SCHUFA: Voraussetzung für Schufa-Mitteilung über "weiche" Negativmerkmale
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Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte vom 19.5.2005 datiert und auf Nr. 19 Abs. 2 und 3 der AGB der Beklagten gestützt wurde. Die Klägerin hat seitdem keine Zahlungen auf die Debetsalden erbracht. Mit Beschluss vom 22.5.2006 hat das Amtsgericht Biedenkopf die Zwangsversteigerung des Grundeigentums der Klägerin und ihres Ehemanns in O1 angeordnet.
Das Landgericht hat der auf Widerruf bestimmter, von der Beklagten an die SCHUFA übermittelter Daten gerichteten Klage stattgegeben mit der Begründung, dass es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten für ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin fehle, insbesondere am Nachweis der Berechtigung der Beklagten zur Verbuchung von Mastercard-Belastungen auf dem Girokonto Nr. ... sowie der Überziehung des Kreditlimits allein durch Zahlungen mit der Geldkarte und der Berechtigung zur Kündigung der Geschäftsbeziehung. Gegen das ihr am 26.11.2007 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 20.12.2007 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 28.1.2008, einem Montag, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Ansicht vertritt, bereits aus den unstreitigen Umständen der Kartenausgabe, den ihnen zugrunde liegenden Kartenbedingungen und der Kartenbenutzung über den eingeräumten Dispositionskredit von 1.600.- € hinaus ergebe sich die Berechtigung zur Belastung des Girokontos Nr. .... Der Einwand der Klägerin, die Beklagte sei nicht das Kreditkartenunternehmen und deshalb nicht zur Belastung befugt, sei falsch, wie sich aus den Kreditkartenbedingungen ergebe. Es handele sich um ein bankgestütztes Kartensystem, bei der die Beklagte in Lizenz der Kreditkartengesellschaft selbst die Karte ausgebe, sich dieser gegenüber zur Bezahlung der Kreditkartenumsätze verpflichtet und einen dementsprechenden Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden habe. Das Landgericht hätte die Vorlage des Kreditkartenvertrags bzw. der Kontoauszüge über die jahrelange Belastung mit den Kartenabrechnungen als Bestätigung für das Zustandekommen des Kreditkartenvertrags zulassen müssen. Die Kündigung sei nach ihren auch in der Literatur abgedruckten AGB rechtmäßig. Die SCHUFA-Meldung sei nach sachgerechter Interessenabwägung zutreffend erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 28.1.2008 verwiesen.
Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte habe keine Rechtsgrundlage für die Belastung des Girokontos über das vereinbarte Kreditlimit hinaus gehabt. Die beklagte Bank sei auch kein Kreditkartenunternehmen, ungeachtet einer möglichen Lizenz. Die Beklagte könne die Vereinbarung der Kreditkarten-AGB nicht nachweisen, vor allem dem Kreditkartenvertrag nicht vorlegen. Die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten als verspätet sei zu Recht erfolgt. Ein Kreditkartenmissbrauch werde bestritten, zumal eine Buchung von Kreditkartenumsätzen „über das vereinbarte Limit hinaus nur zu einer geduldeten Überziehung führe“. Die Beklagte habe auch nicht fristgemäß ihre Berechtigung zur Kündigung nach den AGB nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 25.2.2008 verwiesen.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Widerruf der von dieser im Zusammenhang mit den Konten Nr. ... und ... an die SCHUFA übermittelten Daten bejaht.
Gegen die Übermittlung unzutreffender Daten bzw. deren Speicherung bei der SCHUFA ist der Betroffene durch § 824 BGB sowie auch nach §§ 27, 35 BDSG und § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. Die Übermittlung von Negativdaten bedarf grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach § 28 BDSG, wobei zwischen sog. „harten“ und „weichen“ Negativmerkmalen zu unterscheiden ist. Bei weichen Negativmerkmalen wie einer Kreditkündigung ist im Zuge einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht. Der Umstand, dass eine Forderung bestritten ist, führt nicht „automatisch“ dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teilbetrag der Forderung (Zinsen) bestritten ist, und der Darlehensnehmer diesen entgegen seiner Zusage aus Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit nicht gezahlt hat.
