Vertragsarztrecht

erstmalig veröffentlicht: 29.10.2010, letzte Fassung: 29.10.2010
beiRechtsanwalt für Familien- und Erbrecht
In § 95 SGB V ist geregelt, wer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Dies sind die zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, die ermächtigten Ärzte und ermächtigten ärztlichen Einrichtungen und die zugelassenen Ärzte. Die zugelassenen Ärzte bilden hierbei den ganz überwiegenden Teil.

Die Zulassung der Vertragsärzte ist in ihren Einzelheiten in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt. Hier sind Zulassung und Ermächtigung, Arztregister, Vertreter, Assistenten, Gemeinschaftspraxen, Bedarfsplanung, Vertragsarztsitz u.a. normiert.

Die rechtliche Wirkung der Zulassung besteht nach § 95 Abs. 3 SGB V darin, dass der Vertragsarzt ordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung wird und damit entstehen die vertragsärztlichen Bindungen. Die Zulassung ist der Verwaltungsakt, der insbesondere zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und zur Behandlung der gesetzlich Krankenversicherten berechtigt und verpflichtet.

Mit der vertragsärztlichen Zulassung hat der Arzt das Recht und die Pflicht zur Versorgung der gesetzlich Versicherten und ist zugleich an die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung sowie an berufs- und weiterbildungsrechtliche Vorgaben gebunden. Im Einzelnen:
  • Verbot der Zuweisung gegen Entgelt
  • Beachtung der Fachgebietsgrenzen
  • persönliche Leistungserbringung
  • Wirtschaftlichkeitsgebot
  • Behandlungs- und Sorgfaltspflicht.

Jedem Vertragsarzt ist es neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit möglich, privatärztlich tätig zu werden. Bei Privatliquidation richtet sich der Honoraranspruch nach der GOÄ.

Von wesentlicher Bedeutung im Vertragsarztrecht ist das Sachleistungsprinzip (§ 2 SGB V). Hiernach erhalten Versicherte ihre Leistungen prinzipiell als Sach- und Dienstleistungen. Hieraus folgt für die Versicherten schließlich auch der Grundsatz der „freien Arztwahl“, welcher in § 76 SGB V näher konkretisiert ist.

Es gibt unterschiedliche Kooperationsformen im Vertragsarztrecht: Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft, Laborgemeinschaften. Durch das im Jahr 2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechtsänderungsgesetz soll eine Flexibilisierung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erreicht werden, insbesondere durch die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten in der ambulanten Versorgung, die Erweiterung ärztlicher Kooperationsformen und Abhilfe bei Unterversorgung im vertragsärztlichen Bereich.

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