Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

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(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz
zitiert 1 andere §§ aus dem .

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bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. Mai 2019 - RN 5 E 19.828

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Mai 2019 - AN 3 S 19.00816

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Mai 2019 - RN 5 V 19.878

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Mai 2019 - L 20 KR 113/19 B

bei uns veröffentlicht am 21.05.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 11 CS 18.1429

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Aug. 2018 - AN 4 S 18.01627

bei uns veröffentlicht am 20.08.2018

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2019 - 10 ZB 18.2036

bei uns veröffentlicht am 04.01.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2019 - 10 ZB 18.1413

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 10 ZB 17.87

bei uns veröffentlicht am 07.01.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 10 ZB 17.1343

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 10 ZB 17.1263

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 10 CE 19.204

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 10 CE 19.149

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Feb. 2018 - M 3 K 14.5062

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Apr. 2019 - Au 2 E 19.319

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 10 CE 18.1871, 10 C 18.1874

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 21 B 18.2644

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 1 ZB 16.1621

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 20 ZB 17.579

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - 20 CE 19.947

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2019 wird geändert. Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, eine Bescheinigung entsprechend Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Entscheidung der Europäischen Kom

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Okt. 2018 - M 5 E 18.1230

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die an der Hochschule für angewandte Wissenschaften … ausgeschriebene W2-Professur für Französisch mit den Schwerpunkten Wirtschaftsfranzösisch und Kult

Referenzen

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