Die Darlegungs- und Beweislast für ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung trägt das übermittelnde Kreditinstitut. Hat eine Bank eine unrichtige Information an die SCHUFA weitergegeben, so ist diese zu widerrufen.
Die Rechtslage ist also anhand des § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG zu beurteilen, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten an private Speicherstellen zulässig ist, „soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen ... überwiegt“. Diese Norm kommt - wie andere Vorschriften des BDSG - auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Zweifel an der Zulässigkeit der Datenspeicherung im Sinne dieser Vorschrift bestehen jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, da das Interesse der Vertragspartner der SCHUFA, von der Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit der Klägerin im Falle einer Geschäftsbeziehung mit ihr Kenntnis zu nehmen, das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung der Negativdaten überwiegt.
Unrichtig ist die streitgegenständliche Information an die SCHUFA über die Fälligstellung der genannten Kontosalden nicht, denn die Fakten und Daten sind an sich zutreffend. Die Berechtigung der Beklagten zur Kündigung des Kreditkontos wird zudem von der Klägerin nur in pauschaler Weise und ohne Angabe von Gründen bestritten. Dem von der Beklagten im Kündigungsschreiben vom 19.5.2005 angeführten Kündigungsgrund des bestehenden Verzugs mit der Ratenzahlung für das Baufinanzierungsdarlehen ist die Klägerin weder in diesem Verfahren noch außergerichtlich entgegen getreten, weshalb das pauschale Bestreiten nicht ausreicht. Insofern bestehen auch angesichts der inzwischen jahrelangen Zahlungsverweigerung keine Bedenken gegen die Weitergabe der Information. Auch der Einwand der Klägerin gegen die Belastung der Konten mit den Kartenumsätzen greift nicht durch.
Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass es sich bei der von ihr an die Klägerin ausgegebenen Mastercard um ein bankgestütztes Kartensystem handelt, bei der die Beklagte in Lizenz der Kreditkartengesellschaft selbst die Karte ausgibt. Die Marktführer Mastercard und VISA betreiben dabei ihr Kartensystem dergestalt, dass sie Lizenzen an Finanzinstitute vergeben, die im Wesentlichen das Emissionsgeschäft gegenüber ihren Kunden übernehmen, während die Kreditkartenunternehmen weltweit die Akquisitionsgeschaft gegenüber den Vertragsunternehmen betreiben, wobei der Zahlungsaustausch als sog. Interchange durch interne Buchungsvorgänge organisiert ist. Aus der geschäftsbesorgungsvertraglichen Rechtsnatur des Emissionsvertrags im Deckungsverhältnis folgt, dass dem Kreditkartenunternehmen gegen den Karteninhaber ein Anspruch auf Ersatz seiner für die Erfüllungsübernahme aufgrund verbindlicher Weisung gemäß § 665 BGB erforderlichen Aufwendungen nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB zusteht. Vorliegend ist aufgrund der von der Beklagten in Lizenz an die Klägerin ausgegebenen Mastercard die Beklagte im Emissionsverhältnis als Kreditkartenunternehmen im vorgenannten Sinn anzusehen, dem der Aufwendungsersatzanspruch, der bereits aus §§ 675 Abs. 1, 670 BGB folgt und keiner AGB-Vereinbarung bedarf (wobei das Landgericht im unstreitigen, nicht angefochtenen und nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht maßgeblichen Tatbestand die Vereinbarung der Kreditkartenbedingungen der Beklagten festgestellt hat), aufgrund jeweils unstreitiger Weisung der Klägerin unmittelbar gegen diese als Kartenkunde zusteht. Damit ist die erforderliche materielle Belastungsgrundlage für das Konto der Klägerin mit den Kreditkartenumsätzen gegeben, das als sog. Deckungskonto fungiert und nach konkludenter Billigung des vom Kreditkartenunternehmen festgestellten und mitgeteilten Saldos durch den Karteninhaber entsprechend belastet werden darf. Mit der Saldomitteilung will das Kreditkartenunternehmen Grund und Höhe seines Aufwendungsersatzanspruches außer Streit stellen und es hat ein Sachinteresse daran, dass