Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 109

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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Landgericht München I Beschluss, 30. Mai 2018 - 5 HK 10044/16

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Jan. 2017 - 6 B 43/16

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Nov. 2016 - 3 K 7154/10

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Sept. 2016 - 7 A 680/13

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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 26. Jan. 2016 - 5 K 1609/14

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Sept. 2015 - 1 K 144/14

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Sept. 2015 - 1 K 5754/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwe

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Sept. 2015 - 1 K 331/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Sept. 2015 - 1 K 6166/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nic

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Sept. 2015 - 1 K 359/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwe

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Sept. 2015 - 1 K 51/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2015 - 10 C 13/14

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 25. Feb. 2015 - 5 Sa 1315/14

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Jan. 2015 - 2 LB 14/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 07. Okt. 2014 - 2 BvR 1641/11

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bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

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bei uns veröffentlicht am 13.09.2013

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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Urteil, 13. Sept. 2013 - LVerfG 9/12

bei uns veröffentlicht am 13.09.2013

Tenor Die Wahlprüfungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Gründe A. 1 Gegenstand des Verfahrens sind die Beschwerden mehrerer Wahlberechtigter gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 26. September 2012 über die Gültig