Endlich endgültiges Ende der schädlichen "Schutz"-Maske
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Corona-Recht ist wie das Baurecht auch eine Misch-Materie aus den verschiedenen universitären Rechtsfächern.
In erster Linie ist hier natürlich das
1. Medizinrecht und Pharmarecht
zuständig und wird immer mehr werden, weil sich die desaströsen Folgen der Gen-Spritze mehr und mehr zeigen. Mehr und mehr Kanzleien bieten daher explizit Patientenrecht zugunsten der Spritz-Opfer an.
Schon vorher hat man sich als Medizinrechtlerin oder Medizinrechtler gerne entweder auf Mandantschaften aus der Ärzteschaft oder eben - was nun bereits mehr und mehr der Fall ist - auf die Durchsetzung von Rechten der Opfer von vermeidbaren Behandlungsfehlern spezialisiert.
Vermeidbar sind alle Fehler, die daraus resultieren, dass die Täterinnen und Täter nur noch die Tagesschau glotzen und das Ärzteblatt lesen, anstatt sich ein umfassendes Bild mithilfe auch der neuen bzw. freien Medien zu machen.
Die Spritz-Täterinnen und Spritz-Täter sind er in erster Linie für die Folgen der nutzlosen und schädlichen Spritzen (auf Englisch nicht zu Unrecht als "shots" bezeichnet) haftbar zu machen. Denn die notwendige Aufklärung vor jedem medizinischen Eingriff ist sowohl inhaltlich als auch förmlich fehlerhaft erfolgt. Weder wurde hinreichend über den experimentellen Charakter und mögliche Nebenwirkungen aufgeklärt noch haben die Spritz-Täterinnen und Spritztäter in jedem Einzelfall geprüft, ob das jeweilige Spritz-Opfer nicht zur Spritze genötigt worden ist, sei es durch sozialen Druck sei es durch berufliche Zwänge. Nicht zuletzt fehlt es an der erforderlichen Schonfrist.
Inzwischen pfeifen es die Spatzen von den Dächern. Wer sich jetzt noch spritzen lässt, kann kaum noch geschäftsfähig sein.
In zweiter Linie müssen Corona-Fachanwälte (mwd) das
2. Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht
beherrschen. Denn der autoritäre Staat bedient sich gerne im Sinne einer mehr und mehr unbegrenzten Auslegung der Sanktionen dieser Rechtsgebiete, sei es wegen angeblicher Verstöße gegen das Versammlungsrecht, sei es wegen Nichtbefolgung der absurd nutzlosen Maskenpflicht, gegen die ja gerade demonstriert werden soll.
Nutzlos und sogar kontraproduktiv ist die FFP2-Staubschutz-Maske nicht zuletzt deshalb, weil die Atemluft durch die Maske aufgewärmt und dadurch empfänglicher für Feuchtigkeit wird (sogenannter Foegen-Effekt). Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer etwa blasen die aufgewärmte und dadurch besonders virenreiche Luft (Stichwort Aerosole) ihren Fahrschülerinnen und Fahrschülern per Maskendüse direkt ins Gesicht.
Schon eine öffentlichrechtliche Pflicht kann zur Vollstreckung und damit zum Zwang durch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder führen, so dass auch das
3. Verwaltungsrecht und Staatsrecht (bzw. Verfassungsrecht)
einschlägig ist und die Behauptung, eine Pflicht sei ja kein Zwang (wer historisch informiert ist kennt die Herkunft dieser kranken Logik), schon aus diesem Grunde eine blanke Lüge darstellt.
Weil es bekanntlich leider schon einige bereichsbezogene Spritzpflichten gibt, sogar bestätigt durch das vormals so angesehene, inzwischen lediglich noch als Propagandaorgan der Bundesregierung verrufene Bundesverfassungsgericht und zuletzt auch (aufgrund eines krassen Anwaltsfehlers) das Bundesverwaltungsgericht, ist an vierter Stelle das
4. Arbeitsrecht
ein wesentlicher Bestandteil des Corona-Rechts.
Neben besonderen Fristen kennt dieses Rechtsgebiet noch andere erhebliche Fallstricke. Ich würde mir wünschen, dass es künftig mehr und mehr Kanzleien gibt, die das somit sehr breite Spektrum des neuen Rechtsgebiets "Corona-Recht" abdecken und zuverlässig vertreten können.
Auch auf diesem Portal ist nach meinem Dafürhalten schnellstmöglich das neue Rechtsgebiet Corona-Recht einzuführen. Es wird ähnlich wie Legal-Tech künftig auch Gegenstand von Ausschreibungen auf universitäre Lehrstühle sein.