Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 12. Sept. 2013 - 6 K 445/13.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2013:0912.6K445.13.KO.0A
bei uns veröffentlicht am12.09.2013

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen eingeholt,

- ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 i. V. m. der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119), geändert durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430), beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar gewesen ist,

und

- ob die seit dem 1. Juli 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 34 i. V. m. der Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157) beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar ist.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der als Leitender Oberstaatsanwalt im Dienst des beklagten Landes steht, begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

2

Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags erhält seine Ehefrau. Mit Wirkung zum 18. Mai 2009 wurde der Kläger zum Leitenden Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3) ernannt und im Juli 2012 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 4 an die Staatsanwaltschaft A... versetzt. Er erhielt in der Folge nach Maßgabe von § 6d des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 21. Dezember 2007 auf die Dauer von zwei Jahren weiterhin das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 3. Der hiergegen gesondert erhobene Widerspruch ruht derzeit mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2009 – 10 A 10507/09.OVG – (AS 38, 215). Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6d LBesG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht.

3

Durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 – DienstRÄndG – (GVBl S. 430) hat der Beklagte für das Jahr 2012 die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R, W und C sowie verschiedene Zulagen und Beträge um 1,0 v. H. erhöht. Eine weitere Erhöhung um 1,0 v. H. für das Jahr 2013 enthält Art. 2 des Gesetzes. Gemäß Art. 18 Nrn. 3 und 6 DienstRÄndG sind die Vorschriften hinsichtlich der Besoldungsgruppen B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher, der Besoldungsgruppe C 4 sowie der Besoldungsgruppe W 3 zum 1. Juli 2012 bzw. zum 1. Juli 2013, hinsichtlich der übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres in Kraft getreten. Für die Jahre 2014 bis 2016 sieht das Gesetz in den Artikeln 3 bis 5 jeweils eine weitere Erhöhung um 1,0 v. H. vor.

4

Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sei den Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber vorliegend zum Ausdruck bringe, in Zeiten einer globalen Wirtschafts- und europäischen Währungskrise die Amtsangemessenheit der Besoldung auf die Dauer von vier Jahren beurteilen zu können, verletze die Beamten in ihren Verfassungsrechten. Zudem sei tatsächlicher Grund für die Regelung allein die Haushaltslage und nicht das Bemühen, die Amtsangemessenheit der Alimentation konkret festzustellen und ihr mit der Besoldung Rechnung zu tragen. Überdies sei das Gesetz verfassungswidrig, weil es die Bezieher höherer Besoldungen ohne nachvollziehbaren Grund im Wege eines Sonderopfers benachteilige und deshalb gegen Art. 3 GG verstoße.

5

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 26. März 2013 zurück. Ein absolutes Verbot, bei der Festsetzung der Alimentation auch das Ziel der Einsparung von Ausgaben zu berücksichtigen, gebe es nicht. Auch hätten sich mit der Festschreibung einer Beschränkung der Nettokreditaufnahme in Art. 109 Abs. 3 GG, welche das beklagte Land in Art. 117 seiner Verfassung übernommen hat, die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Mit dem DienstRÄndG sei der Gesetzgeber seiner hieraus resultierenden Verpflichtung nachgekommen. Dabei werde nicht ausschließlich auf Kosten der Richter und Beamten gespart; neben dem DienstRÄndG sei vielmehr eine ganze Reihe weiterer Maßnahmen zur Senkung der Nettokreditaufnahme vorgesehen. Zudem habe es der Gesetzgeber weiterhin in der Hand, die getroffene Regelung seiner unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht entsprechend zu überprüfen und zu ändern, falls er zu der Einschätzung gelange, dass die jährliche Anhebung der Besoldung um 1 v. H. nicht mehr angemessen sei. Verfassungsrechtlich sei ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation erst festzustellen, wenn die Besoldung „greifbar“ hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit zurückbleibe. Es spreche einiges dafür, dass dies jedenfalls bei den höheren Besoldungsgruppen erst der Fall sei, wenn ein prozentualer Abstand in deutlich zweistelliger Höhe erreicht werde. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftsdaten und der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung bis zum Jahr 2016 sei indessen zu vermuten, dass die Beamten und Richter des Landes nicht schlechter gestellt würden als die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die Anpassung für 2012 orientiere sich am Tarifvertrag der Länder, der eine Entgelterhöhung von 1,9 v. H. und einen Sockelbetrag von 17 € zum 1. Januar 2012 vorsehe. Mit den Anpassungen für die Jahre 2013 bis 2016 habe der Beklagte zwar etwaigen Tarifabschlüssen für diese Jahre vorgegriffen. Es existiere jedoch kein verfassungsrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass eine Besoldungsanpassung die Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst spiegelbildlich zu übernehmen habe. Vielmehr könne der Gesetzgeber seine Einschätzung, die Besoldungsanpassung sei angemessen, auch anderweitig gewinnen. Das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten der Anpassung halte sich innerhalb des dem Dienstherrn bei der konkreten Ausgestaltung der Alimentation zustehenden weiten Spielraumes. Der sachliche Grund für die hiermit verbundene Ungleichbehandlung liege darin, dass die Maßnahme mit Blick auf die Lage der öffentlichen Haushalte erforderlich sei, um die Erhöhung der Besoldung und Versorgung für alle Beamten zu ermöglichen.

6

Am 22. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend, für die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation sei vor allem der Vergleich mit dem Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes maßgebend. Daneben komme es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden. Dabei sei ein hinreichend aussagekräftiger Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen. Diesen Vorgaben werde das DienstRÄndG nicht gerecht. Es sei bereits nicht erkennbar, dass der Beklagte die gebotene Vergleichsprüfung überhaupt in hinreichendem Umfange angestellt habe. So sei nicht ersichtlich, aus welchen Erkenntnisquellen er seine Einschätzung der Angemessenheit der beschlossenen Besoldungserhöhung gewonnen haben wolle. Den Gesetzesmaterialien sei hierzu nichts zu entnehmen. Die Erhöhung stelle faktisch eine Bezügekürzung, zumindest jedoch eine vorweggenommene Verweigerung einer Besoldungsanpassung dar. Der Gesetzgeber dürfe die Gesamtbesoldung nur von der allgemeinen Entwicklung ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenrecht wurzelnde Gründe gerechtfertigt sei. Derartige Gründe lägen jedoch nicht vor, da erklärtes Ziel des DienstRÄndG ausschließlich die Konsolidierung des Landeshaushalts durch Personaleinsparungen sei. Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick auf die im Grundgesetz festgeschriebene „Schuldenbremse“. Die Verpflichtung zur Vorlage eines verfassungsgemäßen Haushalts bestehe seit jeher; neu sei lediglich die Vorgabe, den Haushaltsausgleich grundsätzlich ohne Kreditaufnahme herbeizuführen. Da die Kreditfinanzierung von Personalkosten jedoch schon immer unzulässig gewesen sei, hätten sich die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen letztlich nicht geändert. Des Weiteren verweist der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 – 5 A 206/09 HAL –. Jedenfalls seit dem dort zugrunde gelegten Basisjahr 1983 enthalte die Besoldung keine Überalimentierung mehr, die zurückgeführt werden könne. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen des Verwaltungsgerichts Halle sei die Besoldung bereits im Jahre 2012 um mindestens 25 bis 30 v. H. und damit „greifbar“ hinter der allgemeinen Entwicklung zurückgeblieben. Verfassungswidrig sei schließlich auch die zeitliche Staffelung des Inkrafttretens der Anpassung für die höheren Besoldungsgruppen. Da eine Kürzung jeweils für die Hälfte der „Laufzeit“ des Anpassungsgesetzes vorgenommen werde, handele es sich letztlich um eine „verkappte Nichtanpassung“, die als Umgehung und Formenmissbrauch wie eine echte Nichtanpassung zu behandeln sei. Zudem verstoße die Regelung jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da eine sachliche Rechtfertigung für die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung nicht erkennbar sei. Insbesondere sei auch keine Begründung dafür ersichtlich, warum die zeitliche Staffelung gerade bei der Besoldungsgruppe R 3 einsetze.

7

Der Kläger beantragt,

8

festzustellen, dass sein Nettoeinkommen ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013. Ergänzend führt er aus, eine Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 gewährleiste weiterhin einen Lebenskomfort, wie ihn das Bundesverfassungsgericht als angemessen angesehen habe. Der verfassungsrechtliche Kerngehalt des Alimentationsprinzips sei gewahrt, da der zu fordernde Abstand von 15 v. H. zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum ohne weiteres eingehalten werde. Der Landesgesetzgeber sei auch seiner Verpflichtung nachgekommen, die Beamtenbezüge der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Die Inflationsrate in den Jahren 2012 und 2013 habe sich etwa im Bereich der jährlichen Besoldungsanpassungen bewegt. Insgesamt habe sich der Gesetzgeber – abstellend auf einen vollen Konjunkturzyklus – von der durch die Bundesregierung prognostizierten Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte leiten lassen. Auch nach einer Aktualisierung dieser Zahlen auf der Basis der Projektion der Bundesregierung von Mai 2013 bis zum Jahr 2016 ergebe sich derzeit ein Plus zugunsten der Besoldungsanpassung. Ein greifbares Zurückbleiben der finanziellen Ausstattung der Beamten hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Einer Steigerung der R 3-Besoldung um insgesamt 9,69 v. H. seit der Föderalisierung des Besoldungsrechts stehe eine solche der Vergütung der Tarifgruppe E 15 nach dem Tarifvertrag der Länder in Höhe von insgesamt 15,17 v. H. gegenüber. Diese Differenz verringere sich nochmals, wenn man im Rahmen einer gewichtenden Gesamtbetrachtung die sonstigen das Beamtentum prägenden Vorteile wie die Absicherung im Krankheitsfall durch die Beihilfe, die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die fehlende Sozialversicherungspflicht einbeziehe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Besoldung des Klägers hinter den am ehesten vergleichbaren Arbeitslöhnen angestellter Juristen derart stark zurückliege, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum überschritten werde. Zudem sei nach dem Alimentationsprinzip bei der Bemessung der Besoldung die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bereits danach sowie mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse sei bei Besoldungsanpassungen die jeweilige Lage der Staatsfinanzen zu beachten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Anliegen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen in der Regel keine Besoldungskürzungen zu rechtfertigen vermag, sei mithin so nicht mehr haltbar. Die Haushaltsbilanz 2012 des beklagten Landes weise weiterhin ein strukturelles Defizit in Höhe von 820 Millionen Euro aus. Somit bedürfe es zur Einhaltung der Schuldenbremse deutlicher Einsparungen. Hierzu werde der Beklagte eine ganze Reihe von Sparmaßnahmen zeitnah realisieren. Zudem habe die Landesregierung mit der Finanzplanung 2011 bis 2016 bereits im November 2011 eine konsistente und ausgewogene Konsolidierungsplanung mit einer angestrebten Konsolidierungssumme von rund 1,9 Milliarden Euro bis zum Jahr 2020 beschlossen. Damit liege schon kein Sonderopfer der Beamten und Richter im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Abgesehen davon habe der Beklagte mit dem DienstRÄndG einen sachgerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen vorgenommen. Bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung sei der Beklagte überdies aufgrund der dem Alimentationsprinzip immanenten und ihm mithin schon nach der Verfassung obliegenden Beobachtungs- und Korrekturpflicht gehalten, Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen. Danach sei die Festlegung der Bezügeanpassungen für fünf Jahre nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 verweise, erscheine schon das dort als Ausgangsbasis der Betrachtung zugrunde gelegte Jahr 1983 bedenklich. Die Frage, wie die notwendige Zeitspanne für einen anzustellenden Vergleich bzw. ein etwaiger „Nullpunkt“ als Ausgangsbasis eines Zeitreihenvergleichs zu bestimmen sei, sei höchstrichterlich nicht geklärt und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die insoweit statt auf das Jahr 1983 auf die Jahre 1991, 1998, 2002 oder 2006 abstelle, umstritten. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts Halle führe dazu, den Gesetzgeber selbst den Nullpunkt bestimmen zu lassen, indem er die Besoldungshöhe überprüfen und für (noch) angemessen erklären könne. Überdies sei die Annahme nicht zwingend, der Bundesgesetzgeber sei, indem er 1983 die Eingangsbesoldung durch die Einführung von § 19a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) abgesenkt und gleichzeitig die Grundgehälter erhöht habe, davon ausgegangen, ein nicht mehr weiter absenkbares Mindestniveau der Alimentation erreicht zu haben. Den Gesetzesmaterialien lasse sich hierfür nichts entnehmen. Zudem sei die lineare Erhöhung bereits durch den 9. Bundestag beschlossen worden, die Einführung des § 19a BBesG jedoch erst durch den 10. Bundestag. Angesichts der differierenden Auffassungen der Verwaltungsgerichte sei bei der Bestimmung des Ausgangspunktes für einen Zeitreihenvergleich bzw. eines hinreichend langen Betrachtungszeitraumes auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht habe seiner Prüfung der Amtsangemessenheit der hessischen W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –; BVerfGE 130, 263) primär einen systemimmanenten Vergleich unter Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 zugrunde gelegt. Damit habe es mittelbar deren Amtsangemessenheit bestätigt. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die rheinland-pfälzische R-Besoldung gegenüber der A-Besoldung zu niedrig bemessen sei, und die Besoldungshöhe in Hessen und Rheinland-Pfalz sich auch erst seit der Föderalismusreform unterscheide, könne Ausgangspunkt eines Zeitreihenvergleichs allenfalls das Jahr 2006 sein. Des Weiteren begegne das vom Verwaltungsgericht Halle herangezogene Referenzsystem erheblichen Vorbehalten. Das Zahlenmaterial zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts weise angesichts der im Jahr 1991 infolge der Wiedervereinigung um rund 25 v. H. gestiegenen Gesamtbevölkerung einen statistischen Bruch auf. Zudem erscheine fraglich, ob die Maßgröße des Bruttoinlandsproduktes überhaupt sinnvollerweise herangezogen werden könne. Hieraus lasse sich jedenfalls nicht ablesen, wie sich die realen Lebensverhältnisse gerade der Beamtenschaft verändert hätten. Auch werde die allgemeine Geldentwertung nicht berücksichtigt. Überdies sei nicht nachvollziehbar, wie sich eine Bruttoentwicklung in die bisherige Nettobetrachtung durch das Bundesverfassungsgericht einfüge und wo der Aussagegehalt dieser Bezugsgröße liegen solle. Ebenfalls begegne Bedenken, dass das Verwaltungsgericht Halle bei seiner Vergleichsbetrachtung auch auf die Einkommensentwicklung im Wirtschaftszweig Finanz- und Versicherungsdienstleistungen abstelle. Ein Großteil der dort Beschäftigten habe keine juristische Ausbildung und gehöre auch nicht einer dem vierten Einstiegsamt vergleichbaren Verantwortungsebene an. Zudem liege der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht auf rechtlichen Fragestellungen. Als mögliche Vergleichsgruppe außerhalb des öffentlichen Dienstes kämen allenfalls die in der Rechts- und Steuerberatung sowie in der Wirtschaftsprüfung beschäftigten angestellten Juristinnen und Juristen mit entsprechender Personalverantwortung in Betracht. Insoweit fehle es jedoch an zuverlässigem und repräsentativem Zahlenmaterial. Weiter stelle das Verwaltungsgericht Halle bei seiner Betrachtung entgegen den bisherigen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Brutto-Verdienste der Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes ab. Darüber hinaus lasse es die gegenüber Bezahlsystemen der Privatwirtschaft bestehenden, auf den Charakter des wechselseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zurückzuführenden Besonderheiten der Beamtenbesoldung außer Acht. Die Vergleichsberechnung werde umso bedenklicher, als das Verwaltungsgericht Halle der Einkommensentwicklung außerhalb des öffentlichen Dienstes mit 40 v. H. eine mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst identische Gewichtung zumesse. Schließlich verstoße auch das zeitlich verzögerte Inkrafttreten der Besoldungsanpassungen ab der Besoldungsgruppe R 3 weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 GG. Die nur vorübergehende Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Es sei nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten „Sparbeitrag“ mit der Erwägung zu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung beitragen solle, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind. Die diesbezügliche Grenzziehung für das Hinausschieben der Anpassung bei der Besoldungsgruppe R 3 rechtfertige sich daraus, dass dieses Amt zu den besoldungsrechtlichen Spitzenämtern gehöre, welche nicht durch aufsteigende Grundgehaltssätze, sondern durch Festgehälter sowie eine sich deutlich von den übrigen Ämtern abhebende finanzielle Ausstattung geprägt seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

13

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 / 1. Alternative i. V. m. Satz 1 / 2. Alternative GG und §§ 13 Nrn. 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen einzuholen, ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 i. V. m. der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119), geändert durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430), beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar gewesen ist, sowie, ob die seit dem 1. Juli 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 34 i. V. m. der Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157) beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar ist.

14

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 12. September 2013 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen.

15

Die Voraussetzungen für die Vorlage sind hier erfüllt.

16

1. Vorlagegegenstand sind die Vorschriften, welche die Besoldung des Klägers in dem Zeitraum seit dem 1. Januar 2012 regeln. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle förmliche Gesetze des Landes Rheinland-Pfalz und somit um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.

17

2. Für die Entscheidung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 –, juris Rn. 19, 28. September 2007 – 2 BvL 5 bis 7/05 –, ZBR 2008, 42 [43], und vom 22. November 1983 – 2 BvL 5 bis 22/81 –, BVerfGE 65, 265 [277], jeweils m. w. N.). Es kommt auf die Vereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrelevanten Normen mit dem Grundgesetz – hier Art. 33 Abs. 5 GG – im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG an. Sind die besoldungsrechtlichen Regelungen ungültig, ist der Klage stattzugeben; anderenfalls ist diese abzuweisen.

18

2.1 Die Feststellungsklage ist zulässig.

19

Sie ist insbesondere gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen. Sowohl nach § 2 Abs. 1 LBesG in der Fassung vom 18. Juni 2013 wie auch nach der in Rheinland-Pfalz bis zum 30. Juni 2013 gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelung des § 2 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes (im Folgenden, soweit nicht anderweitig klargestellt, einheitlich als Beamte bezeichnet) durch Gesetz geregelt. Aufgrund dieses Gesetzesvorbehalts und wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums kann das Gericht Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsleistungen zusprechen. Ihr Alimentationsanspruch ist deshalb durch auf die Feststellung gerichtete Klage geltend zu machen, dass ihr Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 [27 f.], m. w. N.)

20

Das gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz i. V. m. den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung auch vor Erhebung der Feststellungsklage erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden.

21

Die Feststellungsklage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Zum einen ist der Beklagte der Dienstherr des Klägers und bereits von daher verpflichtet, diesen amtsangemessen zu besolden. Zum anderen ist der Beklagte im vorliegend streitgegenständlichen, am 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum für die Besoldungsgesetzgebung in Bezug auf die Landesbeamten und -richter die gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zuständige Körperschaft. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich allein auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten und Richter der Länder, ausdrücklich jedoch nicht auf deren Besoldung. Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es danach Sache des Landesgesetzgebers, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a. a. O. [28]).

22

2.2 Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch auch zeitnah (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 [265 f.], und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [384 ff.]) geltend gemacht, indem er bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2012, eingegangen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle des Beklagten am 6. Januar 2012, Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge ab dem 1. Januar 2012 erhoben hat.

23

2.3 Der Kläger ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Unteralimentation im Einzelnen darzulegen und zu beziffern. Die Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 (– 5 A 206/09 HAL –, juris) ist ausreichend. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris Rn. 200; ebenso: VG Halle, a. a. O., Rn. 29; a. A. VG München, Urteil vom 24. Juli 2009 – M 21 K 08.3729 –, juris Rn. 23 ff.) weist zu Recht darauf hin, dass eine nähere Substantiierung angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität nahezu jeden Kläger überfordert. Zudem besteht auch keine entsprechende Rechtspflicht. Mit Blick auf den im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatz obliegt es dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen weiteren Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden erhöhten Darlegungsanforderungen sind demgegenüber nicht heranzuziehen, da sie auf einem anderen Prozessrecht beruhen.

24

2.4 Die Begründetheit der Klage hängt allein vom Vorlagegegenstand ab. Im Falle einer durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrechtlichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG wegen Unteralimentation hätte die Kammer anders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes: Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2012 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, weil sie in einer dem Alimentationsgrundsatz nicht mehr genügenden Weise die Besoldung zu niedrig festsetzen, muss die Kammer der Klage stattgeben. Anderenfalls ist die Klage insgesamt abzuweisen. Sonstige Gründe, aus denen die Klage Erfolg haben könnte, sind nicht gegeben. Die dem Kläger bislang gewährte Besoldung entspricht dem besoldungsrechtlich allein maßgeblichen Gesetz, welches angesichts der genau bezifferten Besoldungshöhe keiner Auslegung zugänglich ist.

25

3. Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2012 maßgebenden Normen überzeugt. Die sich hieraus ergebende Besoldung verstößt gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation.

26

3.1. Zu betrachtende Normen

27

Zur Beurteilung, ob die Alimentation durch den Dienstherrn in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sind alle Regelungen in den Blick zu nehmen, die dem Beamten für seinen Lebensunterhalt geldwerte Leistungen zuwenden oder ihn von einer Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens befreien. Maßgeblich sind mithin die Normen, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass dem Beamten Mittel zur Verfügung stehen, die er für seinen Lebensunterhalt einsetzen kann. Dazu gehören neben den Besoldungsgesetzen, welche die Kernalimentation regeln, auch alle sonstigen Regelungen, die dem Beamten aufgrund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses einen Anspruch auf regelmäßige oder einmalige Zahlungen gewähren, wie etwa die Vorschriften über Zuschläge, Sonderzahlungen und Zuwendungen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Normen, die den Beamten teilweise von einer Eigenvorsorge freistellen und es ihm ermöglichen, die empfangene Besoldung in größerem Umfang für die Bestreitung seines Lebenskomforts einzusetzen, so etwa die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, ZBR 2011, 379 [380], m. w. N.).

28

3.2. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab

29

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

30

Artikel 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292], und Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 [236 f.], jeweils m. w. N.).

31

Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 [344 ff.], m. w. N.) der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.

32

Die Vorschrift soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, dass der Bedien-stete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Vor diesem Hintergrund ist jeder einzelne hergebrachte Grundsatz in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen. Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz bei seiner Regelung Rechnung tragen, insbesondere inwieweit er ihn nicht bloß berücksichtigen, sondern „beachten“ muss (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a. a. O. [349 ff.], Beschluss vom 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 u. a. –, BVerfGE 56, 146 [161 f.]).

33

Zu „beachten“ ist danach der Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze. Hierunter fallen diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Die insoweit geltende Beachtungspflicht schützt den Kerngehalt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vor tief greifenden strukturellen Veränderungen des Beamtenrechts durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372 [379 f.], Urteil vom 6. März 2007, a. a. O. [349 ff.], jeweils m. w. N.).

34

Zu diesem vom Gesetzgeber strikt zu beachtenden Kernbestand gehört auch das Alimentationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [292], Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247 [263], m. w. N.). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [292 ff.], Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 [287 ff.], mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

35

Bei der Konkretisierung der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen darf. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem auch nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf diese vielmehr kürzen, soweit es aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, was z. B. beim Abbau unerwünschter Vergünstigungen oder im Falle einer Änderung der für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblichen Umstände der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a. a. O. [289], m. w. N.).

36

Dieser Entscheidungsspielraum findet indessen seine Schranke wiederum im Alimentationsprinzip, welches nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist. Hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a. a. O. [289], m. w. N.).

37

Das BVerfG hat bereits in seiner Grundsatzentscheidung zum Alimentationsprinzip vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 [265 f.]) zahlreiche Faktoren aufgezählt, die vom Besoldungsgesetzgeber bei der Festlegung einer amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen sind, und insoweit ausgeführt:

38

„Der Gesetzgeber, der die Angemessenheit der Dienstbezüge einschließlich Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu konkretisieren hat, muß dabei außer den schon genannten Gesichtspunkten – Bedeutung der Institution des Berufsbeamtentums, Rücksicht darauf, daß das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend sein muß, Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung, Verantwortung des Amtes, Beanspruchung des Amtsinhabers (häufig als "Leistung" bezeichnet) – auch berücksichtigen, daß heute nach allgemeiner Anschauung zu den Bedürfnissen, die der arbeitende Mensch soll befriedigen können, nicht nur die Grundbedürfnisse des Menschen nach Nahrung, Kleidung und Unterkunft, sondern im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten auch ein Minimum an 'Lebenskomfort' gehört: z. B. Ausstattung des Haushalts mit dem üblichen elektrischen Gerät einschließlich seiner Unterhaltung, Radio- und Fernsehgerät samt laufenden Kosten, Zeitungs- und Zeitschriftenbezug, Theaterbesuch und Besuch ähnlicher Veranstaltungen, Kraftwagen, Urlaubsreise, Bausparvertrag, Lebensversicherung und Krankenversicherung, Ausgaben für Fortbildung, soziale und politische Aktivitäten und vernünftige Freizeitbeschäftigung. Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten, die für weite Kreise der Bürgerschaft durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren. Das Alimentationsprinzip liefert einen Maßstabsbegriff, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist.“

39

Amtsangemessene Alimentation in diesem Sinne meint keinen fest begrenzten Standard, sondern einen dem jeweiligen Amt angemessenen Lebenskomfort. Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll – dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend – einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [293], m. w. N.).

40

Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes. Die Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen nicht zuletzt davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sind nicht zuletzt die Einkünfte, die er mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erzielt, im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt auch voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten können. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [293 f.]).

41

Ob die Dienstbezüge nach diesem Maßstab ausreichend sind, lässt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen, d. h. des Einkommens, welches dem Beamten zufließt und das er ausgeben kann, also insbesondere dem Einkommen nach Abzug der Steuern und des Solidaritätszuschlages und unter Hinzurechnung des Kindergeldes (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u. a. –, BVerfGE 99, 300 [321], und vom 30. März 1977, a. a. O. [272]).

42

Sozialhilferechtliche Erwägungen vermögen dabei nur als evidenter (äußerster) Kontrollmaßstab für den Fall zu dienen, dass die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert; es liegt auf der Hand, dass der Abstand der Besoldung zum sozialhilferechtlichen Bedarf bei einem Beamten der Besoldungsgruppe B 8 deutlich größer sein muss als beispielsweise bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A 2 (OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 447).

