Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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12/12/2023 14:47

Die Regelung des § 88 VwGO stellt einen allgemeinen prozessualen Grundsatz dar und ist nicht nur auf Klageverfahren, sondern auch auf andere Verfahrensarten anwendbar, sofern keine abweichenden Regelungen existieren. In Beschlussverfahren, insbesondere in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ist das Gericht an das Begehren des Antragstellers gebunden und hat dieses zu ermitteln und auszulegen. Dabei spielt die Abgrenzung zwischen verschiedenen Antragsarten eine entscheidende Rolle. In besonderen Dringlichkeitsfällen kann eine schnelle Ablehnung des Antrags erfolgen, ohne das unklare Rechtsschutzziel ausführlich zu klären. Die Regelung in § 88 VwGO dient dem Grundsatz, dass das Gericht nur das zusprechen darf, was beantragt wurde ("ne ultra petita"). Sie reflektiert den Dispositionsgrundsatz und begrenzt den Verfahrensstoff. Das Gericht hat die Aufgabe, das eigentliche Klagebegehren durch Auslegung der Anträge zu ermitteln. Dabei darf das Gericht einen Antrag nicht nach eigenem Ermessen ändern, sondern sollte durch richterlichen Hinweis auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken, bevor es zur Auslegung oder Umdeutung gemäß § 88 kommt. Die Auslegungsgrenze wird überschritten, wenn das Gericht das Vorbringen nicht mehr so nimmt, wie es gemeint ist. Es ist zudem verpflichtet, die Klage so zu interpretieren, dass sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, und zu prüfen, ob das Klagebegehren nicht in einer anderen Rechtschutzform zulässig ist. Bei unklaren Klagebegehren muss das Gericht ggf. durch Hinweise oder Fristsetzungen Klarheit schaffen, andernfalls kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Die Berücksichtigung der Interessenlage ist abhängig von der jeweiligen Rechtsmaterie und den Umständen des Einzelfalls. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung
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