Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
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Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
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published on 04/11/2014 00:00
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefon
published on 27/05/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zugang zur Telefondurchwahlliste und zu den Mailadressen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
published on 22/01/2019 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat - ungeachte
published on 09/01/2019 00:00
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die beiden Klägerinnen sind jeweils Fraktionsgemeinschaften im Gemeinderat der Stadt Freiburg. Sie begehren vom beklagte
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