle) zugrunde zu legen, d.h. Heizkosten in Höhe von 21,90 Euro/m². Dass dem Heizspiegel 2013 lediglich die Werte des Vorjahres zugrunde liegen und damit eventuelle Schwankungen des Energiepreises in den Jahren 2013 und 2014 keine Berücksichtigung finden, muss aus Gründen der Praktikabilität - in Ermangelung anderer Daten - hingenommen werden.
199So bereits LSG NRW, Urteil vom 14. Mai 2012 - L 19 AS 2007/11 -, juris (Rn. 43).
200Auf Grundlage dieser Rechenwerte ergeben sich für die Sozialhilfe folgende Beträge:
201 202Anhand eines Vergleichs der jeweiligen Jahresnettobeträge lässt sich nunmehr die absolute Differenz sowie das prozentuale Verhältnis der Besoldung gegenüber den Sozialhilfeleistungen berechnen:
203 204Hieraus ergibt sich, dass die Besoldung eines Beamten in der als Vergleichsmaßstab zu Grunde gelegten Besoldungsgruppe A 11, Erfahrungsstufe 3, in den Jahren 2013 und 2014 die Sozialhilfeleistungen um (gerundet) jeweils 32 % überstiegen hat. Die berechneten Werte liegen damit noch erkennbar über dem hier zu Grunde gelegten Mindestabstand von 15 % zu dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf einer entsprechenden Familie.
205In Ermangelung einer finanziellen Notlage des als Vergleichsgrundlage herangezogenen fiktiven Beamten der Besoldungsgruppe A 11, Erfahrungsstufe 3, mit Ehepartner und zwei Kindern befindet sich aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses auch der Antragsteller als Beamter der Besoldungsstufe A 11 in der aktuellen Erfahrungsstufe 11 mit Ehefrau und einem unterhaltsberechtigten Kind nicht in einer finanziellen Notlage, welche die Dringlichkeit einer dem Hauptsacheverfahren vorgeschalteten einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.
206d)
207Über die genannten Erwägungen zu einer finanziellen Notlage hinaus ergibt sich ein Anordnungsgrund vorliegend auch nicht aus sonstigen zeitlichen und finanziellen Erwägungen zur Frage der Eilbedürftigkeit:
208Er folgt nicht aus der voraussichtlichen Verfahrensdauer.
209Mit Blick auf die Dauer bis zum rechtskräftigen Erfolg in einem Hauptsacheverfahren sind in zeitlicher Hinsicht insbesondere die voraussichtliche restliche Dienstzeit sowie die restliche Lebenszeit des Antragstellers von Relevanz. Dabei geht der Antragsteller zu Recht davon aus, dass für den weiteren Rechtsstreit durch den vollen Instanzenzug der Fachgerichtsbarkeit sowie dem sich daran anschließenden Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ein Zeitraum von etwa zehn Jahren anzusetzen sein dürfte, während dessen er - gegebenenfalls - unteralimentiert bliebe. Speziell bei Beamten mit fortgeschrittenem Dienst- und Lebensalter führt dies zwangsläufig zu der Überlegung, inwieweit sie noch während ihrer aktiven Dienstzeit oder zumindest während des Ruhegehaltsbezuges von einer vergangenen Erhöhung ihrer Bezüge profitieren könnten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich eine eventuelle Unteralimentation in der Versorgung nach der Zurruhesetzung fortsetzt.
210Doch können - unabhängig von ihrer genauen Bezifferung - Lebensalter und Dienstzeit des Antragstellers vorliegend im Ergebnis einen Anordnungsgrund nicht begründen, weil bei einer Betrachtung des voraussichtlichen Geschehensverlaufs eine richtungweisende Entscheidung zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen bereits innerhalb der kommenden zwei Jahre zu erwarten ist.
211Insoweit ist - unabhängig von der Frage der Wahrscheinlichkeit, ob das Bundesverfassungsgericht im Falle einer positiven Entscheidung auch eine rückwirkende Regelung treffen würde - jedenfalls der voraussichtliche Entscheidungszeitpunkt des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen in dem dort bereits anhängigen Normenkontrollverfahren (VerfGH 21/13) in die Gesamtschau einzubeziehen. Weil letzteres bereits im September 2013 durch 91 Abgeordnete des nordrhein-westfälischen Landtags angestrengt wurde, ist bereits deutlich früher als vor Ablauf eines Jahrzehnts mit einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2013/2014 zu rechnen. Denn bei üblichem Fortgang des Verfahrens und unter Zugrundelegung der üblichen Verfahrensdauer dürfte eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs voraussichtlich etwa innerhalb eines Zweijahreszeitraums zu erwarten sein. Der vom Verfassungsgerichtshof anzulegende Prüfungsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Landesverfassung NRW i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG und deckt sich insoweit im Wesentlichen mit demjenigen des Bundesverfassungsgerichts. Denn zu den über Art. 4 Abs. 1 Landesverfassung NRW rezipierten Grundrechten und staatsbürgerlichen Rechten zählen auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG.
212Vgl. Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, 2010, Art. 4 Rn. 31; Menzel, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes NRW, 2002, Art. 4 Rn. 17; hierzu ebenfalls Antragsschrift von Prof. Dr. Schwarz vom 16. September 2013 zum Verfassungsgerichtshof NRW, S. 14 (https://www.drb-nrw.de/wissenswertes/106-besoldung/622-normenkontrollantrag-2013).
213Angesichts dieses Zeitraums von etwa zwei Jahren bis zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung bestehen im Hinblick auf das Dienst- und Lebensalter des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken in zeitlicher Hinsicht. Auf die Frage, ob eine Auszahlung gegebenenfalls auch an die Erben des Antragstellers erfolgen müsste, kommt es insoweit nicht an.
214Ein Anordnungsgrund folgt ferner nicht aus den steuerlichen Auswirkungen einer verspäteten Hauptsacheentscheidung.
215Zwar dürfen in finanzieller Hinsicht - sollte eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden - die bei einem Erfolg in der Hauptsache den Antragsteller belastenden steuerrechtlichen Folgen einer späteren Nachzahlung nicht unberücksichtigt bleiben. Aufgrund der steuerlichen Progression wäre der Antragsteller in dem Kalenderjahr, in dem er eine rückwirkende Einmalzahlung erhielte, erheblichen zusätzlichen Steuerbelastungen ausgesetzt. Auch diese Belastungen bestärkten tendentiell, zumal vor dem - bereits dargelegten - Hintergrund einer nur beschränkten zeitlichen Dringlichkeit, eine Ablehnung des Anordnungsgrundes. Denn es besteht beim Erlass einer einstweiligen Regelung aufgrund nur summarischer Prüfung stets die Gefahr, dass diese im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens und gegebenenfalls nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Vorlage des Gerichts hin abgeändert werden müsste.
216Ob und inwieweit solche Nachteile durch einen Schadensersatzanspruch aufgefangen werden könnten, kann vor dem Hintergrund des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und der dort zu erwartenden Entscheidung offen bleiben. In dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von etwa zwei Jahren vermögen etwaige Nachteile wegen steuerrechtlicher Mehrbelastungen jedenfalls noch kein relevantes Gewicht zu erreichen.
217e)
218Schließlich liegt auch keine Sachlage vor, die eine Absenkung der regelmäßig bei § 123 Abs. 1 VwGO zur Anwendung gebrachten Maßstäbe verlangen könnte. Derart geminderte Anforderungen an den Anordnungsgrund werden insbesondere für den Fall bejaht, dass eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich zulässig und begründet ist (bzw. wäre), hier also im möglichen Falle der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Normen.
219Vgl. die Ausführungen bei BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 106, 253 (261) = juris (Rn. 34), und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 (153) = juris (Rn. 13 a.E.), jeweils m.w.N., zu dem einer einstweiligen Anordnung vergleichbaren § 32 BVerfGG; unter Hinweis darauf etwa BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13 -, juris. Ferner Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 123 Rn. 26 m.w.N. Zum „funktionalen Zusammenhang“ zwischen Anordnungsanspruch und ‑grund ebenfalls Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 81, 83.
220Insoweit wird sogar vertreten, dass im Falle eines Anordnungsanspruchs mit besonders hohem Evidenzgrad der Anordnungsgrund gleichsam automatisch zu bejahen sein solle.
221In diese Richtung offenbar: OVG Berlin, Beschluss vom 5. April 1995 - 8 S 577.94, 8 M 26.94 -, juris (Rn. 12). Kritisch zu einer solch weit gehenden Vorbestimmung des Anordnungsgrundes durch den Anordnungsanspruch: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 83.
222Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann hier jedoch nicht festgestellt werden.
223Soweit vorliegend ein formaler Verfassungsverstoß wegen der Verletzung der prozeduralen Beobachtungs- und Begründungspflichten des Gesetzgebers seitens des Antragstellers geltend gemacht und auch von Seiten der Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wird,
224vgl. nur Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Battis (Stellungnahme 16/809 vom 31. Mai 2013, S. 1 f.) sowie die im Gesetzgebungsverfahren erfolgte öffentliche Anhörung aller Sachverständigen am 18. Juni 2013 (Ausschussprotokoll 16/276, dort z.B. S. 9, 27 f., 30 f.),
225handelt es sich zwar möglicherweise um einen derart offensichtlichen Verstoß. Doch genügen rein formale Verstöße für die Absenkung der Anforderungen an den Anordnungsgrund nicht, weil sie nicht den Inhalt der Regelung, sondern lediglich ihr Zustandekommen betreffen und somit nicht hinreichendes Gewicht im Hinblick auf die Erhöhung der Besoldung besitzen.
226Ob demgegenüber wegen nicht mehr amtsangemessener Alimentation auch ein materieller Verfassungsverstoߠ anzunehmen sein dürfte, ist nicht in gleicher Weise offensichtlich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
227vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17/08 -, juris (Rn. 19 ff.),
228erfordert der Nachweis einer verfassungswidrigen Besoldungslage eine ausführliche und eingehende Auseinandersetzung mit ihrer Entwicklung in den letzten Jahrzehnten am Maßstab diverser Vergleichsgruppen (allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung, Entwicklung der Gehälter der Tarifangestellten des öffentlichen Dienstes sowie von vergleichbaren Beschäftigten in der Privatwirtschaft) und lässt sich nicht allein durch eine Begutachtung der aktuellen Besoldung feststellen.
229Vgl. die umfangreichen Ausführungen in den folgenden Vorlagebeschlüssen: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1525/08 -, juris (Rn. 202 ff.); VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 A 206/09 HAL -, juris (Rn. 18 ff., insbes. 68 ff.); VG Koblenz, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO -, n.v.
230Nicht nur die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Ländern, sondern gerade das Erfordernis einer langfristigen - und von den gewählten Referenzwerten abhängigen - Untersuchung der Besoldungsentwicklung haben zu einer Reihe unterschiedlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den vergangenen Jahren geführt. Während mehrere Gerichte von einem Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG in Gestalt des Alimentationsprinzips überzeugt sind und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt haben,
231vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1525/08 ‑, juris, VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 A 206/09 HAL -, juris, oder jüngst VG Koblenz, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO -, n.v.,
232haben andere Gerichte die Alimentation für verfassungsgemäß erachtet,
233vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 6. November 2012 - 28 K 5.12 - und vom 9. November 2012 - 26 K 30.11 ‑, beide juris.
234Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Prüfung, ob die Netto-Besoldung des Antragstellers das verfassungsrechtliche Minimum unterschreitet, einer eingehenden Untersuchung anhand statistischer Zahlen für die letzten Jahre und gegebenenfalls Jahrzehnte bedarf, wie sie auch die jeweiligen Gerichte in den benannten Vorlagebeschlüssen vorgenommen haben.
2354. Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen zum Fehlen eines Anordnungsgrundes wird dadurch bestätigt, dass sich auch im Rahmen einer reinen Folgenabwägung kein anderes Ergebnis ergeben würde.
236Mit Blick auf die im Wesentlichen die Interessen der Beteiligten an der zeitlichen Dauer bis zu einer Entscheidung wiederspiegelnden Fragestellungen im Rahmen des Anordnungsgrundes wäre insoweit eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Regelung und dem Interesse des Antragsgegners an der Beibehaltung des bestehenden Zustands vorzunehmen. Hierbei ist nacheinander im Wege einer Folgenbetrachtung zu prüfen, welche nachteiligen Folgen für den jeweiligen Beteiligten (Antragsteller bzw. Antragsgegner) zu befürchten sind, wenn eine einstweilige Anordnung abgelehnt bzw. erlassen wird, sich im Hauptsacheverfahren aber das jeweilige Gegenteil herausstellt.
237Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Dezember 1989 - Bs VI 93/89 -, juris (Rn. 3); Kuhla, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 123 Rn. 127 f., 130. Außerdem Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 84 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: 25. EL (April 2013), § 123 Rn. 82 m.w.N.; ferner schließlich die übliche Ergänzung des Maßstabs der Erfolgsaussichten um die Kontrolle, ob der Entscheidung ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen, hierzu näher BVerfG, Beschluss vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04 -, juris (Rn. 15) m.w.N.
238Die vorstehend beschriebene Herangehensweise entspricht dabei derjenigen einer Folgenabwägung, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des § 32 BVerfGG vornimmt. In Anbetracht der maßgeblichen Entscheidungserheblichkeit verfassungsrechtlicher Fragestellungen ist diese Rückanknüpfung im Wege einer Kontrollüberlegung geboten, da der dortige Prüfungsmaßstab deutlich von demjenigen der VwGO abweicht. Während die Verwaltungsgerichte in der Regel im Hinblick auf § 123 Abs. 1 VwGO prüfen, ob ein im Wege einstweiliger Anordnung zu sichernder Anspruch glaubhaft gemacht ist, stellt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten ab. Bei offenem Ausgang des Verfahrens wägt das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, gegenüber den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, im Hauptverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre. Von diesem durch das unterschiedliche Prozessrecht vorgegebenen Ansatz her ist das Bundesverfassungsgericht eher als die Verwaltungsgerichte in der Lage, erhebliche Nachteile vom Betroffenen abzuwenden, wo die zu Grunde liegende Rechtsfrage, mag sie auch eine kurzfristige Meinungsbildung zulassen, der vertieften Untersuchung bedarf.
239Ob hieraus die Befugnis der Verwaltungsgerichte zu einer von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung folgt, wenn die verbleibende Zeit für eine umfangreiche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ausreicht und der Ausgang der Hauptsache offen ist, die unverzügliche Rechtsschutzgewährung jedoch wegen andernfalls drohender, schwerer Nachteile für den Antragsteller notwendig erscheint,
240vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74 f.) = juris (Rn. 17 f.), vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 (14) = juris (Rn. 28), vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - juris (Rn. 15), vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 -, juris (Rn. 16), und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, juris (Rn. 11); ferner Klenke NWVBl 1990, 334, 338 f.; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 22. Juni 2011 - 1 L 544/11 -, n.v., sowie vom 18. Januar 2012 - 1 L 1408/11, 1 L 1409/11 -, beide juris,
241bedarf für die hier vorliegende Konstellation keiner abschließenden Entscheidung. Denn es liegt schon keine vergleichbare Situation vor. Vor diesem Hintergrund bietet das Ergebnis in der Folgenabwägung lediglich ein zusätzliches Argument für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses zum Anordnungsgrund anhand der Überlegungen, die das Bundesverfassungsgericht in einer solchen Situation erwägen würde. Im Rahmen einer solchen Folgenbetrachtung nimmt das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen eine Abwägung der Folgen des Ergehens oder Nichtergehens einer einstweiligen Anordnung für den Antragsteller vor.
242Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74 f.) = juris (Rn. 17 f.), vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - juris (Rn. 15), vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04 -, juris (Rn. 15), vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 -, juris (Rn. 16), und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, juris (Rn. 11); vgl. auch Dombert in: Finkelburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 314; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 123 Rn. 94, 100 f. (der sich jedoch auf die Prüfung der Folgen für den Antragsteller beschränken möchte).
243Überträgt man diesen Ansatz im Sinne einer Kontrollüberlegung auf die vorliegende Konstellation, werden die zuvor gefundenen Ergebnisse bestätigt. Auch hieran gemessen erscheint es nicht geboten, eine einstweilige Anordnung aus Gründen der Dringlichkeit zu erlassen und den Interessen des Antragstellers den Vorrang vor den Interessen des Antragsgegners und der Allgemeinheit zu gewähren. Im Einzelnen stellt sich die eingangs beschriebene Folgenabwägung unter wiederholter Berücksichtigung der im vorstehenden Abschnitt erörterten Argumente wie folgt dar:
244Falls die beantragte einstweilige Anordnung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erginge, der Antragsteller jedoch im späteren Hauptsacheverfahren obsiegte, könnte er mit erheblichen finanziellen Nachteilen belastet sein. Neben der gegebenenfalls für einen längeren Zeitraum fortbestehenden Unteralimentierung könnte es zu den bereits geschilderten steuerrechtlichen Nachteilen aufgrund der späten Einmalzahlung kommen. Diese Nachteile wären für den Antragsteller zwar zu berücksichtigen, jedoch gleichzeitig nicht derart schwerwiegend, dass ihm ein Abwarten gänzlich unzumutbar wäre. Denn mit einer Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit ist bereits in naher Zukunft durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zu rechnen, weshalb es auf eine spätere und vermutlich länger dauernde Befassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ankäme. Allerdings wäre aufgrund der anzunehmenden Solvenz des Landes Nordrhein-Westfalen als Schuldner keine Befürchtung - ähnlich derjenigen in Zivilprozessen - gegeben, dass der Beamte die finanziellen Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr erhalten würde. Ein irreversibler Eingriff in sein Recht auf eine amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG steht insofern nicht zu erwarten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG dürfte auch im Falle des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung gewahrt bleiben.
