Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

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Referenzen - Gesetze | § 3 AVBFernwärmeV

§ 3 AVBFernwärmeV zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

§ 3 AVBFernwärmeV wird zitiert von 5 anderen §§ im Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten od

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen


(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspr
§ 3 AVBFernwärmeV zitiert 6 andere §§ aus dem Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe


(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft na

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen


(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 3

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 6 Fachkräfte


(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege


(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berüh

Referenzen - Urteile | § 3 AVBFernwärmeV

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Okt. 2016 - L 8 SO 246/15

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2014 - L 8 SO 226/13 B ER

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Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskoste

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2018 - Au 2 K 17.162

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - L 13 R 25/17

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2015 - L 8 SO 56/15 B ER

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Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsan

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2018 - M 12 K 16.5632

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2017 - L 8 SO 8/13

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Nov. 2018 - L 8 AY 23/18 B

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Okt. 2014 - 11 WF 1363/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Aug. 2014 - L 8 SO 47/14

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Sozialgericht Halle Beschluss, 08. Nov. 2018 - S 17 AY 42/18 ER

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Aug. 2018 - 1 L 71/18

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Gründe 1 Die vom Kläger beantragte Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 8. November 2017 wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. 2 1. Die Voraussetzungen des §

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 8 SO 25/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 8 SO 20/16 R

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Bundessozialgericht Beschluss, 16. Apr. 2018 - B 8 SO 2/18 B

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Apr. 2018 - L 14 AS 516/17 B ER

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. März 2018 - 2 C 20/16

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Tatbestand 1 Der 1960 geborene, verheiratete Kläger - ein Richter am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 1) im baden-württembergischen Landesdienst - begehrt die Fest

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Feb. 2018 - L 2 SO 4444/17

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - B 8 SO 16/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2017 - B 8 SO 12/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - B 4 AS 37/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Mai 2017 - B 8 SO 14/16 R

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. März 2017 - L 8 SO 46/14

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Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Sept. 2016 - L 20 SO 194/14

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Sozialgericht Aachen Urteil, 09. Aug. 2016 - S 20 SO 156/15

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 01. Aug. 2016 - L 19 AS 1437/16 B ER

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 28. Juni 2016 - L 5 KR 113/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

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Bundessozialgericht Urteil, 20. Apr. 2016 - B 8 SO 5/15 R

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Sozialgericht Mainz Vorlagebeschluss, 18. Apr. 2016 - S 3 AS 149/16

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. März 2016 - L 19 AS 289/16 B ER

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Sozialgericht Münster Beschluss, 16. März 2016 - S 15 SO 37/16 ER

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

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Landessozialgericht NRW Urteil, 15. März 2016 - L 20 SO 545/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. Feb. 2016 - L 19 AS 1834/15 B ER und L 19 AS 1835/15 B

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

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Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 8 SO 13/14 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

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Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Feb. 2016 - L 9 SO 175/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

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Sozialgericht Dortmund Beschluss, 11. Feb. 2016 - S 62 SO 43/16 ER

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 21.01.2016 bis zu einer rechts-kräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.07.2016 Hilfe zum Lebensunte

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 09. Feb. 2016 - 14 Ta 370/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 01. Feb. 2016 - L 20 SO 517/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - L 7 SO 1474/15

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Telefonanschlu

Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - B 8 SO 14/14 R

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Okt. 2015 - L 7 SO 118/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten sind höhere Leistungen der Grund

Landessozialgericht NRW Beschluss, 19. Aug. 2015 - L 20 SO 289/15 B ER

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Juni 2015 - B 14 AS 17/14 R

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 01. Juni 2015 - L 12 SO 20/15 NZB

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Im zu G

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Mai 2015 - L 9 SO 303/13

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Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehr

Landessozialgericht NRW Urteil, 27. Apr. 2015 - L 20 SO 426/12

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.10.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatte

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. März 2015 - L 8 SO 8/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der am ... 1960 geborene Kläger erstrebt im Berufungsverfahren noch höhere Leistungen

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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind...
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind...
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem...
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind...
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind...
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berührt. (2) Die...
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen...
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berührt. (2) Die...
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen...
(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7...
(1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1...