Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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18.03.2019 10:22

Das am 25.5.17 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe  vom 16.5.17 ist nach Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts  verfassungsgemäß - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsArbeitsrecht
02.05.2018 10:54

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsGrundsteuer
09.04.2018 11:34

Der Bundesfinanzhof hält den für Nachzahlungszinsen relevanten Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
03.04.2018 12:49

Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
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published on 31.05.2022 17:05

Streitgegenständlich ist vorliegend, ob die Gewinne des Klägers aus der Veräußerung von Kryptowerten (hier: Bitcoin, Ethereum und Monero) nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge
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Streitgegenständlich ist vorliegend, ob die Gewinne des Klägers aus der Veräußerung von Kryptowerten (hier: Bitcoin, Ethereum und Monero) nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind. Das Finanzamt setzte die Einkommenssteuer fest. Der Kläger legte darauf Einspruch ein, mit der Begründung, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliegt. 

Bei den Kryptowährungen handelt es sich um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mithin liegen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte sind verkehrsfähig und selbständig bewertbar. 

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Begründet hat das FG Köln dies damit, dass Gewinne die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig sind. Die Revision wird zugelassen. 

published on 14.09.2021 13:53

Politische Betätigungen sind nicht gemeinnützigDem folgenden Urteil liegt ein steuerrechtlicher Sachverhalt zugrunde und beschäftigt sich explizit mit der Frage, wann einem Verein eigentlich das Merkmal der „Gemeinnützigkeit
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Politische Betätigungen sind nicht gemeinnützig

Dem folgenden Urteil liegt ein steuerrechtlicher Sachverhalt zugrunde und beschäftigt sich explizit mit der Frage, wann einem Verein eigentlich das Merkmal der „Gemeinnützigkeit“ zugesprochen werden darf.

Das Steuerrecht hat grundsätzlich einen schlechten Ruf in der Gesellschaft. Wieso ist das eigentlich so? Die Menschen müssen einen Teil ihres Geldes an den Staat abführen. Hierbei gerät aber in Vergessenheit, dass jeder Einzelne einen beträchtlichen Betrag dieser Gelder zurück erhält. Denn staatliche Leistungen werden weitestgehend aus Steuern bezahlt. Ohne die Zahlung von Steuern und damit der finanzielle Beitrag des einzelnen Bürgers gäbe es nun keinen Wohlfahrtsstaat, dessen Vorzüge wir in der Bundesrepublik genießen, so auch Bundesfinanzminister Rudolf Mellinghoff.
 
Die juristische Diskussion über die Gemeinnützigkeit geht nun in eine neue Runde: Es wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Anlass hierfür war das Urteil in Sachen Attac (V R 14/20); ein Verein, dem die Gemeinnützigkeit aberkannt worden ist.
In fast 7 Jahren Streit über das „Ob“ der Gemeinnützigkeit von Attac ist nun der Instanzenzug durchlaufen und damit die Tür nach Karlsruhe eröffnet.
 
Der Bundesfinanzhof hatte eine Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes aufgehoben, durch die dem Verein seine Gemeinnützigkeit zugesprochen worden ist. Zur damaligen Zeit musste der Bundesfinanzhof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische Finanzgericht zurückverweisen. Das Finanzgericht wies sodann die Klage gegen die Verweigerung der Anerkennung als „gemeinnützig“ ab. Hiergegen wurde erfolglos Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Klage zurück:

Die Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung erfülle keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck i. S. v. § 52 Abgabenordnung. 
 
Zu den Steuerbegünstigenden Zwecken: Eine Erläuterung
 
Eine grandiose Einführung in dieses Thema bietet der FAZ Einspruch Podcast Folge 103, indem Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundesfinanzhofes, die Knackpunkte der Entscheidung wiedergibt und alles wissenswerte über das Gemeinnützigkeitsrecht wiedergibt. Hierzu erklärt er, dass eine solche Materie zu den besonders emotionalen Themen des Steuerrechts gehört. Grundsätzlich schreibt sich nämlich jeder ein gewisses Einschätzungsvermögen darüber zu, wann ein Verein eigentlich gemeinnützig ist und wann nicht. Hierbei missachtet der Bürger in den meisten Fällen jedoch, dass der Gesetzgeber nur spezifische Zwecke als förderungswürdig in die Abgabenordnung gefasst hat. Insgesamt gibt es 25 unterschiedliche Tatbestände, welche der Gesetzgeber als förderungswürdig erachtet hat und mithin finanziell begünstigt.
 