245Sollte die Kammer demgegenüber die beantragte einstweilige Anordnung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen, der Antragsteller jedoch im späteren Hauptsacheverfahren unterliegen, wären gewichtige öffentliche Interessen betroffen. Dies gilt insbesondere, weil in diesem Falle von einer Rückforderung der bis dahin vorläufig gezahlten Besoldung auszugehen wäre. Im Hinblick auf eine möglicherweise seitens des Beamten eingewandte Entreicherung und die allgemein mit der Rückforderung einmal gezahlter Geldbeträge einhergehenden Belastungen ergeben sich ernst zunehmende Schwierigkeiten. Hierbei sind zulasten des Antragsgegners insbesondere der Umfang des erforderlichen Verwaltungsaufwands für die Rückforderung sowie die bis dahin ungerechtfertigt bestehende Belastung des Landeshaushalts in die Abwägung einzubeziehen.
2465. In Ermangelung eines Anordnungsgrundes bedarf es im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keiner näheren Erörterung des Anordnungsanspruchs sowie der darin liegenden Kernfrage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2013/2014. Die Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
247Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
248Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
- 1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; - 2.
für den Zeitraum, in dem er - a)
aus rechtlichen Gründen oder - b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag): 0; - 2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro: (979,18 · y + 1 400) · y; - 3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro: (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53; - 4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x – 9 972,98; - 5.
von 277 826 Euro an: 0,45 · x – 18 307,73.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
- 1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, - 2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr - a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, - b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und - c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
- 1.
- a)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; - b)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag von 102 Euro;
- 2.
(weggefallen) - 3.
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5: ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
- 1.
(weggefallen) - 1a.
(weggefallen) - 1b.
(weggefallen) - 2.
- a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; - b)
Beiträge des Steuerpflichtigen - aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; - bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
- 3.
Beiträge zu - a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; - b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
- 3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden; - 4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde; - 5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist; - 6.
(weggefallen) - 7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. - 8.
(weggefallen) - 9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:
- 1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen; - 2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für - a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt, - b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie - c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
- 3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; - 4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
- 1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit - a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, - b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und - c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
- 2.
geleistet werden an - a)
1Versicherungsunternehmen, - aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder - bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
- b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen, - c)
einen Sozialversicherungsträger oder - d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.
(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
- 1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres - a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder - b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
- 2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.
(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
Kalenderjahr | Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen | Vorwegabzug im Fall der Zusammen- veranlagung von Ehegatten |
---|---|---|
2013 | 2 100 | 4 200 |
2014 | 1 800 | 3 600 |
2015 | 1 500 | 3 000 |
2016 | 1 200 | 2 400 |
2017 | 900 | 1 800 |
2018 | 600 | 1 200 |
2019 | 300 | 600 |
zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.
(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.
(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
- 1.
soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist: nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer; - 2.
soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist: nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer; - 3.
soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind: nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992; - 4.
soweit Lohnsteuer zu erheben ist: nach der Lohnsteuer, die - a)
vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, - b)
von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen;
- 5.
soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist: nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992; - 6.
soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes: nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer; - 7.
soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist: nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
- 1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, - 2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
- 1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - 2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.
(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.
(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate
- 1.
für den Zeitraum nach Absatz 3 für - a)
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und - b)
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
- 2.
für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Für Personen, die
- 1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder - 2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder - 2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
- 1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, - 2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, - 3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder - 4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.