Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Sept. 2015 - 1 K 331/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am °°°°° geborene Klägerin steht als verbeamtete Lehrerin mit der aktuellen Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 10 gemäß des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) im Dienst des Beklagten und ist in einer Schule in S. beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder.
3Mit Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. März 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 beschlossen die für den öffentlichen Dienst der Länder zuständigen Tarifvertragsparteien für ihre Tarifbeschäftigten eine Erhöhung der Tabellenentgelte ab 1. Januar 2013 um linear 2,65 Prozent und ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 Prozent.
4Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2013 (LT-Drs. NRW 16/2880, S. 1 ff.) sollten die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 die vorgenannten, für die Tarifbeschäftigten vereinbarten Erhöhungen für die Jahre 2013 und 2014 erhalten. Für die Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW sah der Gesetzentwurf eine Erhöhung um jeweils ein Prozent in jedem der beiden Jahre vor, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und höher sowie aller Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, R, C, H und W blieb das Grundgehalt unverändert. Für weitere Besoldungsbestandteile (allgemeine Stellenzulage, Familienzuschlag, Amtszulagen, Auslandszuschläge, Mehrarbeitsvergütungs- und Erschwerniszulagenbeträge) wurde das Tarifergebnis für alle Besoldungsgruppen in vollem Umfang übertragen.
5Die vorgenannte Staffelung der Übernahme der Tarifeinigung wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung als Lösung bewertet, die einerseits allen Bezügeempfängern auch weiterhin eine amtsangemessene Lebensführung im Vergleich insbesondere zu entsprechenden Tarifbeschäftigten gewährleiste, andererseits in dieser Form notwendig sei, um der grundgesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich entsprechen zu können, der ab 2020 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten erfolgen müsse (LT-Drs. NRW 16/2880, S. 2).
6In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs rechtfertigte der Finanzminister am 15. Mai 2013 im Landtag die gestaffelte Erhöhung mit der „Konsolidierung des Landeshaushalts“ und betonte gegenüber den Kosten einer kompletten Übertragung des Tarifergebnisses vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse als maßgebliches Kriterium (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2668). Demgegenüber wiesen Oppositionsvertreter mehrfach auf verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf hin: Insbesondere erhielten „80 Prozent aller Beamten zum wiederholten Mal keinen Inflationsausgleich“ (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2672), obwohl sie bereits seit dem Jahr 2000 „mit ungefähr 2,4 Milliarden € pro Jahr zur Haushaltskonsolidierung beigetragen“ (a.a.O.) hätten. Die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei vor diesem Hintergrund sehr fraglich (a.a.O., S. 2680).
7Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung am 15. Mai 2013 zur federführenden Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Kommunalpolitik, an den Innenausschuss, an den Rechtsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales überwiesen (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2684 f.).
8In seiner Sitzung vom 16. Mai 2013 beschloss der Haushalts- und Finanzausschuss eine durch den Unterausschuss „Personal“ durchgeführte öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf am 18. Juni 2013 (Ausschussprotokoll 16/256, S. 2). Zum Gesetz nahmen in deren Verlauf unter anderem die Sachverständigen Prof. Dr. Ulrich Battis sowie Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz in ihren Rechtsgutachten (Stellungnahmen 16/809 vom 31. Mai 2013 und 16/874 vom 14. Juni 2013) sowie eine Reihe anderer Interessenverbände Stellung (vgl. Ausschussprotokoll 16/276 vom 18. Juni 2013), im Einzelnen lehrer nrw (Stellungnahme 16/829 vom 3. Juni 2013), Deutsche Steuer-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/832 vom 4. Juni 2013), Philologen-Verband NRW (Stellungnahme 16/845 vom 6. Juni 2013), Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen NRW (Stellungnahme 16/851 vom 12. Juni 2013), Deutsche Polizeigewerkschaft (Stellungnahme 16/854 vom 12. Juni 2013), Verband der Lehrerinnen und Lehrern an Berufskollegs in NRW (Stellungnahme 16/857 vom 13. Juni 2013), Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW (Stellungnahme 16/859 vom 14. Juni 2013), DBB Beamtenbund NRW (Stellungnahme 16/860 vom 14. Juni 2013), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW (Stellungnahme 16/863 vom 14. Juni 2013), Komba-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/864 vom 14. Juni 2013), Deutscher Gewerkschaftsbund Nordrhein-Westfalen (Stellungnahme 16/865 vom 14. Juni 2013), Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW (Stellungnahme 16/866 vom 14. Juni 2013) Verband Bildung und Erziehung NRW (Stellungnahme 16/869 vom 14. Juni 2013), Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW (Stellungnahme 16/873 vom 14. Juni 2013), Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter NRW (Stellungnahme 16/875 vom 14. Juni 2013), Gewerkschaft der Polizei NRW (Stellungnahme 16/877 vom 14. Juni 2013), ver.di NRW (Stellungnahme 16/879 vom 17. Juni 2013) und Bund der Steuerzahler NRW (Ausschussprotokoll 16/276 vom 18. Juni 2013, S. 29). Sämtliche der vorgenannten Stellungnahmen mit Ausnahme der letztgenannten vertraten die Auffassung, der Gesetzentwurf sei mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbaren.
9In der Übersendung der Vorlage an die Präsidentin des Landtages durch den Finanzminister vom 1. Juli 2013 (Vorlage 16/1014, S. 18) wurde eine Verletzung des Kernbereichs des Alimentationsprinzips unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und unter Wahrung des Abstandsgebots hingegen ausdrücklich verneint und der von der Rechtsprechung anerkannte, weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Beamten- und Richterbesoldung betont. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die in Bezug genommenen Tarifabschlüsse kein vollständiges Bild über das Gehaltsniveau in der Privatwirtschaft zeichneten und im Übrigen ein adäquater Vergleich auch aufgrund der strukturellen Unterschiede beider Vergütungssysteme (Risikovorsorge im Bereich Alter, Krankheit und Arbeitsunfähigkeit, Risiko der Arbeitslosigkeit, Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitszeit und Teilzeit) nicht tragfähig sei. Gleichzeitig sei der Gesetzgeber nicht gehalten, die wegen der systembedingten Unterschiede zur Privatwirtschaft besser geeigneten Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst als Vergleichsgröße spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen, zumal die Nettobeträge der Beamten weiterhin über denjenigen vergleichbarer Tarifbeschäftigter lägen. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W‑Besoldung in Hessen und der darin erfolgten Heranziehung der – unter dem Niveau in NRW liegenden – A‑Besoldung als Vergleichsgröße könne geschlussfolgert werden, dass zumindest für den beurteilten Zeitraum von Dezember 2005 bis Herbst 2010 offenbar keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestanden hätten. Schließlich könne die ausgebliebene Anpassung der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen mit der schrittweisen Absenkung der Nettoneuverschuldung auf Null bis 2020 gerechtfertigt werden, da auf diesem Wege Einsparungen für den Landeshaushalt 2013 in Höhe von rund 300 Millionen Euro notwendig würden. Dem Personalhaushalt komme insoweit als größter Ausgabenblock des Landeshaushalts zwangsläufig ein hoher Konsolidierungsanteil zu, weshalb ohne Verzicht auf eine Besoldungserhöhung ein weitreichender Stellenabbau oder andere Personalmaßnahmen, wie beispielsweise längere Arbeitszeiten, Beförderungsstopps oder weitere Kürzungen der Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“), drohen würden. Demgegenüber gewähre das Alimentationsprinzip kein Recht auf eine prozentual stets vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungsgruppen und Versorgungsempfänger. Die Staffelung zugunsten der Besoldungsgruppen bis A 10 rechtfertige sich auch aus der Tatsache, dass die Bezieher unterer Einkommen durch eine gekürzte Übernahme des Tarifergebnisses stärker getroffen würden als die übrige Beamtenschaft.
10Im weiteren Verlauf der Diskussion in den Ausschüssen wiesen Vertreter der Regierungsparteien darauf hin, dass man im Ausgangspunkt von der Amtsangemessenheit der Besoldung bis Ende 2012 ausgegangen sei. Auch sei angesichts der vielen Bewerbungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erkennbar, dass die Attraktivität des Beamtentums in den vergangenen Jahren geschwunden sei (Ausschussprotokoll 16/285 vom 2. Juli 2013, S. 16 ff.).
11In seiner Sitzung vom 4. Juli 2013 empfahl der Haushalts- und Finanzausschuss nach entsprechender Empfehlung des in gemeinsamer Sitzung tagenden Ausschusses für Kommunalpolitik mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen dem Landtag, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen (Ausschussprotokoll 16/300 vom 4. Juli 2013, S. 3, 33 ff. sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. NRW 16/3459).
12Unter dem 10. Juli 2013 legten die regierungstragenden Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter der Überschrift „Besoldung bleibt amtsangemessen und fair!“ einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Darin heißt es, dass weder die Verpflichtung des Gesetzgebers bestünde, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf die Beamtenbesoldung zu übertragen, noch dass es ein Anrecht auf stets prozentual gleiche Besoldungsanpassung für alle Besoldungsempfänger gebe. Im Rahmen seines weiten Spielraums politischen Ermessens habe der Landtag die im Grundgesetz festgeschriebene Schuldenbremse und das Ziel der Haushaltskonsolidierung stärker gewichtet, während der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen weiterhin amtsangemessen bliebe. Im schwierigen Vergleich der stark abweichenden Strukturen der öffentlichen Hand gegenüber der Privatwirtschaft sei jedenfalls kein Nachteil der Beamten ersichtlich, vielmehr ergebe sich eine deutliche Besserstellung bei der Vermögensverteilung und den Haushaltsnettoeinkommen in Deutschland. Neben einer Vielzahl von strukturellen Verbesserungen dürften auch die Personalkosten bei der Haushaltskonsolidierung nicht unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen einer Besoldungsanpassung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die allgemeine Bruttolohnentwicklung weit hinter den einzelnen Tarifergebnissen zurückbliebe und zudem der Nettoeffekt für die Beschäftigten durch die ungleichmäßige Entwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und der steuerlichen Belastung maßgeblich bestimmt werde. Schließlich sei der Landtag auch der prozeduralen Pflicht zur Befolgung seiner Begründungs-, Beobachtungs- und Überwachungspflichten nachgekommen (LT-Drs. NRW 16/3518 vom 10. Juli 2013).
13Unter dem Titel „Für eine verfassungsgemäße und angemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen!“ legten auch die Fraktionen der CDU und FDP am gleichen Tage einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Darin wird die Landesregierung aufgefordert, umgehend Gespräche mit Vertretern der Beamtenschaft aufzunehmen und eine Lösung zu finden, die den verfassungsrechtlichen Grundsätzen auf angemessene Alimentation sowie der Einhaltung der Schuldenbremse in gleichem Maße gerecht werde (LT-Drs. NRW 16/3524 vom 10. Juli 2013).
14In der zweiten Lesung des Landtags vom 10. Juli 2013 wurde der Gesetzentwurf nach eingehender diesbezüglicher Beratung und Diskussion mehrheitlich mit 126 Ja-Stimmen gegenüber 105 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen (Plenarprotokoll 16/36 vom 10. Juli 2013, Seite 3225).
15Das Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2013/2014 NRW) vom 16. Juli 2013 wurde am 26. Juli 2013 verkündet (GV. NRW Nr. 26 vom 26. Juli 2013, S. 486) und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (vgl. § 5 des Gesetzes).
16Am 16. September 2013 beantragten 91 Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) im Wege der abstrakten Normenkontrolle, festzustellen, dass Art. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 des BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 gegen Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verstießen und das Gesetz insoweit nichtig sei (VerfGH 21/13).
17Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 legte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) Widerspruch gegen die nach ihrer Auffassung nicht amtsangemessene Besoldung ein und beantragte, eine Anpassung ihrer Besoldung unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013/2014 vorzunehmen. Dies begründete sie damit, dass die gegenwärtige Höhe nicht mehr dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation entspreche und somit im Land Nordrhein-Westfalen eine verfassungskonforme Besoldung und Versorgung nicht gewährleistet sei. Stattdessen sei die Besoldung seit dem Jahr 2003/2004 deutlich abgesenkt worden, so dass die Nettobezüge nunmehr spürbar hinter der Preisentwicklung zurückblieben. Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris) liege dem Bundesverfassungsgericht – 2 BvL 19/09 und 20/09 – schon die Frage zur Entscheidung vor, ob die Nettoalimentation bereits im Kalenderjahr 2003 mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar gewesen sei. Die aktuelle – lediglich teilweise – Übernahme der Besoldungsanpassung für die Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW verletze zudem den Grundsatz der Ämterhierarchie und das Abstandsgebot. Im Übrigen lasse das Gesetz die von der Rechtsprechung geforderte umfängliche Begründung vermissen und könne mit der angespannten Haushaltslage nicht legitimiert werden.
18Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 wies das LBV NRW den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass für die beantragte Erhöhung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sei in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren zustande gekommen und entspreche den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Insbesondere besitze der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation einen weiten Entscheidungsspielraum. Für die Überprüfung der Amtsangemessenheit sei die Entwicklung der Verbraucherpreise für sich genommen kein geeigneter Maßstab, vielmehr sei im Wesentlichen auf die Nettolohnentwicklung im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes abzustellen und um einen systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft zu ergänzen. Im Rahmen eines solchen Vergleichs sei jedoch – insoweit unter Verweis auf die Landtagsdrucksachen – festzustellen, dass die Nettobezüge der Beamten auch nach der Besoldungsanpassung 2013/2014 in allen von der gestaffelten Tarifübertragung betroffenen Besoldungsgruppen über den Nettobezügen vergleichbarer Tarifbeschäftigter lägen. Demgegenüber sei der Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft angesichts der sich erheblich unterscheidenden Strukturen schwierig, bestätige aber exemplarisch ebenfalls eine angemessene Differenz zu Gunsten der Beamten. Da zudem der Haushaltskonsolidierung durch die in Art. 109 Abs. 3 GG eingeführte Schuldenbremse, die auch das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten habe, Verfassungsrang zukomme, sei die gestaffelte Besoldungsanpassung jedenfalls gerechtfertigt.
19Am 12. Dezember 2013 hat die Klägerin – zunächst zum Verwaltungsgericht Münster, das sich mit Beschluss vom 20. Januar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und das Klageverfahren an das erkennende Gericht verwiesen hat – Klage erhoben, nachdem sie am 5. Dezember 2013 beim erkennenden Gericht bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte (1 L 1744/13).
20Zur Begründung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Klägerin inhaltlich ausgeführt, dass den Beamten durch ihren Dienstherrn entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren sei. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei durch das Alimentationsprinzip beschränkt, ohne dass hierfür die Grenze des Existenzminimums bemüht werden müsse und dürfe. Für die Betrachtung müsse bis zu demjenigen Zeitpunkt zurückgegangen werden, in dem die letztmalige Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Angemessenheit der Alimentation stattgefunden habe – gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei insoweit davon auszugehen, dass jedenfalls im Jahr 1998 noch das verfassungsrechtliche Minimum einer amtsangemessenen Alimentation gewährt worden sei. Maßgeblich sei eine vergleichende, nicht an spezifische Prozentzahlen geknüpfte Betrachtung der Einkommensentwicklung der maßgeblichen Vergleichsgruppen, namentlich innerhalb des Besoldungssystems selbst, gegenüber der Lohnentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie gegenüber der Entwicklung der Einkommen der Privatwirtschaft. Ergänzend könne insoweit auch die bundesweite Besoldungsentwicklung Berücksichtigung finden. Wenn nämlich eine Erhöhung der Besoldung verfassungsrechtlich geboten sei, handele es sich bei einer Nichtanpassung tatsächlich um eine durch sachliche Gründe zu rechtfertigende Kürzung, weil das Besoldungsniveau unter das verfassungsrechtlich zulässige Minimum absinke.
21Desweiteren sei es dem Dienstherrn verwehrt, zur Ersparnis von Aufgaben und Haushaltskonsolidierung die Beamten insgesamt oder Teile von ihnen von einer Anpassung der Bezüge auszunehmen. Dies könne allenfalls dann ein tauglicher Rechtfertigungsgrund sein, wenn eine spürbare Rezession oder extreme Notsituation mit einem allgemeinen Absinken des Lebensstandards gegeben sei. In Anbetracht steigender Steuereinnahmen und Zinsersparnissen im Milliardenbereich könne hiervon allerdings keine Rede sein, zumal die gegenwärtige Regierung seit dem Jahr 2010 den Haushalt wesentlich belastende freiwillige Maßnahmen beschlossen habe und demgegenüber bislang kein schlüssiges Haushaltskonsolidierungskonzept habe vorlegen können. Greife der Gesetzgeber zu diesem Zweck jedoch in das Realeinkommen der Beamten und Richter ein, fordere er von ihnen ein unzulässiges Sonderopfer, welches auch nicht mit der grundgesetzlich vorgesehenen Schuldenbremse gerechtfertigt werden könne.
22Die Verfassungswidrigkeit folge außerdem bereits aus der Verletzung der durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen prozeduralen Pflichten, wonach der Gesetzgeber Begründungs-, Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten unterliege. Diesen Anforderungen genügten weder die Gesetzesbegründung noch die im Gesetzgebungsverfahren eingeführte Stellungnahme des Finanzministeriums oder der Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen. Die letztgenannten Nachträge seien vielmehr als unzulässige Ergänzung einer defizitären Begründung aufzufassen, wobei in Anbetracht des Verfahrensverlaufs und der knappen Zeitspanne eine ernsthafte Befassung mit der Materie schlichtweg unmöglich gewesen sei. Im Umkehrschluss ergebe sich aus diesen Versuchen, die untaugliche Begründung zu heilen, dass der Gesetzgeber sich der nicht ordnungsgemäßen Begründung des Gesetzentwurfs bewusst gewesen sei. Gleichwohl sei der Umstand, das Gesetz ausschließlich auf fiskalische Erwägungen zu stützen, zu keinem Zeitpunkt nachträglich beseitigt worden. Obwohl die Begründungsanforderungen angesichts der guten konjunkturellen Lage und der Einnahmen des öffentlichen Haushalts besonders hoch anzulegen seien, habe der Gesetzgeber weder Vergleiche zu der Einkommensentwicklung bei vergleichbaren Angestellten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes im Wege einer aussagekräftigen Vergleichsbetrachtung dargelegt noch sich eingehend mit den tragenden Erwägungen der Sachverständigen in der Anhörung auseinander gesetzt. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern eine Beobachtung und Überprüfung der Alimentation im Verhältnis zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (mittels Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse zur Beamtenbesoldung) stattgefunden habe. Der Hinweis auf die Schwierigkeit eines Vergleichs könne den Gesetzgeber jedoch nicht von der diesbezüglichen Pflicht entbinden, zumal die Möglichkeit anhand des Bruttolohnindexes des statistischen Bundesamtes gegeben sei. Im Übrigen fehle eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Besoldungsgesetzgebung in den anderen Bundesländern, darunter insbesondere einer Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Präsidenten des schleswig-holsteinischen Landtages zur Frage der amtsangemessenen Alimentation.
23Wollte man hingegen – wie seitens der Regierungsfraktionen geschehen – zur Begründung einer Abweichung von der wirtschaftlichen Entwicklung auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses zurückgreifen, werde der Sachverhalt nur unzureichend erfasst (im Hinblick etwa auf Betriebsrenten und das öffentliche Interesse). Auch dürften zwecks Orientierung an der wirtschaftlichen Entwicklung nicht nur die Tarifangestellten in den Blick genommen werden. Ebenso unzulässig sei es, eine geteilte Besoldungsanpassung mit dem andernfalls nötigen Personalabbau zu begründen, da insoweit keine Alternativität vorliegen könne. Insgesamt gesehen stelle sich die unterlassene Besoldungsanpassung als deutliche Reallohnkürzung dar und kopple die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung ab.
24Zusammenfassend habe das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW erst im April 2013 (Beschluss vom 18. April 2013 – 1 A 2093/12 –, juris) festgestellt, dass die Alimentation der Richter und Beamten seit Jahren nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werde. So summierten sich in 2012 die finanziellen Auswirkungen von Rechtsänderungen für den Bereich der Beamtenbesoldung und Versorgung seit dem Jahr 2000 auf insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr, womit sich die Beamten jährlich bereits mit einer 10-prozentigen Beteiligung „eingebracht“ hätten. Selbst die tarifvertraglich vereinbarten Anpassungen für die Jahre 2013 und 2014, denen das Land Nordrhein-Westfalen als Gesetzgeber selbst zugestimmt habe, lägen weit unterhalb der erwarteten Steigerung der Steuereinnahmen. Mit Ausnahme einiger Bereiche, die keine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung voraussetzten, habe es entgegen dem Blickwinkel der Landesregierung in 39 von 53 Tarifverträgen Tarifsteigerungen gegeben. Demgegenüber seien der Verbraucherpreisindex sowie die Mietpreise und Grund- und Wohnungseigentumspreise in den letzten Jahren stark angestiegen.
25Daneben komme dem Erhalt eines Besoldungsniveaus in Relation zu Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes und im länderübergreifenden Vergleich eine qualitätssichernde Funktion zu. Doch bereits die in den vergangenen Jahren gewährten Besoldungsanpassungen seien durch die Inflationsrate „aufgefressen“ worden. Insoweit dürfe nicht nur auf das Nettoeinkommen abgestellt werden, sondern müsse als Folge der Föderalismusreform und Trennung der Gesetzgebungskompetenzen auch das Bruttoeinkommen in den Blick genommen werden. Dieses schaffe eine hinreichend aussagekräftige Vergleichsgrundlage, soweit aufgrund von prozentualen Vergleichszahlen über die Jahre hinweg und infolge nur geringer Änderungen im Anteil der Sozialabgaben die verhältnismäßige Einkommensentwicklung nachvollzogen werden könne. Nicht nur gegenüber der Privatwirtschaft, sondern auch im Vergleich zu anderen Bundesländern sei in Nordrhein-Westfalen ein Zustand der Unteralimentation gegeben, der sich durch die Nichtübernahme des Tarifergebnisses für 2013/2014 noch einmal verschlechtere. Darunter leide auch die Attraktivität für einen Aufstieg bzw. Einstieg in den höheren Dienst, die sich bereits in den vergangenen Jahren in einer deutlichen Verschlechterung der Bewerberzahlen widergespiegelt habe und deren weiterer Rückgang zu befürchten sei.
26Das eingebrachte Argument einer Sozialstaffelung könne – auch in Anbetracht der durch die Beamtenbesoldung erstrebten Verwirklichung des Leistungsprinzips und des Abstandsgebots – nur im Falle einer bestehenden Überalimentation rechtfertigend wirken, die vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Soweit der Wille zur Veränderung der Abstände zwischen der Wertigkeit der Ämter geäußert worden sei, diene dies lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Gesetzesbegründung, handele sich aber nicht um das eigentlich verfolgte Ziel. Vielmehr müsse aufgrund von Art. 33 Abs. 5 GG ein Mindestmaß der Differenzierung zwischen den statusrechtlichen Ämtern gewährleistet bleiben.
27Den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (– 1 L 1744/13 –, n.v.; bei juris ist lediglich ein Beschluss der Kammer vom gleichen Tage in einem Parallelverfahren – 1 L 1704/13 – veröffentlicht) abgelehnt. Zur Begründung hat sie einerseits ausgeführt, dass es dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Feststellungsantrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangele, da die Feststellung einer nicht amtsangemessenen und somit verfassungswidrigen Alimentation der Dringlichkeit des Anliegens, anders als eine Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, wegen des zugrunde liegenden Gesetzesvorbehalts der Besoldung nicht Rechnung trage. In der weiteren Begründung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Verpflichtung zur Zahlung einer erhöhten (amts-) angemessenen Besoldung hat die Kammer sodann andererseits festgestellt, dass dieser zwar zulässig und insbesondere auch hinreichend bestimmt, jedoch mangels des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes unbegründet sei. Denn der Klägerin sei das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar, wobei rein zeitliche Nachteile nicht den diesbezüglichen Anforderungen genügten. Von einer sonstigen Eilbedürftigkeit sei im Falle der Klägerin nicht auszugehen, da eine finanzielle Notlage durch weitergehende Ansprüche auf laufende Alimentation regelmäßig erst dann anzunehmen sei, wenn die zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs der Familie unterschritten. Diese Voraussetzungen seien jedoch in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Zudem sei eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Besoldung in zumutbarer Zeit, d.h. spätestens im Rahmen eines Zweijahreszeitraums, zu erwarten, da diese Frage dem VerfGH NRW bereits zur Prüfung vorliege. Schließlich fehle es an anderen Gründen, die etwa infolge einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit eine Absenkung der regelmäßig bei § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Anwendung gebrachten Maßstäbe rechtfertigen würden, zumal das Fehlen eines Anordnungsgrundes für eine vorläufige Regelung vor Entscheidung in der Hauptsache auch im Rahmen einer Folgenabwägung bestätigt werde.
28Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat sodann das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Beschluss vom 20. März 2014 (– 3 B 176/14 –, n.v.; bei juris ist erneut lediglich der Beschluss vom gleichen Tage in einem Parallelverfahren – 3 B 167/14 – veröffentlicht) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens der Klägerin in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung ihrer Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung (noch) nicht so gewichtig erschienen, um einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu begründen. Insbesondere werde ihr Anspruch nicht endgültig vereitelt, da die streitige Besoldung im Falle seines Obsiegens im Klageverfahren nachgezahlt werden könne. Insofern sei nicht zu erkennen, dass es der Klägerin unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation und eine möglicherweise erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten.
29Mit Urteil vom 1. Juli 2014 hat der VerfGH NRW in dem dort anhängig gemachten Normenkontrollverfahren (VerfGH 21/13, juris) Art. 1 § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486) mit Art. 4 Abs. 1 LV NRW in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG für unvereinbar erklärt, soweit die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW sowie der Besoldungsordnungen B, C, H, R und W betroffen gewesen sind. Zur Begründung hat der VerfGH NRW ausgeführt, dass die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ÜBesG NRW einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits evident gegen das Alimentationsprinzip verstoße. Dieses zähle zu den durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die dessen Bild maßgeblich prägten und die der Gesetzgeber angesichts ihrer grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten habe. Da der Gesetzgeber für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ÜBesG NRW eine Erhöhung der Besoldung um 5,6 Prozent für sachgerecht gehalten habe, hätte er die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW nicht auf zwei Prozent beschränken und jedenfalls nicht schon ab Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW auf jede Erhöhung verzichten dürfen. Vielmehr sei der Gesetzgeber grundsätzlich verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Zwar bestünde aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums weder die Verpflichtung, die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter zu übertragen, noch sei der Gesetzgeber gehalten, die Bezüge für alle Beamten und Richter in gleichem Umfang zu erhöhen. Allerdings sei er gleichwohl nicht befugt, eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in dem vorliegenden Ausmaß vorzunehmen. Denn die vorliegende Staffelung mit Sprüngen von 3,6 Prozent und zwei Prozent zwischen benachbarten Besoldungsgruppen zeichne sich dadurch aus, dass es sich nicht lediglich um einen zeitlich begrenzten Sparbeitrag für die Angehörigen der Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW handele, sondern sich diese Maßnahme ohne weitere Korrekturen auch bei weiteren linearen Besoldungsanpassungen fortsetzen werde. Hingegen sei die grundlegende Annahme des Gesetzgebers, die Steigerung der Lebenshaltungskosten träfe Empfänger höherer Bezüge weniger stark, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sachlicher Grund für die vorliegend erkannten Sprünge liege nicht vor. Er sei nicht etwa darin zu finden, dass der Gesetzgeber eine Überalimentation habe abbauen wollen. Zu diesem Zweck dürfe der Gesetzgeber die Bezüge zwar kürzen oder mit einer Anpassung hinter der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben. Der Gesetzesbegründung lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass eine Überalimentation der Beamten ab Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW sowie der Richter angenommen worden sei. Auch könne der Gesetzgeber die deutlich geringere oder gar vollständig ausgebliebene Anpassung der Bezüge nicht mit den unterschiedlichen Auswirkungen einer allgemeinen Teuerung rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sprünge zwischen den Besoldungsgruppen dem Ausmaß der jeweiligen Belastung entsprächen. Schließlich sei der Gesetzgeber zwar befugt, die Haushaltslage und die Vorwirkungen der „Schuldenbremse“ bei der Festsetzung der Bezüge zu berücksichtigen. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Beachtung des Alimentationsprinzips. Ob die überprüften gesetzlichen Bestimmungen aus weiteren Gründen verfassungswidrig seien, hat der VerfGH NRW aus den vorgenannten Gründen ausdrücklich offen gelassen.
30Im Anschluss an die Entscheidung des VerfGH NRW haben erneut Gespräche zwischen der Landesregierung und Vertretern der Beamtengewerkschaften sowie Berufsverbände hinsichtlich der Besoldungsanpassung in den Jahren 2013 und 2014 stattgefunden, die in eine gemeinsame, allerdings nicht von sämtlichen Interessenvertretern mitgetragenen Vereinbarung vom 20. August 2014 eingemündet sind. Nach deren Inhalt sollten auch für die Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW und die anderen Besoldungsordnungen in beiden Jahren jeweils Besoldungs- und Versorgungsanpassungen in Höhe von 1,5 Prozent zuzüglich monatlicher Festbeträge in Höhe von 30 Euro (in 2013) bzw. 40 Euro (in 2014) erfolgen. Die Erhöhung der Bezüge sollte im Übrigen für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW in beiden Jahren jeweils um vier Monate, für die Besoldungsgruppen ab A 13 ÜBesG NRW und alle weiteren Besoldungsordnungen jeweils um acht Monate verzögert werden. Von den monatlichen Erhöhungen sollten gemäß der Einigung schließlich Versorgungsabschläge von jeweils 0,2 Prozentpunkten vorgenommen und der Versorgungsrücklage zugeführt werden (vgl. Erläuterung dieser Abschläge in der Vorlage des Finanzministeriums an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2014, LT-Drs. 16/2238).