43

Aus der Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten einen nach seinem Dienstrang, der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, folgt zugleich die weitere Pflicht, die Bezüge durch eine Erhöhung anzupassen, wenn sie diesen Anforderungen nicht mehr genügen.

44

Dem sonach weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung durch Gesetz entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle. In materieller Hinsicht beschränkt sich diese im Ergebnis auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Das wiederum ist anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 29 ff., und Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [295], jeweils m. w. N.).

45

3.3 Verfassungsrechtliche Prüfung

46

Grundlage der Überzeugung der Kammer, dass die Netto-Alimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet, ist das Regelbild eines verheirateten Staatsanwalts mit zwei Kindern (3.3.1). Die Kammer ist der Auffassung, dass ein Absinken der Alimentation auf das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß (zuletzt) mit hinreichender Sicherheit für das Jahr 1983 belegt werden kann (3.3.2). Ausgehend von diesem Zeitpunkt lässt sich anhand eines geeigneten Referenzsystems (vgl. dazu 3.3.3) feststellen, dass die Alimentationshöhe bei der gebotenen Nettobetrachtung (3.3.4) auch unter Berücksichtigung sonstiger relevanter Aspekte (3.3.5) bis zum hier streitgegenständlichen, mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum – selbst unter Zugrundelegung einer Reihe von für den Beklagten günstigen Annahmen – um 17,8 v. H. hinter der allgemeinen Entwicklung zurückgeblieben ist (3.3.6). Danach sind die nach der Besoldungsgruppe R 3 des beklagten Landes gewährten Bezüge evident unzureichend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (3.3.7).

47

3.3.1 Zugrunde zu legendes Regelbild

48

Unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [314]) legt die Kammer als persönliche Verhältnisse, an denen sich der Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der des heranzuziehenden Referenzsystems auszurichten hat, entsprechend der bei der Alimentation vom Gesetzgeber herkömmlich gewählten grundsätzlichen Typisierung diejenigen eines verheirateten Staatsanwalts mit zwei Kindern zugrunde.

49

Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Grundentscheidung durch den aufgrund der Föderalismusreform nunmehr für die Besoldung als Gesetzgeber zuständigen Beklagten sind nicht ersichtlich. Solche lassen sich insbesondere nicht den Materialien zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 entnehmen, mit dem das beklagte Land erstmals eine gesetzliche Vollkodifikation des Landesbesoldungsrechts in Form des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2013 vorgenommen hat (vgl. dazu den Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 27. November 2012, LT-Drucks. 16/1822). Zudem hätte eine solche Änderung zu Konsequenzen in der Besoldungsstruktur führen müssen. Wäre Leitbild z. B. der kinderlose verheiratete Beamte, so müsste dies eine Erhöhung des Familienzuschlages nach sich ziehen, da der Bedarf für zwei Kinder in diesem Fall nicht mehr weitgehend in der Grundalimentation enthalten wäre. Ein erhöhter Familienzuschlag – im Falle der Besoldungsgruppe R 3 ein Steigerungsbetrag in Höhe von 333,76 € gegenüber einem solchen von jeweils 170,05 € für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind – wird aber auch durch das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2013 weiterhin erst für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gewährt (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 7 Ziffer 2 Buchst. b). Entsprechendes gilt für den vom Personenstand abhängigen Zuschlag gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 7 Ziffer 1 LBesG, mit dem angesichts einer monatlichen Höhe von 60,60 € offensichtlich nicht der Bedarf des Ehegatten bzw. eines Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gedeckt werden kann.

50

3.3.2 Basisjahr

51

Eine Situation, in der die Alimentation in der Vergangenheit das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß erreicht hatte, lässt sich für das Jahr 1983 feststellen.

52

Das Verwaltungsgericht Halle hat in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 (a. a. O., Rn. 81 ff.) für die Kammer überzeugend dargelegt, dass die Alimentation im Jahr 1983 durch den Gesetzgeber auf die Mindestalimentation festgesetzt worden ist.

53

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

54

Im Jahr 1983 hat der Bund als damals noch zuständiger Besoldungsgesetzgeber durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) § 19a in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Mit dieser Vorschrift, die ausdrücklich der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ohne eine Steuererhöhung diente, wurde die Eingangsbesoldung für Berufsanfänger unter Hinweis auf das geringere Maß an vorhandener Berufserfahrung abgesenkt. Trotz des ausweislich dieser Maßnahme bestehenden Konsolidierungsdrucks hatte der Bundesgesetzgeber indessen noch mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1870) die Grundgehälter aller Besoldungsgruppen mit Wirkung zum 1. Juli 1983 um 2 v. H. erhöht. Hieraus ergibt sich in der Zusammenschau, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 im Dezember 1983 davon ausgegangen sein muss, eine flächendeckende Kürzung der Besoldung werde zur Unteralimentation führen, weil nunmehr ein (nach in den Vorjahren vorgenommenen Kürzungen) nicht mehr absenkbares Mindestmaß erreicht sei. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Gesetzgeber die von ihm als notwendig angesehene Konsolidierung des Haushalts im Bereich der Beamtenbesoldung trotz der noch kurz zuvor beschlossenen Erhöhung der Grundgehälter lediglich auf einzelne Beamte – Berufsanfänger ohne Berufserfahrung – erstreckt, das Alimentationsniveau insgesamt jedoch unberührt gelassen hat.

55

Eine spätere Neubestimmung des Alimentationsniveaus durch die jeweiligen Besoldungsgesetzgeber lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit belegen. Dies gilt sowohl für das Alimentationsniveau insgesamt als auch für die Einordnung der Besoldungsgruppe R 3 in das Besoldungsgefüge.

56

In den Jahren nach 1983 beschränkten sich die gesetzgeberischen Erwägungen soweit ersichtlich zunächst lange Zeit auf die Übernahme der Tarifabschlüsse für die Angestellten im öffentlichen Dienst. Später hat sich der Gesetzgeber mit den Fragen einer zeitlich verzögerten Übernahme der Tarifabschlüsse sowie der Nichtübernahme von Einmalzahlungen auseinandergesetzt. Für eine Befassung mit der Frage der Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Mindestalimentation ist demgegenüber nichts erkennbar.

57

Im Jahr 1998 hat der auch damals noch zuständige Bund sodann mit dem Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, ber. S. 3128) durch die Einfügung von § 14a in das Bundesbesoldungsgesetz eine Versorgungsrücklage eingeführt. Hierbei ging es letztlich jedoch vor dem Hintergrund der im Versorgungsbericht aufgezeigten, als besorgniserregend angesehenen zukünftigen Steigerung der Versorgungslasten allein darum, den öffentlichen Haushalten die Zahlung der zu erwartenden Versorgungsansprüche durch Beiträge der aktiven Beamten zu erleichtern (vgl. dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Dezember 1997, BT-Drucks. 13/9527). Konkrete Anhaltspunkte für eine damit einhergehende alimentationsrechtliche Vergewisserung des Gesetzgebers in Bezug auf das verbleibende Niveau der Besoldung sind auch insoweit nicht ersichtlich.

58

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die sich anschließende Versorgungsreform durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Dessen Gegenstand war lediglich eine Absenkung des hier nicht relevanten Ruhegehaltssatzes mit dem Ziel, in der gesetzlichen Rentenversicherung beabsichtigte Kürzungen wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung zu übertragen (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7223). Hinweise auf eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus durch den Gesetzgeber sind auch insoweit nicht erkennbar.

59

Eine entsprechende Überprüfung lässt sich ferner nicht aus Anlass der Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) feststellen. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur noch in Form der Bestimmung einer Höchstgrenze für die Sonderzahlung insgesamt und der Regelung weiterer Einzelfragen Gebrauch gemacht und damit eine beschränkte Regelungsbefugnis für die Länder eröffnet. Dies war aber nicht die einzige Änderung. Sie war Teil eines Gesetzgebungsverfahrens, in dem der Bundesgesetzgeber die Notwendigkeit der Erhöhung der Alimentation um insgesamt 4,4 v. H. in drei Stufen in den Jahren 2003 und 2004 gesehen und umgesetzt hat. Da der Bundesgesetzgeber jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, wie die Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen würden, kann er mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 auch keine abschließende Überprüfung oder gar Neubestimmung des Alimentationsniveaus vorgenommen haben.

60

Abweichendes lässt sich auch den nachfolgenden Änderungen des Besoldungsrechts nicht entnehmen. Nachdem mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder überführt worden ist, hat das beklagte Land in verschiedener Weise von seiner neuen Kompetenz Gebrauch gemacht. Mehreren Anpassungsgesetzen sowie dem Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2011, die unter grundsätzlicher Fortgeltung des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Art. 125a GG ergangen sind, ist nunmehr zum 1. Juli 2013 eine abschließende landesrechtliche Regelung durch das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2013 gefolgt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die nunmehr landesrechtlich geregelte Besoldung noch den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genügt, lässt sich auch insoweit nicht feststellen. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (LT-Drucks. 16/281) ist zum finanziellen Dienstrecht allein ausgeführt, dass die Personalausgaben als einer der größten Ausgabenblöcke des Landeshaushalts zwingend in die Konsolidierung einzubeziehen seien. Hierzu enthalte der Gesetzentwurf die notwendigen und angemessenen Maßnahmen, insbesondere die Erhöhung der Besoldung und Versorgung um jeweils 1 v. H. für die nächsten fünf Jahre. Dies solle den Bediensteten angesichts der schwierigen Haushaltslage Planungssicherheit geben. Auch der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts (a. a. O.) führt zur Frage des Regelungsbedürfnisses lediglich aus, Gründe der Gesetzestransparenz und -klarheit geböten es nunmehr, das Nebeneinander von fortgeltendem Bundesrecht und ergänzendem Landesrecht zu beseitigen und das Bezahlungsrecht der Landesbeamten künftig in einer einzigen Kodifikation, einem abschließend geltenden Landesbesoldungsgesetz und Landesbeamtenversorgungsgesetz, niederzulegen. Zudem sei eine solche gesetzliche Vollkodifikation Ausdruck der Eigenstaatlichkeit des Landes.

61

Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der verfassungsrechtlichen Bewertung das Jahr 1983 als Basisjahr zugrunde zu legen ist. Die Besoldungsgesetzgeber haben das Alimentationsniveau seither nicht neu festgesetzt.

62

Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur andere Zeitpunkte als maßgebliche Ausgangsbasis für die anzustellende Vergleichsbetrachtung angesehen werden, hält die Kammer dies nicht für überzeugend.

63

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. September 2007 – 1 A 4955/05 –, DVBl. 2007, 1297 [1302], und Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 289 ff.) nimmt insoweit die Entwicklung der Beamtenbesoldung ab 1991 in den Blick. Dies rechtfertige sich daraus, dass sich der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands nach 1990 mehrfach mit der Amtsangemessenheit der Besoldung habe befassen müssen. Die Festlegung der Besoldungshöhe für die im Beitrittsgebiet verwendeten Besoldungsempfänger habe notwendigerweise eine Bewertung der bislang im Übrigen gewährten Alimentation hinsichtlich ihrer Amtsangemessenheit vorausgesetzt. Indem er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation als Bezugspunkt festgesetzt habe, habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er diese als amtsangemessen angesehen, angesichts der ausdrücklich in Bezug genommenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge für (amts)angemessen erachtet habe.

64

Diese Schlussfolgerung erscheint nach Auffassung der Kammer keineswegs zwingend. Wenn der Besoldungsgesetzgeber ohnehin – so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort eine gegenüber dem Besoldungsniveau im bisherigen Bundesgebiet vorübergehend auf bis zu 60 Prozent abgesenkte Alimentation als amtsangemessen erachtet hat, bestand für ihn keine Veranlassung, sich mit der Amtsangemessenheit der Besoldung im bisherigen Bundesgebiet näher auseinanderzusetzen.

65

Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht Halle in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 (a. a. O., Rn. 97) zu Recht darauf hin, dass gegen eine Neubestimmung der Mindestalimentation auf ein niedrigeres Niveau, also die Kürzung der Alimentation, auch die sich in den damaligen Jahren stellenden besonderen Anforderungen sprechen. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zum 1. Oktober 1990 und der zeitgleichen Gründung der neuen Bundesländer war es vordringliche Aufgabe, dort eine rechtsstaatliche Verwaltung aufzubauen und die Justiz den Anforderungen des neuen Wirtschafts- und Sozialsystems anzupassen. Dies hat zu einem erheblichen Bedarf der neuen Länder an qualifiziertem Personal geführt, welcher weitgehend durch Beamte und Richter aus den alten Bundesländern – zuerst durch Abordnungen, später auch durch Versetzungen – gedeckt werden musste, was zudem zwangsläufig in den alten Bundesländern einen Nachbesetzungsbedarf zur Folge hatte.

66

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 25. April 2007 – 1 L 453/05 –, juris Rn. 142 ff.) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 S 725/06 –, juris Rn. 46 f., der darüber hinaus auch noch eine bestätigende Betrachtung mit dem Jahr 1980 als Ausgangspunkt anstellt) gehen in ihrer Prüfung demgegenüber vom Jahr 1998 aus, ohne dies näher zu begründen.

67

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 1998 eine Vergewisserung des Besoldungsgesetzgebers hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation oder gar eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus stattgefunden hätte, fehlen jedoch. Insbesondere lässt sich eine solche – wie bereits dargelegt – nicht aus Anlass der Einführung einer Versorgungsrücklage durch das Versorgungsreformgesetz 1998 feststellen.

68

Gegen 1998 als maßgebliches Jahr spricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O. [316 ff.]) stellt dieses ausdrücklich fest, dass im zu beurteilenden Zeitraum von 1988 bis 1996 nicht von einer Überalimentation der den Maßstab bildenden vierköpfigen Beamtenfamilie ausgegangen werden könne. Eine Verschlechterung der allgemeinen Lebensverhältnisse, die auf das dem Beamten zu gewährleistende „Minimum an Lebenskomfort“ durchgegriffen hätte, sei in diesem Zeitraum nicht eingetreten; eine Neubestimmung dieses Minimums sei deshalb nicht geboten. Auch sei die Besoldung im fraglichen Zeitraum lediglich entsprechend den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhöht worden. Aus dieser Feststellung einer fehlenden "Überalimentation" ergibt sich bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur, dass die Alimentation einer vierköpfigen Beamtenfamilie im betrachteten Zeitraum jedenfalls nicht über der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation lag. Demgegenüber enthält die Entscheidung keine Aussage dahingehend, dass insoweit das verfassungsrechtliche Alimentationsminimum noch gewährleistet sei. Von daher erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass bereits vor 1998 die Besoldung auch im Hinblick auf eine vierköpfige Beamtenfamilie – möglicherweise nur noch nicht in einem insoweit allein relevanten evidenten Umfang – hinter den Mindestanforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG zurückgeblieben ist.

69

In Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil auf das Jahr 2002 als Basisjahr abgestellt (so VG Berlin, Urteil vom 6. November 2012 – 28 K 5.12 –, juris Rn. 26 ff., und VG Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2008 – 7 A 357/05 –, juris Rn. 56 ff.; so wohl auch Battis, Rechtsgutachten zur amtsangemessenen Besoldung [Art. 33 GG], insbesondere in den Ländern Berlin und Rheinland-Pfalz, vom 3. April 2013, der einerseits die Festlegung des „Nullpunktes“ durch die Rechtsprechung auf die Jahre 1983 bzw. 1991 als „plausibel“ bezeichnet [S. 23], sodann jedoch seiner Prüfung der Sache nach das Jahr 2002 zugrunde legt [S. 38 f.]). Anhaltspunkte für eine Vergewisserung des Besoldungsgesetzgebers hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation oder eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus werden jedoch auch hier nicht aufgezeigt.

70

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beklagten, der unter Hinweis auf die Föderalismusreform und den dadurch bewirkten Übergang der Besoldungsgesetzgebung für die Landesbeamten und -richter in seine Zuständigkeit das Jahr 2006 als mögliches Basisjahr nennt. Eine solche Betrachtungsweise würde nämlich die Möglichkeit, dass die bis dahin bundesrechtlich geregelte Besoldungshöhe bereits im Zeitpunkt des Überganges der Gesetzgebungszuständigkeit das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu gewährleistende Minimum unterschritten hat, von vornherein außer Acht lassen.

71

Ein früheres Basisjahr für die anzustellende Betrachtung als 1983 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit ist keine Auseinandersetzung des Besoldungsgesetzgebers mit der Frage erkennbar, ob – bezogen auf einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern – durch die Besoldung zu einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation gewährleistet gewesen ist.

72

3.3.3 Maßgebliches Referenzsystem

73

Das Referenzsystem bildet den Maßstab für die Prüfung, ob die Erhöhungen der Besoldung seit dem zugrunde zu legenden Basisjahr 1983 insgesamt ausreichend waren, um auch im vorliegend streitgegenständlichen, mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum weiterhin eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende amtsangemessene Alimentation der Beamten und Richter – hier konkret: der Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 3 – zu gewährleisten.

74

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei ist der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und seiner Beanspruchung Rechnung zu tragen. Diese Gesichtspunkte muss der Besoldungsgesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit den jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen berücksichtigen. Solche Vergleichsgruppen sind dabei primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Dabei soll durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [293], m. w. N.).

75

Der danach anzustellende systeminterne Besoldungsvergleich wird durch einen systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient nicht nur dem Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Von daher muss sich, damit das Beamtenverhältnis auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Zu beachten sind dabei die gegenüber den Bezahlsystemen der Privatwirtschaft bestehenden, auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (BVerfG, a. a. O. [293 f.], m. w. N.).

76

Nach diesen Grundsätzen ergeben sich für die vorliegend im Vordergrund stehende Frage, ob die kontinuierlichen Fortschreibungen der Besoldungshöhe seit dem Jahr 1983 in ihrem Gesamtumfang ausreichend gewesen sind, um auch in der Zeit nach dem 1. Januar 2012 noch eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten, die Parameter für einen möglichst aussagekräftigen Vergleichsmaßstab wie folgt:

77

Das Bruttoinlandsprodukt (3.3.3.1) und der Verbraucherpreisindex (3.3.3.2) bilden die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in einer für die Bestimmung des amtsangemessenen Alimentationsniveaus geeigneten Weise ab. Ein geeignetes Referenzsystem kann jedoch aus den vorliegenden Daten zur Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte (3.3.3.3), zur Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (3.3.3.4) – welche zugleich die Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten hinreichend widerspiegelt (3.3.3.5) – und zur Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes (3.3.3.6) abgeleitet werden.

78

3.3.3.1 Bruttoinlandsprodukt

79

Anders als das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 19) berücksichtigt die Kammer in dem von ihr gewählten Referenzsystem das Bruttoinlandsprodukt nicht.

80

Das Bruttoinlandsprodukt umfasst den Gesamtwert aller innerhalb eines Jahres im Inland hergestellten, dem Endverbrauch dienenden Waren und Dienstleistungen (vgl. etwa https://www.destatis.de/DE/Meta/AbisZ/BIP.html; Abruf: 10. September 2013). Es gibt mithin die Wertschöpfung wieder, also das, was volkswirtschaftlich erwirtschaftet worden und zu verteilen ist. Hingegen sagt es nichts dazu aus, welche Anteile des Erwirtschafteten bei dessen Verteilung als Arbeitnehmereinkommen an die Arbeitnehmer geflossen und welche beispielsweise in den Unternehmen verblieben und dort reinvestiert worden sind. Wollte man die Steigerung des Bruttoinlandsprodukts im maßgeblichen Bezugszeitraum seit dem Jahr 1983 als Rechengröße in das hier zu entwickelnde Referenzsystem aufnehmen, käme es zu einer Verfälschung der Berechnung. Dadurch würde nämlich die auf ihre fortdauernde Verfassungsmäßigkeit zu überprüfende Alimentation ihrer Höhe nach – auch – an solchen Teilen des Bruttoinlandsprodukts gemessen, welche von vorneherein nicht als Arbeitnehmereinkommen einkommensrelevant geworden sind. Dies hätte ein rechnerisch stärkeres Zurückbleiben der Beamtenbesoldung hinter der Entwicklung des Referenzsystems und somit eine einseitige Begünstigung des die Abkopplung seiner Alimentation von der allgemeinen Entwicklung behauptenden Beamten zur Folge.

81

3.3.3.2 Verbraucherpreisindex

82

Ebenfalls nicht geeignet zur Abbildung der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist – insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle (a. a. O., Rn. 121) an – der Verbraucherpreisindex. Dieser Index misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Er liefert damit ein Gesamtbild der Teuerung im Land. Dies setzt indessen voraus, dass ein bestimmter Warenkorb verwendet wird und die dort aufgeführten Waren und Leistungen nach neuen Preisen bewertet werden. Veränderungen der Konsumgewohnheiten bildet der Index nicht ab; diese werden erst relevant, wenn ein neuer Warenkorb erstellt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sichert eine an einen Verbraucherpreisindex angepasste Besoldungsentwicklung den Lebenszuschnitt, eine Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse findet jedoch nicht statt. Einer solchen bedarf es jedoch gerade dann, wenn der Vergleichsbetrachtung – wie vorliegend – ein sehr langer, die zwischenzeitliche Veränderung von Konsumgewohnheiten als besonders naheliegend erscheinen lassender Betrachtungszeitraum zugrunde liegt.

83

Im Übrigen ist eine Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex im Rahmen der hier anzustellenden Betrachtung aber auch verzichtbar, weil die Kammer ihren Erwägungen im Weiteren die nominale Steigerung der Arbeitnehmerentgelte zugrunde legt. Beamte sind vom Anstieg der Verbraucherpreise in gleicher Weise betroffen wie vergleichbare andere Arbeitnehmer, sodass insoweit keine zwingende Notwendigkeit besteht, den Verbraucherpreisindex als Korrektiv heranzuziehen.

84

3.3.3.3 Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte

85

Als ersten die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung widerspiegelnden Parameter bezieht die Kammer sonach die durchschnittliche nominale Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte in die Betrachtung ein.

86

Allerdings ist der vom Statistischen Bundesamt bereitgestellte entsprechende Index ab dem Jahr 2009 nicht mehr vollständig vergleichbar. Wegen der nunmehr bestehenden Krankenversicherungspflicht für alle Arbeitnehmer und Selbständigen werden die privaten Krankenversicherungsunternehmen nämlich ab 2009 den Sozialschutzsystemen zugeordnet. Die Beiträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind ab diesem Zeitpunkt als Sozialbeiträge erfasst und führen dadurch nach Angabe des Statistischen Bundesamtes zu niedrigeren Brutto- sowie Nettolöhnen und -gehältern. Welchen Umfang die Verminderung hat, wird in der Statistik nicht offengelegt. Diese Ungenauigkeit kann vorliegend hingenommen werden, da die Kammer, wie noch näher darzulegen sein wird, auch auf der Grundlage der dadurch in der Statistik ausgewiesenen entsprechend niedrigeren Vergleichswerte zu der Auffassung gelangt, dass die Beamtenbesoldung in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

87

Die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte im Zeitraum 1983 bis 2012 ergibt sich aus den Daten des Statistischen Bundesamtes (Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Inlandsproduktsberechnung, Lange Reihen ab 1970, Fachserie 18, Reihe 1.5, 1. Tabellen für die Gesamtwirtschaft, 1.8 Arbeitnehmerentgelt, Löhne und Gehälter Inländer) wie folgt:

88

Jahr   

Veränderung
in v.H.

Index
(1983 = 100)

1983   

2,2

100,00

1984   

3,9

103,90

1985   

4,0

108,06

1986   

5,3

113,78

1987   

4,5

118,90

1988   

4,2

123,90

1989   

4,6

129,60

1990   

7,8

139,70

1991   

8,3

151,30

1992   

8,4

164,01

1993   

2,3

167,78

1994   

2,5

171,98

1995   

3,5

178,00

1996   

0,8

179,42

1997   

0,3

179,96

1998   

2,0

183,56

1999   

2,5

188,15

2000   

3,7

195,11

2001   

1,9

198,81

2002   

0,6

200,01

2003   

0,2

200,41

2004   

0,3

201,01

2005   

- 0,7

199,60

2006   

1,6

202,80

2007   

2,7

208,27

2008   

3,6

215,77

2009   

0,3

216,42

2010   

3,0

222,91

2011   

4,5

232,94

2012   

3,7

241,56

89

Tabelle 1: Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte

90

3.3.3.4 Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes

91

Zum Zwecke des vom Bundesverfassungsgericht geforderten systeminternen Vergleichs bietet sich vorliegend – da es nicht um eine strukturelle Neuregelung, sondern allein um die Frage geht, ob die kontinuierlichen Fortschreibungen der Besoldungshöhe ab dem Jahr 1983 ausreichend gewesen sind, um weiterhin eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten – ein solcher mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes an.

92

Hinsichtlich der in diesem Kontext erforderlichen Einzelwertungen schließt sich die Kammer im Wesentlichen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Halle (a. a. O., Rn. 122 ff.) an.

93

Danach lässt sich die Einkommensentwicklung von 1983 bis 2004 anhand der Tarifsteigerungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bestimmen.

94

Für den Zeitraum ab dem Jahr 2005 ist die Entwicklung nach der Auflösung der Tarifgemeinschaft von Bund und Ländern und dem Übergang auf die jetzt gültigen Tarifwerke, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 und den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 samt Überleitungsregelungen, in den Blick zu nehmen. Das Verwaltungsgericht Halle bezieht beide Tarifverträge gewichtet in seine Betrachtung ein. Die Kammer ist hingegen der Ansicht, dass auf eine Einbeziehung des TVöD rechnerisch verzichtet werden kann. Selbst nach den durch den Beklagten vorgelegten Zahlen, welche die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung für die beiden höchsten Entgeltgruppen, E 14 und 15, auf 35 v. H. eines Monatsgehalts durch den TV-L außer Betracht lassen, sind die Einkommen der Tarifbeschäftigten im Anwendungsbereich des TVöD nach 2004 – wenn auch nur geringfügig – stärker gestiegen als die nach dem TV-L:

95

Jahr   

Veränderung
v.H. - TV-L

Index
(2005 = 100)

Veränderung
v.H. - TVöD

Index
(2005 = 100)

2005   

0,0

100,00

0,0

100,00

2006   

0,0

100,00

0,0

100,00

2007   

0,0

100,00

0,0

100,00

2008   

2,9

102,90

3,1

103,10

2009   

3,84

106,85

2,8

105,99

2010   

1,2

108,13

1,2

107,26

2011   

1,5

109,75

1,1

108,44

2012   

2,22

112,19

3,5

112,24

96

Tabelle 2: Gegenüberstellung TV-L/TVöD

97

Da die Kammer – dazu noch näher im Folgenden – bereits auf der rechnerischen Grundlage der niedrigeren Einkommenssteigerungen nach dem TV-L zu der Auffassung gelangt, dass die rheinland-pfälzische Beamtenbesoldung ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, bedarf es einer Einbeziehung des TVöD in die vorliegend anzustellende Vergleichsbetrachtung im Ergebnis nicht.

98

Zu berücksichtigen sind demgegenüber die Überleitungsregelungen und Überleitungstarifverträge aus Anlass des Übergangs vom BAT zum TVöD bzw. zum TV-L. Das folgt schon aus der Bedeutung dieser Tarifverträge. Sie gelten für alle, die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses (TVöD: 13. September 2005, TV-L: 12. Oktober 2006) bereits Beschäftigte im öffentlichen Dienst waren. Kern ist die Wahrung des Besitzstandes durch die Überleitung mittels eines Vergleichsentgelts (vgl. dazu im Einzelnen § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA] vom 13. September 2005, § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund] vom 13. September 2005 und § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Länder] vom 12. Oktober 2006). Aus diesem Vergleichsentgelt wird eine individuelle Entgeltstufe als Zwischenstufe gebildet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA, § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund und § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Danach folgt ein Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe zu einem Stichtag, bei Bund und Gemeinden zum 1. Oktober 2007 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA, § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund), bei den Ländern zum 1. November 2008 (§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder). Diese Regelungen schließen in ihrer Gesamtheit eine Entgeltsenkung infolge der Überleitung aus. Die allgemeinen Tariferhöhungen heben damit vollumfänglich das Einkommen der Tarifbeschäftigten an. Die Entwicklung des Tarifentgelts entspricht damit im Wesentlichen der linearen Tarifsteigerung. Ohne Einbeziehung der Überleitungstarifverträge in die Vergleichsbetrachtung würde man die Besoldung der Beamten danach nicht mit den tatsächlich gezahlten Vergütungen der vorhandenen Beschäftigten vergleichen, sondern mit der nach dem aktuellen Tarif bestimmten Vergütung neu eingestellter Beschäftigter.

99

Nach alledem haben sich die Einkommen der Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 am ehesten vergleichbaren Beschäftigten der Entgeltgruppen BAT Ia bzw. E 15 TV-L unter Berücksichtigung der Absenkung der Sonderzahlung durch den TV-L für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 14 und 15 TV-L auf 35 v. H. eines Monatsentgelts, d. h. einer Kürzung der Jahresbezüge um 0,65 x 7,69 v. H., das sind gerundet 5 v. H., von 1983 bis 2012 wie folgt entwickelt:

100

Jahr   

Veränderung v.H.

Index
(1983 = 100)

BAT Ia

E 15 TVL

1983   

1,5

   

100,00

1984   

0,5

   

100,50

1985   

3,2

   

103,72

1986   

3,5

   

107,35

1987   

3,4

   

111,00

1988   

2,4

   

113,66

1989   

1,4

   

115,25

1990   

1,7

   

117,21

1991   

6,0

   

124,24

1992   

5,4

   

130,95

1993   

3,0

   

134,88

1994   

2,0

   

137,58

1995   

3,2

   

141,98

1996   

0,0

   

141,98

1997   

1,3

   

143,83

1998   

1,5

   

145,98

1999   

3,1

   

150,51

2000   

2,0

   

153,52

2001   

2,4

   

157,20

2002   

0,0

   

157,20

2003   

2,4

   

160,98

2004   

2,01

   

164,22

2005   

0,0

   

164,22

2006   

   

- 5,0

156,00

2007   

   

0,0

156,00

2008   

   

2,9

160,52

2009   

   

3,84

166,69

2010   

   

1,2

168,69

2011   

   

1,5

171,22

2012   

   

2,22

175,02

101

Tabelle 3: Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes

102

3.3.3.5 Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten

103

Denkbar wäre zudem, die Entwicklung der Besoldung im Bereich des Bundes nach der Föderalismusreform in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Hierfür spricht auf den ersten Blick, dass das Bundesbesoldungsgesetz auch auf die in Rheinland-Pfalz eingesetzten Bundesbeamten Anwendung findet.

104

Letztlich kann – entsprechend den Erwägungen zur Berücksichtigung der Einkommensentwicklung auf der Grundlage des TVöD – insoweit jedoch ebenfalls auf eine rechnerische Einbeziehung in die anzustellende Vergleichsbetrachtung verzichtet werden, da auch die Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz nach 2004 stärker gestiegen ist als die nach dem TV-L:

105

Jahr   

Veränderung v.H.
TV-L

Index
(2005 = 100)

Veränderung v.H.
BBesG

Index
(2005 = 100)

2005   

0,0

100,00

0,0

100,00

2006   

0,0

100,00

0,0

100,00

2007   

0,0

100,00

0,0

100,00

2008   

2,9

102,90

3,1

103,10

2009   

3,84

106,85

2,8

105,99

2010   

1,2

108,13

1,2

107,26

2011   

1,5

109,75

0,9

107,36

2012   

2,22

112,19

3,5

110,90

106

Tabelle 4: Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten

107

Danach ergibt sich auf der Grundlage der linearen Erhöhungen zwar zunächst ein gegenüber der Entwicklung der Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz geringfügig stärkeres Ansteigen der Entgelte nach dem TV-L. Bezieht man indessen zusätzlich die Absenkung der Sonderzahlung durch den TV-L für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 14 und 15 auf 35 v. H. eines Monatsentgelts entsprechend einer Absenkung der Jahresbezüge um 5 v. H. in die Betrachtung ein, so gelangt man zu einer im Ergebnis günstigeren Entwicklung der Beamtenbesoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Nachdem in dessen Geltungsbereich die sich zuvor auf 60 v. H. eines Monatsgehalts belaufende Sonderzahlung im Jahre 2006 befristet auf 30 v. H. halbiert worden war und der Bund die Sonderzahlung mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum 1. Juli 2009 in das Grundgehalt integriert hat, ist die befristete Absenkung zwischenzeitlich zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen (vgl. zum Ganzen etwa: http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/sonderzahlung.html; Abruf: 11. September 2013). Damit ist dort im hier maßgeblichen, am 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum wieder ein Niveau der – jetzt in das Grundgehalt einbezogenen – Sonderzahlung von 60 v. H. einer Monatsbesoldung erreicht.

108

3.3.3.6 Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes

109

Bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [293], m. w. N.; vgl. auch Wolff, ZBR 2005, 361 [366]) ergänzend zum systeminternen Besoldungsvergleich anzustellenden systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft steht – wie bereits dargelegt – die Qualitätssicherung im Vordergrund. Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv bleibt, muss die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmt werden, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Insgesamt müssen dabei die Konditionen angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede allerdings nicht gleich, sondern (nur) insgesamt vergleichbar sein (BVerfG, a. a. O. [243 f.], m. w. N.).

110

Die Bestimmung eines Personenkreises außerhalb des öffentlichen Dienstes, der auf der Grundlage einer vergleichbaren Ausbildung vergleichbare Tätigkeiten erbringt, gestaltet sich jedenfalls im Hinblick auf die nach der Besoldungsgruppe R Besoldeten schwierig. Eine Gruppe, die in jeder Beziehung vergleichbar wäre, existiert bereits angesichts der von Richtern und Staatsanwälten wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben nicht.

111

Muss die Vergleichsgruppe danach notwendigerweise abstrakter bestimmt werden, so liegt es nahe, zunächst von der erforderlichen Ausbildung auszugehen, d. h. nur Berufsgruppen in die Betrachtung einzubeziehen, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen.

112

Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass Richter und Staatsanwälte keinen beliebigen Querschnitt der Juristen mit der Befähigung zum Richteramt darstellen, sondern von Verfassungs wegen gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt werden. Vergleichbarkeit setzt deshalb vorliegend eine an der Leistung orientierte Auswahlentscheidung für die Einstellung oder den Zugang zum Beruf voraus. Vergleichbar sind danach primär Juristen mit überdurchschnittlichen Examina.

113

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Richter und Staatsanwälte anders als Rechtsanwälte, die allein oder als Partner in einer Sozietät tätig sind, kein unternehmerisches Risiko tragen.

114

Zudem ist zu beachten, dass sich – anders als in dem dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 zugrunde liegenden Fall – der Kläger nicht mehr im Eingangsamt befindet, sondern im hier zu betrachtenden Zeitraum eine Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 bezieht. Von daher erscheint ein Vergleich mit angestellten Rechtsanwälten wenig aussagekräftig, weil diese allenfalls in Einzelfällen eine entsprechende Verantwortung tragen dürften.

115

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte stellen sich bei wertender Betrachtung letztlich die angestellten juristischen Fachkräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach einem auf Leistung basierenden Auswahlsystem eingestellt worden sind und Führungsverantwortung tragen, als die am ehesten taugliche Vergleichsgruppe für einen systemexternen Gehaltsvergleich dar.

116

Die Einkommensentwicklung dieser Vergleichsgruppe kann dem Referenzsystem jedoch nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, weil es an allgemein zugänglichen Quellen fehlt, aus denen die entsprechenden Zahlen ermittelt werden können. Führungskräfte werden in der freien Wirtschaft erfahrungsgemäß weitgehend außerhalb von Tarifverträgen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen vergütet. Die derartigen Vereinbarungen zugrunde liegenden Konditionen sind in der Praxis vertraulich und werden meist nicht offen gelegt.

117

Da indessen nach dem vorgegebenen rechtlichen Ansatz zur Vergewisserung über die fortbestehende Amtsangemessenheit der Alimentation zwingend auch ein systemexterner Gehaltsvergleich gehört, muss insoweit auf die Daten zurückgegriffen werden, welche unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten vergleichbar erscheinen. Dabei geht die Kammer in zwei Schritten vor:

118

Zunächst wird anhand vom Grundsatz her vergleichbarer Bereiche innerhalb der freien Wirtschaft exemplarisch ermittelt, wie sich dort die tariflichen Gehälter im Bezugszeitraum seit 1983 entwickelt haben (3.3.3.6.1). In einem zweiten Schritt wird sodann untersucht, ob die so gewonnenen Erkenntnisse sich in einem für den vorliegend anzustellenden Vergleich ausreichenden Maße auch auf die Gehälter der dort tätigen Volljuristen mit Führungsverantwortung übertragen lassen (3.3.3.6.2).

119

3.3.3.6.1 Entwicklung der Gehälter im Wirtschaftszweig „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“

120

Gegenstand des Wirtschaftszweiges „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“, insbesondere auch der Bank- und der Versicherungswirtschaft, ist die Erbringung von Dienstleistungen mit starkem rechtlichem Bezug. Dort sind viele der nicht im öffentlichen Dienst oder als Rechtsanwälte tätigen Juristen mit zweitem Staatsexamen beschäftigt. Überdies handelt es sich um Sektoren der freien Wirtschaft, die hinreichend groß sind, um aussagekräftige Zahlen zu liefern. Vor diesem Hintergrund erscheint die Betrachtung dieses Bereichs grundsätzlich geeignet, ein hinreichend repräsentatives Bild zu zeichnen, wie sich die Gehälter angestellter Juristen mit zweitem Staatsexamen außerhalb des öffentlichen Dienstes und der Rechtsanwaltschaft seit 1983 entwickelt haben.

121

Für die Versicherungswirtschaft kann dabei zunächst auf die Daten des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) zurückgegriffen werden (Tabelle „Entwicklung des Gehaltstarifindex in der Versicherungswirtschaft auf Jahresbasis“, http://www.agv-vers.de/tarifpolitik/tarifvertraege.html; Abruf: 11. September 2013). Für den Bereich der Banken sind Zahlen zur Tarifentwicklung ab dem Jahr 1999 auf der Homepage des Arbeitgeberverbandes des privaten Bankengewerbes e. V. (AGVBanken) veröffentlicht (http://www.agvbanken.de/ AGVBanken/Tarifpolitik/Tarifverhandlungen/Tarifergebnisse_seit_2000/Index.asp; Abruf: 11. September 2013). Überdies steht hinsichtlich des Wirtschaftszweiges „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“ für die Zeit ab 1997 Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung (Verdienste und Arbeitskosten, Arbeitnehmerverdienste und Indizes der Arbeitnehmerverdienste, Lange Reihen, Fachserie 16, Reihe 2.4, 3. Durchschnittliche Bruttojahresverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, 3.1 Deutschland, 3.1.2 Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %). Soweit danach mehrere Angaben vorliegen, stellt die Kammer die einen größeren Kreis von Arbeitnehmern erfassenden Zahlen des Statistischen Bundesamtes mit dem doppelten Gewicht eines der heranzuziehenden Tarifverträge in ihre Betrachtung ein. Beim Zusammentreffen mit einem Tarifvertrag werden die Daten des Statistischen Bundesamtes danach mit 2/3, beim Zusammentreffen mit beiden Tarifverträgen mit 1/2 gewichtet. Die Tarifverträge fließen also mit 1/3 bzw. jeweils mit 1/4 in den so ermittelten Gesamtzuwachs der Entgelte ein. Danach ergibt sich folgendes Gesamtbild:

122

Jahr   

Erhöhung v.H. nach

Gewichteter
Durchschnitt
v.H.
(auf 1 Stelle gerundet)

Index
(1983 = 100)

Stat.
BA

TV
Vers.

TV
Banken

1983   

   

3,5

   

3,5

100,00

1984   

   

3,4

   

3,4

103,40

1985   

   

3,6

   

3,6

107,12

1986   

   

3,3

   

3,3

110,66

1987   

   

3,0

   

3,0

113,98

1988   

   

3,4

   

3,4

117,85

1989   

   

3,8

   

3,8

122,33

1990   

   

2,5

   

2,5

125,38

1991   

   

6,2

   

6,2

133,16

1992   

   

5,7

   

5,7

140,75

1993   

   

3,5

   

3,5

145,68

1994   

   

1,8

   

1,8

148,30

1995   

   

2,7

   

2,7

152,30

1996   

   

2,5

   

2,5

156,11

1997   

2,5

0,8

   

1,9

159,08

1998   

2,7

1,8

   

2,4

162,89

1999   

1,6

2,4

3,1

2,2

166,48

2000   

5,1

2,5

3,0

3,9

172,97

2001   

3,7

2,5

2,8

3,2

178,51

2002   

2,2

2,9

3,1

2,6

183,15

2003   

1,8

1,8

2,0

1,9

186,63

2004   

3,7

1,8

3,0

3,1

192,41

2005   

1,8

1,3

1,6

1,6

195,49

2006   

1,6

1,5

3,0

1,9

199,20

2007   

2,5

1,3

1,5

2,0

203,19

2008   

4,7

3,0

2,5

3,7

210,71

2009   

-1,5

1,6

0,0

- 0,4

209,86

2010   

4,2

1,9

0,0

2,6

215,32

2011   

3,1

1,6

1,6

2,4

220,49

2012   

2,8

2,6

2,9

2,8

226,66

123

Tabelle 5: Entwicklung der Gehälter im Wirtschaftszweig
„Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“

124

3.3.3.6.2 Übertragbarkeit auf dort tätige Volljuristen mit Führungsverantwortung

125

Sind sonach die Gehälter der in den vorgenannten Bereichen der freien Wirtschaft Beschäftigten im Bezugszeitraum auf den Indexwert 226,66 gestiegen, so kann für die vorliegend anzustellende Vergleichsbetrachtung davon ausgegangen werden, dass sich die Gehälter der dort tätigen Volljuristen mit einer der Besoldungsgruppe R 3 entsprechenden Führungsverantwortung jedenfalls nicht ungünstiger entwickelt haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Führungskräfte nur anteilig an der allgemeinen Entwicklung des Einkommensniveaus der jeweiligen Wirtschaftssparte partizipiert hätten, sind nicht ersichtlich. Bestätigt wird dieser Befund aber auch durch die im Dezember 2012 erschienene Kienbaum-Studie zur Entwicklung der Vergütung von Führungskräften seit dem Jahr 1963 (http://www.kienbaum.de/ desktopdefault.aspx/tabid-501/649_read13757/; Abruf: 11. September 2013). Danach haben die Unternehmen die Gehälter ihrer Führungskräfte in den vergangenen 50 Jahren versechsfacht. Die graphische Darstellung weist für das Jahr 1983 eine durchschnittliche Gesamtvergütung von etwa 45.000,-- € jährlich und für das Jahr 2012 eine solche in Höhe von rund 120.000,-- € aus. Dies entspricht sogar einem Indexwert von etwa 266,67. Danach erscheint jedenfalls der eingangs auf der Grundlage bereichsspezifischer Daten ermittelte Indexwert von 226,66 als realistisch und in keiner Weise zu Ungunsten des die Amtsangemessenheit der von ihm gewährten Alimentation verteidigenden Beklagten überzogen.

126

3.3.4 Nettobetrachtung

127

Die vorliegenden Statistiken zur Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte allgemein sowie der Gehälter in verschiedenen Bereichen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes geben die jährlichen Bruttoveränderungen wieder. Ob die den Beamten gewährte Alimentation amtsangemessen ist, beurteilt sich demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 25 ff., und vom 24. November 1998, a. a. O. [315]) nach dem Nettoeinkommen. Umfassendes Zahlenmaterial zur Entwicklung der entsprechenden Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum steht – soweit ersichtlich – nicht zur Verfügung. Zwar mag es vom Grundsatz her durchaus möglich sein, unter Zugrundelegung eines verheirateten Einkommensbeziehers mit zwei Kindern als idealtypischem Regelfall ein Nettoeinkommen jeweils fiktiv zu berechnen. Insoweit wäre die anzustellende Vergleichsbetrachtung sodann jedoch erneut mit Unwägbarkeiten behaftet und dadurch letztlich in ihrer Aussagekraft in Frage gestellt. So erscheint beispielsweise problematisch, ob und ggf. in welcher Weise bei der Ermittlung der Nettobesoldung Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. In den Berechnungsschritten des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtenfamilien mit drei oder mehr Kindern (Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [321]) sind diese Kosten nicht als Abzugsposten genannt. Ließe man diese dementsprechend bei der Berechnung der Nettobesoldung außer Betracht, so läge es der Vergleichbarkeit halber nahe, die Krankenversicherungsbeiträge der in den Vergleichsgruppen erfassten Arbeitnehmer bei der Ermittlung von deren Nettoeinkommen ebenfalls unberücksichtigt zu lassen (vgl. zu dieser Problematik auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 27). Eine solche Handhabung stünde in eindeutigem Widerspruch zum Begriffsinhalt des „Nettoeinkommens“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Zudem würden dadurch weitere Probleme aufgeworfen, so etwa die Frage nach der korrekten rechnerischen Behandlung der übrigen Sozialabgaben in diesem Zusammenhang.

128

Die Kammer hält danach im Grundsatz am Modell einer Nettobetrachtung fest. Rechnerisch geht sie dabei jedoch zunächst von Bruttowerten aus. Diese Vorgehensweise erscheint für die hier anzustellende vergleichende Betrachtung einer Entwicklung über einen längeren Zeitraum hinweg zulässig. Aus den vorliegenden Bruttozahlen lässt sich nämlich in hinreichend aussagekräftiger Weise ableiten, wie sich die Netto-Alimentation der Beamten seit 1983 im Vergleich zu den Nettoeinkommen der in das Referenzsystem eingestellten Arbeitnehmergruppen entwickelt hat. Dem liegen die folgenden Überlegungen zugrunde:

129

Die Differenz zwischen Brutto- und Nettobesoldung ergibt sich aus der bei Zugrundelegung des einschlägigen Regelbildes – verheirateter Besoldungsempfänger mit zwei Kindern – zu zahlenden Einkommensteuer. Überdies wären – je nachdem welche Auffassung man in dieser Frage vertritt – sodann möglicherweise noch die Aufwendungen für eine beihilfekonforme Krankenversicherung abzusetzen. Bei den die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmern ist ebenfalls die entsprechende Regelfamilie zugrunde zu legen; zur Berechnung des Nettoeinkommens sind vom Bruttogehalt die Einkommensteuer sowie die Aufwendungen für die soziale Sicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abzuziehen.

130

Danach ergibt sich – letztlich unabhängig davon, ob man nun die Krankenversicherungsbeiträge von der Bruttobesoldung absetzt oder nicht – im Wesentlichen ein Gleichlauf zwischen Nettobesoldung und Nettoeinkommen jedenfalls insoweit, als die in den einzelnen Systemen zu berücksichtigenden Abzugsposten über den Betrachtungszeitraum hinweg in einem bestimmten, annähernd konstant gebliebenen Verhältnis zueinander gestanden haben. Mit anderen Worten: soweit tatsächlich oder durch eine entsprechende rechnerische Sicherheitsmarge ausgeschlossen werden kann, dass bei der Referenzgruppe Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch eine höhere Einkommensteuer bzw. höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind, als dies bei der Beamtenbesoldung der Fall gewesen ist, kann der Schluss gezogen werden, dass eine im Verhältnis zur Entwicklung der Alimentation von Beamten und Richtern höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch zu einer dementsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt hat.

131

Diese Bedingungen sind hier jedenfalls unter Berücksichtigung einer rechnerischen Sicherheitsmarge erfüllt, die im Folgenden noch zu ermitteln ist.

132

3.3.4.1 Entwicklung der Bruttobesoldung seit 1983

133

Die Anpassungen der Bruttobesoldung der Besoldungsgruppe R 3 seit dem Jahr 1983 stellen sich nach dem der Kammer vom Beklagten vorgelegten Zahlenmaterial wie folgt dar:

134

Anpassungsstichtag

Veränderung
v.H.

Index
(01.07.1983 = 100)

01.07.1983

2,00

100,00

1984   

0,00

100,00

01.01.1985

3,20

103,20

01.01.1986

3,50

106,81

01.01.1987

3,40

110,44

01.03.1988

2,40

113,09

01.01.1989

1,40

114,68

01.01.1990

1,70

116,83

01.03.1991

6,00

123,62

01.06.1992

5,40

130,30

01.05.1993

3,00

134,21

1994   

0,00

134,21

01.01.1995

2,00

136,89

01.05.1995

3,20

141,27

1996   

0,00

141,27

01.03.1997

1,30

143,11

01.01.1998

1,50

145,26

1999   

0,00

145,26

01.01.2000

2,90

149,47

01.01.2001

1,80

152,16

01.01.2002

2,20

155,51

01.07.2003

0,091

155,65

01.04.2004

- 0,542

154,81

01.08.2004

1,00

156,36

2005   

0,00

156,36

2006   

0,00

156,36

01.01.2007

0,50

157,14

01.07.2008

0,50

157,93

01.03.2009

3,65

163,69

01.03.2010

1,20

165,65

01.04.2011

1,5

168,14

01.07.2012

1,0

169,82

135

Tabelle 6: Entwicklung der Bruttobesoldung seit 1983

136

Für das Jahr 2003 (siehe oben 1) geht die Kammer dabei statt von der vom Beklagten angegebenen Erhöhung von 2,40 v. H. lediglich von einer solchen um 0,09 v. H. aus. Infolge der Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung von 1,0 auf 0,7 eines Monatsbetrages durch das auf der Grundlage der Öffnungsklausel in § 67 BBesG ergangene Zweite Landesgesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl S. 343) ergibt sich nämlich eine Absenkung des Alimentationsniveaus um 2,31 v. H. (0,3 x 7,69 v. H. der Jahresalimentation). Bei der Berechnung der Absenkung bleibt insoweit zwar zunächst unberücksichtigt, dass die jährliche Sonderzuwendung bereits seit dem Jahr 1993 eingefroren war und im Jahr 2003 nur noch rund 86 Prozent einer Monatszahlung betrug. Die hieraus resultierende Ungenauigkeit des zu ermittelnden Gesamtindex im Bereich von weniger als einem Indexpunkt kann für die vorliegend anzustellende Berechnung jedoch hingenommen werden. Dies gilt umso mehr, als man bei einer umfassenden rechnerischen Berücksichtigung dieses Faktors auch die nominellen Erhöhungen in den Jahren seit 1993 entsprechend nach unten korrigieren müsste. Saldiert mit der nominellen Besoldungserhöhung von 2,40 v. H. ergibt sich sonach für das Jahr 2003 eine reale Erhöhung von 0,09 v. H.

137

Für das Jahr 2004 (siehe oben 2) ist überdies aufgrund der ebenfalls durch das Gesetz vom 20. November 2003 erfolgten weiteren Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung auf das Niveau von nunmehr noch 0,5 eines Monatsbetrages erneut eine Kürzung der Jahresalimentation zu berücksichtigen. Diese beläuft sich auf 1,54 v. H. (0,2 x 7,69 v. H.) und führt saldiert mit der nominellen Erhöhung um 1 v. H. zu einer realen Absenkung des Alimentationsniveaus um 0,54 v. H.

138

Danach lässt sich feststellen, dass die Indizes der Gehaltsentwicklung bei den die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmern den für die Besoldung seit 1983 ermittelten Indexwert von 169,82 allesamt – teils deutlich, teils weniger deutlich – übersteigen.

139

3.3.4.2 Belastung aufgrund des Progressionsverlaufs der Einkommensteuer

140

Von daher muss, um aus dem Vergleich zwischen den Bruttoerhöhungen der Besoldung und der Gehälter Rückschlüsse darauf ziehen zu können, wie sich die jeweiligen Nettobeträge im Verhältnis zueinander entwickelt haben, rechnerisch ausgeschlossen werden, dass sich infolge des Progressionsverlaufs bei der Einkommensteuer Gehaltserhöhungen der Referenzgruppe möglicherweise in geringerem Umfang auf deren Nettoeinkommen ausgewirkt haben, als dies bei der Besoldung der Fall gewesen ist.

141

Im Betrachtungszeitraum seit 1983 haben sich die Eckwerte sowie die Eingangs- und Spitzensteuersätze im deutschen Einkommensteuertarif mehrfach geändert (vgl. dazu etwa http://research.handelsblatt.com/wp-content/uploads/2013/03/Working-Paper-Einkommensteuertarife.pdf; Abruf: 10. September 2013). Während im Jahr 1983 der Grundfreibetrag 2.154 € (4.212 DM) betrug, Eingangs- bzw. Spitzensteuersätze von 22 v. H. und 56 v. H. galten sowie die letzte Tarifzone bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.468 € (130.000 DM) begann, hat sich der Grundfreibetrag bis zum Jahr 2012 auf 8.004 € erhöht, der Eingangssteuersatz ist auf 14 v. H. gesunken und die Spitzensteuersätze von 42 v. H. bzw. 45 v. H. setzen bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 € bzw. 250.731 € ein.