der Karteninhaber diesem nicht später Einreden aus den ursprünglichen, verschiedenen Vertragsunternehmen gegenüber bestehenden Schuldgründen entgegen halten kann. Saldomitteilung und -billigung können als abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB ausgelegt werden. Dass die Klägerin die Saldomitteilung im maßgeblichen Kontoauszug für März bzw. April 2005 nicht gebilligt habe, hat sie nicht vorgetragen, sondern lediglich eingewandt, die Beklagte habe keine Rechtsgrundlage für die Belastung des Girokontos über das vereinbarte Kreditlimit hinaus gehabt. Insoweit ist es aber grundsätzlich Sache der Klägerin, ein Dispolimit auf dem Girokonto nicht zu überziehen, und sie kann dieses Limit vor allem nicht der berechtigten Belastung mit dem in der Sache und Höhe selbst unstreitigen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten als funktionalem Kreditkartenunternehmen entgegen halten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine von der Klägerin selbst verursachte und von der Beklagten nach § 493 Abs. 2 BGB geduldete Überziehung des Girokontos, wobei diese Krediteinräumung über das Limit hinaus von der Klägerin auf die erfolgte Aufforderung der Beklagten hin zurückzuführen war, was jedoch bis heute nicht erfolgt ist. Ein Kartenmissbrauch durch Dritte, der nach § 676h BGB den Aufwendungsersatzanspruch des Kreditinstituts ausschließen könnte, liegt hier gerade nicht vor. Auf dieser Grundlage ist auch die Kündigung vom 19.5.2005 sowohl hinsichtlich der Dispositionskredite nach Nr. 19 Abs. 2 der gerichtsbekannten Banken-AGB der Beklagten als auch des Immobiliendarlehens nach Nr. 19 Abs. 3 Banken-AGB rechtmäßig.
Für die Verwendung der Deutsche Bank-Card gelten die vorstehenden Ausführungen insbesondere zum Aufwendungsersatzanspruch entsprechend, ohne dass es der Lizenz eines Kreditkartenunternehmens bedarf.
Die Mitteilung dieser streitgegenständlichen Daten an die SCHUFA war von einem berechtigten Interesse im Sinne des § 28 BDSG gedeckt. Der fällig gestellte Betrag, den die Klägerin nach wie vor schuldig ist, ist nicht so geringfügig, dass deswegen eine Speicherung der Daten bei der SCHUFA zu unterbleiben hätte. Der Geschäftsverkehr hat ein weit verbreitetes und berechtigtes Interesse an Informationen über zahlungsunfähige bzw. -unwillige Kreditnehmer. Auf der anderen Seite ist zwar nicht zu verkennen, dass die Meldung an die SCHUFA für die Klägerin unbestritten erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich brachte, z. B. in Form der Ablehnung der Anschlussfinanzierung. Aus Sicht des Senats überwiegen jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin die Rückführung der Debetsalden jahrelang aus wohl eher vorgeschobenen (wie aus der zuvor gepflegten und unbeanstandeten Praxis der Abrechnung der verwendeten Karten folgt), jedenfalls aber substanzlosen Gründen verweigert, die Interessen der Beklagtenseite.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
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(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.
(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.
(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.
(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
(4) Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Die Information
- 1.
ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, - 2.
hat die Angabe über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers zu enthalten, - 3.
hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung aufgrund des § 503 und die hierfür geltenden Bedingungen und gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zu enthalten und - 4.
ist so lange in regelmäßigen Abständen zu erteilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.
(5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.
Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, - 2.
im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und - 3.
gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.
(6) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.