Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt

Marcus Richter, LL.M.
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
25 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

20/06/2018 16:35

Das BVerfG hat entschieden, dass Beamtinnen und Beamten in Deutschland auch künftig nicht streiken dürfen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
13/06/2018 13:15

Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung, hat er dem Arbeitnehmer zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
06/11/2017 10:10

Zum Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
02/08/2017 10:00

Mindestkörpergröße von Bewerbern zulässig - gehobener Polizeivollzugsdienst im Land Berlin - Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2703 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 28/10/2022 18:14

Das Gericht fällt auf die irreführende Etikettierung der Gen-Spritze als "Impfung" herein und fällt eine historisch naive und peinliche Fehlentscheidung.
published on 03/12/2021 15:27

Bundesverfassungsgericht   Beschluss vom 09.03.2018 Az.: 2 BvR 174/18   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.   Gründe I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 Richter am Oberlandesgericht K.
published on 03/12/2021 12:38

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  - 2 BvR 1473/20 - In dem Verfahrenüberdie Verfassungsbeschwerde   des Herrn (…), - Bevollmächtigte:Rechtsanwältin (…)- gegen a) das Urteil des Bundesgerich
published on 20/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 463/10 vom 20. Juli 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsanwartschaften nach der Ruhegeldordnung der Landesbank BadenWürttemberg f
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.