Online-Streaming
16/01/2012 10:26
Im Internet wird vielfach angeboten, sich Filme oder Videos als Online-Stream anzusehen. Beim Online-Streaming handelt es sich um eine technische Möglichkeit, Videos online abzuspielen, ohne diese dabei dauerhaft auf dem eigenen Computer speichern zu müssen. Die rechtliche Einordnung dieses Vorgangs stellt sich als problematisch dar, da es fraglich ist, ob es sich hierbei um eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung nach § 16 UrhG handelt oder um eine rechtmäßige, nur vorübergehende Nutzung. Falls es sich hierbei um eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung handeln sollte, stellt sich weiterhin die Frage, ob diese durch die Schrankenbestimmungen § 44a Nr.2 UrhG (vorübergehende Speicherung) oder § 53 UrhG (privater Gebrauch) gerechtfertigt ist.
Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG handelt, da es nur von technischen Zufälligkeiten abhängt, ob das Video auf dem Zielcomputer dauerhaft gespeichert, nur temporär zwischengespeichert oder gänzlich online angesehen wird. Solange jedoch die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ist die Nutzung gemäß § 44a Nr.2 UrhG gerechtfertigt. Wenn es sich also um eine offensichtlich rechtswidrige Herstellung oder rechtswidrige Zugänglichmachung handelt, liegt eine urheberrechtswidrige Nutzung vor.
Fraglich ist, ob dies vom Gesetzgeber so gewollt ist, denn durch das Internet entstehen immer weiterreichende Möglichkeiten zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, während die Möglichkeiten der Einflussnahme des Urhebers hierauf schwinden. Des Weiteren ist problematisch, ob vom User einer Internetseite erwartet werden kann, dass er vor der Nutzung eines Streams eine rechtliche Einschätzung abgeben muss, ob es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Darstellung des jeweiligen Werkes handelt oder nicht. Falls dies der Fall ist, würde er sich urheberrechtswidrig verhalten und gegebenenfalls strafbar machen.
Bisher hat lediglich das OLG Hamburg mit der Entscheidung vom 15.02.10 (Az: 2-27/09 (REV)) klargestellt, dass es bei einem nur zufälligen Aufruf eines Streams bereits an einer Besitzverschaffung i.S.v. § 16 UrhG fehle, da die subjektive Tatseite nicht gegeben ist.
Somit bleibt die rechtliche Behandlung des Online-Streamings noch höchstrichterlich zu klären. Insbesondere wird klarzustellen sein, welche Anforderungen an eine offensichtlich rechtswidrige Herstellung oder rechtswidrige Zugänglichmachung zu stellen sind.
Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG handelt, da es nur von technischen Zufälligkeiten abhängt, ob das Video auf dem Zielcomputer dauerhaft gespeichert, nur temporär zwischengespeichert oder gänzlich online angesehen wird. Solange jedoch die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ist die Nutzung gemäß § 44a Nr.2 UrhG gerechtfertigt. Wenn es sich also um eine offensichtlich rechtswidrige Herstellung oder rechtswidrige Zugänglichmachung handelt, liegt eine urheberrechtswidrige Nutzung vor.
Fraglich ist, ob dies vom Gesetzgeber so gewollt ist, denn durch das Internet entstehen immer weiterreichende Möglichkeiten zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, während die Möglichkeiten der Einflussnahme des Urhebers hierauf schwinden. Des Weiteren ist problematisch, ob vom User einer Internetseite erwartet werden kann, dass er vor der Nutzung eines Streams eine rechtliche Einschätzung abgeben muss, ob es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Darstellung des jeweiligen Werkes handelt oder nicht. Falls dies der Fall ist, würde er sich urheberrechtswidrig verhalten und gegebenenfalls strafbar machen.
Bisher hat lediglich das OLG Hamburg mit der Entscheidung vom 15.02.10 (Az: 2-27/09 (REV)) klargestellt, dass es bei einem nur zufälligen Aufruf eines Streams bereits an einer Besitzverschaffung i.S.v. § 16 UrhG fehle, da die subjektive Tatseite nicht gegeben ist.
Somit bleibt die rechtliche Behandlung des Online-Streamings noch höchstrichterlich zu klären. Insbesondere wird klarzustellen sein, welche Anforderungen an eine offensichtlich rechtswidrige Herstellung oder rechtswidrige Zugänglichmachung zu stellen sind.