31Der diese Vereinbarung berücksichtigende Entwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2014 (LT-Drs. NRW 16/6688) hat sich im Anschluss explizit zum Ziel gesetzt, unter Beachtung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben und insbesondere unter Berücksichtigung der vorangegangenen Entscheidung des VerfGH NRW erneut über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW zu entscheiden. In Erneuerung der bisherigen Regelung sind dazu entsprechend der vorherigen Einigung mit der Mehrheit der Berufs-/ Interessenverbände die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW nicht nur ab dem 1. Januar 2013 sowie dem 1. Januar 2014 um jeweils 1,0 Prozent, sondern zudem ab dem 1. Mai 2013 um weitere 0,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 30,- Euro sowie ab dem 1. Mai 2014 um 0,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 40,- Euro erhöht worden. Für die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 ÜBesG NRW und der Besoldungsordnungen B, R, W einschließlich der fortgeltenden Besoldungsordnungen C und H sind an derselben Stelle Erhöhungen ab dem 1. September 2013 um 1,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 30,- Euro sowie ab dem 1. September 2014 um 1,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 40,- Euro vorgesehen gewesen (vgl. zum Vorstehenden: LT-Drs. NRW 16/6688, S. 3).
32Zur Begründung des vorstehend zusammengefassten Gesetzentwurfs ist im Wesentlichen ausgeführt worden (hierzu eingehend LT-Drs. NRW 16/6688, S. 9 ff.), dass eine 1:1-Übertragung des Tarifabschlusses auch für die Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung, den Landeshaushalt so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG erfüllt werde (sog. Schuldenbremse, vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG), weiterhin nicht in Betracht komme. Bei der nunmehr geänderten Anpassung der Bezüge, bezüglich welcher dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum obliege, habe man sich an den vom VerfGH NRW gegebenen grundlegenden Hinweisen orientiert und die in seiner Entscheidung dargelegten Kriterien beachtet. Die erforderlichen Einsparungen, bei denen es sich im Übrigen nur um einen Teil der Gesamteinsparungen im Landeshaushalt handele, würden durch eine Kombination von prozentualer Erhöhung mit Festbetrag und einer zeitlichen Verschiebung der Erhöhung bewirkt. Diesbezüglich werde davon ausgegangen, dass die Alimentation der Beamten und Richter in Nordrhein-Westfalen gegenwärtig amtsangemessen sei. In Entsprechung der Vorgaben des VerfGH NRW sehe das Änderungsgesetz keine Sprünge zwischen den Besoldungsgruppen mehr vor, sondern stelle nach vollständiger Umsetzung der kombinierten Lösung aus linearer Erhöhung von jeweils 1,5 Prozent in den Jahren 2013 und 2014 zuzüglich eines monatlichen Festbetrags geglättete bzw. gleitende Übergänge bei der Erhöhung der Bezüge her. Ergänzend erfolge eine Staffelung im Vergleich zu den Besoldungsgruppen bis A 10 ÜBesG NRW durch eine zeitliche Verschiebung der Erhöhung der Bezüge für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW sowie die Besoldungsordnungen B, R, W, C und H. Diese im Gesetz vorgesehenen Verschiebungen der Erhöhung hielten sich zugleich innerhalb der dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit und dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für zulässig erachteten Rahmen, da es sich hierbei um einen gerechtfertigten, aber unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten angemessenen Sparbeitrag der oberen Besoldungsgruppen handele. In der Summe von linearer Anpassung und Festbetrag sowie zeitlicher Verschiebung lägen die dauerhaften Anpassungen im Rahmen der maßgeblichen strukturellen Betrachtungsweise oberhalb der Inflationsraten für die Jahre 2013 (1,5 Prozent) und 2014 (voraussichtlich 1,4 Prozent). Hierbei sei zum einen berücksichtigt worden, dass die tatsächlichen Inflationsraten für die typischen Konsumausgaben bei einer gewichteten Berechnung nach dem Anteil der jeweiligen Ausgaben für Bezieher von niedrigerem Einkommen höher als für Haushalte mit höherem Haushaltsnettoeinkommen seien. Zum anderen konsumierten höhere Einkommensgruppen prozentual weniger von ihrem Einkommen als niedrigere, die deshalb eine höhere Sparquote aufwiesen. Die nach Maßgabe des VerfGH NRW selbst für die höchste Besoldungsgruppe vorgesehene Anpassung der Bezüge entspräche damit der unterschiedlichen Betroffenheit durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten. Da auch die höchste Besoldungsgruppe im Jahr 2013 strukturell mindestens eine Anpassung in Höhe von rund 1,8 Prozent erhalte, lägen in diesem Jahr alle Erhöhungen über dem Preissteigerungsindex von 1,5 Prozent. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht bei einer Betrachtung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse über einen größeren Zeitraum, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordere. Immerhin sehe das Gesetz für die Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2013 und 2014 der höheren Besoldungsgruppen erstmalig innerhalb der letzten zehn Jahre keine spiegelbildliche Übernahme der Tarifabschlüsse für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vor, sondern eine gegenüber dem Tarifergebnis abgestufte Erhöhung der Bezüge. Ferner sei die Erhöhung auch für Beamte der oberen Besoldungsgruppen verglichen mit dem Nominallohnindex im Jahr 2013 (Anstieg um 1,4 Prozent), der generell als Vergleichsmaßstab für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung fungiere, noch als überdurchschnittlich zu bewerten. Angesichts dessen entspreche die Entwicklung der Beamtenbesoldung über alle Besoldungsgruppen hinweg mindestens der Entwicklung der Privatwirtschaft. Gleichzeitig würden die im Gesetz vorgesehenen Anpassungen der Bezüge für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW und die Besoldungsordnungen B, R, W, C und H nach ihrer vollständigen Umsetzung lediglich zu einer geringfügigen Verringerung der Abstände zu den Besoldungsgruppen bis A 10 ÜBesG NRW, insbesondere an der Schnittstelle zwischen A 10 und A 11 ÜBesG NRW, führen. Entscheidend sei insoweit, dass ein substantieller, die unterschiedliche Wertigkeit der verschiedenen Ämter zum Ausdruck bringender Abstand zwischen den Besoldungsgruppen weiterhin gewahrt bliebe. Durch den rein singulären, da zeitlich nur vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen werde das Besoldungsgefüge in seiner Struktur von vornherein nicht gestört. Schließlich entspräche der Abzug von 0,2 Prozentpunkten von der Erhöhung der Bezüge der Rechtslage nach § 14a Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW.
33Der Entwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen ist nach der ersten Lesung am 10. September 2014 zur federführenden Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen worden (Plenarprotokoll 16/65 vom 10. September 2014, S. 6602).
34In einer öffentlichen Anhörung durch den Unterausschuss „Personal“ des Haushalts- und Finanzausschusses zum Gesetzentwurf am 21. Oktober 2014 (vgl. Ausschussprotokoll 16/684, S. 5 ff.) haben zunächst die Sachverständigen Prof. Dr. Bernd J. Hartmann (Stellungnahme 16/2218 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 7, 34) und Prof. Dr. Michael Droege (Stellungnahme 16/2171 vom 13. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 7, 37) Gelegenheit erhalten, zu ihren schriftlich vorgelegten Rechtsgutachten vorzutragen, und anschließend Fragen der Abgeordneten zu beantworten. Außerdem haben zahlreiche Berufs- bzw. Interessenverbände schriftlich wie auch mündlich Stellung bezogen sowie ebenfalls auf Fragen von Abgeordneten geantwortet (vgl. Ausschussprotokoll 16/684 vom 21. Oktober 2014, zunächst S. 2 f. und sodann S. 8 ff.), namentlich: Deutscher Beamtenbund NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 8, 38), ver.di Landesbezirk NRW (Stellungnahme 16/2221 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 10, 40), Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW (Stellungnahme 16/2232 vom 28. August 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 11, 41), Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter NRW (Stellungnahme 16/2136 vom 1. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 13, 43), Komba-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/2139 vom 2. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 15, 46), Gewerkschaft der Polizei, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 16, 46), Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 17, 47), Deutsche Polizeigewerkschaft, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 18, 48), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW (Stellungnahme 16/2150 vom 8. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 18, 49), Verband der Lehrerinnen und Lehrern an Berufskollegs in NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 19, 50), Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 21, 51), Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW (Stellungnahme 16/2230 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 21, 51), lehrer nrw (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 23, 53), Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW (Stellungnahme 16/2209 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 32) und die Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen NRW (Stellungnahme 16/2193 vom 16. Oktober 2014, darauf bezugnehmend auch Stellungnahme 16/2228), für letztere stellvertretend gesondert gutachterlich Prof. Dr.-Ing. Christoph Seeßelberg (im Ausschussprotokoll 16/684, S. 5, 33).
35Im Rahmen einer Vorlage an den Unterausschuss Personal sowie den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2014 hat der Finanzminister anlässlich der Anhörung der Sachverständigen zu einzelnen, von diesen angesprochenen Aspekten Stellung genommen (vgl. LT-Drs. 16/2353). Hinsichtlich der von den kommunalen Spitzenverbänden geltend gemachten Rechtsfehlerhaftigkeit der Gesetzesbegründung bezüglich der Verminderung der linearen Erhöhung der Bezüge um jeweils 0,2 Prozentpunkte auch für kommunale Beamte ist darin klargestellt worden, dass die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/6688) ausdrücklich die gesetzliche Grundlage in § 14a Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW benenne. Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation von Beamten und Richtern könnten die Darlegungen der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen nicht überzeugen, da die Verletzung des Kernbereichs der Alimentation darin nicht schlüssig begründet werde. Insbesondere werde übersehen, dass für die Angemessenheit der Besoldungsentwicklung nicht ein bestimmtes Jahr als fixer Ausgangspunkt genommen werden könne. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur Professorenbesoldung in Hessen – 2 BvL 4/10 –, in deren Rahmen die dortige A-Besoldung als Vergleichsmaßstab herangezogen werde, könne entnommen werden, dass deren Höhe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Ungeachtet dessen sei der herangezogene Vergleichsmaßstab unzutreffend, da die zur Bestimmung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogene Entwicklung der Gehälter in Gesamtdeutschland auch die nach der Wiedervereinigung in den ersten Jahren sehr hohen Gehaltssteigerungen in Ostdeutschland einbeziehe, wohingegen für die Besoldungsentwicklung nur die Besoldung für Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werde. Unter Berücksichtigung der landesspezifischen Zahlen ergebe sich vielmehr, dass die Besoldung im Rahmen der 30-jährigen Betrachtung – am Beispiel der Endstufe von A 13 ÜBesG NRW – nur 1,8 Prozent (bzw. – am Beispiel der Eingangsstufe der Besoldungsstufe R 1 ÜBesG NRW – um 3,2 Prozent) hinter der allgemeinen Entwicklung der Gehälter in Nordrhein-Westfalen zurückliege. Der Vergleich der Steigerungen von Gehalt und Besoldung belege auch, dass die Steigerungen seit 1983 in Nordrhein-Westfalen in etwa gleich oft zum Vorteil der Besoldung wie zum Vorteil der Gehälter ausgefallen seien. Ferner weise auch die im Anhörungstermin von der Vereinigung vorgelegte Neuberechnung zur Gehaltssteigerung in Nordrhein-Westfalen insoweit Fehler auf, als sie nicht die Gehaltssteigerungen je Arbeitnehmer, sondern die Steigerung der Summe aller Gehälter in Nordrhein-Westfalen berücksichtige; in der Mehrzahl der Jahre, in denen die Anzahl der Beschäftigten größer als im Vorjahr gewesen sei, sei die Steigerung der Summe aller Gehälter jedoch größer als die Gehaltssteigerung je Arbeitnehmer gewesen. Abschließend werde im Übrigen zur Ergänzung der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Begründung zum Entwurf des BesVersAnpG 2013/2014 NRW (LT-Drs. 16/2880) sowie den angenommenen Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (LT-Drs. 16/3518) Bezug genommen, soweit die darin enthaltenen rechtlichen Bewertungen, Würdigungen, Auffassungen und Darlegungen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des Urteils des VerfGH – VerfGH 21/13 – stünden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: LT-Drs. 16/2353, S. 1-5).
36In seiner Sitzung vom 30. Oktober 2014 hat der Haushalts- und Finanzausschuss nach entsprechender Empfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik dem Landtag mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von FDP und PIRATEN bei Enthaltung der Fraktion der CDU empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen (Ausschussprotokoll 16/717, S. 2 f. und S. 58, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses, vgl. LT-Drs. NRW 16/7179, jeweils vom 30. Oktober 2014; im Übrigen zur Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik vgl. Ausschussprotokoll 16/697 vom 24. Oktober 2014, S. 10).
37In der zweiten Lesung des Landtags vom 5. November 2014 ist der Gesetzentwurf nach eingehender diesbezüglicher Beratung und Diskussion mehrheitlich mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Piratenfraktion und der FDP bei Enthaltung der CDU angenommen worden (Plenarprotokoll 16/70 vom 5. November 2014, Seite 7069).
38Das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 ist am gleichen Tage verkündet worden (GV. NRW Nr. 34 vom 19. November 2014) und rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 des Gesetzes).
39Zur Begründung ihrer Klage nimmt die Klägerin auf ihre Ausführungen zum Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug.
40Sie beantragt,
41unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 2. Dezember 2013 festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin aus der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-) angemessenen Besoldung nicht genügt,
42hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 2. Dezember 2013 zu verpflichten, der Klägerin eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW zu gewähren.
43Der Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Zur Begründung trägt er vor, dass der Klage die Erfolgsaussicht fehle. Hinsichtlich des Hilfsantrages bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausginge, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage zu klären sei. Demgegenüber könnten gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen aufgrund des Gesetzesvorbehalts der Besoldung mit der Verpflichtungsklage nicht erfolgreich eingeklagt werden. Doch seien ungeachtet dessen der Haupt- wie auch der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet, weil die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine (amts-) angemessene Besoldung genüge und sich für eine Erhöhung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage finde. Denn die Erhöhung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen werde für den Zeitraum ab 2013 abschließend durch das BesVersAnpG 2013/2014 NRW geregelt, welches den für die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen entspreche. Dem Gesetzgeber stehe zur Konkretisierung des Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur insoweit untersucht werden könne, als die Besoldung evident unzureichend sei. Einen Anspruch der Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe gebe es nicht. Zudem seien Abweichungen der Bezüge im Vergleich zu anderen Bundesländern und dem Bund seit der Föderalismusreform I verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus einem Vergleich der Beamtenbesoldung mit dem Nettolohnniveau bei vergleichbaren Tätigkeiten sowohl im Bereich der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst als auch im Bereich der Beschäftigten in der Privatwirtschaft folge, dass weiterhin von der Amtsangemessenheit der Alimentation auszugehen sei. Denn die Nettobezüge der Beamten lägen in allen Besoldungsgruppen, die von der gestaffelten Tarifübertragung betroffen seien, über den Nettobezügen vergleichbarer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Demgegenüber werde eine spiegelbildliche Übertragung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht gefordert. Vielmehr müsse der öffentliche Dienst Konditionen bieten, die insgesamt einem Vergleich mit den Tarifbeschäftigten und der Privatwirtschaft standhalten könnten.
46Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Abstandsgebots fehle es bereits an der konkreten Begründung; im Übrigen gewähre der Grundsatz amtsangemessener Alimentation ohnehin keinen Anspruch auf stets gleiche Besoldungsdistanz. Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 2. Juni 2011 – 2 BvR 571/00 –, juris) erkenne an, dass die Empfänger höherer Bezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung beitragen solle, weniger stark betroffen seien, ein diesbezüglicher Sparbeitrag demzufolge nicht sachwidrig sei. Desweiteren sei die gestaffelte Besoldungsanpassung durch die Notwendigkeit zur verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Haushaltskonsolidierung und Einhaltung der Schuldenbremse bis zum Jahr 2020 sachlich gerechtfertigt: Die hieraus folgende Konsolidierungsnotwendigkeit könne den großen Ausgabenblock der Personalausgaben nicht unberücksichtigt lassen. Weil beide Verfassungsgrundsätze zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden müssten, fehle es auch an einem Sonderopfer der Beamten.
47Schließlich habe der Landesgesetzgeber auch die ihm von Verfassungs wegen obliegende Darlegungs- und Begründungslast hinreichend erfüllt, insbesondere die in den Artikeln 65 ff. der Landesverfassung NRW konkretisierten Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren eingehalten. Eine Auseinandersetzung mit spezifischen Einwänden von Sachverständigen sei dort nicht vorgesehen. Bereits der Gesetzentwurf der Landesregierung habe sich ausführlich mit der verfassungsrechtlichen Abwägungsentscheidung auseinandergesetzt und sei in zulässiger Weise durch die Erläuterungen der Vorlage des Finanzministeriums vom 1. Juli 2013 ergänzt worden. Auf diese Weise habe der Landesgesetzgeber die ihn wegen der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe treffende Begründungs- und Darlegungslast erfüllt. Darüber hinaus habe er während des Gesetzgebungsverfahrens in besonderer Weise Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Spielräumen, den hinsichtlich des Alimentationsniveaus herangezogenen Maßstäben, der Staffelung der Besoldungsanpassung, der Wahrung des Abstandsgebots und der Verfassungskonformität im Allgemeinen gemacht. Vor allem sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, die weiteren Darlegungen in einem ergänzenden und erläuternden Entschließungsantrag niederzulegen, da sich der Gesetzgeber diesen zu Eigen gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Gesetzgeber ausdrücklich (vgl. LT-Drs. NRW 16/3518, Seite 13) dazu bekannt, die Amtsangemessenheit der Alimentation laufend und im Rahmen der Tarifanpassung in zwei Jahren erneut zu prüfen.
48Nachdem die erkennende Kammer den Verfahrensbeteiligten zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung Tabellen und Berechnungen zur Entwicklung der Beamtenbesoldung in den Jahren 2013 und 2014 (Stand: 9. September 2015) übersandt hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. September 2015 eigene Tabellen und Berechnungen vorgelegt. Ergänzend hat er unter anderem ausgeführt, dass als Basisjahre des 15‑jährigen Betrachtungszeitraums die Jahre 1998 (für das Prüfungsjahr 2013) und 1999 (für 2014) dienten. In Ermangelung statistischer Ausreißer bestünde zugleich keine Veranlassung, zusätzlich im Wege einer Staffelprüfung auf einen überlappenden 15-Jahres-Zeitraum mit den Basisjahren 1993 (bis 2008) und 1994 (bis 2009) abzustellen. Bei der jeweiligen Ermittlung sowohl des Besoldungsindex als auch des Tarifindex seien neben den prozentualen Besoldungserhöhungen auch dauerhafte Fest- und Sockelbeträge in die Berechnungen einzustellen, nicht jedoch Einmalzahlungen, die sich in den nachfolgenden Zeiträumen nicht mehr auf die Höhe der Besoldung auswirkten. Den Berechnungen läge jeweils eine fiktive Jahresbruttobesoldung, bestehend aus dem 12-fachen des höchsten Tabellengrundgehaltes des betrachteten Jahres in der jeweiligen Endstufe der Besoldungsgruppe zuzüglich der Allgemeinen Stellenzulage, dem Urlaubsgeld und der Jahressonderzahlung zugrunde. Für die Ermittlung des Tarifindex sei den Berechnungen für Zeiträume bis zum 31. Oktober 2006 der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und ab dem 1. November 2006 ausschließlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zugrunde zu legen; der für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) finde demgegenüber keine Berücksichtigung. Ein Quervergleich mit Bund und Ländern könne in Bezug auf Letztere nur aus dem Vergleich der anderen Länder, d.h. ohne Einbeziehung von Nordrhein-Westfalen, mit der dortigen Besoldung vorgenommen werden.
49Nach Abschluss der Tarifrunde 2015/2016 hat die Landesregierung nach Gesprächen mit Beamtengewerkschaften und Berufsverbänden den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen beschlossen und mit Anschreiben des Finanzministeriums vom 27. August 2015 zu Händen der Präsidentin des Landtags NRW übersandt (LT-Vorlage 16/3169). Die darin enthaltenen Anpassungen der Bezüge sehen vor, die aktuellen Tarifergebnisse des TV-L inhaltlich unverändert mit lediglich zeitlicher Verzögerung und unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags auch für die Beamten und Richter in Nordrhein-Westfalen zu übernehmen. Demgemäß enthält der Gesetzentwurf Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ab dem 1. Juni 2015 in Höhe von effektiv 1,9 Prozent sowie ab dem 1. August 2016 in Höhe von effektiv 2,1 Prozent. Gegenüber dem Tarifabschluss des TV-L bedeutet dies zum einen eine zeitliche Verzögerung von drei (2015) bzw. fünf Monaten (2016) sowie zum anderen einen Abzug von 0,2 Prozentpunkten für die Versorgungsrücklage. Gleichzeitig haben Vertreter der Gewerkschaften/Berufsverbände und die Landesregierung in ihren gemeinsamen Gesprächen bereits eine Einigung für das Jahr 2017 getroffen, wonach das sodann ausgehandelte Tarifergebnis des TV-L 1:1 und mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten auf die Beamtenbesoldung übertragen werden soll (vgl. zur gesamten Entwicklung beginnend mit der Tarifrunde 2015/2016: LT-Vorlage 16/3169, Seite 1 ff.; ergänzend Pressemitteilung der Landesregierung vom 2. Juni 2015, veröffentlicht unter https://land.nrw/de/pressemitteilung/ beamtinnen-und-beamte-erhalten-im-august-mit-rueckwirkung-zum-juni-mehr-geld – zuletzt abgerufen am 23. September 2015 –).
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz (1 L 1744/13) und des Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe:
52Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
53Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage zulässig (I.), aber unbegründet (II.), der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (III.).
54I.
55Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist zulässig (§ 43 VwGO).
56In Verfahren, die – wie vorliegend – die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung zum Gegenstand haben, sind Feststellungsanträge regelmäßig indiziert. Denn eine feste Vorgabe für die (amts-) angemessene Besoldung in diesbezüglichen Klageverfahren wäre wegen des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Besoldungsbereich grundsätzlich unzulässig,
57vgl. ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (375 f.) = juris (Rn. 48), vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03, 2267/03, 1046/04, 584/07, 585/07, 586/07 –, juris (Rn. 40) m. zahlr. Nachw.; außerdem BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 (352 f.) = juris (Rn. 69), sowie vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (294) = juris (Rn. 148 ff.); ferner Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 14 f.; Wolff, ZBR 2005, 361 (364 f.); siehe im Übrigen bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1704/13 –, juris.
58Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein anerkannt, dass beklagte öffentlich-rechtliche Körperschaften der unmittelbaren Rechtsgestaltung durch ein Gestaltungsurteil oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungsurteils nicht bedürfen, weil diese auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen (Tun oder Unterlassen) ziehen werden. Insoweit ist eine gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage nicht unbedingt subsidiär, da der jeweilige Beklagte regelmäßig bereits einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung fehlt in solchen Konstellationen nicht.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 – VI C 8.69 –, BVerwGE 36, 179 (181) = juris (Rn. 12), in Anlehnung an zivilprozessuale Urteile, u.a. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 – II ZR 74/82 –, juris (Rn. 15) m.w.N., und vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, juris (Rn. 16 f.); s.a. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris (Rn. 25 f.); erläuternd, aber offen lassend zudem BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 3 C 8/95 –, juris (Rn. 31) m.w.N., sowie BAG, Urteil vom 4. April 1989 – 8 AZR 427/87 –, juris (Rn. 25). Kritisch zur Übertragung auf verwaltungsprozessuale Feststellungsklagen: Kopp/Schenke, VwGO,19. Auflage 2013, § 43 Rn. 28 mit zahlreichen Nachweisen.
60Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass das Besoldungsrecht gemäß § 2 Abs. 1 ÜBesG NRW einem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich begründeten, umfassenden Gesetzesvorbehalt unterliegt.
61Ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 46/52 –, BVerfGE 8, 1 (15 f.) = juris (Rn. 46), und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (386) = juris (Rn. 70); ferner Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (299) = juris (Rn. 158); zur Thematik eingehend Summer, DÖV 2006, 249 ff.
62Aus der Zugehörigkeit des Gesetzesvorbehalts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums folgt, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht.
63Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (299) = juris (Rn. 158) m.w.N., u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvL 149/52 –, BVerfGE 8, 28 (35) = juris (Rn. 23), und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (386) = juris (Rn. 70); zudem Summer, DÖV 2006, 249 ff.
64Dass die Bezüge in einem bestimmten Zeitpunkt jedoch keine amtsangemessene Höhe mehr aufweisen, ist vor diesem Hintergrund gerichtlich im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend zu machen.
65II.
66Die in Bezug auf den Hauptantrag zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, da die verfassungsrechtlichen Anforderungen (1.) an eine nicht mehr amtsangemessene Alimentation im Falle der Klägerin (2.) nicht erfüllt sind.
671.
68Die maßgeblichen, aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind jüngst im Zuge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung, unter anderem in Nordrhein-Westfalen, nochmals betont und näher konkretisiert worden,
69vgl. zu dieser Thematik eingehend: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 –, juris.
70Ausgehend von dieser Entscheidung werden vorliegend im Wesentlichen die folgenden Maßstäbe amtsangemessener Alimentation zugrunde gelegt:
71Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt unter anderem das für die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip.
72Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 92) m.w.N.
73Dieses Prinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte einschließlich ihrer Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Beamten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen.
74Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 93) m.w.N.
75Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
76Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 93 a.E.) m.w.N.
77Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, und zwar sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen.
78Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 94, 98) m.w.N.
79Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, lässt sich alleine anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen untersuchen.
80Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 95 f.) m.w.N.
81Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich dabei erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg.
82Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 97 f.) m.w.N.
83Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich Schwellenwerte mit Orientierungscharakter entwickelt, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder ‑höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt. Als Grundlage zieht das Gericht fünf Parameter heran, die in seiner Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (1. Prüfungsstufe).
84Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 97 f.) m.w.N.
85Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe der Besoldungsentwicklung über einen längeren Zeitraum jeweils die Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), die Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter) und die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (3. Parameter) in dem jeweils betroffenen Land gegenüber.
86Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99 ff.) m.w.N.
87Um festzustellen, ob die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung der genannten Parameter in erheblichem Maße zurückgeblieben ist, hat das Bundesverfassungsgericht seinen Betrachtungen zunächst jeweils – ausgehend von dem zu betrachtenden Jahr – einen zurückliegenden Zeitraum von 15 Jahren zugrunde gelegt und ergänzend im Wege einer Vergleichsberechnung einen gleichlangen Zeitraum herangezogen, der zusätzlich einen Zeitraum beginnend fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem überlappt.
88Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 102, 105, 108) m.w.N.
89Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht schließlich einen systeminternen Besoldungsvergleich anhand der Entwicklung des Abstandes zu anderen Besoldungsgruppen (4. Parameter) sowie einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und dem Durchschnitt anderer Länder (5. Parameter) herangezogen.
90Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 109 ff.) m.w.N.
91Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts besteht auf dieser ersten Prüfungsstufe die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn mindestens drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann sodann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden (2. Prüfungsstufe), zu denen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung zählen.
92Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 116 ff.) m.w.N.
93Falls die Gesamtschau der letztgenannten Kriterien weiterhin ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts schließlich der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe). Gegebenenfalls muss eine Kollision mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. dem Verbot der Neuverschuldung gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG, sog. „Schuldenbremse“) entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden.
94Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 125) m.w.N.
952.
96Gemessen an diesen Maßstäben werden in Nordrhein-Westfalen die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung durch die Beamtenbesoldung der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 ÜBesG NRW in den streitgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 erfüllt,
97vgl. zu den Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 ÜBesG NRW die gleichlautenden Urteile der Kammer vom gleichen Tage in den fünf Parallelverfahren – 1 K 5754/13, 1 K 6166/13, 1 K 51/14, 1 K 144/14 und 1 K 359/14 –, in Kürze bei juris veröffentlicht,
98Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt insoweit, dass die gewährte Besoldung der Klägerin in der aktuellen Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW nicht evident unangemessen ist und den verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht wird. Insbesondere genügte das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW in den Jahren 2013 und 2014, um der Klägerin nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung ihres Amtes für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen.
99Es sprechen bereits nicht ausreichend Indizien dafür, dass die Bezüge in den streitgegenständlichen Jahren verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel gewesen wären mit der Folge eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip. Dies wird durch den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vergleich der Entwicklung der Grundgehaltssätze einschließlich der jährlichen Sonderzahlung in der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 10, mit der Entwicklung anderer relevanter Indizes belegt, da durch die Besoldungsentwicklung bereits nicht die vom Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe herangezogenen Parameter in dem allgemein für eine Indizwirkung vorausgesetzten Umfang von drei der genannten fünf Parameter erfüllt werden (a.). Auch unter Einbeziehung der weiteren alimentationsrechtlichen Kriterien des Abstandsgebots zu anderen Besoldungsgruppen sowie im Vergleich zu der Besoldung im Bund und in anderen Ländern ergibt sich kein anderes Ergebnis (b.). Sonstige besoldungsrechtliche Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind nicht ersichtlich (c.). Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip über die besoldungsrechtlichen Parameter hinaus nicht festzustellen, da insbesondere weder der Mindestgehalt der Alimentation in absoluter Höhe im Sinne einer finanziellen Notlage unterschritten wird noch eine Verletzung der prozeduralen Begründungspflichten festzustellen ist, auf die sich die Klägerin berufen könnte (d.).
100a.
101Eine Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter begründet nicht die Vermutung, dass die in der Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW gewährte Besoldung im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2013 und 2014 evident unzureichend gewesen wäre.
102Denn aus der Gegenüberstellung (ee.) der Anpassung der Besoldung (aa.) mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (bb.) sowie der Entwicklung von Nominallohn- (cc.) und von Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen (dd.) ergeben sich keine Indizien für eine evidente Unangemessenheit der Alimentation.
103aa.
104Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in Nordrhein-Westfalen in der Erfahrungsstufe (bis zum Jahr 2013 noch: Altersstufe) 10 der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW bzw. (bis 2013:) BBesG,
105vgl. Art. 125a Abs. 1 GG, wonach das zuvor auch in den Ländern geltende BBesG solange noch fortgalt, bis mit dem ÜBesG für NRW im Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013 (GV.NRW S. 234) das Land NRW das BBesG ins Landesrecht überführt hat,
106stellt sich ausgehend vom 31. Dezember 2013 und 2014 – den beiden Endpunkten des verfahrensgegenständlichen Zeitraums − in den davor liegenden 15 Jahren, d.h. in den hier zu betrachtenden Zeiträumen der Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014, zuzüglich der hilfsweise berechneten Kontrollzeiträume (1994 bis 2008 und 1995 bis 2009) folgendermaßen dar:
107Die Grundgehaltssätze wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 Prozent durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 Prozent durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942), zum 1. März 1997 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590) um 1,3 Prozent, zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) um 1,5 Prozent, zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) um 2,9 Prozent, durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 Prozent und zum 1. Januar 2002 um 2,2 Prozent, durch Art. 1-3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 Prozent sowie zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004 jeweils um 1,0 Prozent, durch § 2 BesVersAnpG 2008 NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750) zum 1. Juli 2008 um 2,9 Prozent, durch § 2 BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) zum 1. März 2009 um 3,0 Prozent und zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent, durch § 4 und § 6 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) zum 1. April 2011 um 1,5 Prozent und zum 1. Januar 2012 um 1,9 Prozent sowie durch § 2 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734) zum 1. September 2013 und zum 1. September 2014 jeweils um 1,3 Prozent erhöht.
