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Rechtsgebiet

Onlinehandel

61 von 733 Normen · 5 Urteile im Überblick

Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.

Der Betrieb eines Onlinehandels ist unweigerlich mit der massenhaften Verarbeitung personenbezogener Daten (Name, Adresse, Zahlungsdaten, Surfverhalten) der Kunden verbunden. E-Commerce-Unternehmen sind besonders strengen Regelungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des TTDSG unterworfen.

Die Erhebung von Kundendaten zur reinen Abwicklung einer Bestellung (z. B. Lieferadresse) bedarf keiner expliziten Einwilligung. Sie ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO rechtmäßig, da diese Daten zur Erfüllung des Kaufvertrags erforderlich sind.

Die rechtliche Grenze ist jedoch überschritten, wenn der Händler das Surfverhalten der Kunden auswertet (Profiling), um zielgerichtete Werbung auszuspielen, oder Cookies setzt, die technisch nicht zwingend für den Warenkorb notwendig sind. Hierfür ist eine freiwillige, ausdrückliche Einwilligung des Nutzers erforderlich. Des Weiteren trifft den Händler nach Art. 13 DSGVO die strenge Pflicht, den Nutzer präzise in einer Datenschutzerklärung über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung aufzuklären.

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Wer im Internet-Auktionshaus ebay als ""Powerseller"" auftritt, muss bei einem Streit um das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags beweisen, dass er kein Unternehmer ist. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Onlinehandel?2 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Frau, die einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 EUR über die Ebay-Plattform erworben hatte. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Onlinehandel?3 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.09.2015 (Az.: VIII ZR 284/14) folgendes entschieden: Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund … Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „IT- und Datenschutzrecht“.

Schlüsselnormen

  • § 19 TDDDGTechnische und organisatorische Vorkehrungen
  • § 21 TDDDGBestandsdaten
  • § 2 TDDDGBegriffsbestimmungen
  • § 9 TDDDGVerarbeitung von Verkehrsdaten
  • § 24 TDDDGAuskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
  • § 29 TDDDGZuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 1 TDDDGAnwendungsbereich des Gesetzes
  • § 3 TDDDGVertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
  • § 4 TDDDGRechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
  • § 5 TDDDGAbhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
  • § 6 TDDDGNachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
  • § 7 TDDDGVerlangen eines amtlichen Ausweises
  • § 8 TDDDGMissbrauch von Telekommunikationsanlagen
  • § 10 TDDDGEntgeltermittlung und Entgeltabrechnung
  • § 11 TDDDGEinzelverbindungsnachweis
  • § 12 TDDDGStörungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
  • § 13 TDDDGStandortdaten
  • § 14 TDDDGMitteilen ankommender Verbindungen
  • § 15 TDDDGRufnummernanzeige und -unterdrückung
  • § 16 TDDDGAutomatische Anrufweiterschaltung
  • § 17 TDDDGEndnutzerverzeichnisse
  • § 18 TDDDGBereitstellen von Endnutzerdaten
  • § 20 TDDDGVerarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
  • § 22 TDDDGAuskunftsverfahren bei Bestandsdaten
  • § 23 TDDDGAuskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
  • § 25 TDDDGSchutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
  • § 26 TDDDGAnerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
  • § 27 TDDDGStrafvorschriften
  • § 28 TDDDGBußgeldvorschriften
  • § 30 TDDDGZuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur
  • § 1 IFGGrundsatz
  • § 3 IFGSchutz von besonderen öffentlichen Belangen
  • § 5 IFGSchutz personenbezogener Daten
  • § 2 IFGBegriffsbestimmungen
  • § 3 BDSGVerarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
  • § 4 IFGSchutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
  • § 6 IFGSchutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
  • § 7 IFGAntrag und Verfahren
  • § 9 IFGAblehnung des Antrags; Rechtsweg
  • § 28 BDSGDatenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
  • § 4 BDSGVideoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  • § 1 BDSGAnwendungsbereich des Gesetzes
  • § 8 IFGVerfahren bei Beteiligung Dritter
  • § 26 BDSGDatenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
  • § 29 BDSGRechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
  • § 35 BDSGRecht auf Löschung
  • § 2 BDSGBegriffsbestimmungen
  • § 32 BDSGInformationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
  • § 10 IFGGebühren und Auslagen
  • § 38 BDSGDatenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
  • § 41 BDSGAnwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
  • § 11 IFGVeröffentlichungspflichten
  • § 5 BDSGBenennung
  • § 19 BDSGZuständigkeiten
  • § 34 BDSGAuskunftsrecht der betroffenen Person
  • § 7 BDSGAufgaben
  • § 6 BDSGStellung
  • § 11 BDSGErnennung und Amtszeit
  • § 22 BDSGVerarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  • § 43 BDSGBußgeldvorschriften
  • § 27 BDSGDatenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken

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VerbraucherrechtStreichpreis geprüft: war der Vergleichspreis wirklich der niedrigste der letzten 30 Tage? (§ 11 PAngV)Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben — nicht irgendeinen früheren. Die App ordnet Ihre Beobachtung der Norm zu, prüft die beiden Ausnahmen des Absatzes 4 und schreibt die Beanstandung.
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Onlinehandel

Alle Fragen im FAQ ›

Ab welcher Beschäftigtenzahl muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Ergänzend zu Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten besteht die Benennungspflicht nach § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG auch, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen.

Wann dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden?

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

Wann darf ein Bildnis einer Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden?

Bildnisse dürfen nach § 22 S. 1 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; im Zweifel gilt die Einwilligung nach § 22 S. 2 KunstUrhG als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung dürfen nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG unter anderem Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte sowie Bilder von Versammlungen verbreitet werden, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).

Welche Pflichten treffen den Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Shop und Bestellbutton)?

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien, hat er dem Kunden nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB unter anderem angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss die Schaltfläche zur Bestellung gemäß § 312j Abs. 3 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Besteht bei Verträgen über digitale Produkte eine gesetzliche Aktualisierungspflicht?

Das digitale Produkt entspricht nach § 327e Abs. 1 S. 1 BGB den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration, wenn unter anderem die Aktualisierungen bereitgestellt werden. Nach § 327f Abs. 1 S. 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese informiert wird.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Onlinehandel

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