Zahlreiche Steuerbegünstigungen erfordern grundsätzlich eine Verfolgung von steuerbegünstigenden Zwecken durch die Körperschaft gemäß §§ 51 Abgabenordnung (AO). Solche liegen nach § 51 S. 1 AO stets dann vor, wenn eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke verfolgt.
 
In der vorliegenden Sache geht es natürlich um die Frage, ob Attac als gemeinnütziger Verein zu qualifizieren ist. Schauen wir uns den § 52 AO einmal näher an:
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt stets voraus, dass ihre Tätigkeit auf einer materiellen, geistigen oder sittlichen Ebene selbstlos der Allgemeinheit zugutekommt. § 52 II AO formuliert hierbei einen Beispielkatalog von 25 möglichen, gemeinnützigen Zwecken. Hierunter zählen u. a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung (Nr. 1), die Förderung der Religion (Nr.2) und die Förderung von Kunst und Kultur (Nr. 5). 

Im Interview weist Mellinghoff noch einmal darauf hin, dass der Zusammenschluss von Menschen an sich natürlich nicht verboten ist. Vielmehr geht es vorliegend um die Frage, ob ein Verein im Sinne der Abgabenordnung so gemeinnützig ist, dass Spenden, Zuwendungen u. s. w.  abgezogen werden können. Schlussendlich bedeutet das, dass die Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit nicht zur Folge hat, dass die Tätigkeit oder der Zusammenschluss nicht mehr erlaubt ist. Die Spenden können dann aber nicht mehr abgezogen werden. Hierbei darf nicht in Vergessenheit geraten, dass solche für einige Vereine eine Existenzvoraussetzung darstellen. Es bleibt unpraktisch, wenn ein Verein seinen Spendern nicht anbieten kann, die Spenden steuerlich abzusetzen; führt vielmehr im Endeffekt oftmals dazu, dass es keine Spenden mehr gibt.
 
Ein Überblick
 
Attac ist seit 2003 im Vereinsregister eingetragen. In den Streitjahren 2010 bis 2012 befasst er sich in der Öffentlichkeit mit vielerlei Themen wie u. a. die Finanz- und Wirtschaftskriese, Steuern gegen Armut, Klimaschutz, und den Arabischen Frühling. Das beklagte Finanzamt verneinte die Gemeinnützigkeit von Attac; auch die dagegen gerichtete Klage vor dem Hessischen Finanzgericht blieb erfolglos mit der Folge, dass Attac kein steuerbegünstigter Zweck i. S. v. § 52 AO zugesprochen wurde.
 
Gegen diese Entscheidung des hessischen Finanzgerichtes richtete der Kläger seine Revision: Der Verein legte dar, dass er allein seine satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verfolge; politische Zwecke hätte er zu keinem Zeitpunkt verfolgt.
 
Der Bundesfinanzhof: Attac ist nicht gemeinnützig 
 
Der Bundesfinanzhof erachtete die Revision für unbegründet. Das Hessische Finanzgericht sei beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung keine gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 AO verfolgt hat. Die Gestaltung der öffentlichen Meinung sowie der Einfluss auf die politische Willensbildung sei jedenfalls kein eigener gemeinnütziger Zweck i. S. v. § 52 AO.
 
Das Gericht verweist vielmehr darauf, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die öffentliche Meinung und politische Willensbildung nur dann Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung der in § 52 II AO betitelten Zwecke nützt. Diesbezüglich lehnt der Bundesfinanzhof eine Ausdehnung des Begriffs der politischen Bildung dahingehend ab, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Beispielskatalog in § 52 II AO tatsächlich um den dort namentlich nicht angeführten Zweck der „Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung“ ergänzt werden würde.
 
