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Schriften zur digitalen Rechtserkenntnis, Band 6

Das eingehegte Gesetz

Urheberrecht, Datenbankherstellerrecht und Open Legal Data — warum gemeinfreie Gesetze weggesperrt werden

Autor: Dirk Streifler

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UrheberrechtVerwaltungsrechtVerfassungsrecht§ 5 Abs. 1 UrhG§ 87b Abs. 1 UrhG§ 44b Abs. 1 UrhG§ 11 Abs. 2 OWiG§ 17 Satz 1 StGB§ 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG§ 87c Abs. 1 Nr. 4 UrhG§ 60g Abs. 1 UrhGDas eingehegte Gesetz

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Inhalt

23 Kapitel — jedes mit eigener Adresse, einzeln lesbar und zitierbar.

  1. Teil I — Der BefundKapitel 1 · Der Fall, der nicht nachzulesen ist
  2. Kapitel 2 · Die Matrix
  3. Teil II — Die drei SchlösserKapitel 3 · Das erste Schloss ist keines: § 5 UrhG
  4. Kapitel 4 · Das zweite Schloss: das Recht an der Sammlung
  5. Kapitel 5 · Das dritte Schloss: der Vorbehalt, die Bedingung, die Textdatei
  6. Teil III — Wie es dazu kamKapitel 6 · Die Gesellschaft, der der Weg gehört
  7. Kapitel 7 · Zwei Prozesse, zwei Streitgegenstände
  8. Teil IV — Die GegenredeKapitel 8 · Der Zirkelschluss, und wo er bricht
  9. Kapitel 9 · Die Gegenposition, so stark wie möglich
  10. Kapitel 10 · Publizität ist keine Serviceleistung
  11. Teil V — Was das geltende Recht schon hergibtKapitel 11 · Der Satz, der schon im Gesetz steht — und die Lücke daneben
  12. Kapitel 12 · Die Bewegung, die nicht wartet — und ihre eigenen Schlösser
  13. Kapitel 13 · Der Weg, der allen offensteht — und sein Preis
  14. Teil VI — Was zu tun istKapitel 14 · Vierzehn Forderungen
  15. Kapitel 15 · Die Einlösung
  16. Schluss · Wem gehört der Weg?
  17. Zur Zitierweise
  18. Quellenregister
  19. Abkürzungsverzeichnis
  20. Glossar
  21. Die Reihe
  22. Zum Autor
  23. Impressum

Worum es geht

§ 5 des Urheberrechtsgesetzes erklärt das Gesetz für gemeinfrei. Niemand hat ein Recht daran — und niemand behauptet eines. Trotzdem untersagen elf von sechzehn Bundesländern den automatisierten Abruf ihres eigenen Landesrechts, zehn davon über eine zeichengleiche Datei auf Portalen desselben Betreibers. Man braucht kein Recht am Gesetz, wenn einem der einzige Weg dorthin gehört. Diese Streitschrift nimmt drei Schlösser auseinander, von denen keines für Gesetzestexte gedacht war und die erst im Verbund schließen: eine Schutzausnahme, die niemanden zur Herausgabe verpflichtet, ein Datenbankherstellerrecht, das zum großen Teil nicht greift und im Rest sehr wohl, und einen Nutzungsvorbehalt, der zwei Zeilen kostet. Sie erzählt, wie aus einem staatlichen Dokumentationsvorhaben ein Unternehmen wurde, dessen Veräußerungsvertrag nicht öffentlich einsehbar ist; sie führt die Gegenposition in ihrer stärksten Fassung und zitiert dafür die eigenen Messungen gegen die eigene These; und sie zeigt, dass das geltende Recht die Antwort längst enthält — in einem Satz des Datennutzungsgesetzes, der leerläuft, und in einer Zwangslizenzklausel, die seit 1996 unbenutzt in der Datenbankrichtlinie steht. Das Buch hält sich dabei an genau die Sperren, die es kritisiert, und macht die Liste dessen, was ihm dadurch fehlt, zum Beweisstück. Der stärkste Satz stammt nicht vom Verfasser, sondern vom Bundesverwaltungsgericht, 1997: Ohne pflichtmäßige Mitwirkung lässt sich die Gemeinfreiheit nicht realisieren.

Zitiervorschlag

Streifler, D. (2026): Das eingehegte Gesetz. Urheberrecht, Datenbankherstellerrecht und Open Legal Data — warum gemeinfreie Gesetze weggesperrt werden. Schriften zur digitalen Rechtserkenntnis, Band 6. ra.de Online Verlags GmbH & Co. KG. 1. Auflage.