108Darüber hinaus erfolgten mehrfache Erhöhungen der Grundgehaltssätze, die sich – anders als Einmalzahlungen – nicht nur in den betreffenden Jahren, sondern auch in der Folgezeit als Sockelbeträge ebenfalls auf die Besoldungsentwicklung auswirkten, namentlich mit Wirkung zum 1. März 2009 in Höhe von 20,- Euro, zum 1. September 2013 in Höhe von 30,- Euro sowie zum 1. September 2014 in Höhe von 40,- Euro.
109Mit Wirkung ab 1994 wurde die den Beamten bis dahin in voller Höhe eines Monatsgehalts (= 100 Prozent) gezahlte Sonderzuwendung, sog. Weihnachtsgeld, zunächst auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren, und im Anschluss beginnend mit dem Jahr 1995 stufenweise – jeweils durch Festsetzung des in den jährlichen BBVAnpG in Bezug genommenen Bemessungsfaktors durch das Bundesministerium des Innern – erst auf 95 Prozent, sodann im Jahr 1997 auf 93,78 Prozent, in 1998 auf 92,39 Prozent, in 1999 auf 89,79 Prozent, in 2001 auf 88,21 Prozent und in 2002 auf 86,31 Prozent gekürzt. Im Anschluss wurde die den Beamten gewährte jährliche Sonderzahlung, die ab dem Jahr 2003 auf Grundlage von § 6 Abs. 1 SZG-NRW gewährt wurde, zuerst zum 1. Dezember 2003 auf 50 Prozent und schließlich für Beamte der Besoldungsgruppen ab A 9 – was heute noch unverändert gilt – auf 30 Prozent der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge abgesenkt.
110Die Streichung des Urlaubsgeldes durch Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes (vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) ab dem Jahr 2004 sowie die Auszahlung von Einmalzahlungen, wie sie in den Jahren 1995, 1996, 1999, 2000, 2003, 2004 und 2011 gewährt wurden, können rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden, zumal sie sich insbesondere nicht zum Ende des Betrachtungszeitraums auswirkten.
111In gleicher Weise auch BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 140 und Rn. 185 a.E.) m.w.N.
112In tabellarischer Form stellt sich die Besoldungsentwicklung in der Besoldungsgruppe der Klägerin (A 13 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 10) in dem Zeitraum 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1994 bis 2008 (mit dem Basisjahr 1993) wie folgt dar:
113Jahr |
Änderungsgesetz |
Besoldungsänderung in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
|
1993 |
100,00 |
||||
1994 |
BBVAnpG 1994 vom24.8.1994 (BGBl. I 2229) |
2,0 |
102,00 |
||
Sonderzuwendung auf Stand von 1993 eingefroren |
-0,02 |
101,98 |
|||
1995 |
BBVAnpG 1995 vom18.12.1995 (BGBl. I 1942) |
3,2 |
105,24 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 95 % |
-0,23 |
105,00 |
||
1997 |
BBVAnpG 1996/1997 vom24.3.1997 (BGBl. I 590) |
1,3 |
106,37 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 % |
-0,1 |
106,27 |
||
1998 |
BBVAnpG 1998 vom6.8.1998 (BGBl. I 2026) |
1,5 |
107,86 |
100,00 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 92,39% |
-0,1 |
107,74 |
||
1999 |
BBVAnpG 1999 vom19.11.1999 (BGBl. I 2198) |
2,9 |
110,87 |
102,90 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzahlungauf 89,79% |
-0,2 |
110,65 |
102,69 |
|
2001 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
1,8 |
112,64 |
104,54 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 88,21% |
-0,1 |
112,50 |
104,41 |
|
2002 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
2,2 |
114,97 |
106,71 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 86,31% |
-0,1 |
114,80 |
106,55 |
|
2003 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
2,4 |
117,56 |
109,11 |
|
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 50% |
-2,8 |
114,24 |
106,03 |
|
2004 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
1,0 |
115,38 |
107,09 |
|
1,0 |
116,54 |
108,16 |
|||
2006 |
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696),geändert durch Haushaltsbegleitgesetz2006 (GV.NRW S. 197) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 30% |
-1,6 |
114,67 |
106,43 |
2008 |
BesVersAnpG NRW 2008 vom20.12.2007 (GV.NRW S. 750) |
2,9 |
118,00 |
109,52 |
|
2009 |
BesVersAnpG NRW 2009/2010 vom10.11.2009 (GV.NRW S. 570) |
Erhöhung Grundgehaltssätze um 20,- Euro |
0,5 |
110,09 |
|
3,0 |
113,39 |
||||
2010 |
1,2 |
114,75 |
|||
2011 |
BesVersAnpG NRW 2011/2012 vom5.4.2011 (GV.NRW S. 202) |
1,5 |
116,47 |
||
2012 |
1,9 |
118,69 |
|||
2013 |
BesVersAnpG NRW 2013/2014 vom16.7.2013 (GV.NRW S. 486),geändert durch Gesetz vom11.11.2014 (GV.NRW S. 734) |
1,3 |
120,23 |
||
Erhöhung Grundgehaltssätze um 30,- Euro |
0,7 |
121,08 |
In entsprechender Weise stellt sich die Besoldungsentwicklung bezogen auf die Besoldungsgruppe der Klägerin (A 13 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 10) in dem Zeitraum 2000 bis 2014 (mit dem Basisjahr 1999) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1995 bis 2009 (mit dem Basisjahr 1994) tabellarisch wie folgt dar:
115Jahr |
Änderungsgesetz |
Besoldungsänderung in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
|
1994 |
BBVAnpG 1994 vom24.8.1994 (BGBl. I 2229) |
2,0 |
100,00 |
||
Sonderzuwendung auf Stand von 1993 eingefroren |
-0,02 |
||||
1995 |
BBVAnpG 1995 vom18.12.1995 (BGBl. I 1942) |
3,2 |
103,20 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 95 % |
-0,23 |
102,96 |
||
1997 |
BBVAnpG 1996/1997 vom24.3.1997 (BGBl. I 590) |
1,3 |
104,30 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 % |
-0,1 |
104,20 |
||
1998 |
BBVAnpG 1998 vom6.8.1998 (BGBl. I 2026) |
1,5 |
105,76 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 92,39% |
-0,1 |
105,65 |
||
1999 |
BBVAnpG 1999 vom19.11.1999 (BGBl. I 2198) |
2,9 |
108,71 |
100,00 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzahlungauf 89,79% |
-0,2 |
108,50 |
||
2001 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
1,8 |
110,45 |
101,80 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 88,21% |
-0,1 |
110,31 |
101,68 |
|
2002 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
2,2 |
112,74 |
103,91 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 86,31% |
-0,1 |
112,57 |
103,76 |
|
2003 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
2,4 |
115,28 |
106,25 |
|
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 50% |
-2,8 |
112,02 |
103,25 |
|
2004 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
1,0 |
113,14 |
104,28 |
|
1,0 |
114,27 |
105,33 |
|||
2006 |
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696),geändert durch Haushaltsbegleitgesetz2006 (GV.NRW S. 197) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 30% |
-1,6 |
112,45 |
103,64 |
2008 |
BesVersAnpG NRW 2008 vom20.12.2007 (GV.NRW S. 750) |
2,9 |
115,71 |
106,65 |
|
2009 |
BesVersAnpG NRW 2009/2010 vom10.11.2009 (GV.NRW S. 570) |
Erhöhung Grundgehaltssätze um 20,- Euro |
0,5 |
116,31 |
107,20 |
3,0 |
119,80 |
110,42 |
|||
2010 |
1,2 |
111,74 |
|||
2011 |
BesVersAnpG NRW 2011/2012 vom5.4.2011 (GV.NRW S. 202) |
1,5 |
113,42 |
||
2012 |
1,9 |
115,57 |
|||
2013 |
BesVersAnpG NRW 2013/2014 vom16.7.2013 (GV.NRW S. 486),geändert durch Gesetz vom11.11.2014 (GV.NRW S. 734) |
1,3 |
117,08 |
||
Erhöhung Grundgehaltssätze um 30,- Euro |
0,7 |
117,91 |
|||
2014 |
1,3 |
119,44 |
|||
Erhöhung Grundgehaltssätze um 40,- Euro |
0,9 |
120,54 |
Zur Erläuterung ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die in zahlreichen einzelnen Schritten vom Gesetzgeber vorgenommenen Kürzungen der Sonderzahlung von anfangs 100 Prozent im Jahr 1993 auf aktuell 30 Prozent für Beamte ab Besoldungsgruppe A 9 ÜBesG NRW aufwärts im Rahmen der vorstehenden Tabellen in den jeweiligen Jahren der Änderung mit ihrer prozentualen Auswirkung gegenüber dem Vorjahr abgebildet worden sind. Für die Berechnung hat sich die Kammer, soweit sie aktuell (gekürzte) Sonderzahlung y und die vorhergehende Sonderzahlung x des Vorjahres zugrundegelegt werden, der Formel (x – y) / x * 100 bedient.
117In entsprechender Weise ist die Kammer auch im Hinblick auf die mehrfach erfolgte Erhöhung der Sockelbeträge um bezifferte Euro-Beträge verfahren, indem sie diese – anders als Einmalzahlungen auch bei künftigen Erhöhungen fortwirkenden – Anpassungen mit ihrer prozentualen Auswirkung bezogen auf die im jeweiligen Jahr gewährten Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe der Klägerin (A 13 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 10) berechnet und sodann der weiteren Fortschreibung des Indexwertes zugrunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung des Sockelbetrages x und des vor der Erhöhung gewährten Grundgehalts y in der maßgeblichen Besoldungsgruppe und -stufe der Klägerin richtete sich dies nach der Formel x / y * 100.
118Im Übrigen hat die Kammer davon abgesehen, die Besoldungsentwicklung – und an späterer Stelle auch die Entwicklung der Tarifentgelte – zu der Entwicklung der jeweils von Beamten (bzw. Tarifbeschäftigten) abverlangten Stundenzahlen Verhältnis zu setzen. Zwar könnte hierdurch eine exaktere Bemessung der tatsächlichen Erhöhung pro Arbeitseinheit/-stunde erreicht werden, die im abschließenden Vergleich der Parameter den Ausschlag geben könnte. Doch hat die Kammer insoweit zugleich berücksichtigt, dass die Alimentation eines Beamten mehr als eine reine Vergütung für eine bestimmte Stundenzahl ist: Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. „mit vollem persönlichem Einsatz“ in § 34 BeamtStG). Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann,
119vgl. zu letzterem: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007– 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372, 380 = juris (Rn. 35) m.w.N.
120Auf dieser Grundlage ergibt sich im Ergebnis ein Anstieg der A 13-Besoldung in der heutigen Erfahrungsstufe (früher Altersstufe) 10 um 21,08 Prozent in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 sowie um 20,54 Prozent in dem Zeitraum von 2000 bis 2014.
121Legt man ergänzend die vom Bundesverfassungsgericht als Vergleichsberechnung eingeführte Staffelprüfung anhand eines 15-Jahreszeitraums, der fünf Jahre vor den maßgeblichen Endjahren beginnt und endet, zugrunde, ist in den Zeiträumen von 1994 bis 2008 sowie von 1995 bis 2009 ein Anstieg der A 13-Besoldung in Höhe von 18,0 Prozent bzw. 19,8 Prozent zu verzeichnen.
122Diese Besoldungsentwicklung in den genannten Zeiträumen bedarf nunmehr einer Gegenüberstellung mit der Entwicklung der anderen besoldungsrelevanten Parameter in den gleichen Zeiträumen:
123bb.
124Ein erster Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
125vgl. jüngst Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99-102) m.w.N.,
126eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land. Denn aufgrund ihrer vergleichbaren Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes kommt den Ergebnissen der Tarifbeschäftigten eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse gleichzeitig ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards darstellen. Auf der anderen Seite ist der Besoldungsgesetzgeber aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten.
127Eine Abkoppelung der Besoldungsentwicklung gegenüber der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst ist in der Regel zu bejahen, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung innerhalb der zurückliegenden 15 Jahre beträgt. Ergänzend ist gegebenenfalls – wie schon bei der Besoldungsentwicklung – für einen weiteren, gleich langen Zeitraum, der auch einen Zeitraum fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
128Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99-102) m.w.N.
129In den hier maßgeblichen Zeiträumen stellte sich die Entwicklung der Tarifentgelte für Angestellte im öffentlichen Dienst, die mit Hilfe der von IT.NRW im Rahmen des Klageverfahrens zur Verfügung gestellten Daten berechnet worden ist, wie folgt dar:
130Die Tarifentgelte wurden zwischen den Jahren 1994 und 2005 zunächst durch Änderungstarifverträge zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 12. Oktober 1973 angepasst. Danach erhielten die Tarifbeschäftigten Erhöhungen ihrer Bezüge in Höhe von 2,0 Prozent im Jahr 1994, von 3,2 Prozent im Jahr 1995, von 1,3 Prozent im Jahr 1997, von 1,5 Prozent im Jahr 1998, von 3,1 Prozent im Jahr 1999, von 2,0 Prozent im Jahr 2000, von jeweils 2,4 Prozent im Jahr 2001 und im Jahr 2003 sowie schließlich in Höhe von 2,0 Prozent im Jahr 2004.
131Gleichzeitig wurden die den Tarifbeschäftigten gezahlten Sonderzuwendungen, die im Jahr 1993 noch 100 Prozent eines Monatsgehaltes betrugen, beginnend mit dem Jahr 1994 stufenweise – vergleichbar den Kürzungen der den Beamten gezahlten Sonderzuwendungen – abgesenkt. Nachdem die Sonderzuwendungen im Jahr 1994 zunächst auf 98,04 Prozent abgesenkt wurden, erfolgten weitere Absenkungen im Jahr 1995 auf 95 Prozent, in 1997 auf 93,78 Prozent, in 1998 auf 92,39 Prozent, in 1999 auf 89,62 Prozent, in 2000 auf 87,86 Prozent, in 2001 auf 85,8 Prozent, in 2003 auf 83,79 Prozent sowie in 2004 zuerst auf 82,96 Prozent und später nochmals auf 82,14 Prozent.
