Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

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Referenzen - Gesetze | § 28 SGB 12

§ 28 SGB 12 zitiert oder wird zitiert von 31 §§.

§ 28 SGB 12 wird zitiert von 10 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 2 Leistungen in besonderen Fällen


(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 53 Mildtätige Zwecke


Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder2. deren Bezüg

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer


(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlich
§ 28 SGB 12 wird zitiert von 17 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022).

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 30 Mehrbedarf


(1) Für Personen, die1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sindund durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze


(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedür
§ 28 SGB 12 zitiert 4 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022).

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze


(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen


(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben. (2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbeda

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 11 Beratung und Unterstützung


(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. (2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche St

Referenzen - Urteile | § 28 SGB 12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - 4 StR 548/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2009 - XII ZB 135/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 135/07 vom 30. September 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 1 Satz 2 Einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei können im Ausnahmefall f

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2010 - VII ZB 111/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 111/09 vom 25. November 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2 Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB66/14 vom 20. Mai 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurg

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2010 - XII ZB 65/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 65/10 vom 5. Mai 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115; SGB II § 21 Abs. 3 a) Leistungen, die nach dem SGB II gewährt werden, stellen Einkommen i.S. des § 115

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2005 - XII ZB 234/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 234/03 vom 26. Januar 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 82 Abs. 1 Kindergeld, das die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei bezieht

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 140/07 Verkündet am: 28. Juli 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 658/11 vom 13. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115; SGB XII § 82 Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bewilligung der Ve

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2008 - XII ZR 65/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 65/07 Verkündet am: 26. November 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2008 - VIII ZB 18/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 18/06 vom 8. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115 Abs. 1 und 2; SGB II §§ 19 ff. a) Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO ist

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2008 - XII ZR 170/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/05 Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2019 - L 11 AS 335/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 6. April 2018 und der Bescheid vom 30. Januar 2019 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Arbeitslosengeld II i.H.v. jew

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Nov. 2017 - L 8 SO 284/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2015, S 11 SO 99/12 ES, wird in Ziffer 1 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger die verauslagten Kosten für den Beigeladenen A. in der Zeit vom 01.01.200

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2019 - L 11 AS 905/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2019 - L 11 AS 904/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2016 - L 16 AS 373/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 wird abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Nov. 2016 - L 8 AY 28/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Gründe I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2016 wird teilweise aufgehoben. Die Beigeladene wird verpflichtet, den Antragstellern ab 09.06.2016 bis zum 31.01.2017 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 135

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Nov. 2016 - L 8 AY 29/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antragstellerin wi

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Sept. 2018 - L 8 SO 18/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. November 2015 wird aufgehoben. II. Die Bescheide der Beklagten vom 02.10.2014, 06.11.2014, 26.11.2014, 08.12.2014, 21.01.2015, 04.03.2015, 27.03.2015 und 08.05.2015 in Gesta

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - 12 CE 17.2012

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,- € festgesetzt. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2016 - L 8 SO 312/14

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Oktober 2014, S 22 SO 325/13, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 588/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 1269/16 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sozialgericht Landshut Endurteil, 16. Dez. 2016 - S 11 AY 74/16

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 135,68 EUR zu zahlen. II. Der Beklagte hat den Klägern

Sozialgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - S 19 AS 2870/16 ER

bei uns veröffentlicht am 02.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Aug. 2016 - L 16 AS 222/16 B PKH

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Zwischen den Bet

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juli 2016 - L 18 AS 405/16 B PKH

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.06.2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger (Beschwerdeführer) steht beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Siche

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2015 - 10 Ta 51/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2014 - 2 Ca 12943/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2019 - L 11 AS 932/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.09.2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2018 abgewiesen. II

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - L 11 AS 529/17 NZB

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 - S 10 AS 15/17 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2018 - Au 2 K 17.162

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Sozialgericht Augsburg Urteil, 24. Nov. 2015 - S 3 SO 57/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig

Landgericht Bamberg Beschluss, 28. Feb. 2017 - 3 T 26/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 29.11.2016 (Az.: 610 M 7257/15) in Ziffer 1 des Beschlusses abgeändert: Der Freibetrag des Schuldners aus dem Pfändungs- und Übe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2017 - L 8 SO 8/13

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2012 teilweise aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Februar 2017 Leistungen der Grundsicheru

Finanzgericht München Urteil, 31. März 2017 - 8 K 2426/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tatbestand I. Strittig ist, ob die sächlichen Kinderfreibeträge für die beiden Kinder des Klägers deren Existenzminimum im Streitjahr 2014 abdecken. Der Kläger, der im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Okt. 2014 - 11 WF 1363/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 15.07.2014, geändert durch Beschluss vom 26.08.2014, dahin abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung auf 64 €

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 20. Aug. 2014 - 11 UF 744/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. aus W. beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG gelten in Fa

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Jan. 2015 - 11 WF 1716/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 05.11.2014 legte sie be

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. März 2017 - L 11 AS 121/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29.12.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist die vorläufige

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2016 - L 11 AS 700/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 wird in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 1107/13 (Ziffer V des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zurückgewiesen. II. Außergerichtliche

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juni 2016 - L 8 SO 133/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen, soweit sie das Ausgangsverfahren S 4 SO 24/09 betrifft. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Nov. 2014 - L 8 SO 5/14

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. September 2013 sowie der Bescheid vom 20. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2011 werden insoweit abgeändert, als die Klägerin anstelle von 1.385,

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Okt. 2014 - Au 3 K 14.1030

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor I. Die Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger jeweils vom 16. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 06. Nov. 2018 - 1 BvQ 80/18

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1

Bundesverfassungsgericht Urteil, 19. Sept. 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2

Bundessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2018 - B 4 AS 33/17 R

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Aug. 2018 - 1 L 71/18

bei uns veröffentlicht am 13.08.2018

Gründe 1 Die vom Kläger beantragte Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 8. November 2017 wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. 2 1. Die Voraussetzungen des §

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 8 SO 25/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 8 SO 24/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2018 - L 7 SO 2772/16

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betr

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