Einigkeit der Literatur und Rechtsprechung
 
Selten kommt es vor, dass sich Rechtsprechung und Literatur in einer juristischen Frage einig sind. Doch dieser Fall zeigt uns, dass es dennoch möglich ist: Die Fachliteratur und die Rechtsprechung sind sich nämlich weitestgehend einig darüber, dass die allgemein politische Betätigung als solche nicht als „gemeinnützig“ durch die Abgabenordnung gefördert werden soll. Der Gesetzgeber hat verschiedene Zwecke, die seines Erachtens als förderungsbedürftig einzustufen sind, gesetzlich normiert; die politische Betätigung fiel nicht darunter.

Die Verfassung differenziert zwischen zwei unterschiedlichen Regimen: Der allgemeinen (Partei-)politischen Betätigung, welche nur in besonders engen Grenzen eine steuerliche Förderung erhält, und der Gemeinnützigkeit, welche an eine großzügige finanzielle Forderung geknüpft sind. 

Gemeinnützige Vereine (Beispiel: Fridays for future mit dem Zweck: Umweltschutz) sind weitestgehend frei – sie können frei darüber entschieden, was sie transparent machen wollen und was nicht. Sie sind etwa nicht dazu verpflichtet, bekannt zu geben, wie, von wem oder über wie viel Geld sie verfügen. Ihre Rechenschaft gegenüber dem Finanzamt passiert nicht in der Öffentlichkeit.  Bei Parteien und der allgemein politischen Betätigung ist dies nicht so: Ihnen wird eine gewisse Rechenschaftspflicht auferlegt. Der Gesetzgeber hat demzufolge die allgemein politische Betätigung nicht in solch großzügigen Freiheiten des gemeinnützigen Spendenabzugs aufgenommen, bei dem keine Pflichten der Transparenz gelten. Dies wird momentan extrem kritisiert.
 
Gutachten des Bundesministerium der Finanzen
 
In einem Gutachten des Bundesministerium der Finanzen wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der Gemeinnützigkeit nicht für die durch den Staat geförderte Gemeinnützigkeit besetzt werden sollte. Vielmehr sollte allgemein definiert werden, dass es gemeinnützige Betätigungen gibt und nur einigen von ihnen eine spezielle Förderung gemäß der Abgabenordnung zugesprochen wird.

published on 09.09.2021 18:24

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) stellte ein Ablehnungsgesuch mit dem Begehren, den Richter Müller aus dem Verfahren auszuschließen. Der Angeklagte war im Besitz von über 25 Gramm Cannabis. Das Ablehnungsgesuch wurde mit seinem
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Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) stellte ein Ablehnungsgesuch mit dem Begehren, den Richter Müller aus dem Verfahren auszuschließen. Der Angeklagte war im Besitz von über 25 Gramm Cannabis. Das Ablehnungsgesuch wurde mit seinem bisherigen Engagement für die Entkriminalisierung von Cannabis begründet. Ein solches lehnte das LG Frankfurt (Oder) (24 Qs 11/21)ab: Das Ablehnungsgesuch wurde verfrüht gestellt. Tatsächlich wollte Richter Müller das Verfahren aussetzen, bis das Bundesverfassungsgericht eine erneute Entscheidung über das Cannabis Verbot trifft. Unklar war demzufolge, wann das Gericht eine solche Entscheidung treffen würde und ob Müller sodann für den Fall (laut Geschäftsverteilungsplan) noch zuständig sei. Ein begründetes Ablehnungsgesuch erfordert außerdem eine konkrete Verknüpfung zwischen der richterlichen Aussage und dem Verfahren. Dies sei hier außerdem nicht der Fall.

Engagement des Richters für die Legalisierung von Cannabis; Wie geht die Justiz mit der Droge Cannabis um? 

In dem zugrunde liegenden Verfahren gegen einen Heranwachsenden aufgrund seines Besitzes von 28,4 Gramm Cannabis hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) beim Amtsgericht Bernau einen Befangenheitsantrag gegen den Richter Müller gestellt. Grund hierfür war sein bisheriges Engagement für die Legalisierung von Cannabis. Müller selbst begehrte das Verfahren bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, indem das Bundesverfassungsgericht erneut über das Cannabis Verbot entscheiden würde. 