132Mit dem Auslaufen des BAT zum 31. Oktober 2006 und der im Anschluss erfolgten Umstellung der maßgeblichen Tarifgrundlagen für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie für Landesbedienstete auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) war beginnend mit dem Jahr 2006 zu differenzieren:
133Zunächst sahen beide Tarifverträge (TVöD und TV-L) unabhängig voneinander und in unterschiedlicher Höhe eine weitere Absenkung der Sonderzuwendung für Tarifbeschäftigte vor, bezüglich derer im Weiteren nicht nur nach den Tarifverträgen, sondern auch nach der Entgeltgruppe zu differenzieren ist. Denn einem Beamten der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW – wie der Klägerin – sind sowohl die Entgeltgruppe 12 als auch die Entgeltgruppe 13 vergleichbar,
134vgl. exemplarisch Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der bereinigten Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 (Lehrer-Richtlinien der TdL); siehe aktuell auch § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder einschließlich Anlage – TV EntgO-L – vom 28. März 2015.
135Im Rahmen des TVöD belief sich die Absenkung der Sonderzahlung in den Jahren 2006/2007 auf 80 Prozent in Entgeltgruppe 12 und 60 Prozent in Entgeltgruppe 13. Hingegen fand im Anwendungsbereich des TV-L in beiden Entgeltgruppen gleichermaßen eine Absenkung auf 50 Prozent statt.
136In den Folgejahren wurden die Tarifentgelte im Rahmen der TVöD um 3,1 Prozent zuzüglich eines Sockelbetrages von 50,- Euro ab dem Jahr 2008, um weitere 2,8 Prozent ab 2009, um 1,2 Prozent ab 2010, um 0,6 Prozent zuzüglich weiterer 0,5 Prozent ab 2011, um 3,5 Prozent ab 2012, um 2,8 Prozent ab 2013 sowie um 3,0 Prozent ab 2009 erhöht.
137Im Rahmen des TV-L beliefen sich die Erhöhungen in den gleichen Zeitraum zwischen 2008 und 2014 auf 2,9 Prozent einschließlich einer Aufrundung auf volle fünf Euro ab dem Jahr 2008, auf einen Sockelbetrag von 40,- Euro plus weitere 3,0 Prozent ab 2009, auf 1,2 Prozent ab 2010, auf 1,5 Prozent ab 2011, auf 1,9 Prozent zuzüglich eines Sockelbetrages von 17,- Euro ab 2012, auf 2,65 Prozent ab 2013 sowie auf 2,95 Prozent ab 2009.
138Anders als die vorgenannten Anpassungen der Sockelbeträge um bezifferte Zahlungsbeträge können Einmalzahlungen – wie schon bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung – rechnerisch vernachlässigt werden, weil sie sich nicht dauerhaft, d.h. auch bei künftigen prozentuale Erhöhungen, auf die Entwicklung der Tarifentgelte auswirken.
139Für die weiteren Berechnungen auf dieser Grundlage kann ebenfalls auf die diesbezüglichen Erläuterungen zur Besoldungsentwicklung verwiesen werden.
140In tabellarischer Form stellt sich die Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 12, Stufe 5, in dem Zeitraum 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1994 bis 2008 (mit dem Basisjahr 1993) wie folgt dar:
141Jahr |
Tarifveränderungen in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
|||||
Bundesangestelltentarif (BAT) |
||||||||
1993 |
100,00 |
|||||||
1994 |
2,0 |
102,00 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungvon 100 % (in 1993) auf 98,04 % |
-0,15 |
101,85 |
||||||
1995 |
3,2 |
105,11 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 95 % |
-0,23 |
104,86 |
||||||
1997 |
1,3 |
106,23 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 93,78 % |
-0,09 |
106,13 |
||||||
1998 |
1,5 |
107,72 |
100,00 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 92,39 % |
-0,11 |
107,60 |
||||||
1999 |
3,1 |
110,93 |
103,09 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 89,62 % |
-0,21 |
110,69 |
102,87 |
|||||
2000 |
2,0 |
112,91 |
104,94 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 87,86 % |
-0,14 |
112,76 |
104,79 |
|||||
2001 |
2,4 |
115,46 |
107,31 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 85,80 % |
-0,16 |
115,28 |
107,14 |
|||||
2003 |
2,4 |
118,05 |
109,71 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 83,79 % |
-0,16 |
117,86 |
109,54 |
|||||
2004 |
2,0 |
120,22 |
111,73 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,96 % |
-0,06 |
120,14 |
111,65 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,14 % |
-0,06 |
120,06 |
111,58 |
|||||
TVöD für Bund und Gemeinden |
TV-L für Länder |
TV-L |
TV-L |
|||||
2006/2007 |
Absenkung Sonderzahlung auf 80%bis EG 12 |
-0,17 |
Absenkung Sonderzahlung auf 50%bis EG 13 |
-2,51 |
119,86 |
117,05 |
111,40 |
108,79 |
2008 |
ErhöhungSockelbeträgeum 50,- Euro |
1,6 |
2,9 |
121,36 |
120,45 |
112,79 |
111,94 |
|
3,1 |
Aufrundenauf volle5,- Euro |
0,0 |
125,12 |
120,42 |
116,29 |
111,91 |
||
2009 |
2,8 |
ErhöhungSockelbeträgeum 40,- Euro |
1,0 |
119,54 |
113,00 |
|||
3,0 |
116,39 |
|||||||
2010 |
1,2 |
1,2 |
120,98 |
117,79 |
||||
2011 |
0,6 |
1,5 |
121,70 |
119,55 |
||||
0,5 |
122,31 |
|||||||
2012 |
3,5 |
1,9 |
126,59 |
121,82 |
||||
ErhöhungSockelbeträgeum 17,- Euro |
0,4 |
122,28 |
||||||
2013 |
2,8 |
2,65 |
130,14 |
125,53 |
In entsprechender Weise stellt sich die Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 12, Stufe 5, in dem Zeitraum 2000 bis 2014 (mit dem Basisjahr 1999) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1995 bis 2009 (mit dem Basisjahr 1994) folgendermaßen dar:
143Jahr |
Tarifveränderungen in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
|||||
Bundesangestelltentarif (BAT) |
||||||||
1994 |
2,0 |
100,00 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungvon 100 % (in 1993) auf 98,04 % |
-0,15 |
|||||||
1995 |
3,2 |
103,20 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 95 % |
-0,23 |
102,96 |
||||||
1997 |
1,3 |
104,30 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 93,78 % |
-0,09 |
104,21 |
||||||
1998 |
1,5 |
105,76 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 92,39 % |
-0,11 |
105,65 |
||||||
1999 |
3,1 |
108,92 |
100,00 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 89,62 % |
-0,21 |
108,69 |
||||||
2000 |
2,0 |
110,86 |
102,01 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 87,86 % |
-0,14 |
110,71 |
101,87 |
|||||
2001 |
2,4 |
113,37 |
104,31 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 85,80 % |
-0,16 |
113,19 |
104,14 |
|||||
2003 |
2,4 |
115,91 |
106,64 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 83,79 % |
-0,16 |
115,72 |
106,48 |
|||||
2004 |
2,0 |
118,04 |
108,61 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,96 % |
-0,06 |
117,96 |
108,54 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,14 % |
-0,06 |
117,89 |
108,47 |
|||||
TVöD für Bund und Gemeinden |
TV-L für Länder |
TV-L |
TV-L |
|||||
2006/2007 |
Absenkung Sonderzahlung auf 80%bis EG 12 |
-0,17 |
Absenkung Sonderzahlung auf 50%bis EG 13 |
-2,51 |
117,69 |
114,93 |
108,29 |
105,75 |
2008 |
ErhöhungSockelbeträgeum 50,- Euro |
1,3 |
2,9 |
119,16 |
118,27 |
109,64 |
108,81 |
|
3,1 |
Aufrundenauf volle5,- Euro |
0,0 |
122,86 |
118,24 |
113,04 |
108,79 |
||
2009 |
2,8 |
ErhöhungSockelbeträgeum 40,- Euro |
1,0 |
126,30 |
119,38 |
116,20 |
109,84 |
|
3,0 |
122,97 |
113,14 |
||||||
2010 |
1,2 |
1,2 |
117,60 |
114,50 |
||||
2011 |
0,6 |
1,5 |
118,30 |
116,21 |
||||
0,5 |
118,90 |
|||||||
2012 |
3,5 |
1,9 |
123,06 |
118,42 |
||||
ErhöhungSockelbeträgeum 17,- Euro |
0,4 |
118,87 |
||||||
2013 |
2,8 |
2,65 |
126,50 |
122,02 |
||||
2014 |
3,0 |
2,95 |
130,30 |
125,62 |
Demgegenüber entwickelten sich die Tarifentgelte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 13, Stufe 5, in dem Zeitraum 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1994 bis 2008 (mit dem Basisjahr 1993) wie folgt:
145Jahr |
Tarifveränderungen in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
|||||
Bundesangestelltentarif (BAT) |
||||||||
1993 |
100,00 |
|||||||
1994 |
2,0 |
102,00 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungvon 100 % (in 1993) auf 98,04 % |
-0,15 |
101,85 |
||||||
1995 |
3,2 |
105,11 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 95 % |
-0,23 |
104,86 |
||||||
1997 |
1,3 |
106,23 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 93,78 % |
-0,09 |
106,13 |
||||||
1998 |
1,5 |
107,72 |
100,00 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 92,39 % |
-0,11 |
107,60 |
||||||
1999 |
3,1 |
110,93 |
103,09 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 89,62 % |
-0,21 |
110,69 |
102,87 |
|||||
2000 |
2,0 |
112,91 |
104,94 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 87,86 % |
-0,14 |
112,76 |
104,79 |
|||||
2001 |
2,4 |
115,46 |
107,31 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 85,80 % |
-0,16 |
115,28 |
107,14 |
|||||
2003 |
2,4 |
118,05 |
109,71 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 83,79 % |
-0,16 |
117,86 |
109,54 |
|||||
2004 |
2,0 |
120,22 |
111,73 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,96 % |
-0,06 |
120,14 |
111,65 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,14 % |
-0,06 |
120,06 |
111,58 |
|||||
Jahr |
TVöD für Bund und Gemeinden |
TV-L für Länder |
TV-L |
TV-L |
||||
2006/2007 |
Absenkung Sonderzahlung auf 60%ab EG 13 |
-1,73 |
Absenkung Sonderzahlung auf 50%bis EG 13 |
-2,51 |
117,99 |
117,05 |
109,66 |
108,79 |
2008 |
ErhöhungSockelbeträgeum 50,- Euro |
1,2 |
2,9 |
119,43 |
120,45 |
111,00 |
111,94 |
|
3,1 |
Aufrundenauf volle5,- Euro |
0,0 |
123,14 |
120,49 |
114,44 |
111,98 |
||
2009 |
2,8 |
ErhöhungSockelbeträgeum 40,- Euro |
1,0 |
117,64 |
113,04 |
|||
3,0 |
116,43 |
|||||||
2010 |
1,2 |
1,2 |
119,05 |
117,83 |
||||
2011 |
0,6 |
1,5 |
119,77 |
119,60 |
||||
0,5 |
120,37 |
|||||||
2012 |
3,5 |
1,9 |
124,58 |
121,87 |
||||
ErhöhungSockelbeträgeum 17,- Euro |
0,4 |
122,32 |
||||||
2013 |
2,8 |
2,65 |
128,07 |
125,56 |
Schließlich lässt sich folgende Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 13, Stufe 5, in dem Zeitraum 2000 bis 2014 (mit dem Basisjahr 1999) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1995 bis 2009 (mit dem Basisjahr 1994) erkennen:
147Jahr |
Tarifveränderungen in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
|||||
Bundesangestelltentarif (BAT) |
||||||||
1994 |
2,0 |
100,00 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungvon 100 % (in 1993) auf 98,04 % |
-0,15 |
|||||||
1995 |
3,2 |
103,20 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 95 % |
-0,23 |
102,96 |
||||||
1997 |
1,3 |
104,30 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 93,78 % |
-0,09 |
104,21 |
||||||
1998 |
1,5 |
105,76 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 92,39 % |
-0,11 |
105,65 |
||||||
1999 |
3,1 |
108,92 |
100,00 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 89,62 % |
-0,21 |
108,69 |
||||||
2000 |
2,0 |
110,86 |
102,01 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 87,86 % |
-0,14 |
110,71 |
101,87 |
|||||
2001 |
2,4 |
113,37 |
104,31 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 85,80 % |
-0,16 |
113,19 |
104,14 |
|||||
2003 |
2,4 |
115,91 |
106,64 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 83,79 % |
-0,16 |
115,72 |
106,48 |
|||||
2004 |
2,0 |
118,04 |
108,61 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,96 % |
-0,06 |
117,96 |
108,54 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,14 % |
-0,06 |
117,89 |
108,47 |
|||||
Jahr |
TVöD für Bund und Gemeinden |
TV-L für Länder |
TV-L |
TV-L |
||||
2006/2007 |
Absenkung Sonderzahlung auf 60%ab EG 13 |
-1,73 |
Absenkung Sonderzahlung auf 50%bis EG 13 |
-2,51 |
115,85 |
114,93 |
106,59 |
105,75 |
2008 |
ErhöhungSockelbeträgeum 50,- Euro |
1,2 |
2,9 |
117,27 |
118,27 |
107,90 |
108,81 |
|
3,1 |
Aufrundenauf volle5,- Euro |
0,0 |
120,90 |
118,31 |
111,24 |
108,85 |
||
2009 |
2,8 |
ErhöhungSockelbeträgeum 40,- Euro |
1,0 |
124,29 |
119,43 |
114,36 |
109,89 |
|
3,0 |
123,01 |
113,18 |
||||||
2010 |
1,2 |
1,2 |
115,73 |
114,54 |
||||
2011 |
0,6 |
1,5 |
116,42 |
116,26 |
||||
0,5 |
117,01 |
|||||||
2012 |
3,5 |
1,9 |
121,10 |
118,47 |
||||
ErhöhungSockelbeträgeum 17,- Euro |
0,4 |
118,91 |
||||||
2013 |
2,8 |
2,65 |
124,49 |
122,06 |
||||
2014 |
3,0 |
2,95 |
128,23 |
125,66 |
Zusammengefasst stiegen die Einkommen der Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen – soweit der Betrachtung die Entgeltgruppe 12 zugrunde gelegt wird – in dem zu betrachtenden Zeitraum von 1999 bis 2013 um 30,14 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 25,53 Prozent (BAT und TV-L) sowie zwischen den Jahren 2000 und 2014 um 30,3 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 25,62 Prozent (BAT und TV-L).
149In denselben Zeiträumen stiegen die Einkommen der Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen in der Entgeltgruppe 13 zwischen 1999 und 2013 um 28,07 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 25,56 Prozent (BAT und TV-L) sowie zwischen den Jahren 2000 und 2014 um 28,23 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 25,66 Prozent (BAT und TV-L).
150Legt man ergänzend die vom Bundesverfassungsgericht als Kontrollüberlegung eingeführte Staffelprüfung zugrunde, ist in dem Zeitraum von 1994 bis 2008 ein Anstieg (jeweils zuerst in Entgeltgruppe 12, dann in Entgeltgruppe 13) in Höhe von 25,12 / 23,14 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 20,42 / 20,49 Prozent (BAT und TV-L) sowie zwischen den Jahren 1995 und 2009 im Umfang von 26,3 / 24,29 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 22,97 / 23,01 Prozent (BAT und TV-L) zu verzeichnen.
151cc.
152Ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist nach dem Bundesverfassungsgericht eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land. Bei letzterem handelt es sich nämlich um einen allgemein anerkannten und repräsentativen Indikator der Verdienstentwicklung, d.h. für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland, indem darin die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer abgebildet wird. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem gleich langen, um fünf Jahre überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres potentielles Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
153Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 103-105) m.w.N.
154Zur Ermittlung des Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen hat IT.NRW auf entsprechende Anfrage der Kammer für den Zeitraum bis zu dem Jahr 2006 auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder sowie für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 auf die Ergebnisse der Vierteljährlichen Verdiensterhebung zurückgegriffen.
155Die Entwicklung des Nominallohnindex stellt sich nach der entsprechenden Auskunft in den hier maßgeblichen Zeiträumen wie folgt dar:
156Jahr |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
1993 |
100,00 |
|||
1994 |
101,38 |
100,00 |
||
1995 |
104,25 |
102,83 |
||
1996 |
105,26 |
103,83 |
||
1997 |
105,03 |
103,60 |
||
1998 |
105,07 |
103,64 |
100,00 |
|
1999 |
105,79 |
104,35 |
100,69 |
100,00 |
2000 |
106,37 |
104,92 |
101,24 |
100,54 |
2001 |
107,64 |
106,17 |
102,44 |
101,74 |
2002 |
109,26 |
107,77 |
103,99 |
103,28 |
2003 |
110,17 |
108,66 |
104,85 |
104,14 |
2004 |
110,76 |
109,25 |
105,42 |
104,70 |
2005 |
111,16 |
109,64 |
105,80 |
105,08 |
2006 |
111,03 |
109,51 |
105,67 |
104,95 |
2007 |
112,09 |
110,56 |
106,69 |
105,96 |
2008 |
114,82 |
113,25 |
109,28 |
108,53 |
2009 |
113,95 |
109,96 |
109,21 |
|
2010 |
112,78 |
112,01 |
||
2011 |
116,27 |
115,48 |
||
2012 |
118,64 |
117,83 |
||
2013 |
119,32 |
118,50 |
||
2014 |
121,30 |
Demzufolge stieg der Nominallohnindex für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) um 18,5 Prozent sowie zwischen 2000 und 2014 (mit dem Basisjahr 1999) um 20,6 Prozent.
158Für die Kontrollzeiträume in den Zeitraum von 1994 bis 2008 (Basisjahr 1993) war ein Anstieg in Höhe von 13,3 Prozent sowie zwischen den Jahren 1995 und 2009 (Basisjahr 1994) im Umfang von 10,8 Prozent zu verzeichnen.
159dd.
160Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist nach dem Bundesverfassungsgericht ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation, da hierin die allgemeine Preisentwicklung, d.h. die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden, abgebildet wird. Denn das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Bleibt die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren, gleich langen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres potentielles Indiz für eine evidente Unangemessenheit der Alimentation.
161Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 106-108) m.w.N.
162Auf Grundlage der wiederum von IT-NRW im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens bereitgestellten Zahlen stellt sich der Verbraucherpreisindex für das Land Nordrhein-Westfalen in den maßgeblichen Zeiträumen wie folgt dar:
163Jahr |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
1993 |
100,00 |
|||
1994 |
102,59 |
100,00 |
||
1995 |
104,53 |
101,89 |
||
1996 |
105,95 |
103,28 |
||
1997 |
108,15 |
105,42 |
||
1998 |
109,06 |
106,31 |
100,00 |
|
1999 |
109,83 |
107,06 |
100,71 |
100,00 |
2000 |
111,51 |
108,70 |
102,25 |
101,53 |
2001 |
113,84 |
110,97 |
104,39 |
103,65 |
2002 |
115,27 |
112,36 |
105,69 |
104,95 |
2003 |
116,56 |
113,62 |
106,88 |
106,12 |
2004 |
118,37 |
115,38 |
108,54 |
107,77 |
2005 |
120,44 |
117,40 |
110,44 |
109,66 |
2006 |
121,99 |
118,92 |
111,86 |
111,07 |
2007 |
124,71 |
121,56 |
114,35 |
113,55 |
2008 |
127,68 |
124,46 |
117,08 |
116,25 |
2009 |
124,84 |
117,44 |
116,61 |
|
2010 |
118,62 |
117,79 |
||
2011 |
121,23 |
120,38 |
||
2012 |
123,49 |
122,61 |
||
2013 |
125,50 |
124,62 |
||
2014 |
126,03 |
Der Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen stieg hiernach in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) um 24,6 Prozent sowie zwischen den Jahren 2000 und 2014 (mit dem Basisjahr 1999) um 24,1 Prozent.
165Für den Zeitraum der Vergleichsberechnung von 1994 bis 2008 (Basisjahr 1993) war ein Anstieg in Höhe von 24,5 Prozent sowie für den weiteren Kontrollzeitraum zwischen 1995 und 2009 (Basisjahr 1994) im Umfang von 22,5 Prozent zu verzeichnen.
166ee.
167Auf Basis der vorstehenden Indexwerte lässt sich eine evident unzureichende Entwicklung der Besoldung von Beamten in der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe (früher: Altersstufe) 10 – wie der Klägerin –, nicht feststellen. Denn die ermittelten Zahlen lassen eine im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe als erheblich zu bewertende Abweichung der Besoldungsentwicklung von den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in den 15-jährigen Zeiträumen mit Endpunkten in den Jahren 2013 und 2014 sowie hilfsweise in den Jahren 2008 und 2009 nicht erkennen.
168Dabei wird die jeweilige Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel [(100 + x) – (100 + y)] / (100 + y) * 100 dargestellt.
169Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 144) m.w.N.
170Anhand der vorstehend ermittelten Indexwerte ergibt sich das folgende Verhältnis zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der einzelnen Parameter:
171Die Besoldung blieb im Jahr 2013 ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 um 7,48 Prozent (TVöD) bzw. 3,67 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in der Entgeltgruppe 12 bzw. um 5,77 Prozent (TVöD) bzw. 3,7 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in der Entgeltgruppe 13 sowie um 3,65 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag jedoch demgegenüber um 1,46 Prozent über dem Anstieg des Nominallohnindex. Damit wich bezogen auf das Jahr 2013 in Gestalt der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst (ungeachtet der konkret herangezogenen Entgeltgruppe) jedenfalls nur ein einzelner von drei Parametern mit mehr als fünf Prozent und damit in erheblichem Maße – gemessen an der Lesart des Bundesverfassungsgerichts – von der Entwicklung der Beamtenbesoldung im gleichen 15-jährigen Zeitraum ab.
172In diesem Zusammenhang geht die Kammer im Sinne einer Günstigkeitsprüfung davon aus, dass es zur Erreichung der vorliegend relevanten Zwecke im Verhältnis zur Besoldungsentwicklung genügt, wenn jedenfalls einer der beiden Indexwerte für die Entwicklung der Tarifergebnisse, d.h. TVöD oder TV-L, den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Grenzwert übertrifft. Nicht entscheidend ist hierbei, dass die Klägerin als verbeamtete Lehrkraft eine Landesbeamtin ist und ihr die angestellten Lehrkräfte des Landes, die folgerichtig nach TV-L vergütet werden, am ehesten vergleichbar wären. Denn Hintergrund der hier vorgenommenen Betrachtung ist nicht die reine Vergleichbarkeit eines Beamten mit seiner Vergütung im Falle einer gedachten Einstellung im Angestelltenverhältnis, sondern – wie es das Bundesverfassungsgericht selbst formuliert hat – der Vergleich mit den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen. Diese jedoch werden ebenso durch die Ergebnisse des TV-L wie auch durch die Anpassungen nach dem TVöD bestimmt, zumal letztere Tarifergebnisse über den Bund hinaus auch für die Tarifangestellten der Kommunen und damit innerhalb der Länder Wirkung entfalten. In Anbetracht der wie Landesbeamte nach Landesrecht besoldeten Kommunalbeamten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÜBesG NRW) ist die Notwendigkeit ihrer Vergleichbarkeit naheliegend, weil andernfalls für diese ein anderer Maßstab gelten würde. Diese Betrachtungsweise trägt schließlich im vorliegenden Verfahren auch im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses dem Umstand Rechnung, dass die Besoldungsentwicklung jedenfalls verfassungsgemäß ist, wenn selbst bei der für die Klägerin günstigsten Berechnung kein hinreichender Anhaltspunkt für eine evident unzureichende Alimentation besteht.
173Im Jahr 2014 blieb die Besoldung sodann – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 – um 8,09 Prozent (TVöD) bzw. 4,21 (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in der Entgeltgruppe 12 bzw. um 6,37 Prozent (TVöD) bzw. 4,24 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in der Entgeltgruppe 13, um 0,63 Prozent hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,55 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Demgemäß war im Jahr 2014 wiederum lediglich (unter Zugrundelegung der genannten Günstigkeitsprüfung, aber unabhängig von der herangezogenen Entgeltgruppe) bei der Entwicklung der Tarifergebnisse und damit ebenfalls bei nur einem einzelnen der drei Kriterien eine oberhalb der Fünf-Prozent-Grenze liegende Abweichung der abschließenden Indexwerte gegenüber der Besoldungsentwicklung zu erkennen. Daneben erfüllte die Differenz zur Entwicklung beim Verbraucherpreisindex nur annähernd den Grenzwert.
174Dass die Besoldungsentwicklung keine Anzeichen für eine verfassungswidrige Unteralimentation erkennen lässt, wird zudem auch durch die zusätzliche Vergleichsberechnung für überlappende, gleich lange Zeiträume beginnend in den Jahren 1994 und 1995 bestätigt, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht als sog. „Staffelprüfung“ seinen Ausführungen bereits zu Grunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich im vorliegenden Verfahren ergänzend noch die folgenden Werte:
175Im Jahr 2008 blieb die Besoldung ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 um 6,04 Prozent (TVöD) bzw. 2,05 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in der Entgeltgruppe 12 bzw. um 4,35 Prozent (TVöD) bzw. 2,11 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in der Entgeltgruppe 13 sowie um 8,21 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag jedoch um 2,70 Prozent über dem Anstieg des Nominallohnindex. Demzufolge sind auch im ersten Kontrollzeitraum maximal nur zwei der drei Kriterien, welche die Entwicklung der verschiedenen Parameter über einen 15-Jahres-Zeitraum zum Gegenstand haben, erfüllt, namentlich eine erheblich (mehr als fünf Prozent) bessere Entwicklung der Tarifentgelte und des Verbraucherpreisindex. Dies gilt mit Blick auf die dargelegten Tarifindizes jedoch nur, indem einerseits die vorgenannte Günstigkeitsprüfung zwischen den seit dem Jahr 2006 gültigen Tarifverträgen (TVöD und TV‑L) zugrunde gelegt und andererseits in vergleichbarer Weise die Entgeltgruppe 12 anstelle der Entgeltgruppe 13 für ausschlaggebend erachtet wird. Denn nur in dieser einen Konstellation ist die Abweichung der Tarifergebnisse gemessen an dem bundesverfassungsgerichtlichen Grenzwert als erheblich einzustufen.
176Schließlich blieb die Besoldung im Jahr 2009 ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 um 5,42 Prozent (TVöD) bzw. 2,64 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in der Entgeltgruppe 12 bzw. um 3,75 Prozent (TVöD) bzw. 2,68 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in der Entgeltgruppe 13 sowie um 4,21 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, wohingegen die Besoldungsentwicklung den Anstieg des Nominallohnindex um 4,88 Prozent überstieg. Damit war im Jahr 2009 im Wege der Günstigkeitsprüfung – bei denselben Maßstäben wie für das Jahr 2008 dargelegt (nur Entgeltgruppe 12 und TVöD seit 2006) – mit der Entwicklung der Tarifergebnisse jedenfalls nur ein einzelnes der drei Kriterien unmittelbar und mit dem Verbraucherpreisindex ein Kriterium allenfalls annähernd erfüllt.
177b.
178Auch im Rahmen der Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten ergibt sich keine Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung der Klägerin in Nordrhein-Westfalen in Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW in den Jahren 2013 und 2014.
179aa.
180Das Bundesverfassungsgericht hat an dieser Stelle als vierten Parameter einen systeminternen Besoldungsvergleich angestrengt, der aus dem Verhältnis der untersuchten Besoldung zur Besoldung anderer Beamtengruppen resultiert und insofern der Frage geschuldet ist, ob das aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgende Abstandsgebot gewahrt ist. Danach ist es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Eine fortbestehende Staffelung der Gehälter soll das Leistungs- und das Laufbahnprinzip sicherstellen, indem die in den höher besoldeten Ämtern für den Dienstherrn erbrachten, regelmäßig wertvolleren Leistungen auch entsprechend bemessen werden. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren.
181Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 109-112) m.w.N.
182Einem derartigen systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen der A-Besoldungsordnung, das eine unangemessene Alimentation der danach besoldeten Beamten indizieren könnte, in den vergangenen Jahren jedoch nicht entnehmen.
183So betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe A 5 (Endstufe) sowohl in den Jahren 2008 und 2013 als auch in den Jahren 2009 und 2014 konstant etwa 48-50 Prozent des Grundgehaltssatzes in der Besoldungsgruppe A 13 (Endstufe). Ausgehend von letzterem belief sich der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe A 9 (Endstufe) in den genannten Zeiträumen konstant auf etwa 64-66 Prozent und derjenige in der Besoldungsgruppe A 16 (Endstufe) auf etwa 139-140 Prozent.
184Die Veränderungen zwischen den genannten Besoldungsgruppen lassen sich insoweit auf weniger als zwei Prozent in fünf Jahren beziffern.
185Dies wird auch durch die folgende Tabelle nochmals veranschaulicht:
186Jahr |
A 5 (Endstufe) |
A 9 (Endstufe) |
A 13 (Endstufe) |
A 16 (Endstufe) |
2008 |
1.962,43 € |
2.607,28 € |
4.034,28 € |
5.639,32 € |
2009 |
2.041,90 € |
2.706,10 € |
4.175,91 € |
5.829,10 € |
2013 |
2.211,34 € |
2.924,97 € |
4.474,95 € |
6.227,84 € |
2014 |
2.276,57 € |
3.011,26 € |
4.573,12 € |
6.348,80 € |
Verhältnis zu A 13 in % |
||||
2008 |
48,64% |
64,63% |
139,79% |
|
2009 |
48,90% |
64,80% |
139,59% |
|
2013 |
49,42% |
65,36% |
139,17% |
|
2014 |
49,78% |
65,85% |
138,83% |
|
Entwicklung des Verhältnisses zu A 13 in % |
||||
2008 bis 2013 |
1,59% |
1,14% |
-0,44% |
|
2009 bis 2014 |
1,81% |
1,61% |
-0,54% |
Zusammengefasst wird in keinem der maßgeblichen Zeiträume der Grenzwert in Höhe von 10 Prozent innerhalb von fünf Jahren auch nur annähernd erreicht.
188bb.
189Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines fünften Parameters noch den (gewissermaßen externen) Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder als weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation bestimmt. Denn obwohl jedes Land aufgrund der Zuständigkeit der Landesgesetzgeber seit dem Jahr 2006 grundsätzlich befugt ist, abweichende Regelungen zu treffen, um den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (kein Homogenitätsgebot), wäre eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern nicht hiervon gedeckt. Immerhin kommt der Alimentation nicht alleine eine unterhaltssichernde, sondern zugleich eine qualitätssichernde Funktion zu. Die Attraktivität dieser Tätigkeit für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte verlangt einen Vergleich für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes, weshalb neben der Privatwirtschaft vor allem ein Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig ist. Eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern ist nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts dann anzunehmen, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum liegt.
190Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 113-115) m.w.N.
191In Nordrhein-Westfalen, im Bund sowie in den anderen Ländern hat sich das Jahresbruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen im Jahr 2014 in der als Vergleichsmaßstab herangezogenen Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW wie folgt dargestellt:
192Bund/Land |
Monatsbetrag A13, Endstufe |
Sonderzahlung |
Rechtsgrundlage für die Sonderzahlung |
Jahresbetrag A13 inkl. Sonderzahlung |
Nordrhein-Westfalen |
4.573,12 € |
30,00% |
§ 6 Abs. 1 SZG NRW |
56.249,38 € |
Bund |
4.996,49 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2842) |
59.957,88 € |
Baden-Württemberg |
4.694,99 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 |
56.339,88 € |
Bayern |
4.664,59 € |
65,00% |
Art. 83 Abs. 2 BayBesG |
59.007,06 € |
Berlin |
4.361,46 € |
640,00 € |
§ 5 Abs. 1 SZG |
52.977,52 € |
Brandenburg |
4.535,98 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Brandenburgisches BVAnpG 2013/2014 |
54.431,76 € |
Bremen |
4.590,99 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 11 |
§ 10 Abs. 1 BesG Bremen |
55.091,88 € |
Hamburg |
4.668,73 € |
nur für berücksichtigungsfähige Kinder des Beamten |
Hamburgisches SZG |
56.024,76 € |
Hessen |
4.614,95 € |
5,00% |
§ 5 Abs. 2Hessisches SZG |
55.610,15 € |
Mecklenburg-Vorpommern |
4.590,68 € |
31,10% |
§ 6 SZG Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. Bemessungsfaktor 0,82944 |
56.516,05 € |
Niedersachsen |
4.641,53 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 8 oder für berücksichtigungsfähige Kinder |
§ 8 Niedersächsisches BG |
55.698,36 € |
Rheinland-Pfalz |
4.540,09 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Integration der jährlichen Sonderzahlung gemäß LBVAnpG 2009/2010 |
54.481,08 € |
Saarland |
4.578,38 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Aufhebung des Saarländischen SZG mit Gesetz vom 1. Juli 2009 |
54.940,56 € |
Sachsen |
4.743,35 € |
0,00 € |
Aufhebung des SZG Sachsen in Haushaltsbegleitgesetz 2011/12 |
56.920,20 € |
Sachsen-Anhalt |
4.659,85 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 4 bis A 8 oder für berücksichtigungsfähige Kinder |
§ 56 LBesGSachsen-Anhalt |
55.918,20 € |
Schleswig-Holstein |
4.632,66 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 10 |
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung |
55.591,92 € |
Thüringen |
4.710,41 € |
0,00 € |
Aufhebung der SZ gemäß Thüringer BesÜG 2008 |
56.524,92 € |
In Anbetracht dieser Werte ist bezogen auf das Jahr 2014 festzustellen, dass die Jahresbruttobesoldung einschließlich Sonderzahlung in Nordrhein-Westfalen zwar um 6,19 Prozent hinter der Besoldung des Bundes zurückblieb, gleichzeitig jedoch um 0,92 Prozent über dem Durchschnitt der Besoldung in den übrigen Ländern lag.
194Demzufolge wird auch der fünfte Parameter nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, der von 10 Prozent Abweichung im Jahresvergleich ausgeht, nicht annähernd erfüllt.
195c.
196Zusammengefasst besteht deshalb auf Basis der verschiedenen besoldungsrechtlichen Parameter kein Indiz dafür, dass die Bezüge eines Beamten in der Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 evident unangemessen gewesen wären. Die Gesamtbetrachtung der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter begründet insbesondere nicht die Vermutung, dass die entsprechenden Grundgehaltssätze das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten hätten. Denn nach den vorgenannten Berechnungen war sowohl in 2013 als auch in 2014 lediglich ein einzelner von fünf Parametern erfüllt. Für die Kontrollzeiträume ergibt sich zwar – unter Anlegung der Günstigkeitsprüfung, zum Teil in doppelter Weise – ein leicht abweichendes Bild, nämlich zwei der fünf Parameter in 2008 und nur ein einzelner Parameter in 2009; dies hat im Ergebnis keine indizielle Relevanz, weil in keinem der Jahre ein den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes Indiz (drei von fünf Parametern) erzielt wird.
197Darüber hinaus sind keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergeben würde. Im Gegenteil ist an dieser Stelle besonders zu berücksichtigen, dass von den fünf Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht benannt hat, in sämtlichen Zeitpunkten und -räumen jedenfalls drei Parameter, namentlich die Entwicklung des Nominallohnindex, das Verhältnis der Besoldungsgruppen untereinander (systeminterner Vergleich) sowie der Besoldungsvergleich mit dem Bund und anderen Ländern (externer Vergleich), nicht einmal ansatzweise erfüllt werden. Vielmehr sind die vorstehend ermittelten Werte von den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grenzwerten noch so deutlich entfernt, dass auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau kein verfassungswidriger Zustand angenommen werden kann. Angesichts dessen vermag der einzige Zeitraum, in dem immerhin zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich zwischen 1994 und 2008, im Rahmen der Gesamtabwägung als bloßer Kontrollzeitraum kein gegenteiliges Ergebnis zu rechtfertigen.
198Entsprechendes gilt auch – ungeachtet der allgemeinen Verortung auf der zweiten Prüfungsstufe des Bundesverfassungsgerichts – für die Anhebung der Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar 2003 um 50 Prozent auf 300,- Euro in der Besoldungsgruppe der Klägerin gemäß § 12a Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Nordrhein-Westfalen in der durch Art. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 und des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. Dezember 2002 geänderten Fassung (GVBl S. 655).
199Vgl. hierzu bereits explizit: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 176).
200d.
201Ein Verstoß gegen den Schutz des Alimentationsprinzips ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen, die über die Betrachtung der zuvor untersuchten, besoldungsrechtlichen Parameter hinausreichen, anzunehmen.
202aa.
203Dies gilt zunächst auf Basis der von der Kammer im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1744/13, n.v.; bei juris veröffentlicht ist nur der Beschluss vom 30. Januar 2014 in einem Parallelverfahren – 1 L 1704/13 –) entwickelten Maßstäbe für die Annahme einer finanziellen Notlage durch Unterschreitung des Mindestgehalts verfassungsgemäßer Alimentation. Bezugnehmend auf die dortigen Feststellungen ist bei der Klägerin keine Sachlage gegeben, die Bedenken hinsichtlich der absoluten Höhe ihrer Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 aufkommen ließe.
204Bereits in dem genannten Verfahren ist die Kammer davon ausgegangen, dass eine finanzielle Notlage eines Beamten im Allgemeinen erst anzunehmen wäre, sobald die ihm und seiner Familie zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs einer entsprechenden Familie unterschreiten. Dieser Grenzwert orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern und beruht auf der Annahme, dass ein um 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem einem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden lässt.
205Hierzu ausführlich mit entsprechender Begründung dieses Ansatzes: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1736/13 –, veröffentlicht nur das Parallelverfahren 1 L 1704/13 bei juris; dort unter Bezugnahme u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91, 5-10/96, 3-6/97 –, juris (Rn. 57 ff.) sowie VG Gelsenkirchen, Urteile vom 12. März 2008 – 1 K 4057/05 –, juris (Rn. 34 ff.), und vom 11. Juni 2008 – 1 K 3047/07 –, juris (Rn. 35, 49 ff.).
206Unter Berücksichtigung des im genannten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1744/13) bereits betonten Umstandes, dass sozialhilferechtliche Erwägungen ausschließlich als evidenter (äußerster) Kontrollmaßstab taugen können, wenn die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert,
207in dieser Weise bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris (Rn. 441 ff.),
208greift die Kammer diese Betrachtungsweise auch vorliegend als Kontrollüberlegung zur Sicherstellung einer absoluten Mindesthöhe der Bezüge auf.
209Gemessen am vorgenannten 115-Prozent-Maßstab hoben sich die Bezüge eines Beamten in der aktuellen Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW – wie der Klägerin – in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen einer vergleichenden Gegenüberstellung noch hinreichend von dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ab.
210Für die Grundlagen und die Berechnungen wird an dieser Stelle explizit auf den Beschluss im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen. Darin wurde im Sinne einer abstrakten, von der Klägerin bzw. dem einzelnen Beamten losgelösten Betrachtung der Einkommensverhältnisse das Nettoeinkommen eines verheirateten Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW, dort Erfahrungsstufe 3, mit zwei Kindern zugrunde gelegt. Deren familiären Gesamtbedarf im Kalenderjahr hat die Kammer sodann ermittelt und mit dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf einer entsprechenden Familie im gleichen Zeitraum verglichen.
211Eingehend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1736/13 –, veröffentlicht nur das Parallelverfahren 1 L 1704/13 bei juris; im Hinblick auf die generellen Maßstäbe unter Bezugnahme auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen, u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, juris (Rn. 31 f.); BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris (Rn. 48 ff.), und vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris (Rn. 37 ff., 56); OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, juris (Rn. 51 ff.), und vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 –, juris (Rn. 66 ff.); s.a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 – 1 K 3047/07 –, juris (Rn. 78).
212Anhand dieses Vergleichs hat die Kammer im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1744/13) festgestellt, dass die Besoldung eines Beamten in der als Vergleichsmaßstab zu Grunde gelegten Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 3, die ihm und seiner Familie fiktiv zustehenden Sozialhilfeleistungen in den Jahren 2013 und 2014 um (gerundet) jeweils 32 Prozent überstiegen hat.
213Weil bereits diese fiktive Konstellation, welche sich durch eine geringere Besoldungsgruppe als derjenigen der hiesigen Klägerin auszeichnete, dem 15-prozentigen Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf genügte, konnte die Kammer im Wege des Erst-Recht-Schlusses davon ausgehen, dass auch die Besoldungsgruppen jenseits von A 11 ÜBesG NRW den genannten Anforderungen genügen, soweit nicht gerade die Familienverhältnisse des einzelnen Beamten zu seinen Ungunsten erheblich abweichen.
214Letzteres ist bezogen auf die streitgegenständlichen Jahre 2013 und 2014 im Falle der Klägerin (Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW, verheiratet, zwei unterhaltsberechtigte Kinder) nicht der Fall; zudem hat sie andere Umstände, die ein weiteres Absinken der Nettobezüge oder ein Ansteigen des Mindestbedarfs gegenüber dem hier zu Grunde gelegten Vergleichsmaßstab zur Folge hätten (spezielle Berücksichtigung etwa erheblicher Krankheiten oder einer Schwerbehinderung), nicht vorgetragen und diese sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
215Auch dass die Bezüge der Klägerin im Nachgang der hier in Bezug genommenen Entscheidung der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30. Januar 2015 (1 L 1744/13) durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 (GV. NRW Nr. 34 vom 19. November 2014) rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 noch weiter erhöht wurden, wirkt sich im Wege eines erneuten Erst-Recht-Schlusses finanziell nicht zulasten, sondern zu Gunsten der Klägerin aus, da die gegenüber dem damaligen Entscheidungszeitpunkt nochmals erhöhte Besoldung in den Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW aufwärts für die Jahre 2013 und 2014 den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf jedenfalls um mehr als die vorausgesetzten 15 Prozent übersteigt.
216Erwägungen auf Basis des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs haben angesichts dessen ebenfalls keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip zur Folge.
217bb.
218Ebenso wenig ist ein Verstoß im Hinblick auf die dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht auferlegten prozeduralen (Begründungs-) Pflichten gegeben.
219Zwar ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber nach den jüngsten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft, die ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten treffen. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung.
220Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 129 f.) m.w.N.
221Das Bundesverfassungsgericht nimmt diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung an, dass einer Untersuchung der relativen zeitlichen Entwicklung der Besoldung eine Betrachtung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse über einen größeren Zeitraum vorauszugehen hat, weil nur auf diese Weise das Evidenzkriterium plausibel dargelegt zu werden vermag.
222Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 –, juris (Rn. 30).
223Gemessen an diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich zunächst nicht völlig unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2014 (LT-Drs. NRW 16/6688) keine umfassenden, über längere Zeiträume ermittelten Datenreihen aufgestellt und im Rahmen eines übergreifenden Vergleichs sämtliche Einflussgrößen miteinander in Verhältnis gesetzt hat, um die Amtsangemessenheit der Besoldung zu eruieren.
224Doch richten sich die Anforderungen an die vom Bundesverfassungsgericht beschriebene, prozedurale Begründungspflicht zugleich auch nach der Ausgangslage im Einzelfall und orientieren sich hierbei vor allem an den Tarifergebnissen für den öffentlichen Dienst. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen umso höher, je deutlicher die Abweichung vom Tarifabschluss im gleichen Zeitraum und je näher sich die Alimentation ihrer Mindestbemessungsgrenze nähert. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Die durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 gewährte Besoldungserhöhung orientierte sich maßgeblich an den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst und war – wie gezeigt – von dem an sozialhilferechtlichen Gewährleistungen orientierten absoluten Minimum der Alimentation noch deutlich entfernt.
225Ungeachtet dessen könnte die Klägerin in Anbetracht des Fehlens hinreichend vieler Indizien für das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation ihr Klageziel, die Feststellung einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation, nicht alleine auf Grundlage einer bloß unzureichenden Begründung des jüngsten Besoldungsanpassungsgesetzes erreichen.
226III.
227Schließlich ist der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag bereits unzulässig.
228Es ist bereits gezeigt worden, dass ein auf amtsangemessene Besoldung gerichtetes Begehren gerichtlich – wie vorliegend mit dem Hauptantrag geschehen – im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend zu machen ist (vgl. unter I.).
229Angesichts dessen und wegen der weitreichenden Bindungswirkung eines Verpflichtungstenors, der mit dem bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kollidieren würde, ist der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu gewähren, bereits unzulässig. Denn eine feste gerichtliche Vorgabe für die (amts-) angemessene Besoldung wäre wegen des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Besoldungsbereich nicht möglich.
230Vgl. nochmals die ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (375 f.) = juris (Rn. 48), vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03, 2267/03, 1046/04, 584/07, 585/07, 586/07 –, juris (Rn. 40) m. zahlr. Nachw.; außerdem BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 (352 f.) = juris (Rn. 69), sowie vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (294) = juris (Rn. 148 ff.); ferner Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 14 f.; Wolff, ZBR 2005, 361 (364 f.),
231Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
232Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
233Die Kammer hat trotz der zu erwartenden Breitenwirkung der vorliegenden Entscheidung von der gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehenden Möglichkeit abgesehen, die Berufung zuzulassen. Insbesondere in Anbetracht der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
234vgl. Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris,
235weist die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung auf noch weicht sie von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung ab. Im Gegenteil entspricht die rechtliche Prüfung – wie die vielfachen Fundstellenangaben belegen – der jüngsten Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts und wendet dessen Vorgaben in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf den Einzelfall an; in diesem Rahmen punktuell aufgeworfene Fragestellungen waren jedoch nicht entscheidungserheblich.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.