142

Mithin führt die Progression bei höherem Bruttoeinkommen tendenziell auch zu einer prozentual höheren Einkommensteuer und zu einem verhältnismäßig geringeren Zuwachs beim Nettoeinkommen. Hieraus resultierende mögliche Verfälschungen können jedoch für den hier vorzunehmenden Vergleich ausgeschlossen werden.

143

Die in der Referenzgruppe betrachteten Arbeitnehmer haben zwar vom Grundsatz her höhere Bruttoeinkommen, weil sie Sozialabgaben leisten müssen. Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob dieser Umstand überhaupt zu einer im Vergleich zu den Besoldungsempfängern erheblich höheren Steuer führt, weil – worauf auch das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 157) zu Recht hinweist – die Aufwendungen für die soziale Sicherheit als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können.

144

Selbst wenn man danach überhaupt davon ausgehen wollte, dass Rückschlüsse von dem Verhältnis der Entwicklung der Bruttobesoldung zu der der Bruttogehälter auf das Verhältnis der entsprechenden Nettowerte durch die Einkommensteuer-Progression in nennenswerter Weise erschwert werden, lässt sich dieses Problem für die hier anzustellende Vergleichsbetrachtung rechnerisch beheben. Denn auch dann, wenn man zugunsten des die Amtsangemessenheit der vom ihm gewährten Alimentation verteidigenden Beklagten insoweit eine ausreichende Sicherheitsmarge in die Berechnung einbezieht, bleibt es nach der Überzeugung der Kammer im Ergebnis dabei, dass – wie im Einzelnen noch näher darzulegen sein wird – die Netto-Alimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet.

145

Als entsprechende Sicherheitsmarge zum Ausschluss progressionsbedingter Verzerrungen ist für Vergleichsbetrachtungen der vorliegenden Art im Allgemeinen ein Abzug in Höhe von 5 v. H. von dem zugunsten des Referenzsystems ermittelten Einkommensvorsprung ausreichend. Denn eine um 5 v. H. höhere Einkommensteuerbelastung mit der Folge eines entsprechend reduzierten Nettoeinkommens setzt in der Progressionszone II (linear ansteigender Steuersatz zwischen 24 und 42 v. H. für zu versteuernde Einkommen zwischen 13.470 € und 52.881 €) ein zu versteuerndes Mehreinkommen von immerhin rund 10.000 € voraus.

146

Diese Sicherheitsmarge dürfte zudem – soweit man sie entgegen der Auffassung des VG Halle überhaupt für erforderlich hält – jedenfalls für die hier streitgegenständliche Besoldung der Besoldungsgruppe R 3 nochmals deutlich abzusenken sein. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, dass diese Besoldung mit einem monatlichen Bruttobetrag von rund 7.000 € steuerlich regelmäßig die ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 52.882 € beginnende und sich bis zu einem Einkommen von 250.730 € erstreckende Proportionalzone I mit einem einheitlichen Steuersatz von 42 v. H. erreicht. Auch die gegenüber der Beamtenbesoldung aufgrund der abzuführenden Sozialabgaben etwas höher bemessenen Vergütungen von in der Referenzgruppe erfassten vergleichbaren Beschäftigten werden aber proportional mit 42 v. H. besteuert. Damit greift eine die Vergleichbarkeit beeinträchtigende Steuerprogression insoweit nicht ein. Da der Spitzensteuersatz jedenfalls seit dem Jahr 2000 durchgängig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von unter 60.000 € jährlich eingesetzt hat (1983: 66.468 €), ist für die hier anzustellende Vergleichsbetrachtung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe R 3 eine Sicherheitsmarge von 3 v. H. ohne weiteres ausreichend.

147

3.3.4.3 Belastung durch Aufwendungen für die soziale Sicherung

148

Können somit Verzerrungen der Vergleichsbetrachtung durch die Steuerprogression vorliegend mittels eines Abzuges in Höhe von 3 v. H. von dem zugunsten des Referenzsystems ermittelten Einkommensvorsprung rechnerisch ausreichend sicher ausgeschlossen werden, so bedarf es eines entsprechenden Abzuges im Hinblick auf die Veränderungen der Aufwendungen für die soziale Sicherung nicht. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass auf der Seite der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind, als dies bei den Erhöhungen der Beamtenbesoldung der Fall gewesen ist.

149

In Bezug auf die Referenzgruppe sind als Aufwendungen für die soziale Sicherung grundsätzlich die Sozialversicherungsbeiträge, d. h. die Beiträge zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung sowie – seit dem Jahr 1995 – zur Pflegeversicherung in die Vergleichsbetrachtung einzustellen. Da auf der anderen Seite auch Beamte regelmäßig nur das Einkommen zu ihrer allgemeinen Verfügung haben, welches ihnen nach Abzug der Beiträge für eine beihilfekonforme Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherungsbeiträge noch zur Verfügung steht, müssen auch diese Aufwendungen im Rahmen der Vergleichsbetrachtung Berücksichtigung finden. Dabei kann die bereits angesprochene Frage, wie diese Berücksichtigung rechnerisch erfolgen soll, etwa durch Abzug von der Bruttobesoldung oder Nichtberücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge bei der Referenzgruppe, letztlich offen bleiben. Da nämlich bei den Arbeitnehmern der Referenzgruppe die Gehaltserhöhungen seit dem Jahr 1983 anteilig nicht in einem stärkeren Maße durch höhere Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt worden sind, als dies bei den Beamten der Fall gewesen ist, kann für die Vergleichsbetrachtung ebenfalls davon ausgegangen werden, dass eine höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch zu einer dementsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt hat.

150

Diese Feststellung lässt sich zunächst für die seit 1995 anfallenden Beiträge zur Pflegeversicherung mit einem Beitragssatz zwischen 1 v. H. (1995) und 1,95 v. H. (2009 – 2012) treffen. Zwar zahlen Beamte als Beihilfeberechtigte nur die Hälfte dieses Beitrages, jedoch haben auch die Arbeitnehmer der Referenzgruppe den Beitrag nur in hälftiger Höhe aus ihrem Bruttoeinkommen aufzubringen, da die andere Hälfte als Arbeitgeberanteil gezahlt wird.

151

Was die übrigen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer anbelangt, hat sich die Beitragsbelastung seit dem Jahr 1983 von 17,3 v. H. des Bruttoeinkommens (Rentenversicherung 9,1 v. H., Arbeitslosenversicherung 2,3 v. H., Krankenversicherung 5,9 v. H.) auf 19,5 v. H. im Jahre 2012 (Rentenversicherung 9,8 v. H., Arbeitslosenversicherung 1,5 v. H., Krankenversicherung 8,2 v. H.) erhöht (vgl. http://www.statistik.baden-wuerttemberg.de/GesundhSozRecht/Landesdaten/LRSoz Vers.asp; Abruf: 10 September 2013). Da sich die Veränderungen bei den nur die Arbeitnehmerseite betreffenden Rentenversicherungs- (+ 0,7 v. H.) und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (- 0,8 v. H.) in etwa ausgleichen, entspricht der Gesamtanstieg der Sozialversicherungslast bei der Referenzgruppe seit dem Jahr 1983 von 2,2 v. H. im Wesentlichen dem Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge um insgesamt 2,3 v. H. des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens.

152

Damit lässt sich die Ausgangsfrage, ob die Gehaltserhöhungen der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer anteilig stärker durch höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind als die Erhöhungen der Beamtenbesoldung, letztlich auf die Prüfung reduzieren, ob dies im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge der Fall ist. Dies lässt sich jedoch hinreichend sicher ausschließen.

153

Dabei ist für den vorliegend anzustellenden Vergleich, bei dem sich die Referenzgruppe aus Staatsanwälten und Richtern der Besoldungsgruppe R 3 vergleichbaren Arbeitnehmern rekrutiert, vorab zu beachten, dass ein großer Teil der danach zu betrachtenden Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2012: 50.850 €) beziehen und deshalb privat krankenversichert sein dürfte. Für diesen Teil der Vergleichsgruppe können sich die Krankenversicherungsbeiträge schon von daher im Verhältnis zum Bruttoeinkommen nicht ungünstiger entwickelt haben als die Beitragshöhe der privaten Krankenversicherung bei den Beamten.

154

Letztlich bedarf diese Frage aber keiner vertiefenden Untersuchung. Eine höhere anteilige Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge lässt sich für den Betrachtungszeitraum seit 1983 auch dann, wenn man die Steigerung der Beiträge der privaten und der gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar miteinander vergleicht, jedenfalls nicht zum Nachteil der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer feststellen. Deren zusätzliche anteilige Belastung durch den Anstieg der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung seit 1983 beläuft sich wie bereits dargelegt auf insgesamt 2,3 v. H. des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2012: 45.900 €). Demgegenüber sind die Beiträge der privaten Krankenversicherung im Betrachtungszeitraum deutlich stärker gestiegen als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat die Prämien- und Beitragsentwicklung von 1985 bis 2005 auf der Grundlage des Sozioökonomischen Panels, einer großen bevölkerungsrepräsentativen Studie, die jährlich Informationen zum Krankenversicherungsschutz und zur Prämienhöhe in der privaten Krankenversicherung erhebt, untersucht (http://www.barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/Komponenten/gemeinsame__ PDF__Dokumente/Publikationen/Roediger__08,property=Data.pdf; Abruf: 10. September 2013). Danach haben sich in diesem Zeitraum die Prämien der privaten Krankenversicherung im Durchschnitt mehr als verdreifacht, und zwar auf einen Indexwert von 302 im Jahr 2005 (1985 = 100). Sie sind damit nahezu doppelt so stark gestiegen wie die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort beträgt der entsprechende Indexwert im Jahr 2005 selbst bei der Gruppe mit dem stärksten Zuwachs, den Erwerbstätigen mit einem Bruttoerwerbseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, lediglich 231 Punkte (DIW Berlin, Wochenbericht 46/2006, http://www.diw.de/documents/dokumentenarchiv/17/44848/06-46-1.pdf; Abruf: 10. September 2013). Ein Forschungsprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie hat darüber hinaus ergeben, dass sich die Beitragseinnahmen je Versicherten in der privaten Krankheitsvollversicherung im Zeitraum 1997 bis 2008 um etwa 52 v. H. erhöht haben, während in demselben Zeitraum die Beitragseinnahmen je Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur um etwa 30 v. H. gestiegen sind (http://www.iges.de/leistungen/gesundheitspolitik/private_ krankenversicherung/e11091/infoboxContent11093/Schlussbericht_WettbewerbPKV_ger.pdf; Abruf: 10. September 2013).

155

3.3.5. Sonstige Aspekte

156

Etwaige mit dem Beamtenverhältnis verbundene besondere Vorteile gebieten keine über die Sicherheitsmarge von 3 v. H. hinausgehende Korrektur der zu berücksichtigenden Besoldungshöhe.

157

3.3.5.1 Sicherheit des Arbeitsplatzes

158

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die aus dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip resultierende Sicherheit des Arbeitsplatzes. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 149 ff.) darauf hin, dass bereits ausgesprochen zweifelhaft ist, ob dieser Gesichtspunkt für die Bestimmung einer amtsangemessenen Besoldung überhaupt monetarisiert werden kann. Zu einem anderen Ergebnis gelangte man aber auch dann nicht, wenn man davon ausgehen wollte, den entsprechenden Vorteil in Geld bewerten zu können. Dann wäre, da vorliegend einerseits die Entwicklung der Beamtenbesoldung und andererseits die der gewählten Vergleichsgröße seit 1983 zu betrachten ist, ein entsprechender Anteil bereits in die als Indexwert 100 zugrunde gelegte Besoldung des Jahres 1983 einzurechnen gewesen. Dass sich die Umstände für die Bemessung dieses Anteils gegenüber dem Jahr 1983 zu Lasten der Beamten geändert hätten, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil: die Arbeitslosenquote aller abhängigen zivilen Erwerbspersonen betrug im Jahr 2012 nur noch 7,6 v. H. und war damit deutlich niedriger als im Jahre 1983 (9,1 v. H.; https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/ Indikatoren/LangeReihen/Arbeitsmarkt/lrarb003.html; Abruf: 10. September 2013).

159

3.3.5.2 Beihilfeberechtigung

160

Ebenso wenig ist eine Korrektur der zu berücksichtigenden Besoldungshöhe wegen der Beihilfeberechtigung der Beamten und Richter angezeigt.

161

Die Beihilfe stellt zwar ebenfalls einen Bestandteil der durch den Dienstherrn gewährten Alimentation dar. Die Beihilfeberechtigung bestand jedoch ebenfalls bereits zu Beginn des Betrachtungszeitraumes im Jahre 1983. Eine Ausweitung der Leistungen seitdem lässt sich gerade nicht feststellen. Insbesondere ist der Anteil der Krankheitskosten, die der Beklagte als Dienstherr im Rahmen der Beihilfe übernimmt, nicht erhöht worden. Vielmehr sind zahlreiche Kürzungen vorgenommen worden (vgl. etwa http://www.dbb.de/themen/beamte/besoldung/beihilfe .html; Abruf: 10. September 2013).

162

3.3.6 Zurückbleiben der Beamtenbesoldung gegenüber dem Referenzsystem

163

3.3.6.1 Gewichtung der im Referenzsystem erfassten Parameter

164

Vor einem Vergleich mit der Entwicklung der Beamtenbesoldung bedarf es zunächst einer Gewichtung der im Referenzsystem erfassten Parameter – Arbeitnehmerentgelte, Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes – untereinander.

165

Dabei gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass vom Grundsatz her alle drei Parameter gleich zu gewichten sind.

166

Da die Kammer – anders als das Verwaltungsgericht Halle in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 – das Bruttoinlandsprodukt aus den eingangs dargelegten Gründen nicht als eigenständigen Wert in das Referenzsystem einbezieht, steht als Indikator für die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den allgemeinen Lebensstandard, denen entsprechend der Dienstherr dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat, allein noch die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte zur Verfügung. Daher ist eine Gewichtung mit einem Drittel geboten, um die allgemeinen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und der vergleichbaren Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes statistisch bereits mit in die Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen einfließt und sich mithin vorliegend rechnerisch ohnehin überproportional auswirkt.

167

Was die anderen beiden Parameter anbelangt, vermag die Kammer – insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 161 ff.) – keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, diesen im Rahmen der Vergleichsbetrachtung ein unterschiedliches Gewicht zuzumessen. Die Bedeutung der Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes liegt angesichts der jedenfalls grundsätzlichen Vergleichbarkeit auf der Hand, wenn auch Tarifbeschäftigte nicht die konkreten Aufgaben von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 wahrnehmen. Was die Bedeutung der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes anbetrifft, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (a. a. O. [293 f.]) nochmals ausdrücklich die qualitätssichernde Funktion der Besoldung betont, die verlangt, dass das Beamtenverhältnis auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist.

168

3.3.6.2 Berechnung

169

Die Beamtenbesoldung hat – wie bereits im Einzelnen dargestellt – von einem Index von 100 im Jahr 1983 ausgehend im Jahr 2012 einen Indexwert von 169,82 erreicht.

170

Demgegenüber beträgt der entsprechende Indexwert für das Referenzsystem 214,41. Er ergibt sich auf der Grundlage der jeweils mit einem Drittel gewichteten Einzelindizes für die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte (241,56), der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (175,02) und der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes (226,66).

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

171

Abbildung 1: Gegenüberstellung Referenzsystem/R3-Besoldung

172

Danach ist die Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2012 in ihrer Entwicklung seit dem Jahr 1983 um 20,80 v. H. hinter der Entwicklung der im Referenzsystem berücksichtigten Einkommen zurückgeblieben.

173

Bringt man aus den bereits näher dargelegten Gründen zusätzlich eine Sicherheitsmarge von 3 v. H. in Abzug, ergibt sich immer noch ein Zurückbleiben der R 3-Besoldung um 17,8 v. H. Diesen Wert legt die Kammer der weiteren Betrachtung zugrunde.

174

3.3.7 Bewertung

175

3.3.7.1 Eingriff in den unantastbaren Kerngehalt

176

Bei der Überprüfung der beamtenrechtlichen Alimentation auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG ist, wie bereits eingangs ausgeführt, dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers durch eine zurückhaltende, am Maßstab evidenter Sachwidrigkeit orientierte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Die Beamtenbezüge sind evident unzureichend, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der insoweit relevanten, bereits dargelegten Kriterien unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 29 ff., und Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [294 f.], m. w. N.; st. Rspr.).

177

Die fachgerichtliche Rechtsprechung stellt diesbezüglich vielfach auf das Kriterium einer „greifbaren Abkopplung“ der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung ab (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. Juli 2009 – 2 C 76.08 –, ZBR 2010, 48, 20. März 2008, a. a. O. [26], und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 –, BVerwGE 117, 305 [309]; OVG NW, Urteile vom 3. September 2009 – 1 A 3530/06 –, juris Rn. 274, und vom 10. September 2007, a. a. O. [1300]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07 –, AS 36, 302 [308]). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bisher weder vom Bundesverfassungsgericht noch vom Bundesverwaltungsgericht näher konkretisiert worden ist. Wann eine derartige Abkopplung vorliegen soll, wird in der Judikatur unterschiedlich beantwortet.

178

So hat etwa das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 30. April 2009 – 1 A 300/05 –, juris Rn. 34) eine greifbare Abkopplung der Nettobesoldung von den Nettoeinkommen vergleichbarer Angestellter erst bei einer Abweichung von mehr als 10 v. H. angenommen. Diese Grenze werde im öffentlichen Recht häufig zugrunde gelegt, um nur geringfügige Eingriffe oder Belastungen zu kennzeichnen, welche angesichts der Gesamtsituation vernachlässigbar seien, beispielsweise bei der Abgrenzung eines „geringen Teils“ in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dieser Ansatz lässt sich auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2007 – 21 A 1634/05 – (juris Rn. 68) entnehmen, wonach gegenüber der Beamtenbesoldung um 9,54 v. H. bzw. 10,07 v. H. höhere Lohnzuwächse bei vergleichbaren Angestellten noch keine zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass gebende Diskrepanz darstellen sollen.

179

Demgegenüber halten etwa das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (a. a. O., Rn. 402 ff.) und das Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss vom 9. September 2008, a. a. O., Rn. 56 ff.) eine greifbare Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung schon bei einer Abweichung von deutlich weniger als 10 v. H. für gegeben. Hierfür spricht, dass derartige Unterschiede im Allgemeinen nur schrittweise und über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren entstehen. Wollte man während dieses Zeitraumes abwarten und die Verfassungswidrigkeit der Alimentation erst nach Eintritt einer Differenz von 10 v. H. oder mehr feststellen, so würde dies dazu führen, dass sich die Schere zwischen den Besoldungsempfängern einerseits und den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst bzw. vergleichbaren Angestellten in der freien Wirtschaft andererseits immer weiter öffnet, ohne dass von Verfassungs wegen Abhilfe geboten wäre. Dies hätte einen enormen Ansehensverlust des Berufsbeamtentums und eine geringere Attraktivität für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zur Folge, würde also Belange beeinträchtigen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation von Bedeutung sind (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 411).

180

Vorliegend kann letztlich offen bleiben, welchem dieser beiden Ansätze zu folgen ist. Angesichts des festgestellten, sich selbst bei Zugrundelegung einer Reihe von für den Beklagten günstigen Annahmen immer noch auf 17,8 v. H. summierenden Zurückbleibens der Alimentationshöhe gegenüber der allgemeinen Entwicklung liegt eine greifbare Abkopplung nach beiden dargestellten Auffassungen vor.

181

Dieses Ergebnis wird durch eine weitere, die Strukturprinzipien der Besoldungsordnung R in den Blick nehmende Betrachtung bestätigt.

182

Ausgangspunkt ist folgende Überlegung: Eine Besoldung erscheint jedenfalls dann nicht mehr amtsangemessen, wenn sie sich über eine bestimmte Zeitspanne hinweg relativ – d. h. im Verhältnis zu einem bestimmten Referenzsystem – derart verschlechtert hat, dass sie sich im Vergleich mit der Situation zu Beginn der Zeitspanne, in der (gerade noch) von einer amtsangemessenen Besoldung auszugehen war, nunmehr bei wertender Betrachtung nicht mehr als die Besoldung des betroffenen Amtes darstellt, sondern als die eines niedrigeren Statusamtes.

183

Eine solche Situation lässt sich vorliegend feststellen. Bei einer Analyse des Gefüges der Besoldungsordnung R über den hier relevanten, im Jahr 1983 beginnenden Zeitraum hinweg ergibt sich, dass die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 im Endgrundgehalt durchgängig rund 91 % der Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 3 betragen hat. Bei der Besoldungsgruppe R 1 waren es jeweils rund 83 %. Dies wird durch die folgenden Auszüge aus den entsprechenden Besoldungstabellen belegt:

184

Stand 1983:

       

R 3

= 6.446,69 DM

 = 100 %

R 2 (Endstufe)

= 5.905,20 DM

 = 91,31 % von R 3

R 1 (Endstufe)

= 5.350,33 DM

 = 83,26 % von R 3

           

Stand 1998:

       

R 3

= 10.592,93 DM

 = 100 %

R 2 (Endstufe)

= 9.625,89 DM

 = 90,87 % von R 3

R 1 (Endstufe)

= 8.819,91 DM

 = 83,26 % von R 3

           

Stand 1. Juli 2012:

       

R 3

= 6.852,33 €

 = 100 %

R 2 (Endstufe)

= 6.230,67 €

 = 90,93 % von R 3

R 1 (Endstufe)

= 5.712,59 €

 = 83,37 % von R 3

185

Somit ist die Besoldungsordnung R über den gesamten Betrachtungszeitraum hinweg in ihrer Struktur dadurch gekennzeichnet, dass das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 um rund 9 v. H. und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 um rund 17 v. H. unter dem der Besoldungsgruppe R 3 liegt.

186

Ausgehend davon ist die Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 von 1983 bis 2012 gegenüber der Entwicklung des einschlägigen Referenzsystems nicht nur – was für sich genommen bereits die Annahme einer greifbaren Abkopplung rechtfertigen würde – um deutlich mehr als jene 9 v. H. zurückgeblieben, die sie nach dem tradierten gesetzlichen Besoldungsgefüge vom Endgrundgehalt des nächstniedrigeren Statusamtes R 2 abheben, sondern sogar um mehr als die 17 v. H., welche die Differenz zum Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 ausmachen.

187

In Relation zu dem Referenzsystem stellt sich die R 3-Besoldung mithin nunmehr bei wertender Betrachtung nur noch als eine solche in Höhe der Besoldungsgruppe R 1 dar. Sie ist deshalb in deutlich greifbarer, evidenter Weise nicht mehr amtsangemessen.

188

3.3.7.2 Rechtfertigung

189

Für die danach festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Minimums liegen keine rechtfertigenden Gründe vor.

190

Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [291 f.], und die Beschlüsse vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 616/09 –, IÖD 2010, 226 [227], vom 20. März 2007, a. a. O. [388], und vom 12. Februar 2003, a. a. O. [253], jeweils m. w. N.) eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht zu begründen. Anderenfalls wäre der Alimentationsgrundsatz dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet und die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe ins Leere. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG.

191

Soweit der Beklagte dem entgegenhält, diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheine mit Blick auf die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse sowie die nunmehr verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse nicht mehr haltbar, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Der im Jahr 2009 in das Grundgesetz eingefügte Art. 109 Abs. 3 sieht vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen sind. Der Sache nach handelt es sich bei den hieraus resultierenden Verpflichtungen also um einen mit verfassungsrechtlicher Verbindlichkeit geregelten Einzelaspekt der vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommenen Finanzlage der öffentlichen Haushalte. Wollte man allein hierin nunmehr einen ausreichenden Grund für Eingriffe in das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsniveau sehen, hätte dies genau die letztlich unbeschränkten Eingriffsmöglichkeiten und die Gefahr eines Leerlaufens zur Folge, die das Bundesverfassungsgerichts abgewendet wissen möchte. Hierfür fehlt es angesichts des Verfassungsranges von Art. 33 Abs. 5 GG wie auch des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und die verfassungsgerichtliche Kontrolle von daher ohnehin auf die Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Alimentation beschränkt ist, weiterhin an einer ausreichenden Rechtfertigung.

192

Danach darf bei Rechtsänderungen im Bereich des Besoldungsrechts die Finanzlage der öffentlichen Haushalte zwar eine Rolle spielen. Namentlich darf sich der Besoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung insoweit an der Finanzlage der öffentlichen Haushalte orientieren, als diese die wirtschaftliche Gesamtsituation widerspiegelt (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003, a. a. O. [253], m. w. N.). Die Erzielung von Einsparungen darf jedoch nicht die einzige Rechtfertigung für Besoldungsabsenkungen – oder die Nichtanpassung der Besoldung an die allgemeine Entwicklung – sein. Zu den finanziellen Erwägungen muss vielmehr ein weiterer, im System der beamtenrechtlichen Besoldung und Altersversorgung liegender Grund hinzukommen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [291], und Beschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –, ZBR 2006, 342 [343]). Als derartigen systemimmanenten Grund hat das Bundesverfassungsgericht etwa den Umstand angesehen, dass das Versorgungsrecht – wie insbesondere vor der Linearisierung des Steigerungssatzes – Frühpensionierungen begünstigt, weil der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigten Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben. Hingegen seien die wachsende Nachfrage staatlicher Leistungen und die durch die Aufstockung der Zahl der Beamten verursachten Belastungen für sich genommen nicht geeignet, eine Absenkung des Versorgungsniveaus zur Einsparung staatlicher Ausgaben zu rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [292]).

193

Systemimmanente Sachgesichtspunkte im Sinne dieser Rechtsprechung, welche die hier festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Minimums rechtfertigen könnten, sind weder den Gesetzgebungsmaterialien der Besoldungsgesetze zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann, wie bereits näher ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass vorliegend aufgrund einer für die Beamten während des Betrachtungszeitraums günstiger als für andere Bevölkerungsgruppen verlaufenen Entwicklung im Hinblick auf die Aufwendungen für die soziale Sicherung, den Umfang der gewährten Beihilfe oder die Sicherheit des Arbeitsplatzes zwischenzeitlich eine systemwidrige Besserstellung von Besoldungsempfängern eingetreten wäre.

194

3.3.7.3 Gesamtergebnis

195

Nach alledem liegt eine greifbare Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung vor. Das begründet einen unzulässigen Eingriff in den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten unantastbaren Kerngehalt der beamtenrechtlichen Alimentation.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 12. Sept. 2013 - 6 K 445/13.KO

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 12. Sept. 2013 - 6 K 445/13.KO

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 12. Sept. 2013 - 6 K 445/13.KO zitiert 21 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 109


(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artik

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes


Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 12. Sept. 2013 - 6 K 445/13.KO zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 12. Sept. 2013 - 6 K 445/13.KO zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen. 2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesb

Bundesverfassungsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 2 BvL 4/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Okt. 2008 - 4 S 725/06

bei uns veröffentlicht am 16.10.2008

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 6 K 945/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 12. Sept. 2013 - 6 K 445/13.KO.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 17. Nov. 2015 - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. a) Anlage 21 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 L 1704/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor  Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.  Der Streitwert wird 2.500,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2I.3Der am               geborene Antragsteller steht als Polizeibeamter (Besoldungsgruppe A 11 ÜBesO NRW)  b

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen.

2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 322) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2219) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird.

3. a) Der Bescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 12. Juni 2003, der Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 27. April 2004, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/04 (2) - und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

b) Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - wird aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

4. ...

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer, ein seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 8, begehrt unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG rückwirkend vom Ende des Jahres 2003 bis zum 1. Januar 2009 eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - (ehebezogener Teil im Familienzuschlag).

I.

2

1. Bereits seit dem Jahr 1922 wird der Familienstand der Beamten bei der Bemessung ihrer Bezüge berücksichtigt (vgl. Völter, in: Gerloff, Die Beamtenbesoldung im modernen Staat, 1932, S. 34 ff., 42 f.; Sölch/Ziegelasch, Besoldungsgesetz, 1928, § 9, § 10 Reichsbesoldungsgesetz). Nachdem verheirateten männlichen Beamten zunächst ein "Frauenzuschlag" gewährt worden war, flossen unter Geltung des Reichsbesoldungsgesetzes des Jahres 1927 (RGBl I S. 349) die Mehraufwendungen verheirateter Beamter in die Bemessung der ihnen gewährten Wohnungsgeldzuschüsse ein.

3

In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Bundesbesoldungsgesetz des Jahres 1957 (Gesetz vom 27. Juli 1957, BGBl I S. 993 - BBesG 1957 -) der Wohnungsgeldzuschuss durch einen (bis 1973 regional unterschiedlichen) Ortszuschlag ersetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht, zu BTDrucks 2/3638, S. 6; der Entwurf der Bundesregierung hatte noch die Beibehaltung des Wohnungsgeldzuschusses vorgesehen, vgl. BTDrucks 2/1993, S. 6, 43 ff.; vgl. auch BVerfGE 107, 218 <241 f.>). 1976 erfolgte durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) eine Änderung der Zuordnung der Beamten zu den Stufen des Ortszuschlags, wobei insbesondere geschiedenen Beamten, Richtern und Soldaten ohne Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr derselbe Ortszuschlag wie verheirateten und verwitweten Bediensteten gewährt wurde (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40, sowie zur Verfassungsmäßigkeit der danach bestehenden Ungleichbehandlung von geschiedenen und verwitweten Beamten BVerfGE 49, 260).

4

2. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wandelte der Besoldungsgesetzgeber in der Annahme, in den Kosten der Lebenshaltung sei örtlich eine weitgehende Nivellierung eingetreten, den bisherigen Ortszuschlag durch das Dienstrechtsänderungsgesetz des Bundes (vom 24. Februar 1997, BGBl I S. 322 <331 f.>, zur Gesetzesbegründung vgl. BTDrucks 13/3994, S. 41 f.; siehe auch BVerfGE 117, 330 <331 f.>) in einen Familienzuschlag um, wobei der ehemalige Ortszuschlag der Stufe 1 dem Grundgehalt aller Beamten zugeschlagen wurde und der neu eingeführte Familienzuschlag entsprechend dem früheren Ortszuschlag der Stufen 2 ff. nach §§ 39 ff. BBesG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht, § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG.

5

§ 40 Abs. 1 BBesG lautete seit dem Jahr 1999 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) am 22. März 2012 unverändert:

6

§ 40

7

Stufen des Familienzuschlages

8

(1) Zur Stufe 1 gehören

9

1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,

10

2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,

11

3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

12

4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

13

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören gemäß § 40 Abs. 2 BBesG die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

14

Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten (sowie solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist) mit berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne des § 40 Abs. 2 BBesG erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und derjenigen Stufe des Familienzuschlags, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht (§ 40 Abs. 3 BBesG).

15

Die Höhe des Familienzuschlags für Bundesbeamte folgt aus der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz. Danach betrug der Familienzuschlag der Stufe 1 im Jahr 2001 für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 183,62 DM und für alle übrigen Besoldungsgruppen 192,84 DM. Gegenwärtig wird Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ein monatlicher Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 113,96 € gewährt; alle Beamten der übrigen Besoldungsgruppen erhalten einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 119,68 €.

16

3. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2001 das Institut der Lebenspartnerschaft ein. Die meisten Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes waren den Regelungen der Ehe nachgebildet oder verwiesen auf diese (vgl. hierzu im Einzelnen Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Vorb. zum LPartG, Rn. 3; zur Verfassungskonformität des Lebenspartnerschaftsgesetzes siehe BVerfGE 105, 313). Nicht Gesetz wurde die Erstreckung des Familienzuschlags auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte. Zwar war im Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000 (BTDrucks 14/3751) in Art. 3 § 10 Nr. 1 auch eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in Gestalt eines neuen § 1 Abs. 1a BBesG vorgesehen, wonach Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehungsweise das Bestehen einer Ehe beziehen, auf eingetragene Lebenspartner beziehungsweise das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sein sollten. Diese Vorschrift war allerdings im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen der Zustimmung des Bundesrates bedürftigen Vorschriften aus dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgelöst und in Art. 2 § 6 Nr. 1 des Entwurfs für ein Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartErgG) aufgenommen worden (BRDrucks 739/00, S. 10 f.), welches nicht die Zustimmung des Bundesrates fand (BRPlenprot 757/00, S. 544 ff.).

17

Weitere Angleichungen an die eherechtlichen Regelungen erfolgten durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396). Eine Gleichstellung erfolgte in Bereichen wie der Stiefkindadoption, dem Versorgungsausgleich und der Hinterbliebenenrente sowie auch in einzelnen Teilen des Rechts der Bundesbeamten in den Bereichen Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld und Sonderurlaub. Regelungen zum Familienzuschlag finden sich dort nur in einer Hinsicht. In die Patentanwaltsausbildungs- und prüfungsverordnung wurde eine Vorschrift eingefügt, wonach Lebenspartner Anspruch auf Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 BBesG haben (vgl. BGBl I S. 3396 <3405>).

18

Einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 (BTDrucks 17/906) lehnte der Bundestag gegen die Stimmen der Opposition ab (BTPlenprot 17/117, S. 13533).

19

Mit Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) wurde schließlich das Bundesbesoldungsgesetz novelliert und mit dem neu eingefügten § 17b BBesG die entsprechende Geltung aller ehebezogenen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes für in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte angeordnet. Laut Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes ist dieses mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

20

4. Durch die im Zuge der sogenannten Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) vorgenommene Neuordnung der grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenzen ist die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung der Landesbeamten mit Wirkung zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangen. Gemäß Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz in den Ländern fort, soweit diese nicht anderweitige landesrechtliche Regelungen getroffen haben oder noch treffen.

21

Unabhängig von der Frage der Fortgeltung von § 40 Abs. 1 BBesG ist in den meisten Ländern mittlerweile eine Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten im Hinblick auf den Anspruch auf Familienzuschlag erfolgt, wobei der Zeitpunkt der Gleichstellung unterschiedlich gewählt wurde (Bayern: Art. 36 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 410<422>, in Kraft seit 1. Januar 2011; Berlin: § 1a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2008, S. 174 f., in Kraft seit 13. Juli 2008; Brandenburg: § 1a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2008 S. 363, in Kraft seit 1. Januar 2008; Bremen: § 11 des Bremischen Besoldungsgesetzes, GBl 2007 S. 480, in Kraft seit 1. Dezember 2007; Hamburg: § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes sowie Art. 23 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts, GVBl 2010, S. 23 ff. <34, 108>, in Kraft seit 1. Februar 2010 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 1. August 2001; Hessen: § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 114<117>, in Kraft seit 7. April 2010; Mecklenburg-Vorpommern: § 1a des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, GVBl 2008 S. 239<242>, in Kraft seit 31. Juli 2008; Niedersachsen: § 1a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 462, in Kraft seit 15. Oktober 2010; Nordrhein-Westfalen: § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht, GV 2011 S. 271, in Kraft seit 4. Juni 2011 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 3. Dezember 2003; Rheinland-Pfalz: § 1 Abs. 2a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2009 S. 333<336>, in Kraft seit 1. Oktober 2009; Saarland: § 4a des Saarländischen Besoldungsgesetzes, ABl I 2011 S. 192, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009; Sachsen-Anhalt: § 38 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, GVBl 2011 S. 68<78>, in Kraft seit 1. April 2011; Schleswig-Holstein: Art. 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, GVBl 2010 S. 452 f., in Kraft seit 25. Juni 2010; Thüringen: § 1 Abs. 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes, GVBl 2011 S. 233, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009).

22

Keine gesetzliche Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag ist bislang in Baden-Württemberg und in Sachsen erfolgt.

II.

23

Der Beschwerdeführer ist als Bundesbeamter beim Deutschen Wetterdienst - einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - tätig.

24

1. Im Mai 2003 beantragte er im Hinblick auf die von ihm im Jahr 2002 eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft und unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl Nr. L 303/16) beim Deutschen Wetterdienst erfolglos die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1.

25

2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer zum Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage mit dem Antrag, den Deutschen Wetterdienst zu verurteilen, ab 2. Dezember 2003 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG - einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu bezahlen, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2008 ab. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der eingegangenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, denn diese Vorschrift sei weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei keine Ehe. Unter Verweis auf die Gründe der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501) lehnte das Verwaltungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ab. In dieser Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Jedenfalls sei eine etwaige Diskriminierung gerechtfertigt.

26

3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. Mai 2009 ab. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung und Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine vollständige Übereinstimmung der Institute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft bewusst vermieden. Deshalb liege § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Blick auf eingetragene Lebenspartner auch keine planwidrige Gesetzeslücke zugrunde. Die entscheidende Frage, ob Lebenspartner und Ehegatten im Rahmen der Familienzuschlagsregelungen des § 40 BBesG in vergleichbaren Situationen lebten, sei durch die aktuelle Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts umfassend geklärt und bedürfe keiner erneuten obergerichtlichen Entscheidung. Ausgehend von diesen Überlegungen lägen auch keine Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vor.

III.

27

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Bescheide des Deutschen Wetterdienstes, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie mittelbar gegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und gegen § 17b BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.

28

Das Bundesverfassungsgericht habe bislang nicht die Frage beantwortet, ob Art. 6 Abs. 1 GG ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe eine Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe rechtfertige. Angesichts der Zwecksetzung des Familienzuschlags, für den Mehraufwand aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten einen Ausgleich zu schaffen, und der identischen Unterhaltspflichten von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten sei eine Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Ehegatten ohne Kinder und eingetragene Lebenspartner ohne Kinder befänden sich mit Blick auf den Familienzuschlag in einer vergleichbaren Situation. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bestehe ferner darin, dass in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte gegenüber in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des öffentlichen Dienstes ungerechtfertigt benachteiligt würden.

29

Die Berücksichtigung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Familienzuschlag sei auch aufgrund der Alimentationspflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG geboten. Wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Abstandsgebot der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu entnehmen sei, könne auch Art. 33 Abs. 5 GG einer Erstreckung des Familienzuschlags auf eingetragene Lebenspartner nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der identischen Unterhaltspflichten umfasse das Alimentationsprinzip auch den eingetragenen Lebenspartner.

30

Der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, S. 1098 ff.) stehe einer Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Neuregelung des Familienzuschlags nicht entgegen. Anders als im dortigen Verfahren gehe es im vorliegenden Fall um Beamtenrecht. Angesichts des besonderen Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten müsse der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass zeitnah geltend gemachte, noch nicht rechtskräftig beschiedene Besoldungsansprüche auch für die Vergangenheit erfüllt würden.

31

Mit Schriftsatz vom 13. April 2012 erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 für erledigt, da der Deutsche Wetterdienst ihm zwischenzeitlich aufgrund der mittlerweile geänderten Rechtslage den Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 2009 bewilligt habe. Im Übrigen werde die Verfassungsbeschwerde fortgeführt. Außerdem wolle er die Verfassungsbeschwerde nun auch gegen das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) erstrecken. Dadurch, dass dieses Gesetz erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei, verletze es bereits vor diesem Zeitpunkt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.

32

Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer die Richter Di Fabio und Landau wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den ablehnenden Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501). Die Kammer habe die Senatszuständigkeit grob missachtet, weil der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe geeignet sei, eine Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu rechtfertigen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG zukomme. Außerdem habe die Kammer kompetenzwidrig den Fachgerichten die Interpretation des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Maruko (Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 -, Slg. 2008, S. I-1757) vorgeben wollen.

IV.

33

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) Stellung genommen.

34

1. Das Bundesministerium des Innern teilt namens der Bundesregierung mit, es habe in Umsetzung zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (- 2 C 10/09 -, NJW 2011, S. 1466 ff. sowie - 2 C 21/09 -, DVBl 2011, S. 354 ff.) die Besoldungs- und Versorgungsstellen des Bundes angewiesen, allen Besoldungs- und Versorgungsempfängern in Lebenspartnerschaften den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG fortlaufend sowie rückwirkend seit dem 1. Juli 2009 zu gewähren. Zudem sei ein (mittlerweile umgesetzter) Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht worden, mit dem eine Übertragung der ehebezogenen Vorschriften des Besoldungsrechts auf Besoldungsempfänger in Lebenspartnerschaften rückwirkend zum 1. Januar 2009 erfolgen solle. Der Beschwerdeführer sei insoweit klaglos gestellt.

35

Eine weitergehende Rückwirkung sei aus Sicht der Bundesregierung nicht geboten. Die Konstellation sei vergleichbar mit der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, a.a.O.) zugrunde liegenden. Gemäß diesem Beschluss bestehe eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustands nicht, wenn die Verfassungsrechtslage bislang nicht hinreichend geklärt sei.

36

Auch die Erwägungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400) sprächen gegen eine rückwirkende Verpflichtung zur Einbeziehung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten in den Familienzuschlag der Stufe 1 über das Jahr 2009 hinaus. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer habe das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung zur rückwirkenden Gleichstellung unter anderem daraus abgeleitet, dass Erbschaften einmalige Ereignisse seien, deren gleichheitswidrige Besteuerung erhebliche Vermögensfolgen zeitige, die sich in die Zukunft erstrecken würden. Der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 sei hiermit nicht vergleichbar. Dieser diene, wie die gesamte Besoldung, der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs.

37

Wie aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) ersichtlich, sei auch europarechtlich keine weitergehende Rückwirkung geboten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht erforderlich.

38

2. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) halten die Verfassungsbeschwerde für begründet. Sie verweisen im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidungen des Ersten Senats zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) sowie zur Erbschaftsteuer vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Der Zweck des Familienzuschlages der Stufe 1 bestehe darin, einen Beitrag für den Mehraufwand des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten zu leisten. Angesichts der identischen Unterhaltspflichten sei die Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden gegenüber verheirateten Beamten nicht zu rechtfertigen.

39

Entgegen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) sei danach eine rückwirkende Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag nicht erst ab dem 1. Juli 2009, sondern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 geboten.

40

Auch seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache Römer (- C-147/08 -, NJW 2011, S. 2187 ff.) mittlerweile überholt. Danach stehe in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG ab dem 3. Dezember 2003 derselbe Familienzuschlag wie verheirateten Beamten zu.

B.

41

Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Senats ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris).

42

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ist bereits unzulässig.

43

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

44

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ausschließlich mit dessen Mitwirkung an drei Entscheidungen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründet, in denen die Kammer jeweils eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (und damit eine Senatszuständigkeit) verneint und die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag der Stufe 1 für verfassungsgemäß erachtet hatte.

45

Die Begründung des Befangenheitsgesuchs ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (vgl. auch BVerfGK 8, 59 <60>). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011, a.a.O.). Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. BVerfGK 3, 36 <38 f.>). Nicht ausgeschlossen ist ein Richter, der sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331 <336 f.>). Aus diesem Grund kann weder die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten beim Familienzuschlag noch die Bejahung dieser Frage in einer Kammerentscheidung die Besorgnis der Befangenheit eines der mitwirkenden Richter begründen.

C.

I.

46

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt und eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten verlangt.

II.

47

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

48

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen; er ist auch gehalten, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>).

49

2. Dieser Anforderung wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet. Zwar verpflichtet das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Es gibt jedoch keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach die Besoldung des Beamten sich aus einzelnen Besoldungsbestandteilen (wie Grundgehalt, Familienzuschlag etc.) zusammensetzen müsste, solange sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>).

50

Dass die Gesamtalimentation des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2009 nicht mehr amtsangemessen war, weil ihm nicht der begehrte Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wurde, hat dieser in keiner Weise dargelegt. Hierfür ist auch schon insofern nichts ersichtlich, als ein faktisch beim Beschwerdeführer vorhandener Mehrbedarf durch die Aufnahme seines Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch über § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der bis zum Jahr 2012 geltenden Fassung hätte ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGK 12, 169 <177>), der Beamten, Richtern und Soldaten einen Anspruch auf Familienzuschlag gewährte, wenn diese eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hatten und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet waren (geändert mit Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl I S. 462 <463 f.>).

51

Danach bedarf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob auch der Lebenspartner des Beamten zu den Personen gehört, für die der Dienstherr im Rahmen seiner Alimentationspflicht mitzusorgen hat (verneint wird dies etwa von BVerfGK 12, 169 <177 f.>; BVerwGE 125, 79 <82 f.>).

D.

52

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

I.

53

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 124, 199 <218>; 126, 400 <416>; stRspr).

54

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 101, 275 <291>; 103, 310 <318>; 105, 73 <111>; 110, 412 <432>; 121, 108 <119>; 126, 400 <416>).

55

a) Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten (nur) mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>; 103, 310 <319>; 110, 274 <291>).

56

Eine Norm verletzt danach dann den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; 110, 274 <291>; 124, 199 <219 f.>; 126, 400 <418>; stRspr).

57

b) Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>; 124, 199 <220>). Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176 f.>; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19a).

58

Dem lässt sich entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht nicht entgegen halten, die Annahme gesteigerter Rechtfertigungsanforderungen an Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung ignoriere die Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers, die sexuelle Orientierung gerade nicht als zusätzliches Differenzierungsverbotsmerkmal in Art. 3 Abs. 3 GG aufzunehmen (so Krings, in: Festgabe für Friauf, 2011, S. 269<273>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 3 Rn. 42.1 f. <1. April 2012>; Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 6 Rn. 36.2 <1. April 2012>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 22a; Hillgruber, JZ 2010, S. 41 <43>).

59

Ein entgegenstehender Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers lässt sich nicht feststellen. Zwar ist es richtig, dass noch im Jahr 1993 die nach der Wiedervereinigung eingesetzte Gemeinsame Verfassungskommission eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG hinsichtlich des (die Unterkategorie der sexuellen Orientierung mitumfassenden) Merkmals der sexuellen Identität unter anderem mit der Begründung verwarf, eine weitere Ausdifferenzierung des Art. 3 Abs. 3 GG müsse vermieden werden, da durch die Atomisierung nach Gruppen die Verfassung Schaden nehmen könne (siehe BTDrucks 12/6000, S. 54). Zuletzt wurde die Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität (vgl. die Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen BTDrucks 17/88, 17/254 und 17/472) jedoch von der Bundestagsmehrheit mit dem Argument abgelehnt, eine Erweiterung sei nicht erforderlich, weil der Schutz vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität durch Art. 3 Abs. 1 GG sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile mit dem Schutz nach Art. 3 Abs. 3 GG decke und eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG daher (überflüssige) "Symbolpolitik" darstelle (siehe BTDrucks 17/4775, S. 5).

60

c) Der danach geltende Rechtfertigungsmaßstab erfährt keine Modifikation durch den Umstand, dass die vorliegend gerügte Ungleichbehandlung im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts besteht.

61

Der Gesetzgeber besitzt im Bereich der Beamtenbesoldung grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 13, 356 <366 f.>; 26, 141 <158>; 117, 330 <352 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 61; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <359>; stRspr). Dies betrifft sowohl die Struktur als auch die Höhe der angemessenen Besoldung (vgl. z.B. BVerfGE 81, 363 <376>). Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es beanstandet nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>, 117, 330 <353>). Ob Letzteres der Fall ist, steht hier gerade in Frage.

62

2. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

63

Zwar richtet sich die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht ausdrücklich nach der sexuellen Orientierung, sondern nach dem Familienstand des jeweiligen Beamten. Mittelbar wird damit jedoch an die sexuelle Orientierung angeknüpft. Denn auch wenn der das Differenzierungskriterium für die Gewährung des Familienzuschlags bildende Familienstand den betroffenen Beamten unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, ist doch die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <221>; 126, 400 <419>). Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 <221 f.>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176>).

II.

64

Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Beamten beim Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ist nicht gerechtfertigt. Auch der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte besondere Schutz der Ehe vermag die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

65

1. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>). Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut (vgl. BVerfGE 105, 313 <345>) erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 28, 104 <113>; 53, 224 <248>; 76, 1 <41>; 80, 81 <92 f.>; 99, 216 <231 f.>).

66

Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 117, 316 <328 f.>; 124, 199 <225>; stRspr). Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 <66>; 112, 50 <65>; 115, 1 <19>; 117, 316 <327>; 124, 199 <225>). So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere im Hinblick auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327 ff.>). Daneben gestattet Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen. Er darf darüber hinaus berücksichtigen, dass die Ehe nach wie vor in signifikantem Umfang Grundlage für ein "behütetes" Aufwachsen von Kindern ist.

67

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>). In solchen Fällen bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>). Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>), nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen.

68

2. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag ist danach nicht gerechtfertigt. Allein der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen.

69

In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.

70

Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>).

71

Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.

72

Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b ).

73

Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.

74

So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>).

75

Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 ; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).

76

Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den "behüteten" Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die "behüteten" Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.

E.

I.

77

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <244 f.>; 126, 268 <284 f.>; stRspr). Wenn es zudem um Normen geht, die gleichheitswidrig anderen Personen Vergünstigungen gewähren, die den von der verfassungswidrigen Norm Betroffenen vorenthalten bleiben, ist auch zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeit der nicht begünstigenden Norm den Verfassungsverstoß nicht heilen könnte (vgl. BVerfGE 105, 73 <133>).

78

Gemessen hieran kommt im vorliegenden Fall nur eine Unvereinbarerklärung in Betracht. Eine Nichtigerklärung von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG würde dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht zur Durchsetzung verhelfen, weil ihm der Familienzuschlag wegen des im Besoldungsrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes erst dann gewährt werden kann, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung geschaffen hat (zum Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung vgl. BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386> sowie BVerfGE 99, 300 <313>).

II.

79

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2001 zu beseitigen.

80

1. Grundsätzlich folgt aus der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <365>; stRspr).

81

Von diesem Grundsatz können allerdings insbesondere im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 125, 175 <258>). Gleiches gilt, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt gewesen und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <258>). Andererseits kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (siehe BVerfGE 122, 210 <246 f.>; 126, 268 <285 f.>).

82

Im Bereich der Beamtenalimentation ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamtem und Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung zu verpflichten (vgl. BVerfGE 81, 363 <384 ff.>; 99, 300 <330 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., S. 365). Im Bereich der Beamtenbesoldung kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 81, 363 <385>).

83

2. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt.

84

Eine weitere Einschränkung der Rückwirkung ist auch aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht geboten. Die anhörungsberechtigten öffentlichen Stellen im vorliegenden Verfahren haben nicht vorgetragen, dass sie die rückwirkende Bezahlung von Familienzuschlägen für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte haushalterisch in Schwierigkeiten bringen würde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Anzahl der betroffenen Beamten sehr hoch sein wird (vgl. BTDrucks 17/6359, S. 3; siehe auch BVerfGE 126, 400 <432>).

85

3. Gegenstand der Unvereinbarerklärung ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 bis zum Inkrafttreten von § 17b BBesG in der Form des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Die Unvereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG bestand seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001.

86

Nicht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären ist die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 17b BBesG in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Die Vorschrift hat für den Beschwerdeführer keine belastende Wirkung.

III.

87

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Hessen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Hessen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. auch BVerfGE 101, 106 <132>).

88

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 6 K 945/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der ledige und kinderlose Kläger, ein nach R 1 besoldeter Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten, wendet sich gegen die Kürzung der Sonderzuwendung (sog. „Weihnachtsgeld“) für Beamte und Richter im Jahr 2003.
Bis 2002 bezog er Sonderzuwendungen nach dem Bundessonderzuwendungsgesetz. Durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1805) - BBVAnpG 2003/2004 - wurde dieses Gesetz aufgehoben und zugleich Bund und Ländern durch Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 die Möglichkeit eröffnet, die bis dahin einheitlich gewährten jährlichen Sonderzuwendungen eigenständig zu regeln. Hiervon machte das Land mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693) Gebrauch. Art. 1 dieses Gesetzes enthält das ab 01.01.2004 geltende Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung - (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -) und Art. 3 eine am 08.11.2003 in Kraft getretene besondere Regelung für das Jahr 2003. Danach erhielt der Kläger im Monat Dezember 2003 eine Sonderzahlung in Höhe von 2.408,53 EUR, entsprechend 57,5 % seines Bruttomonatsgehalts im Dezember. Seit Januar 2004 wird ihm monatlich ein „Landesanteil Besoldung“ in Höhe von 5,33 % seines Bruttomonatsgehalts gezahlt.
Mit Schreiben vom 01.12.2003 legte der Kläger gegen die Kürzung der Sonderzahlung sowohl für Jahr 2003 als auch für die Zukunft Widerspruch ein. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - Landesamt - wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2004 als unbegründet zurück.
Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er sich zunächst gegen die Kürzung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 und die Folgejahre gewandt hat. Hinsichtlich der Folgejahre hat er seine Klage später zurückgenommen. Die verbliebene Klage auf ungekürzte Auszahlung der Sonderzahlung 2003, hilfsweise auf Zahlung von 255,65 EUR, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 02.02.2006 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die 2003 an den Kläger geleistete Sonderzahlung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung, die gesetzlich nicht vorgesehen sei, stehe dem Kläger nicht zu. Die gesetzliche Regelung über die Sonderzahlung für das Jahr 2003 stehe mit der Verfassung in Einklang. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechts der Sonderzahlungen in den einzelnen Bundesländern und damit verbunden die unterschiedliche Höhe der Sonderzahlungen für die Beamten und Richter in den jeweiligen Bundesländern verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz binde jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Die Absenkung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 verstoße ferner nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Gewährung einer Sonderzuwendung (sog. „Weihnachtsgeld“) gehöre nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Gesetzgeber sei daher verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Sonderzuwendung zu kürzen oder gar zu streichen. Sollte der Kläger der Auffassung sein, das Niveau seiner Besoldung unterschreite die Grenze einer amtsangemessenen Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, müsse er diesen Anspruch gegenüber dem Landesamt in einem gesonderten Verfahren auf höhere Besoldung geltend machen. Dass in seinem Fall die vom Alimentationsprinzip gezogene Grenze einer angemessenen Besoldung noch nicht unterschritten sei, stehe im Übrigen außer Frage und bedürfe keiner Erörterung. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Verringerung der Sonderzuwendung nur bei Beamten und Richtern erfolgt sei, während tariflich bezahlte Angestellte des öffentlichen Dienstes und gewerbliche Arbeitnehmer nicht in vergleichbarer Weise zur Haushaltskonsolidierung herangezogen worden seien, da die Situation von Beamten und Richtern von vornherein nicht mit derjenigen der übrigen Beschäftigten des Landes vergleichbar sei. Erst recht fehle es an einer Vergleichbarkeit von Beamten und Richtern einerseits und gewerblichen Arbeitnehmern andererseits. Die Regelung sei auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil die Sonderzahlung 2003 einmalig stärker gemindert worden sei, um das - bereits ausgezahlte - Urlaubsgeld für 2003 wieder hereinzuholen. Die einmalig stärkere Absenkung der Sonderzahlung im Jahr 2003 habe dazu gedient, ein allgemein vorgegebenes Einsparziel zu erreichen. Dies zeige sich daran, dass die Kürzung der Sonderzahlung auch auf die Versorgungsempfänger erstreckt worden sei, die kein Urlaubsgeld erhalten hätten. In der stärkeren Absenkung könne keine unzulässige Umgehung des § 12 Abs. 1 BBesG gesehen werden. Die Verringerung der Sonderzahlung 2003 begründe auch keinen Fall der unechten Rückwirkung. Nach § 10 Bundessonderzuwendungsgesetz - SZuwG - seien für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Darüber hinaus sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZuwG als Voraussetzung für den Anspruch normiert, dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem Beamten- oder Richterverhältnis stünden. Beamte und Richter hätten daher vor dem Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Jahres keine Ansprüche auf monatliche Sonderzuwendungsraten erworben. Dass gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SZuwG ein Berechtigter den vollen Grundbetrag nur dann habe erhalten können, wenn er vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres in einem öffentlich rechtlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, stehe dem nicht entgegen. Denn diese Regelung zur Höhe der Sonderzuwendung stehe unter der Voraussetzung, dass diese dem Grunde nach überhaupt gewährt werde. Eine Verletzung des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes sei deshalb ausgeschlossen.
Gegen das ihm am 22.02.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 21.03.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.05.2006 begründet. Er trägt vor, Ansatzpunkt für den geltend gemachten Gleichheitsverstoß sei nicht nur die landesgesetzliche Regelung, sondern auch die Ermächtigungsnorm des durch Art. 13 BBVAnpG 2003/2004 neu gefassten § 67 BBesG. Auf dieser Grundlage hätten die Landesgesetzgeber für das Jahr 2003 unterschiedliche Regelungen getroffen, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung erkennbar sei. Es liege daher ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 GG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte der Grundsatz, dass Beamte und Richter mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden seien. Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Regelung in § 67 BBesG, die den Bundes- und Landesgesetzgebern die Möglichkeit einräume, den Beamten und Richtern trotz gleicher Ämter eine unterschiedlich hohe Sonderzuwendung zu gewähren, sei nicht erkennbar.
Das Bundesverfassungsgericht habe zwar entschieden, dass das 13. Monatsgehalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, zugleich aber betont, dass die vom Dienstherrn nach Maßgabe der Verfassung geschuldete Alimentierung nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe sei, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen bemessen lasse. Hergebrachte und zu beachtende Grundsätze des Berufsbeamtentums und des Berufsrichterrechts forderten vielmehr eine amtsangemessene Alimentierung. Dass seine Besoldung nicht einen um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegenden Betrag unterschreite, sei dabei nicht ausschlaggebend. Der Gesetzgeber habe die Besoldung und Versorgung der Beamten insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Hinter deren materieller Ausstattung dürfe die Alimentation der Beamten nicht greifbar zurückbleiben. Auch § 14 BBesG besage, dass die Anpassung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu erfolgen habe. Die den Angestellten des öffentlichen Dienstes gezahlte Sonderzuwendung habe im Jahr 2003 weiterhin 83,79 % der Vergütung betragen. Auch seien die prozentualen Einkommenssteigerungen seit dem Jahr 1990 unter Berücksichtigung der Zusatzbelastungen und der Verkürzungen der Sonderzuwendungen bei ihm geringer als bei den tariflichen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern. So sei die jährliche Sonderzuwendung auf dem Stand von 1993 eingefroren worden. Ab November 1995 sei bei der Beihilfe eine Kostendämpfungspauschale von 100,-- und später 150,-- DM eingeführt worden. Ab April 2004 sei monatlich ein Abzug von 13,-- EUR für Wahlleistungen im Krankenhaus hinzugekommen. Dies seien jährliche Mehrbelastungen von 276,-- EUR. Zum 01.06.1996 sei die Zahl der arbeitsfreien Tage pro Jahr von zwei auf einen Tag gekürzt worden. Von 1995 bis 2004 hätten sich seine jährlichen Bezüge hierdurch um 1.907,86 EUR, d.h. 3,28 %, verringert. Die durchschnittliche Tarifsteigerungsrate in der gewerblichen Wirtschaft habe sich - ausgehend von 100 % im Jahr 1993 - auf 133,69 % im Jahr 2003 erhöht. Seine Dienstbezüge hätten sich demgegenüber nur auf 121,68 % erhöht. Als alleinige sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Einführung der neuen gesetzlichen Regelung sei die Konsolidierung der Haushaltslage genannt worden. Im Schreiben des Ministerpräsidenten vom 11.04.2003 sei zudem angeführt, dass die Kürzungen dazu dienen sollten, die zusätzlichen finanziellen Belastungen wegen der Erhöhungen bei den tariflichen Angestellten auszugleichen. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, könnten jedoch in aller Regel für sich genommen eine Kürzung der Alimentation nicht ausreichend legitimieren. Das besondere Treueverhältnis verpflichte die Beamten auch nicht dazu, mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen. Die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hätten aber im Jahr 2003 keinen vergleichbaren Beitrag zur Konsolidierung des Haushaltes leisten müssen.
Die Verringerung der Sonderzahlung 2003 stelle zudem eine unechte Rückwirkung dar. Dies habe das Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall entschieden. Der Anspruch auf das 13. Monatsgehalt sei bereits pro rata temporis für die Zeit bis zur Neuregelung entstanden. Auch die Beamten und Richter hätten danach bis zum November 2003 schon einen Anspruch auf mindestens elf Zwölftel der nach dem Bemessungsfaktor zu zahlenden Sonderzuwendung erworben. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZuwG zeige, dass mit der Sonderzuwendung die Treue belohnt werden solle. So werde als weitere Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass der Berechtigte bis zum 31. März des folgenden Jahres im Dienst des Dienstherrn verbleibe. Nach der verfehlten Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre dann selbst bis zum 31. März des Folgejahres keine gefestigte Rechtsposition entstanden. Die Rückzahlungsregel in § 3 Abs. 6 SZuwG wäre danach überflüssig. Die Regelung in § 6 SZuwG zeige, dass sich bei Beschäftigten, die nicht während des gesamten Kalenderjahres Bezüge erhalten hätten, der Grundbetrag zwar mindere, aber nicht vollständig entfalle. Eine anteilige Sonderzuwendung habe sich daher auch dieser Beamte oder Richter erdient. Noch am 07.11.2003 habe er daher darauf vertrauen können, dass er die volle Sonderzuwendung von 86,31 % seiner Bezüge für Dezember erhalten würde. Sein Vertrauen sei auch schutzwürdig gewesen. Denn Beamte und Richter seien nicht verpflichtet, mehr als andere zur Konsolidierung des Hauhalts beizutragen. Die als Anerkennung für geleistete Dienste gezahlte Sonderzahlung würde von Beamten und Richtern auch bereits am Anfang des jeweiligen Jahres bzw. im weiteren Verlauf des Jahres in die finanziellen Planungen und Entscheidungen einbezogen. Zugleich hätten sie die bereits dargestellten zusätzlichen Vergütungsverkürzungen bei gleichzeitiger Mehrarbeit hinnehmen müssen. Daher überwiege das Vertrauen in eine in ihrer Höhe unveränderte Sonderzuwendung die haushaltswirtschaftlichen und konjunkturellen Interessen des Gesetzgebers.
Darüber hinaus sei die Regelung wegen einer unzulässigen Umgehung des § 12 BBesG verfassungswidrig. Eine Rückforderung des im Jahr 2003 bereits bezahlten Urlaubsgelds wäre dem beklagten Land nach § 12 Abs. 1 BBesG auch bei einer entsprechenden Gesetzesänderung nicht möglich gewesen. Mit der Herabsetzung des Bemessungsfaktors für die Sonderzahlung habe aber gerade die „Rückzahlung des Urlaubsgelds“ erreicht werden sollen. Dies zeigten eine Vergleichsberechnung und die Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf. Einschließlich Urlaubsgeld und 57,5 % Sonderzahlung habe er 2003 63,6 % der für Dezember 2003 maßgebenden Bezüge erhalten. Ab Januar 2004 habe die Sonderzahlung 5,33 % der jeweiligen monatlich maßgebenden Bezüge, jährlich also 63,96 %, betragen. Wegen Umgehung des Rückforderungsverbots und damit des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes sei die gesetzliche Regelung über die Herabsetzung des Bemessungsfaktors nicht verfassungsgemäß. Ihm sei daher zumindest der Betrag von 255,63 EUR zu erstatten.
Der Kläger beantragt zuletzt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 6 K 945/04 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24.02.2004 zu verpflichten, ihm eine Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 86,31 % des für den Monat Dezember 2003 maßgeblichen Grundgehalts abzüglich der bereits gezahlten 57,5 % des maßgeblichen Grundgehalts, mithin einen Betrag in Höhe von 1.206,77 EUR zu zahlen,
11 
sowie festzustellen, dass sein Nettoeinkommen 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen in den verschiedenen Bundesländern sowie im Vergleich zwischen dem Bund und den Ländern sei Ergebnis des Bundesstaatsprinzips. Dieses ermögliche den Ländern, im Rahmen der ihnen jeweils eröffneten Gesetzgebungszuständigkeiten eigenständige Regelungen zu erlassen. Dies umfasse insbesondere das Recht zu ungleichen Regelungen, weil sonst eine Länderzuständigkeit sinnlos wäre. Eine unzulässige Umgehung des § 12 Abs. 1 BBesG bestehe nicht, da nicht ersichtlich sei, dass die stärkere Absenkung der Sonderzahlung zielgerichtet dazu bestimmt gewesen sei, das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld 2003 wieder „zurückzuholen“. Gegen eine unzulässige Umgehung des § 12 Abs. 1 BBesG spreche auch, dass dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut die Erstattung, also die Rückforderung tatsächlich ausbezahlter Beträge regele. Die Kürzung eines in vorangegangenen Jahren gewährten, nun in abgesenkter Höhe ausbezahlten Betrags, der nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterliege, könne einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BBesG nicht begründen.
15 
Die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
17 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage neben der Zahlung einer ungekürzten Sonderzuwendung für das Jahr 2003 erstmals in der Berufungsinstanz ausdrücklich auch die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Die darin liegende Klageerweiterung ist nach § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte in die damit verbundene Änderung der Klage eingewilligt hat.
18 
Das mit dem ersten Hauptantrag verfolgte Zahlungsbegehren ist als allgemeine Leistungsklage, das mit dem zweiten Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ausgeschlossen ist, einem Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG). Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 m.w.N.). Mit seiner Leistungsklage kann der Kläger daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich die Aufhebung des Bundessonderzuwendungsgesetzes durch Art. 18 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 und die durch Art. 13 Nr. 7 dieses Gesetzes eingeführte Öffnungsklausel in § 67 BBesG, die den Bund und die Länder ermächtigt, die jährlichen Sonderzahlungen eigenständig zu regeln, sowie das aufgrund dieser Öffnungsklausel vom Land erlassene Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693) als nichtig erweisen sollten. Denn nur in diesem Fall wäre es denkbar, dass dem Kläger für das Jahr 2003 ein Anspruch auf unmittelbare Zahlung einer Sonderzuwendung in ungekürzter Höhe nach dem insoweit wieder auflebenden Bundessonderzuwendungsgesetz zustünde. Soweit sich der Kläger allerdings darauf beruft, dass sein Nettoeinkommen 2003 als Folge der gekürzten Sonderzahlung verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei und ihm deshalb ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung zustehe, kann er sein Begehren nur im Wege eines Feststellungsantrags geltend machen. Denn nur dieser bringt sein Begehren in umfassender und zweckentsprechender Weise und ohne das mit seinem Zahlungsbegehren verbundene Verlangen nach unmittelbarer Zuerkennung der höheren Besoldung durch die Verwaltungsgerichte zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996, a.a.O.). Bleibt das geltende Besoldungsgesetz hinter der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentationshöhe zurück, ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen und im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit gegebenenfalls das Verfahren bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvL 3/89 -, BVerfGE 84, 233 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305). Insoweit steht dem Antrag weder der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen noch fehlt es an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse (zur Statthaftigkeit eines derartigen Feststellungsantrags vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris).
19 
Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das auf eine amtsangemessene Alimentierung gerichtete Begehren des Klägers in dieser Form möglicherweise nicht Gegenstand des - in beamtenrechtlichen Streitigkeiten aufgrund von § 126 Abs. 3 BRRG auch bei Feststellungsklagen erforderlichen - Vorverfahrens gewesen ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren für entbehrlich gehalten, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt (vgl. Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502 m.w.N.) oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt auch hier vor. Der Kläger hat sein Begehren im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich durch einen entsprechenden Feststellungsantrag geltend gemacht hat, es war in seinem Vorbringen aber enthalten und der Beklagte hat sich mit seinem Schriftsatz vom 05.08.2004 auch sachlich darauf eingelassen. Darüber hinaus ist ein Vorverfahren jedenfalls deswegen entbehrlich, weil sich der Beklagte auf das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr ausdrücklich geltend gemachte Feststellungsbegehren eingelassen und auch insoweit die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, wofür das vertretende Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zuständig gewesen wäre.
20 
Die somit zulässige Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 86,31 % des für den Monat Dezember 2003 maßgeblichen Grundgehalts noch auf die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
1. Rechtsgrundlage für die im Jahr 2003 gewährte Sonderzahlung ist Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693, 695). Danach erhalten Berechtigte im Sinne von § 1 Abs. 2 LSZG für das Jahr 2003 eine jährliche Sonderzahlung, auf die das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.02.2002 (BGBl. I S. 686), - Bundessonderzuwendungsgesetz - SZuwG - und § 2 des bisherigen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in Baden-Württemberg - SZG - in der Fassung von 03.04.1979 (GBl. S. 134, 158), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 533), entsprechende Anwendung finden. An die Stelle des Bemessungsfaktors nach § 13 SZuwG tritt bei ledigen und kinderlosen Beamten und Richtern für die Sonderzahlung ein Bemessungsfaktor von 57,5 Prozent. Eine diesen Anforderungen entsprechende Sonderzahlung hat der Kläger für das Jahr 2003 erhalten. Ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung steht ihm insoweit - unstreitig - nicht zu.
22 
2. Die zugrunde liegenden bundesrechtlichen Regelungen über die Sonderzahlung für das Jahr 2003 sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig. Weder der durch Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 neu geregelte § 67 BBesG, der den Rahmen vorgibt, den die Länder bei der eigenständigen Bestimmung der bisher in Bund und Länder einheitlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen zu beachten haben, noch Art. 18 BBVAnpG 2003/2004, mit dem das Bundessonderzuwendungsgesetz aufgehoben (Absatz 1) und seine weitere Anwendbarkeit bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen angeordnet wird (Absatz 2), verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
23 
Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, der es gebieten würde, den Beamten des Bundes und der Länder Sonderzahlungen in einheitlicher Höhe zu gewähren, gibt es nicht. Dies folgt bereits daraus, dass die Gewährung der erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommenen Sonderzuwendungen bzw. Sonderzahlungen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Darüber hinaus gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrte, die Höhe der dem Beamten oder Richter gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren (BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330, und Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218; Kenntner, ZBR 2007, 230, 231), d.h. den regionalen Besonderheiten der einzelnen Bundesländer anzupassen. Regelungen, die nicht der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG unterworfen sind, stehen zur freien Disposition des Normgebers im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977, a.a.O.). Diese Bindungen überschreitet die bundesgesetzliche Öffnungsklausel nicht.
24 
Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, gehörte - abgesehen vom Fall des Art. 73 Nr. 8 GG - nach der bis zur Aufhebung durch Gesetz vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) geltenden Regelung des Art. 74a Abs. 1 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Dies bedeutet, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Durch den Erlass des Sonderzuwendungsgesetzes hatte der Bund abschließend von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, eine Regelung über die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Form von Sonderzuwendungen zu treffen. § 67 BBesG in der Fassung des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 und Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 enthalten Bestimmungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 GG a. F., die es den Ländern erlauben, das subsidiär fortgeltende Bundessonderzuwendungsgesetz durch eigenständige Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen zu ersetzen. Mit dem Erlass der genannten Bestimmungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 hat der Bund den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 72 Abs. 2 GG a. F.) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich auf Veranlassung des Bundesrats (vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Leihkauff in Schwegmann/Summer, BBesG, § 68a RdNrn. 3 ff.) von den hier interessierenden Gebieten der Besoldung - Urlaubsgeld und Sonderzuwendung - zurückgezogen, um den unterschiedlich finanzstarken und mit hohen Personalausgaben belasteten Ländern Handlungsspielräume zu eröffnen. Da sich der Handlungsspielraum nach § 67 BBesG auf Sonderzahlungen beschränkt, die im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen und nur um Sonderbeträge für Kinder (je Kind 25,56 EUR) und einen Betrag von bis zu 332,34 EUR/255,65 EUR als Ersatz für das Urlaubsgeld aufgestockt werden dürfen, geht es nicht etwa um Zahlungen, die den mit dem Bundesbesoldungsgesetz verfolgten Anspruch des Bundes hätten in Frage stellen können, die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die Maßstäbe des Art. 72 Abs. 2 GG a. F. grundsätzlich einheitlich zu regeln (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl 2007, 474 zur gleichgelagerten Problematik beim Urlaubsgeld; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20.08.2004 - 9 E 1836/04 -, Juris; siehe auch Kenntner, ZBR 2007, 230, 231).
25 
Hinsichtlich der bundesgesetzlichen Öffnungsklausel kommt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der uneinheitlichen Höhe der in den Ländern und im Bund im Jahr 2003 gewährten Sonderzahlungen von vornherein nicht in Betracht, da die Öffnungsklausel die den im Dienst des Bundes oder der Länder stehenden Beamten und Richtern zustehenden Sonderzahlungen nicht regelt (VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006 - 2 A 50/04 -, NVwZ-RR 2008, 124). Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch im Hinblick auf die von den Ländern aufgrund der Öffnungsklausel erlassenen Bestimmungen über die zu gewährenden Sonderzahlungen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen in den verschiedenen Bundesländern sowie im Vergleich zwischen dem Bund und den Ländern gerade eine Folge des Bundesstaatsprinzips ist. Die den Ländern eröffnete Möglichkeit, eigenständige Regelungen zu erlassen, impliziert die Befugnis, ungleiche Regelungen zu treffen, weil sonst eine Länderzuständigkeit sinnlos wäre (VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.04.2004 - 212/03 -, ZBR 2004, 275; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2007 - 1 L 453/05 -, Juris).
26 
3. Die durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 beschlossene verstärkte Absenkung der Sonderzahlung im Jahr 2003 verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie nur die Beamten und Richter, nicht aber die tariflich bezahlten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die gewerblichen Arbeitnehmer betrifft.
27 
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, DVBl. 2003, 1554). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet schon deshalb aus, weil der Bemessung der Besoldung einerseits und der Vergütung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bzw. der Entlohnung der gewerblichen Arbeitnehmer andererseits wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen und sich deshalb ein Vergleich der Gruppe der Beamten und Richter mit diesen Gruppen verbietet. So werden die Beziehungen des Dienstherrn zu seinen tariflich bezahlten Beschäftigten ebenso wie die Beziehungen der privaten Arbeitgeber zu ihren Arbeitnehmern durch Vertrag geregelt, während das Beamtenverhältnis allgemein durch Gesetz ausgestaltet wird. Das beamtenrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist auch kein entgeltliches Arbeitsverhältnis, auf Grund dessen eine nach Inhalt, Zeit und Umfang begrenzte Arbeitsleistung geschuldet wird, und als Entgelt dafür ein Anspruch auf Entlohnung erwächst. Der Beamte wie der Richter ist seinem Dienstherrn vielmehr in anderer und umfassenderer Weise verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dafür ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten bzw. dem Richter den amtsangemessenen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.). Dass die tariflich bezahlten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die gewerblichen Arbeitnehmer 2003 weiterhin Weihnachts- und Urlaubsgeld erhielten, vermag wegen dieser bedeutsamen Unterschiede daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen.
28 
4. Die am 08.11.2003 in Kraft getretene Kürzung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 von 86,31 % auf 57,5 % des Dezembergehalts verstößt auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.
29 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294 m. w. N.).
30 
Hiervon ausgehend hat die am 08.11.2003 in Kraft getretene Regelung über die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2003 nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen. Bei Normen, die - wie hier das Bundessonderzuwendungsgesetz - Rechtsansprüche gewähren, bedeutet „abgewickelter Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllt (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dies war bezogen auf die Sonderzuwendung für das Jahr 2003 nicht der Fall. Denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg am 08.11.2003 stand den Berechtigten weder ein Anspruch auf die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem Bundessonderzuwendungsgesetz noch ein entsprechendes „Anwartschaftsrecht“ zu. Nach § 11 SZuwG wurde die Zuwendung mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember nach den gemäß § 10 SZuwG maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen am 1. Dezember gezahlt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der landesrechtlichen Neuregelung war der Sachverhalt daher noch nicht abgeschlossen, sodass sie nicht nachträglich in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand nachteilig ändernd eingegriffen hat. Die Sonderzuwendung wurde nach den Regelungen des Bundessonderzuwendungsgesetzes auch nicht gleichsam in monatlichen Tranchen „erdient“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007 - 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.). Dies folgte zum einen aus dem Charakter der jährlichen Sonderzuwendung, die neben der Anerkennung für geleistete Dienste auch eine in die Zukunft gerichtete Treueprämie darstellte (BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - IV C 24.75 -, Juris). Dementsprechend war das Behaltendürfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 SZuwG davon abhängig, dass der Berechtigte mindestens bis einschließlich 31. März des Folgejahres im Dienst des Dienstherrn verblieb. Gegen das Entstehen des Anspruchs auf eine Sonderzuwendung pro rata temporis sprach zum anderen auch die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 SZuwG, wonach sich der Grundbetrag für jeden Monat, in welchem dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben, um ein Zwölftel verminderte. Aus der Verwendung des Wortes „vermindern“ ist nämlich zu schließen, dass der Grundbetrag nicht bereits zu Beginn des Jahres entstand und sich für jeden geleisteten Dienstmonat erhöhte, sondern dass Entstehungszeitpunkt der 1. Dezember war und eine nachträglich Reduzierung erfolgte, wenn nicht während der vollen zwölf Monate Dienst geleistet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2007, a.a.O.). Aufgrund dieser Ausgestaltung ist die Sonderzuwendung nach § 1 Abs. 1 SZuwG nicht zu vergleichen mit der Sonderzahlung nach dem Manteltarifvertrag Nr. 7 Kabinenpersonal LTU vom 2. Juli 2001, die das Bundesarbeitsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - als einen pro rata temporis verdienten Vergütungsbestandteil bezeichnet hat, der lediglich aufgespart am 31. Mai und 30. November des Jahres ausgezahlt wird. Einzige Voraussetzung für einen Anspruch auf die Sonderzahlung gemäß § 34 Abs. 1 MTV ist nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im maßgeblichen Kalenderjahr, nicht aber - entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZuwG - der noch ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt. Auch eine Rückzahlungsklausel gibt es im Gegensatz zum Bundessonderzuwendungsgesetz nicht.
31 
Bestand danach im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Verringerung der Sonderzahlung im Jahr 2003 nur eine (tatsächliche) Aussicht auf die Zahlung einer Sonderzuwendung, hat die Regelung in noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft allenfalls in der Weise eingegriffen, dass sie im Wege der tatbestandlichen Rückanknüpfung an die vom Kläger im Jahr 2003 geleistete Dienstzeit die bislang bundesgesetzlich vorgesehene jährliche Sonderzuwendung reduzierte. Selbst von einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgehend ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Die Wirksamkeit einer Regelung hängt im Falle einer sog. unechten Rückwirkung von einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage ab. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., m. w. N.).
32 
Hier ist das Vertrauen in die ungekürzte Zahlung der Sonderzuwendung im Jahr 2003 nicht so schutzwürdig, dass es die betroffenen Interessen der Allgemeinheit überwiegen würde. Die Sanierung der Staatsfinanzen als übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen stellt einen Belang dar, der ungeachtet der Frage, ob er allein die Kürzung der Sonderzuwendung zu rechtfertigen vermag, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, U. v. 27.09.2005, a.a.O.). Er überwiegt vorliegend auch das Vertrauen des Klägers in die Beibehaltung der bis zum Jahr 2002 geltenden Regelungen des Bundessonderzuwendungsgesetzes. Denn der Beamte wie auch der Richter darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 m. w. N.). Für den vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die wechselnde Entwicklung der Sonderzuwendung für Beamte seit dem Jahr 1949 (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 28.09.2007, a.a.O.) kein Anlass bestand, auf den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung zu vertrauen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2008 - 21 A 4240/05 -, Juris). Zudem war dem Vertrauen der Beamten und Richter darauf, dass auch noch für das Jahr 2003 Sonderzuwendungen nach dem Bundessonderzuwendungsgesetz gewährt würden, seit dem Gesetzesbeschluss des Bundesrates vom 11.07.2003 über das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 die Grundlage entzogen. Denn hiermit wurde das Außerkrafttreten des Bundessonderzuwendungsgesetzes und stattdessen das eigenständig zu erfolgende Regeln von Sonderzahlungen durch den Bund und die einzelnen Länder Programm (OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.). Bereits zuvor hatte der Ministerpräsident in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 11.04.2003 angekündigt, dass das beklagte Land das Urlaubsgeld streichen und die jährliche Sonderzuwendung auf 64 % eines Monatsgehalts kürzen werde, wenn eine Länderöffnungsklausel beschlossen werden sollte. Im Übrigen war mit einer unveränderten Fortgeltung des bisherigen Sonderzuwendungsrechts schon beginnend mit dem Gesetzesantrag des Landes Berlin im November 2002 (BR-Drucksache 819/02) nicht zu rechnen (siehe zur Entstehungsgeschichte des BBVAnpG 2003/2004: Schwegmann/Summer, BBesG, Band II, § 68a BBesG Rn. 3 ff. m. w. N.); insoweit mussten sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine etwaige Kürzung einstellen (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2008, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006. a.a.O.).
33 
5. Die in Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 vorgesehene Verringerung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 auf 57,5 % des Dezembergehalts stellt auch keine unzulässige Umgehung des § 12 Abs. 1 BBesG dar.
34 
Nach § 12 Abs. 1 BBesG sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten, wenn ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt wird. Die Vorschrift legt fest, dass eine rückwirkende Herabsetzung der Bezüge durch Gesetz keine Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge begründet (Mayer in: Schwegmann/Summer, BBesG § 12 RdNr. 6). Unmittelbar greift sie im vorliegenden Fall nicht ein, weil mit Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 nicht das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld rückwirkend gestrichen und zurückgefordert, sondern der erst im Dezember entstehende Anspruch auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 2003 einmalig stärker gekürzt worden ist. Der Kläger macht allerdings geltend, diese Regelung stelle eine Umgehung von § 12 Abs. 1 BBesG dar, weil mit der einmalig stärkeren Kürzung der Sonderzahlung das im Jahr 2003 bereits ausgezahlte Urlaubsgeld wieder „hereingeholt“ werden sollte. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es kann daher offen bleiben, ob anderenfalls insoweit ein Verstoß gegen den im Rechtsstaatsgebot verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes gegeben wäre, wie der Kläger geltend macht.
35 
Eine Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung des zwingenden Rechtssatzes an. Entscheidend ist vielmehr die objektive Funktionswidrigkeit (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 12.10.1960 - GS 1/59 -, BAGE 10, 65). Maßgebend ist, ob mit der Verwendung der anderen Gestaltungsmöglichkeiten - objektiv - der gleiche Erfolg erstrebt wird, dessen Eintritt die umgangene Vorschrift verhindern will (BGH, Urteil vom 09.02.1990 - V ZR 274/88 -, NJW 1990, 1473). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Regelung des § 12 Abs. 1 BBesG enthält das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, besoldungswirksame Gesetze nicht rückwirkend in Kraft zu setzen (Fürst, GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG § 12 RdNr. 5; Mayer in: Schwegmann/Summer, BBesG § 12 RdNr. 6d). Zweck der Vorschrift ist es daher nicht, die Befugnis des Gesetzgebers, die Besoldung der Beamten und Richtern zu kürzen, betragsmäßig einzuschränken, sondern ihn daran zu hindern, Beamte und Richter rückwirkend - im Sinne einer echten Rückwirkung (Mayer in: Schwegmann/Summer, BBesG § 12 RdNr. 6) - schlechter zu stellen. Dieser Zweck wird durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 nicht vereitelt. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass „in diesem Jahr (…) das Urlaubsgeld den Beamten bereits zugeflossen (ist) und (…) daher wegen des in § 12 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes normierten Rückforderungsverbotes als Einsparmasse nicht mehr zur Verfügung“ steht (LT-Drucksache 13/2396 S. 12). Richtig ist auch, dass das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld und der Betrag der einmaligen zusätzlichen Kürzung der Sonderzahlung weitgehend übereinstimmen. Dies genügt jedoch nicht, um darin eine unzulässige Gesetzesumgehung zu sehen. Denn der Gesetzgeber hatte es sich bei der Neustrukturierung der Sonderzahlungen zum Ziel gesetzt, auf ein Urlaubsgeld zu verzichten, die Sonderzahlungen monatsweise auszuzahlen und in einem Jahr auf insgesamt 64 % eines Monatsgehalts zu beschränken (vgl. LT-Drucksache 13/2396 S. 1). Da dieses Ziel wegen der bereits erfolgten Auszahlung des Urlaubsgelds im Juni 2003 nicht mehr durch eine Kürzung des „Weihnachtsgelds“ auf 64 % erreicht werden konnte, musste diese im Dezember zu leistende Sonderzahlung stärker gekürzt werden, um im Ergebnis den auch für das Jahr 2003 insgesamt vorgesehenen Prozentsatz eines Monatsgehalts an zusätzlichen Besoldungsleistungen nicht zu überschreiten. Damit hat der Gesetzgeber - auch objektiv - keinen Erfolg erstrebt, dessen Eintritt § 12 Abs. 1 BBesG verhindern will. Denn die Verringerung der Sonderzahlung betraf einen Besoldungsbestandteil, der - wie bereits ausgeführt - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Kürzung der Sonderzahlung am 08.11.2003 noch nicht konkretisiert und fällig war. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die zusätzliche Verringerung der Sonderzahlung auch auf die Versorgungsempfänger erstreckt worden ist, obwohl diese im Jahr 2003 gar kein Urlaubsgeld erhalten hatten, welches auf diesem Wege hätte „zurückgefordert“ werden können. Auch dieser Aspekt spricht gegen die Annahme einer unzulässigen Gesetzesumgehung.
36 
6. Die Verringerung der Sonderzahlung hat auch nicht dazu geführt, dass der Kläger im Jahr 2003 nicht mehr amtsangemessen alimentiert gewesen wäre.
37 
Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die Dienstbezüge sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O., m.w.N.). Der Beamte hat insoweit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O.). Nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung ist daher geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen (Senatsbeschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, m.w.N.).
38 
Allerdings ist der Gesetzgeber auch nicht frei von jedweden Bindungen. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., und Beschluss vom 30.03.1977, a.a.O.). Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Beamten- und Richterbesoldung liegen und die Kürzung der Besoldungsleistungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256). Insbesondere verpflichtet das besondere Treueverhältnis den Beamten und den Richter nicht dazu, mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.).
39 
Der Neuordnung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg liegen vorrangig wirtschaftliche Erwägungen zugrunde, nämlich das Bestreben, die von der Haushaltsstrukturkommission vorgeschlagenen Sparziele zu erreichen (LT-Drucksache 13/2396 S. 9). Daneben intendiert die bundesrechtliche Öffnungsklausel (vgl. unter 2.) aber auch eine Stärkung der Länderkompetenzen zur Flexibilisierung und Regionalisierung der Beamtenbesoldung. Die Länder sollen ihre Kernaufgaben, insbesondere Bildung, öffentliche Sicherheit und sozialen Ausgleich, besser erfüllen können, wenn die Personalausgaben auf ein angemessenes Verhältnis zu den notwendigen Landesaufgaben bzw. -ausgaben begrenzt bleiben (vgl. BT Drucksache 15/1021 S. 7). Damit wird - wie bereits bei der bis 1973 geltenden Ortszuschlagsregelung - stärker an regionale wirtschaftliche Unterschiede in den Landeshaushalten, aber auch in den allgemeinen Lebensverhältnissen angeknüpft. Mag das Ziel bloßer Einsparung von Ausgaben auch im Vordergrund gestanden haben, so geht die getroffene Regelung hierüber doch hinaus und hält sich damit noch im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten und der Richter eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums (VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.) Insoweit kann er nämlich insbesondere die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, für die Zukunft ändern, insbesondere auch Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen (BVerfG, B. v. 15.07.1999 a.a.O.; BVerfG, B. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 -). In dieser Hinsicht ist das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003, mit dem das beklagte Land für seinen Bereich diese Besoldungsmaterie neu strukturiert hat, nicht zu beanstanden.
40 
Dies gilt auch hinsichtlich der einmalig stärkeren Verringerung der Sonderzahlungen für das Jahr 2003. Diese in Art. 3 des genannten Gesetzes getroffene Regelung dient zwar auf den ersten Blick nicht der strukturellen Neuordnung des Rechts der Sonderzahlungen, da mit ihr in Abweichung von der in Zukunft vorgesehenen geringeren Höhe der jährlichen Sonderzahlungen eine einmalig stärkere Kürzung der letztmals in einem Betrag ausgezahlten Sonderzahlung 2003 vorgenommen wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber auch mit dieser Regelung das der Neustrukturierung zugrunde liegende Ziel verfolgt, die jährlichen Sonderzahlungen, zu denen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 4 BBesG auch ein Betrag in Höhe des bisherigen Urlaubsgelds zu zählen ist, insgesamt auf 64 % eines Monatsgehalts zu beschränken. Vor dem Hintergrund, dass das Urlaubsgeld - wie bereits ausgeführt - in diesem Jahr bereits ausgezahlt war und damit für Einsparungen nicht mehr zur Verfügung stand (LT-Drucksache 13/2396 S. 12), musste hierfür allerdings die im Dezember zu leistende Sonderzahlung einmalig um diesen Beitrag gekürzt werden. Die sachliche Rechtfertigung der Kürzungsregelung wird dadurch nicht in Frage gestellt.
41 
Darüber hinaus darf nicht außer Betracht bleiben, dass - wie bereits erwähnt - weder das bisherige „Weihnachtsgeld“ noch das Urlaubsgeld zu den beamtenrechtlichen Ansprüchen zählen, die nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustehen“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert sind. Sie können vielmehr jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006, 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61). Auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung unterliegt der Gesetzgeber insoweit nicht den strengen Bindungen durch das Alimentationsprinzip (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008, a.a.O.). Jedoch kommt der Sonderzuwendung bzw. den Sonderzahlungen als Berechnungsfaktor für die Ermittlung des Nettoeinkommens mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber diese Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte jährliche Nettoeinkommen, auf das maßgebend abzustellen ist, noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten bzw. des Richters zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008, a.a.O).
42 
Die Antwort auf diese Frage hängt wesentlich von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ab. So besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Maßgebend ist vor allem der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008, a.a.O., m.w.N.). Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten bzw. der Richter greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O., und Urteil vom 27.09.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O).
43 
All dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinn zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben (Senatsbeschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195 m.w.N.). Das bedeutet, je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 -, NVwZ-RR 2004, 546).
44 
Für die hier in Rede stehende Verringerung der Sonderzahlung 2003 vermag der Senat (noch) nicht festzustellen, dass dadurch der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers als eines nach R 1 besoldeten Richters nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Auch bei Einbeziehung bereits bestehender besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen muss zunächst insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, welchen relativen Umfang die umstrittene Kürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten bzw. Richter zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Diese Belastung - im Sinne eines „Weniger“ an Leistungen - lag im Jahr 2003 für den Kläger bei 1.206,77 EUR brutto und damit bei etwa 2,29 % seines jährlichen Bruttoeinkommens bzw. entsprach einer geschätzten Minderzahlung von etwa 603,-- EUR netto, also etwa 1,62 % seines Jahresnettoeinkommens, und fällt damit noch nicht in dem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.04.2004, a.a.O.; Wolff, SächsVBl. 2004, 273, 275).
45 
Für das hier maßgebliche Jahr 2003 kann auch (noch) nicht festgestellt werden, dass der Besoldungsgesetzgeber - mit Blick auf die umstrittene Kürzung - seiner Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 BBesG, die Besoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, nicht - zureichend - nachgekommen wäre. Diese Verpflichtung fordert - wie bereits ausgeführt -, soweit sie auf Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und Angleichung an den allgemeinen Lebensstandard abzielt, auch eine Anhebung der Bezüge, an der prinzipiell alle öffentlichen Bediensteten teilhaben sollen. Die allgemeine Einkommensentwicklung verzeichnete im Jahr 2003 eine Steigerung der Bruttomonatsverdienste der Angestellten im Handel-, Kredit- und Versicherungsgewerbe in Baden-Württemberg im Zeitraum von Januar bis Oktober 2003 um 1,9 %. Auch in anderen Tarifbereichen haben sich die Arbeitseinkommen leicht verbessert (siehe die Mitteilung des Landtagspräsidenten vom 21.07.2004 – LT-Drucksache 13/3350). So sind die Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer in Baden-Württemberg in allen Wirtschaftsbereichen im Schnitt um 1,5 % gestiegen (Statistische Berichte Baden-Württemberg - Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen vom 15.05. 2008). Die Renten wurden zum 01.07.2003 um 1,04 % erhöht. Die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes ist ab Januar 2003 um 2,4 % erhöht worden. Diese Erhöhung hat der Gesetzgeber durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - für die R-Besoldung mit sechsmonatiger zeitlicher Verzögerung - zum 01.07.2003 in Art. 1 Nr. 2 lit. b und durch die Einmalzahlung in Höhe von 185,-- EUR in Art. 1 Nr. 5 auf die Besoldung der Beamten und Richter übertragen. Aufgrund der Kürzung bei der Sonderzahlung, die im Bereich der Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht durchgesetzt werden konnte, hat sich die Besoldungserhöhung bei den Beamten und Richtern zwar nicht in vollem Umfang ausgewirkt. Dennoch kam es auch 2003 zu einer leichten Steigerung des Jahresbrutto- und Jahresnettoeinkommens. Dass die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben wäre, lässt sich daher für das Jahr 2003 (noch) nicht belegen.
46 
Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man einen etwas längeren Zeitraum betrachtet. Nicht aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang allerdings die vom Kläger genannten Zahlen zum Vergleich der Entwicklung seiner Dienstbezüge mit der durchschnittlichen Tarifsteigerungsrate in der gewerblichen Wirtschaft. Danach soll sich - ausgehend von 100 % im Basisjahr 1993 - bei den Tarifen in der gewerblichen Wirtschaft bis 2003 eine Steigerung auf 133,69 % ergeben haben, während seine Dienstbezüge lediglich auf 121,68 % gestiegen sind. Da er die Quelle dieser Angaben trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht genannt hat, sind diese Zahlen nicht nachprüfbar und können daher der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Verwunderlich erscheint insofern einerseits, dass der Kläger trotz der umstrittenen Kürzung der Sonderzahlungen von einer Steigerung seiner Dienstbezüge von 2002 auf 2003 um 2,85 % ausgeht. Angesichts des nicht gravierenden Unterschieds zu der entsprechenden Steigerung in der gewerblichen Wirtschaft um 3,52 % wäre eine greifbare Abkopplung der Besoldungsentwicklung damit nicht belegt. Im Hinblick darauf, dass die Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer in Baden-Württemberg nach den Angaben des Statistischen Landesamts in allen Wirtschaftsbereichen im Schnitt lediglich um 1,5 % gestiegen sind, stellt sich andererseits die Frage, auf welche Berufsgruppen sich die von ihm angegebene Tarifsteigerungsrate bezieht und ob insoweit überhaupt eine Vergleichbarkeit gegeben wäre. Darauf, dass die Besoldungsentwicklung 2003 noch nicht greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben ist, deuten dagegen die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt beim dortigen Finanzministerium angeforderten Angaben hin, wonach sich das Erwerbseinkommen im Bundesgebiet - ausgehend von 100 % im Basisjahr 1998 - allgemein bis zum Jahr 2003 auf 109 % entwickelt hat. Im Vergleich dazu hat sich das Erwerbseinkommen der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst im Bundesgebiet in demselben Zeitraum auf 110,26 % erhöht. Daran gemessen steht die Einkommensentwicklung der Beamten und Richter im Vergleichszeitraum auf 109,63 % gegenüber der allgemeinen Erwerbseinkommensentwicklung nicht und gegenüber der Einkommensentwicklung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht merklich nach (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.).
47 
Ein Vergleich der in der Zeit von 1980 bis 2004 erfolgten Besoldungserhöhungen mit den jährlichen Preisveränderungsraten bestätigt, dass der amts-angemessene Lebensunterhalt eines nach R 1 besoldeten Richters insgesamt noch gewahrt gewesen ist. So hat sich der Verbraucherpreisindex, der die Lebenshaltungskosten ausweist, in Baden-Württemberg 2003 im Jahresdurchschnitt im Vergleich zum Jahr 2002 um 1,3 %, im Bundesgebiet um 1,1% verändert (Statistische Berichte Baden-Württemberg - Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen vom 15.05.2008). Die Bruttobesoldung eines Richters in der Endstufe der BesGr R 1 belief sich demgegenüber im Jahr 1980 auf 4.854,40 DM (umgerechnet 2.482,02 EUR) und ab Juli 2003 auf 4.934,65 EUR. Dem somit in diesem Zeitraum etwa verdoppelten Bruttogrundgehalt steht in Baden-Württemberg eine Preissteigerung bei Zugrundelegung von 100 % für das Jahr 1980 auf 171,2 % im Jahr 2003 gegenüber (Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg und Deutschland, IHK). Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung kann danach jedenfalls für das Jahr 2003 (noch) nicht festgestellt werden, dass die Alimentation angesichts der umstrittenen Kürzung der Sonderzahlung nicht mehr amtsangemessen gewesen wäre.
48 
Dies gilt selbst dann, wenn man die durch § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28. Juli 1995 (GBl.S.561) zum 01.11.1995 eingeführte Kostendämpfungspauschale in die Betrachtung einbezieht. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Betrag von 76,69 EUR, um den die Beihilfe im Jahr 2003 gekürzt wurde, der Höhe nach geeignet gewesen wäre, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des nach R 1 besoldeten Klägers in Frage zu stellen.
49 
Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat auch, wenn alle mit der Kürzung der Sonderzahlung und den weiteren vom Kläger geltend gemachten Belastungen einhergehenden Einschnitte in den Blick genommen werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Kläger, obgleich er ledig und kinderlos ist, ein Richtergehalt bezieht, das der Besoldungsgesetzgeber in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen hat, dass davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Der Kläger konnte sich daher bisher regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten als Richter mit einem oder mit zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.). Trotz der insgesamt geltend gemachten Einschnitte ist seine Besoldung im Jahr 2003 daher (noch) amtsangemessen gewesen.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
52 
Beschluss vom 16. Oktober 2008
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1.206,77 EUR festgesetzt.Wegen der wirtschaftlichen Identität der beiden Hauptanträge sieht der Senat davon ab, für den Feststellungsantrag einen gesonderten Streitwert festzusetzen und diesen gemäß § 39 Abs. 1 GKG dem Streitwert des Leistungsantrags hinzuzurechnen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 B 75.98 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 100).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
17 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage neben der Zahlung einer ungekürzten Sonderzuwendung für das Jahr 2003 erstmals in der Berufungsinstanz ausdrücklich auch die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Die darin liegende Klageerweiterung ist nach § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte in die damit verbundene Änderung der Klage eingewilligt hat.
18 
Das mit dem ersten Hauptantrag verfolgte Zahlungsbegehren ist als allgemeine Leistungsklage, das mit dem zweiten Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ausgeschlossen ist, einem Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG). Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 m.w.N.). Mit seiner Leistungsklage kann der Kläger daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich die Aufhebung des Bundessonderzuwendungsgesetzes durch Art. 18 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 und die durch Art. 13 Nr. 7 dieses Gesetzes eingeführte Öffnungsklausel in § 67 BBesG, die den Bund und die Länder ermächtigt, die jährlichen Sonderzahlungen eigenständig zu regeln, sowie das aufgrund dieser Öffnungsklausel vom Land erlassene Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693) als nichtig erweisen sollten. Denn nur in diesem Fall wäre es denkbar, dass dem Kläger für das Jahr 2003 ein Anspruch auf unmittelbare Zahlung einer Sonderzuwendung in ungekürzter Höhe nach dem insoweit wieder auflebenden Bundessonderzuwendungsgesetz zustünde. Soweit sich der Kläger allerdings darauf beruft, dass sein Nettoeinkommen 2003 als Folge der gekürzten Sonderzahlung verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei und ihm deshalb ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung zustehe, kann er sein Begehren nur im Wege eines Feststellungsantrags geltend machen. Denn nur dieser bringt sein Begehren in umfassender und zweckentsprechender Weise und ohne das mit seinem Zahlungsbegehren verbundene Verlangen nach unmittelbarer Zuerkennung der höheren Besoldung durch die Verwaltungsgerichte zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996, a.a.O.). Bleibt das geltende Besoldungsgesetz hinter der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentationshöhe zurück, ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen und im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit gegebenenfalls das Verfahren bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvL 3/89 -, BVerfGE 84, 233 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305). Insoweit steht dem Antrag weder der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen noch fehlt es an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse (zur Statthaftigkeit eines derartigen Feststellungsantrags vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris).
19 
Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das auf eine amtsangemessene Alimentierung gerichtete Begehren des Klägers in dieser Form möglicherweise nicht Gegenstand des - in beamtenrechtlichen Streitigkeiten aufgrund von § 126 Abs. 3 BRRG auch bei Feststellungsklagen erforderlichen - Vorverfahrens gewesen ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren für entbehrlich gehalten, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt (vgl. Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502 m.w.N.) oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt auch hier vor. Der Kläger hat sein Begehren im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich durch einen entsprechenden Feststellungsantrag geltend gemacht hat, es war in seinem Vorbringen aber enthalten und der Beklagte hat sich mit seinem Schriftsatz vom 05.08.2004 auch sachlich darauf eingelassen. Darüber hinaus ist ein Vorverfahren jedenfalls deswegen entbehrlich, weil sich der Beklagte auf das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr ausdrücklich geltend gemachte Feststellungsbegehren eingelassen und auch insoweit die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, wofür das vertretende Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zuständig gewesen wäre.
20 
Die somit zulässige Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 86,31 % des für den Monat Dezember 2003 maßgeblichen Grundgehalts noch auf die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
1. Rechtsgrundlage für die im Jahr 2003 gewährte Sonderzahlung ist Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693, 695). Danach erhalten Berechtigte im Sinne von § 1 Abs. 2 LSZG für das Jahr 2003 eine jährliche Sonderzahlung, auf die das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.02.2002 (BGBl. I S. 686), - Bundessonderzuwendungsgesetz - SZuwG - und § 2 des bisherigen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in Baden-Württemberg - SZG - in der Fassung von 03.04.1979 (GBl. S. 134, 158), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 533), entsprechende Anwendung finden. An die Stelle des Bemessungsfaktors nach § 13 SZuwG tritt bei ledigen und kinderlosen Beamten und Richtern für die Sonderzahlung ein Bemessungsfaktor von 57,5 Prozent. Eine diesen Anforderungen entsprechende Sonderzahlung hat der Kläger für das Jahr 2003 erhalten. Ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung steht ihm insoweit - unstreitig - nicht zu.
22 
2. Die zugrunde liegenden bundesrechtlichen Regelungen über die Sonderzahlung für das Jahr 2003 sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig. Weder der durch Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 neu geregelte § 67 BBesG, der den Rahmen vorgibt, den die Länder bei der eigenständigen Bestimmung der bisher in Bund und Länder einheitlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen zu beachten haben, noch Art. 18 BBVAnpG 2003/2004, mit dem das Bundessonderzuwendungsgesetz aufgehoben (Absatz 1) und seine weitere Anwendbarkeit bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen angeordnet wird (Absatz 2), verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
23 
Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, der es gebieten würde, den Beamten des Bundes und der Länder Sonderzahlungen in einheitlicher Höhe zu gewähren, gibt es nicht. Dies folgt bereits daraus, dass die Gewährung der erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommenen Sonderzuwendungen bzw. Sonderzahlungen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Darüber hinaus gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrte, die Höhe der dem Beamten oder Richter gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren (BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330, und Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218; Kenntner, ZBR 2007, 230, 231), d.h. den regionalen Besonderheiten der einzelnen Bundesländer anzupassen. Regelungen, die nicht der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG unterworfen sind, stehen zur freien Disposition des Normgebers im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977, a.a.O.). Diese Bindungen überschreitet die bundesgesetzliche Öffnungsklausel nicht.
24 
Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, gehörte - abgesehen vom Fall des Art. 73 Nr. 8 GG - nach der bis zur Aufhebung durch Gesetz vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) geltenden Regelung des Art. 74a Abs. 1 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Dies bedeutet, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Durch den Erlass des Sonderzuwendungsgesetzes hatte der Bund abschließend von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, eine Regelung über die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Form von Sonderzuwendungen zu treffen. § 67 BBesG in der Fassung des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 und Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 enthalten Bestimmungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 GG a. F., die es den Ländern erlauben, das subsidiär fortgeltende Bundessonderzuwendungsgesetz durch eigenständige Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen zu ersetzen. Mit dem Erlass der genannten Bestimmungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 hat der Bund den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 72 Abs. 2 GG a. F.) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich auf Veranlassung des Bundesrats (vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Leihkauff in Schwegmann/Summer, BBesG, § 68a RdNrn. 3 ff.) von den hier interessierenden Gebieten der Besoldung - Urlaubsgeld und Sonderzuwendung - zurückgezogen, um den unterschiedlich finanzstarken und mit hohen Personalausgaben belasteten Ländern Handlungsspielräume zu eröffnen. Da sich der Handlungsspielraum nach § 67 BBesG auf Sonderzahlungen beschränkt, die im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen und nur um Sonderbeträge für Kinder (je Kind 25,56 EUR) und einen Betrag von bis zu 332,34 EUR/255,65 EUR als Ersatz für das Urlaubsgeld aufgestockt werden dürfen, geht es nicht etwa um Zahlungen, die den mit dem Bundesbesoldungsgesetz verfolgten Anspruch des Bundes hätten in Frage stellen können, die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die Maßstäbe des Art. 72 Abs. 2 GG a. F. grundsätzlich einheitlich zu regeln (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl 2007, 474 zur gleichgelagerten Problematik beim Urlaubsgeld; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20.08.2004 - 9 E 1836/04 -, Juris; siehe auch Kenntner, ZBR 2007, 230, 231).
25 
Hinsichtlich der bundesgesetzlichen Öffnungsklausel kommt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der uneinheitlichen Höhe der in den Ländern und im Bund im Jahr 2003 gewährten Sonderzahlungen von vornherein nicht in Betracht, da die Öffnungsklausel die den im Dienst des Bundes oder der Länder stehenden Beamten und Richtern zustehenden Sonderzahlungen nicht regelt (VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006 - 2 A 50/04 -, NVwZ-RR 2008, 124). Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch im Hinblick auf die von den Ländern aufgrund der Öffnungsklausel erlassenen Bestimmungen über die zu gewährenden Sonderzahlungen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen in den verschiedenen Bundesländern sowie im Vergleich zwischen dem Bund und den Ländern gerade eine Folge des Bundesstaatsprinzips ist. Die den Ländern eröffnete Möglichkeit, eigenständige Regelungen zu erlassen, impliziert die Befugnis, ungleiche Regelungen zu treffen, weil sonst eine Länderzuständigkeit sinnlos wäre (VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.04.2004 - 212/03 -, ZBR 2004, 275; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2007 - 1 L 453/05 -, Juris).
26 
3. Die durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 beschlossene verstärkte Absenkung der Sonderzahlung im Jahr 2003 verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie nur die Beamten und Richter, nicht aber die tariflich bezahlten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die gewerblichen Arbeitnehmer betrifft.
27 
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, DVBl. 2003, 1554). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet schon deshalb aus, weil der Bemessung der Besoldung einerseits und der Vergütung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bzw. der Entlohnung der gewerblichen Arbeitnehmer andererseits wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen und sich deshalb ein Vergleich der Gruppe der Beamten und Richter mit diesen Gruppen verbietet. So werden die Beziehungen des Dienstherrn zu seinen tariflich bezahlten Beschäftigten ebenso wie die Beziehungen der privaten Arbeitgeber zu ihren Arbeitnehmern durch Vertrag geregelt, während das Beamtenverhältnis allgemein durch Gesetz ausgestaltet wird. Das beamtenrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist auch kein entgeltliches Arbeitsverhältnis, auf Grund dessen eine nach Inhalt, Zeit und Umfang begrenzte Arbeitsleistung geschuldet wird, und als Entgelt dafür ein Anspruch auf Entlohnung erwächst. Der Beamte wie der Richter ist seinem Dienstherrn vielmehr in anderer und umfassenderer Weise verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dafür ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten bzw. dem Richter den amtsangemessenen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.). Dass die tariflich bezahlten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die gewerblichen Arbeitnehmer 2003 weiterhin Weihnachts- und Urlaubsgeld erhielten, vermag wegen dieser bedeutsamen Unterschiede daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen.
28 
4. Die am 08.11.2003 in Kraft getretene Kürzung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 von 86,31 % auf 57,5 % des Dezembergehalts verstößt auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.
29 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294 m. w. N.).
30 
Hiervon ausgehend hat die am 08.11.2003 in Kraft getretene Regelung über die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2003 nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen. Bei Normen, die - wie hier das Bundessonderzuwendungsgesetz - Rechtsansprüche gewähren, bedeutet „abgewickelter Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllt (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dies war bezogen auf die Sonderzuwendung für das Jahr 2003 nicht der Fall. Denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg am 08.11.2003 stand den Berechtigten weder ein Anspruch auf die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem Bundessonderzuwendungsgesetz noch ein entsprechendes „Anwartschaftsrecht“ zu. Nach § 11 SZuwG wurde die Zuwendung mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember nach den gemäß § 10 SZuwG maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen am 1. Dezember gezahlt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der landesrechtlichen Neuregelung war der Sachverhalt daher noch nicht abgeschlossen, sodass sie nicht nachträglich in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand nachteilig ändernd eingegriffen hat. Die Sonderzuwendung wurde nach den Regelungen des Bundessonderzuwendungsgesetzes auch nicht gleichsam in monatlichen Tranchen „erdient“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007 - 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.). Dies folgte zum einen aus dem Charakter der jährlichen Sonderzuwendung, die neben der Anerkennung für geleistete Dienste auch eine in die Zukunft gerichtete Treueprämie darstellte (BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - IV C 24.75 -, Juris). Dementsprechend war das Behaltendürfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 SZuwG davon abhängig, dass der Berechtigte mindestens bis einschließlich 31. März des Folgejahres im Dienst des Dienstherrn verblieb. Gegen das Entstehen des Anspruchs auf eine Sonderzuwendung pro rata temporis sprach zum anderen auch die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 SZuwG, wonach sich der Grundbetrag für jeden Monat, in welchem dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben, um ein Zwölftel verminderte. Aus der Verwendung des Wortes „vermindern“ ist nämlich zu schließen, dass der Grundbetrag nicht bereits zu Beginn des Jahres entstand und sich für jeden geleisteten Dienstmonat erhöhte, sondern dass Entstehungszeitpunkt der 1. Dezember war und eine nachträglich Reduzierung erfolgte, wenn nicht während der vollen zwölf Monate Dienst geleistet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2007, a.a.O.). Aufgrund dieser Ausgestaltung ist die Sonderzuwendung nach § 1 Abs. 1 SZuwG nicht zu vergleichen mit der Sonderzahlung nach dem Manteltarifvertrag Nr. 7 Kabinenpersonal LTU vom 2. Juli 2001, die das Bundesarbeitsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - als einen pro rata temporis verdienten Vergütungsbestandteil bezeichnet hat, der lediglich aufgespart am 31. Mai und 30. November des Jahres ausgezahlt wird. Einzige Voraussetzung für einen Anspruch auf die Sonderzahlung gemäß § 34 Abs. 1 MTV ist nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im maßgeblichen Kalenderjahr, nicht aber - entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZuwG - der noch ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt. Auch eine Rückzahlungsklausel gibt es im Gegensatz zum Bundessonderzuwendungsgesetz nicht.
31 
Bestand danach im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Verringerung der Sonderzahlung im Jahr 2003 nur eine (tatsächliche) Aussicht auf die Zahlung einer Sonderzuwendung, hat die Regelung in noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft allenfalls in der Weise eingegriffen, dass sie im Wege der tatbestandlichen Rückanknüpfung an die vom Kläger im Jahr 2003 geleistete Dienstzeit die bislang bundesgesetzlich vorgesehene jährliche Sonderzuwendung reduzierte. Selbst von einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgehend ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Die Wirksamkeit einer Regelung hängt im Falle einer sog. unechten Rückwirkung von einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage ab. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., m. w. N.).
32 
Hier ist das Vertrauen in die ungekürzte Zahlung der Sonderzuwendung im Jahr 2003 nicht so schutzwürdig, dass es die betroffenen Interessen der Allgemeinheit überwiegen würde. Die Sanierung der Staatsfinanzen als übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen stellt einen Belang dar, der ungeachtet der Frage, ob er allein die Kürzung der Sonderzuwendung zu rechtfertigen vermag, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, U. v. 27.09.2005, a.a.O.). Er überwiegt vorliegend auch das Vertrauen des Klägers in die Beibehaltung der bis zum Jahr 2002 geltenden Regelungen des Bundessonderzuwendungsgesetzes. Denn der Beamte wie auch der Richter darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 m. w. N.). Für den vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die wechselnde Entwicklung der Sonderzuwendung für Beamte seit dem Jahr 1949 (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 28.09.2007, a.a.O.) kein Anlass bestand, auf den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung zu vertrauen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2008 - 21 A 4240/05 -, Juris). Zudem war dem Vertrauen der Beamten und Richter darauf, dass auch noch für das Jahr 2003 Sonderzuwendungen nach dem Bundessonderzuwendungsgesetz gewährt würden, seit dem Gesetzesbeschluss des Bundesrates vom 11.07.2003 über das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 die Grundlage entzogen. Denn hiermit wurde das Außerkrafttreten des Bundessonderzuwendungsgesetzes und stattdessen das eigenständig zu erfolgende Regeln von Sonderzahlungen durch den Bund und die einzelnen Länder Programm (OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.). Bereits zuvor hatte der Ministerpräsident in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 11.04.2003 angekündigt, dass das beklagte Land das Urlaubsgeld streichen und die jährliche Sonderzuwendung auf 64 % eines Monatsgehalts kürzen werde, wenn eine Länderöffnungsklausel beschlossen werden sollte. Im Übrigen war mit einer unveränderten Fortgeltung des bisherigen Sonderzuwendungsrechts schon beginnend mit dem Gesetzesantrag des Landes Berlin im November 2002 (BR-Drucksache 819/02) nicht zu rechnen (siehe zur Entstehungsgeschichte des BBVAnpG 2003/2004: Schwegmann/Summer, BBesG, Band II, § 68a BBesG Rn. 3 ff. m. w. N.); insoweit mussten sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine etwaige Kürzung einstellen (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2008, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006. a.a.O.).
33 
5. Die in Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 vorgesehene Verringerung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 auf 57,5 % des Dezembergehalts stellt auch keine unzulässige Umgehung des § 12 Abs. 1 BBesG dar.
34 
Nach § 12 Abs. 1 BBesG sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten, wenn ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt wird. Die Vorschrift legt fest, dass eine rückwirkende Herabsetzung der Bezüge durch Gesetz keine Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge begründet (Mayer in: Schwegmann/Summer, BBesG § 12 RdNr. 6). Unmittelbar greift sie im vorliegenden Fall nicht ein, weil mit Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 nicht das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld rückwirkend gestrichen und zurückgefordert, sondern der erst im Dezember entstehende Anspruch auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 2003 einmalig stärker gekürzt worden ist. Der Kläger macht allerdings geltend, diese Regelung stelle eine Umgehung von § 12 Abs. 1 BBesG dar, weil mit der einmalig stärkeren Kürzung der Sonderzahlung das im Jahr 2003 bereits ausgezahlte Urlaubsgeld wieder „hereingeholt“ werden sollte. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es kann daher offen bleiben, ob anderenfalls insoweit ein Verstoß gegen den im Rechtsstaatsgebot verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes gegeben wäre, wie der Kläger geltend macht.
35 
Eine Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung des zwingenden Rechtssatzes an. Entscheidend ist vielmehr die objektive Funktionswidrigkeit (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 12.10.1960 - GS 1/59 -, BAGE 10, 65). Maßgebend ist, ob mit der Verwendung der anderen Gestaltungsmöglichkeiten - objektiv - der gleiche Erfolg erstrebt wird, dessen Eintritt die umgangene Vorschrift verhindern will (BGH, Urteil vom 09.02.1990 - V ZR 274/88 -, NJW 1990, 1473). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Regelung des § 12 Abs. 1 BBesG enthält das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, besoldungswirksame Gesetze nicht rückwirkend in Kraft zu setzen (Fürst, GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG § 12 RdNr. 5; Mayer in: Schwegmann/Summer, BBesG § 12 RdNr. 6d). Zweck der Vorschrift ist es daher nicht, die Befugnis des Gesetzgebers, die Besoldung der Beamten und Richtern zu kürzen, betragsmäßig einzuschränken, sondern ihn daran zu hindern, Beamte und Richter rückwirkend - im Sinne einer echten Rückwirkung (Mayer in: Schwegmann/Summer, BBesG § 12 RdNr. 6) - schlechter zu stellen. Dieser Zweck wird durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 nicht vereitelt. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass „in diesem Jahr (…) das Urlaubsgeld den Beamten bereits zugeflossen (ist) und (…) daher wegen des in § 12 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes normierten Rückforderungsverbotes als Einsparmasse nicht mehr zur Verfügung“ steht (LT-Drucksache 13/2396 S. 12). Richtig ist auch, dass das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld und der Betrag der einmaligen zusätzlichen Kürzung der Sonderzahlung weitgehend übereinstimmen. Dies genügt jedoch nicht, um darin eine unzulässige Gesetzesumgehung zu sehen. Denn der Gesetzgeber hatte es sich bei der Neustrukturierung der Sonderzahlungen zum Ziel gesetzt, auf ein Urlaubsgeld zu verzichten, die Sonderzahlungen monatsweise auszuzahlen und in einem Jahr auf insgesamt 64 % eines Monatsgehalts zu beschränken (vgl. LT-Drucksache 13/2396 S. 1). Da dieses Ziel wegen der bereits erfolgten Auszahlung des Urlaubsgelds im Juni 2003 nicht mehr durch eine Kürzung des „Weihnachtsgelds“ auf 64 % erreicht werden konnte, musste diese im Dezember zu leistende Sonderzahlung stärker gekürzt werden, um im Ergebnis den auch für das Jahr 2003 insgesamt vorgesehenen Prozentsatz eines Monatsgehalts an zusätzlichen Besoldungsleistungen nicht zu überschreiten. Damit hat der Gesetzgeber - auch objektiv - keinen Erfolg erstrebt, dessen Eintritt § 12 Abs. 1 BBesG verhindern will. Denn die Verringerung der Sonderzahlung betraf einen Besoldungsbestandteil, der - wie bereits ausgeführt - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Kürzung der Sonderzahlung am 08.11.2003 noch nicht konkretisiert und fällig war. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die zusätzliche Verringerung der Sonderzahlung auch auf die Versorgungsempfänger erstreckt worden ist, obwohl diese im Jahr 2003 gar kein Urlaubsgeld erhalten hatten, welches auf diesem Wege hätte „zurückgefordert“ werden können. Auch dieser Aspekt spricht gegen die Annahme einer unzulässigen Gesetzesumgehung.
36 
6. Die Verringerung der Sonderzahlung hat auch nicht dazu geführt, dass der Kläger im Jahr 2003 nicht mehr amtsangemessen alimentiert gewesen wäre.
37 
Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die Dienstbezüge sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O., m.w.N.). Der Beamte hat insoweit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O.). Nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung ist daher geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen (Senatsbeschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, m.w.N.).
38 
Allerdings ist der Gesetzgeber auch nicht frei von jedweden Bindungen. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., und Beschluss vom 30.03.1977, a.a.O.). Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Beamten- und Richterbesoldung liegen und die Kürzung der Besoldungsleistungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256). Insbesondere verpflichtet das besondere Treueverhältnis den Beamten und den Richter nicht dazu, mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.).
39 
Der Neuordnung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg liegen vorrangig wirtschaftliche Erwägungen zugrunde, nämlich das Bestreben, die von der Haushaltsstrukturkommission vorgeschlagenen Sparziele zu erreichen (LT-Drucksache 13/2396 S. 9). Daneben intendiert die bundesrechtliche Öffnungsklausel (vgl. unter 2.) aber auch eine Stärkung der Länderkompetenzen zur Flexibilisierung und Regionalisierung der Beamtenbesoldung. Die Länder sollen ihre Kernaufgaben, insbesondere Bildung, öffentliche Sicherheit und sozialen Ausgleich, besser erfüllen können, wenn die Personalausgaben auf ein angemessenes Verhältnis zu den notwendigen Landesaufgaben bzw. -ausgaben begrenzt bleiben (vgl. BT Drucksache 15/1021 S. 7). Damit wird - wie bereits bei der bis 1973 geltenden Ortszuschlagsregelung - stärker an regionale wirtschaftliche Unterschiede in den Landeshaushalten, aber auch in den allgemeinen Lebensverhältnissen angeknüpft. Mag das Ziel bloßer Einsparung von Ausgaben auch im Vordergrund gestanden haben, so geht die getroffene Regelung hierüber doch hinaus und hält sich damit noch im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten und der Richter eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums (VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.) Insoweit kann er nämlich insbesondere die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, für die Zukunft ändern, insbesondere auch Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen (BVerfG, B. v. 15.07.1999 a.a.O.; BVerfG, B. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 -). In dieser Hinsicht ist das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003, mit dem das beklagte Land für seinen Bereich diese Besoldungsmaterie neu strukturiert hat, nicht zu beanstanden.
40 
Dies gilt auch hinsichtlich der einmalig stärkeren Verringerung der Sonderzahlungen für das Jahr 2003. Diese in Art. 3 des genannten Gesetzes getroffene Regelung dient zwar auf den ersten Blick nicht der strukturellen Neuordnung des Rechts der Sonderzahlungen, da mit ihr in Abweichung von der in Zukunft vorgesehenen geringeren Höhe der jährlichen Sonderzahlungen eine einmalig stärkere Kürzung der letztmals in einem Betrag ausgezahlten Sonderzahlung 2003 vorgenommen wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber auch mit dieser Regelung das der Neustrukturierung zugrunde liegende Ziel verfolgt, die jährlichen Sonderzahlungen, zu denen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 4 BBesG auch ein Betrag in Höhe des bisherigen Urlaubsgelds zu zählen ist, insgesamt auf 64 % eines Monatsgehalts zu beschränken. Vor dem Hintergrund, dass das Urlaubsgeld - wie bereits ausgeführt - in diesem Jahr bereits ausgezahlt war und damit für Einsparungen nicht mehr zur Verfügung stand (LT-Drucksache 13/2396 S. 12), musste hierfür allerdings die im Dezember zu leistende Sonderzahlung einmalig um diesen Beitrag gekürzt werden. Die sachliche Rechtfertigung der Kürzungsregelung wird dadurch nicht in Frage gestellt.
41 
Darüber hinaus darf nicht außer Betracht bleiben, dass - wie bereits erwähnt - weder das bisherige „Weihnachtsgeld“ noch das Urlaubsgeld zu den beamtenrechtlichen Ansprüchen zählen, die nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustehen“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert sind. Sie können vielmehr jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006, 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61). Auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung unterliegt der Gesetzgeber insoweit nicht den strengen Bindungen durch das Alimentationsprinzip (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008, a.a.O.). Jedoch kommt der Sonderzuwendung bzw. den Sonderzahlungen als Berechnungsfaktor für die Ermittlung des Nettoeinkommens mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber diese Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte jährliche Nettoeinkommen, auf das maßgebend abzustellen ist, noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten bzw. des Richters zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008, a.a.O).
42 
Die Antwort auf diese Frage hängt wesentlich von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ab. So besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Maßgebend ist vor allem der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008, a.a.O., m.w.N.). Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten bzw. der Richter greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O., und Urteil vom 27.09.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O).
43 
All dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinn zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben (Senatsbeschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195 m.w.N.). Das bedeutet, je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 -, NVwZ-RR 2004, 546).
44 
Für die hier in Rede stehende Verringerung der Sonderzahlung 2003 vermag der Senat (noch) nicht festzustellen, dass dadurch der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers als eines nach R 1 besoldeten Richters nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Auch bei Einbeziehung bereits bestehender besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen muss zunächst insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, welchen relativen Umfang die umstrittene Kürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten bzw. Richter zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Diese Belastung - im Sinne eines „Weniger“ an Leistungen - lag im Jahr 2003 für den Kläger bei 1.206,77 EUR brutto und damit bei etwa 2,29 % seines jährlichen Bruttoeinkommens bzw. entsprach einer geschätzten Minderzahlung von etwa 603,-- EUR netto, also etwa 1,62 % seines Jahresnettoeinkommens, und fällt damit noch nicht in dem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.04.2004, a.a.O.; Wolff, SächsVBl. 2004, 273, 275).
45 
Für das hier maßgebliche Jahr 2003 kann auch (noch) nicht festgestellt werden, dass der Besoldungsgesetzgeber - mit Blick auf die umstrittene Kürzung - seiner Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 BBesG, die Besoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, nicht - zureichend - nachgekommen wäre. Diese Verpflichtung fordert - wie bereits ausgeführt -, soweit sie auf Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und Angleichung an den allgemeinen Lebensstandard abzielt, auch eine Anhebung der Bezüge, an der prinzipiell alle öffentlichen Bediensteten teilhaben sollen. Die allgemeine Einkommensentwicklung verzeichnete im Jahr 2003 eine Steigerung der Bruttomonatsverdienste der Angestellten im Handel-, Kredit- und Versicherungsgewerbe in Baden-Württemberg im Zeitraum von Januar bis Oktober 2003 um 1,9 %. Auch in anderen Tarifbereichen haben sich die Arbeitseinkommen leicht verbessert (siehe die Mitteilung des Landtagspräsidenten vom 21.07.2004 – LT-Drucksache 13/3350). So sind die Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer in Baden-Württemberg in allen Wirtschaftsbereichen im Schnitt um 1,5 % gestiegen (Statistische Berichte Baden-Württemberg - Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen vom 15.05. 2008). Die Renten wurden zum 01.07.2003 um 1,04 % erhöht. Die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes ist ab Januar 2003 um 2,4 % erhöht worden. Diese Erhöhung hat der Gesetzgeber durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - für die R-Besoldung mit sechsmonatiger zeitlicher Verzögerung - zum 01.07.2003 in Art. 1 Nr. 2 lit. b und durch die Einmalzahlung in Höhe von 185,-- EUR in Art. 1 Nr. 5 auf die Besoldung der Beamten und Richter übertragen. Aufgrund der Kürzung bei der Sonderzahlung, die im Bereich der Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht durchgesetzt werden konnte, hat sich die Besoldungserhöhung bei den Beamten und Richtern zwar nicht in vollem Umfang ausgewirkt. Dennoch kam es auch 2003 zu einer leichten Steigerung des Jahresbrutto- und Jahresnettoeinkommens. Dass die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben wäre, lässt sich daher für das Jahr 2003 (noch) nicht belegen.
46 
Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man einen etwas längeren Zeitraum betrachtet. Nicht aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang allerdings die vom Kläger genannten Zahlen zum Vergleich der Entwicklung seiner Dienstbezüge mit der durchschnittlichen Tarifsteigerungsrate in der gewerblichen Wirtschaft. Danach soll sich - ausgehend von 100 % im Basisjahr 1993 - bei den Tarifen in der gewerblichen Wirtschaft bis 2003 eine Steigerung auf 133,69 % ergeben haben, während seine Dienstbezüge lediglich auf 121,68 % gestiegen sind. Da er die Quelle dieser Angaben trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht genannt hat, sind diese Zahlen nicht nachprüfbar und können daher der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Verwunderlich erscheint insofern einerseits, dass der Kläger trotz der umstrittenen Kürzung der Sonderzahlungen von einer Steigerung seiner Dienstbezüge von 2002 auf 2003 um 2,85 % ausgeht. Angesichts des nicht gravierenden Unterschieds zu der entsprechenden Steigerung in der gewerblichen Wirtschaft um 3,52 % wäre eine greifbare Abkopplung der Besoldungsentwicklung damit nicht belegt. Im Hinblick darauf, dass die Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer in Baden-Württemberg nach den Angaben des Statistischen Landesamts in allen Wirtschaftsbereichen im Schnitt lediglich um 1,5 % gestiegen sind, stellt sich andererseits die Frage, auf welche Berufsgruppen sich die von ihm angegebene Tarifsteigerungsrate bezieht und ob insoweit überhaupt eine Vergleichbarkeit gegeben wäre. Darauf, dass die Besoldungsentwicklung 2003 noch nicht greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben ist, deuten dagegen die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt beim dortigen Finanzministerium angeforderten Angaben hin, wonach sich das Erwerbseinkommen im Bundesgebiet - ausgehend von 100 % im Basisjahr 1998 - allgemein bis zum Jahr 2003 auf 109 % entwickelt hat. Im Vergleich dazu hat sich das Erwerbseinkommen der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst im Bundesgebiet in demselben Zeitraum auf 110,26 % erhöht. Daran gemessen steht die Einkommensentwicklung der Beamten und Richter im Vergleichszeitraum auf 109,63 % gegenüber der allgemeinen Erwerbseinkommensentwicklung nicht und gegenüber der Einkommensentwicklung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht merklich nach (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.).
47 
Ein Vergleich der in der Zeit von 1980 bis 2004 erfolgten Besoldungserhöhungen mit den jährlichen Preisveränderungsraten bestätigt, dass der amts-angemessene Lebensunterhalt eines nach R 1 besoldeten Richters insgesamt noch gewahrt gewesen ist. So hat sich der Verbraucherpreisindex, der die Lebenshaltungskosten ausweist, in Baden-Württemberg 2003 im Jahresdurchschnitt im Vergleich zum Jahr 2002 um 1,3 %, im Bundesgebiet um 1,1% verändert (Statistische Berichte Baden-Württemberg - Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen vom 15.05.2008). Die Bruttobesoldung eines Richters in der Endstufe der BesGr R 1 belief sich demgegenüber im Jahr 1980 auf 4.854,40 DM (umgerechnet 2.482,02 EUR) und ab Juli 2003 auf 4.934,65 EUR. Dem somit in diesem Zeitraum etwa verdoppelten Bruttogrundgehalt steht in Baden-Württemberg eine Preissteigerung bei Zugrundelegung von 100 % für das Jahr 1980 auf 171,2 % im Jahr 2003 gegenüber (Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg und Deutschland, IHK). Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung kann danach jedenfalls für das Jahr 2003 (noch) nicht festgestellt werden, dass die Alimentation angesichts der umstrittenen Kürzung der Sonderzahlung nicht mehr amtsangemessen gewesen wäre.
48 
Dies gilt selbst dann, wenn man die durch § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28. Juli 1995 (GBl.S.561) zum 01.11.1995 eingeführte Kostendämpfungspauschale in die Betrachtung einbezieht. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Betrag von 76,69 EUR, um den die Beihilfe im Jahr 2003 gekürzt wurde, der Höhe nach geeignet gewesen wäre, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des nach R 1 besoldeten Klägers in Frage zu stellen.
49 
Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat auch, wenn alle mit der Kürzung der Sonderzahlung und den weiteren vom Kläger geltend gemachten Belastungen einhergehenden Einschnitte in den Blick genommen werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Kläger, obgleich er ledig und kinderlos ist, ein Richtergehalt bezieht, das der Besoldungsgesetzgeber in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen hat, dass davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Der Kläger konnte sich daher bisher regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten als Richter mit einem oder mit zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O.). Trotz der insgesamt geltend gemachten Einschnitte ist seine Besoldung im Jahr 2003 daher (noch) amtsangemessen gewesen.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
52 
Beschluss vom 16. Oktober 2008
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1.206,77 EUR festgesetzt.Wegen der wirtschaftlichen Identität der beiden Hauptanträge sieht der Senat davon ab, für den Feststellungsantrag einen gesonderten Streitwert festzusetzen und diesen gemäß § 39 Abs. 1 GKG dem Streitwert des Leistungsantrags hinzuzurechnen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 B 75.98 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 100).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.