Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 23

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 23
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(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode d
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published on 08.09.2022 16:47

Polizisten, die eine Identitätsfeststellung bei Personen vornehmen, die den Polizeieinsatz filmen, handeln rechtmäßig, wenn die konkrete Gefahr gegeben ist, dass ihr Recht am eigenen Bid tangiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat
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Polizisten, die eine Identitätsfeststellung bei Personen vornehmen, die den Polizeieinsatz filmen, handeln rechtmäßig, wenn die konkrete Gefahr gegeben ist, dass ihr Recht am eigenen Bid tangiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen mittlerweile aufgehoben. 

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 08.09.2022 16:02

Filmen Polizisten Personen auf einer öffentlichen Versammlung und filmen diese Personen ihrerseits diesen Polizeieinsatz, so sind die gefilmten Polizisten berechtigt die Identität der filmenden Personen festzustellen. Im vorliegenden Fall h
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Filmen Polizisten Personen auf einer öffentlichen Versammlung und filmen diese Personen ihrerseits diesen Polizeieinsatz, so sind die gefilmten Polizisten berechtigt die Identität der filmenden Personen festzustellen. Im vorliegenden Fall haben hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Aufnahmen unter Vertoß gegen das Kunsturhebergesetz verbreitet werden könnten. Die gefilmten Polizisten waren nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes zur Identitätsfeststellung der sie filmenden Person berechtigt.

Mittlerweile hat sich auch das Bundesverfassungsgericht geäußert. Dieses hat das Urteil des OVG Niedersachsen aufgehoben. Personen die Polizisten bei ihrer Arbeit filmen oder fotografieren, müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ihre Personalien festgestellt werden.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 08.09.2022 15:31

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, dürfen Polizisten, die Identität der sie filmenden Personen nicht ohne weiteres feststellen. Polizeiliche Maßnahmen wie die Identitätsfeststellung erfordern vielmehr tragfähige und
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Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, dürfen Polizisten, die Identität der sie filmenden Personen nicht ohne weiteres feststellen. Polizeiliche Maßnahmen wie die Identitätsfeststellung erfordern vielmehr tragfähige und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die filmende Person den Film unter Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz veröffentlichen will. Das höchste Gericht betont wiederholt, dass jeder Bürger grundsätzlich das Recht hat Polizeieinsätze zu filmen. Nur sofern eine konkrete Gefahr für ein polizeiliches Gut ersichtlich ist, darf eine Identitätsfeststellung erfolgen.

Rechtsanwälte Berlin - Streilfer&Kollegen

published on 10.12.2021 15:52

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluss vom 06.04.2018 Aktenzeichen: 13 U 70/17   In dem Rechtsstreit Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,  Prozessbevollmächtigte:  gegen Klägerin, Berufungsbeklagte und Beruf
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Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des...