Seit einigen Jahren setzt er sich für die Entkriminalisierung der Droge Cannabis ein; bereits im Jahr 2002 rief er das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 8/02) an und ließ vom Gericht prüfen, ob das Cannabis-Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht erachtete diese Richtervorlage (mangels Vorlage neuer Tatsachen) als unzulässig und verwies auf das damalige Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 (BVerfGE 90, 145). Schon dort betonte das Gericht, dass ein straffreies Recht auf Rausch nicht existiere und das Cannabis-Verbot demzufolge mit der Verfassung in Einklang stünde. Artikel 3 GG gebiete nicht, alle potenziell gleich gefährlichen Drogen (thematisiert wurde v. a. die Ungleichbehandlung mit dem legalen Konsum von Alkohol) zu legalisieren. Gerettet hatte das Gericht v. a. die Möglichkeit der Strafverfolgungsorgane von der Strafe (§ 29 V BtMG) und der Strafverfolgung (§ 153 ff StPO; 31 a BtMG) abzusehen; insb. in solchen Fällen von – nicht fremdschädigenden – gelegentlichen Eigenkonsum von Cannabisprodukten.

Im Vorwort einer neuen eingereichten Vorlage des AG Bernau schreibt Richter Müller folgendes:

„Es ist dringend geboten, dass sich das Bundesverfassungsgericht, das sich nun über 26 Jahre nicht mehr mit der Cannabis-Prohibition auseinander gesetzt hat, mit der Frage befasst, ob die Verfolgung von Millionen von Menschen in der Bundesrepublik Deutschland wegen des Umgangs mit Cannabis noch zeitgemäß ist und den Ansprüchen einer freiheitlichen Gesellschaft und dem Auftrag des Grundgesetztes, insbesondere Minderheiten zu schützen, entspricht.“

Befangenheitsantrag wird abgelehnt 

Die Kammer lehnte das Ablehnungsgesuch ab mit der Begründung, dass der Zeitpunkt eines solchen zu früh erfolgt ist. Wie bereits dargelegt hatte der Richter Müller das Strafverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin aussetzen wollen. Deshalb bliebe für den derzeitigen Zeitpunkt unklar, wann das höchstrichterliche Gericht über die Sache entscheiden würde und ob der Richter dann überhaupt noch zur Entscheidung berufen sei. 

Der Befangenheitsantrag wurde also verfrüht gestellt – die Kammer wies darauf hin, dass eine Ablehnung nicht im Voraus für gewisse richterliche Entscheidungen erklärt werden könne, wenn noch gar nicht feststünde, ob der Richter daran überhaupt mitwirken werde. Maßgeblich sei vielmehr ein konkreter Bezug zwischen dem konkreten Verfahren und einer Äußerung, die der Richter diesbezüglich tätigte.

Ablehnungsgesuch erfordert konkrete Anhaltspunkte für Unvoreingenommenheit

Richter Müller tritt in der Öffentlichkeit für eine Entkriminalisierung von Cannabis ein. Dies hat aber nicht zur Folge, dass er im Vornherein, wenn es um Verfahren zum Thema Cannabis geht, als „befangen“ abgestempelt werden darf. Dann wäre er nämlich de facto bei jedem Verfahren mit Cannabis-Bezug auszuschließen. Eine persönliche Einstellung reicht hierfür freilich natürlich nicht aus. Vielmehr notwendig sind – wie so immer – konkrete Anhaltspunkte, die uns an der Objektivität des Richters zweifeln lassen:

Damit ein solches Ablehnungsgesuch Erfolg hat, muss er „den bösen Schein der Unvoreingenommenheit“ aus Sicht des Angeklagten i. F. e. Aussage, Handlung etc. begründen. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben und deshalb war es auch richtig, dass das LG das Ablehnungsgesuch des Richter Müller abgelehnt hat. 

published on 24.01.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 2/15 vom 24. Januar 2019 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs ECLI:DE:BGH:2019:240119BIZB2.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Ri
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