Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

3 relevante Anwälte

3 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Grundstücksrecht: Stadt verkauft gewidmetes Straßengrundstück als Privatgrundstück

13.07.2017

Verkauft eine Stadt ein teilweise gewidmetes Grundstück als Privatgrundstück, kann der Käufer nicht mehr von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Gewährleistungsanspruch verjährt ist.
Grundstücksrecht

Energieanlage: Windenergieanlage und Photovoltaikanlage im Außenbereich

25.11.2013

Photovoltaikanlage nimmt wegen ihrer dienenden Funktion als Hilfsenergiequelle dann an Privilegierung einer Windkraftanlage teil, wenn eine Unterordnung vorliegt.
Wirtschaftsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

415 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2019 - RiZ (R) 2/18

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/18 Verkündet am: 27. Februar 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Entlassung aus dem Justizdienst E

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - AnwZ 6/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 6/13 vom 16. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache hier: Antrag auf Beiladung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Fetzer als Berichterstatterin am 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - AnwZ 3/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 3/13 vom 16. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache hier: Antrag auf Beiladung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Fetzer als Berichterstatterin am 1

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2019 - III ZR 67/18

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 67/18 Verkündet am: 18. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MRK Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - III ZR 93/18

bei uns veröffentlicht am 27.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 93/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rückforde

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2008 - III ZR 76/07

bei uns veröffentlicht am 07.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 76/07 Verkündet am: 7. Februar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 426 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2019 - III ZR 18/19

bei uns veröffentlicht am 15.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 18/19 Verkündet am: 15. August 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 A,

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - AnwZ 3/13

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 3/13 vom 28. Juli 2014 hier: Antrag auf Beiladung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Fetzer als Berichterstatterin am 28. Juli 2014 beschlossen: Der Antrag des An

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2008 - III ZR 38/07

bei uns veröffentlicht am 12.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 38/07 Verkündet am: 12. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 252, 839 D; H

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - III ZR 212/07

bei uns veröffentlicht am 11.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 212/07 Verkündet am: 11. September 2008 W e r m e s Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EG Art. 288; Ri

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2008 - III ZR 117/07

bei uns veröffentlicht am 02.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 117/07 Verkündet am: 2. Oktober 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2018 - 22 C 18.1718

bei uns veröffentlicht am 09.11.2018

Tenor I. Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt. II. Gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 1 ZB 13.1441

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2019 - W 8 S 19.443

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Herr ……, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes W. vom 5. April 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 14.705

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 15.250

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Da

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Okt. 2017 - Au 6 S 17.34810

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Antragstellerin und Klägerin wendet sich mit Ihrem Klageverfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. März 2019 - 4 B 18.1851

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 13 A 15.2546

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urtei

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Apr. 2019 - W 8 S 19.311

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Herr …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 14. März 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Apr. 2019 - W 8 S 19.289

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor I. …  wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 13. März 2019 in der Fassung des Ände

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Apr. 2019 - W 8 S 19.239

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. ... wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die an die Beigeladene adressierte Entscheidung des Landratsamtes Miltenberg vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2017 - 3 ZB 17.906

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. März 2019 - 8 BV 17.862

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Das Vorbehaltsurteil vom 21. April 2015 wird für vorbehaltlos erklärt. II. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist weg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2019 - M 9 K 17.5432

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt durch Beiordnung von Rechtsanwalt … … Gründe I. Verfahrensgegenstand ist vorliegend die Frage, ob ein technisches Gerät aus der Zeit des 2.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Sept. 2018 - Au 4 K 18.203

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. März 2019 - 22 B 16.2014

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 wird in der Nummer 1 abgeändert. II. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin - für das Jahr 2002 ein höherer

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 19. Feb. 2016 - M 12 K 15.50471

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2018 - 9 B 15.1278

bei uns veröffentlicht am 14.09.2018

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2015 - W 4 K 14.1137 - wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - 11 CS 17.1545

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200,- EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2014 - 1 ZB 13.2390

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2012 wird in Ziffer II. wie folgt geändert: 1. Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 ZB 16.1842

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2016 - 10 BV 15.1049

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2394

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C… wird wie folgt geändert: An Stelle der Abfindungsflurstücke 750 und 763 wird den Klägern aus dem Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 ausgehend von der westlichen Grenze parall

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Juli 2019 - W 8 S 19.748

bei uns veröffentlicht am 22.07.2019

Tenor I. Herr … , wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 12. Juni 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Nov. 2017 - M 3 K 17.2186

bei uns veröffentlicht am 03.11.2017

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 26. April 2017, der Klägerin eine Genehmigung des Unterrichtseinsatzes von Frau … in der Fächerverbindung Mathematik/ Geschich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 16a DC 14.360

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der 19... geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. September 1997 in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - 3 ZB 15.763

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 138.168,96 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 5 C 18.2513

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Oktober 2018 wird die Beiladungsbewerberin gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung b

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Jan. 2019 - 4 ZB 17.2419

bei uns veröffentlicht am 03.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 154.342,78 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Okt. 2014 - 6 E 14.964

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Die am ... 1959 geborene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 22 CS 16.1682

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Freistaat Bayern wird zum Verfahren beigeladen. II. Das Rubrum des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. August 2016 wird dahingehend berichtigt, dass diejenige Beteiligte, welc

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juli 2019 - W 6 K 19.151

bei uns veröffentlicht am 10.07.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 11 ZB 15.1901

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - 2 ZB 14.1201

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Beigeladenen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Aug. 2018 - 14 B 15.2206

bei uns veröffentlicht am 28.08.2018

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Januar 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2012 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 2 K 14.2914

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.2914 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Februar 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Bestimmtheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 20 ZB 17.2074

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. September 2017 wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zula

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2015 - 11 ZB 14.1626

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro fe

Referenzen

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind an dem...