Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 10 Gebühren und Auslagen

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 10 Gebühren und Auslagen
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(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

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(1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 festzusetzen, wenn 1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird,3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wir
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w
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published on 25/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 23/10/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.     aus C.      wird abgelehnt. 1Gründe: 2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwal
published on 15/10/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.     aus C.      wird abgelehnt. 1Gründe: 2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwal
published on 15/10/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt. 1Gründe: 2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Ve
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(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen...