Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 11 Veröffentlichungspflichten
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Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
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published on 04/11/2014 00:00
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefon
published on 06/08/2014 00:00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.
Der Beklag
published on 05/08/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
5 BV 15.160
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 5. August 2015
(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2014, Az.: AN 14 K 13.302149)
5. Senat
Sachgebietsschl
published on 14/11/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.....
Der Kläger ist Diplo
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