Die Kehrseite des Erinnerns – Das OLG verneint den Auslistungsanspruch des Klägers aufgrund eines öffentlichen Interesses an der Berichterstattung
Auslistungsbegehren des Klägers gegen Google, Art. 17 I DSGVO
Der Kläger, als Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation, wollte einen Auslistungsanspruch, d.h. einen Löschungsanspruch, gegen Google geltend machen. Grund hierfür war folgendes Prozedere:
Im Jahr 2011 wies der Regionalverband ein finanzielles Defizit in Höhe von knapp einer Million Euro auf. Kurz zuvor meldete sich der Kläger krank – Über beides, insbesondere von Gesundheitsdaten des Klägers, erstattete die regionale Tagespresse Bericht und nannte insbesondere den vollen Namen des handelnden Geschäftsführers. Der Kläger begehrte nunmehr von der Beklagten, namentlich der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste anzuzeigen.
Der Instanzenzug im Überblick – Welche Instanzen das Auslistungsbegehren seither beschäftigte
Ergibt sich in der digitalen Welt infolge eines gewissen Zeitablaufs ein Vorrang des Vergessens vor dem Erinnern? Gewährt ein solches Recht auf Vergessen werden dem Einzelnen einen Auslistungsanspruch gegenüber unliebsamen Berichten aus der Vergangenheit? Mit diesen Fragen beschäftigten sich das Landgericht Frankfurt a.M., sowie das Berufungsgericht OLG Frankfurt a.M.:
1. Das LG wies die Klage aufgrund eines öffentlichen Interesses an der Berichterstattung ab
Das LG Frankfurt (AZ 2-03 O 190/16) wies die Klage ab mit der Begründung, dass bei einem öffentlichen Interesse an einer Berichterstattung kein „Recht auf Vergessenwerden“ bestehe. Ein ehemaliger Geschäftsführer eines Unternehmens habe keinen Auslistungsanspruch von Suchergebnissen von über 6 Jahre alten Berichten, falls an dieser Berichterstattung noch ein öffentliches Interesse bestehe.
Im strittigen Falle sei der Kläger der Öffentlichkeit bekannt und für vielfache soziale Tätigkeiten von Bedeutung. Finanzielle Schwierigkeiten des Regionalverbandes des Klägers würde eine Vielzahl von Personen in unmittelbarer Weise betreffen, die von diesen Dienstleistungen abhängig seien.
Bezüglich sensibler Daten, wie zB. die Gesundheitsdaten des Klägers, sei eine weitere Abwägung erforderlich. Seien die Abgaben über den Gesundheitszustand wie im strittigen Fall jedoch eher allgemein und nicht näher konkretisiert, bestehe diesbezüglich kein Löschungsanspruch.
2. Das Interesse des Betroffenen muss nach Ansicht des OLG hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurücktreten
Das OLG Frankfurt (AZ 16 U 193/17) entschied, dass es Google dem Grundsatz nach nicht verwehrt bleiben darf, ältere unliebsame Presseartikel über Personen in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Es komme vielmehr nach Inkrafttreten der DSGVO darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse.
Das durch die DSGVO anerkannte „Recht auf Vergessen“gem. Art. 17 I DSGVO überwiegt entgegen einer Entscheidung des EuGH zum früheren Recht (Urteil vom 13.05 2014 –- C.131/12, Google Spain) nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse.
(Die DSGVO erlangt erst seit dem 25.Mai 2018 unmittelbare Anwendung.)
Das Rechtsschutzziel des Klägers, namentlich das Auslistungsersuchen (Löschungsbegehren) gemäß Art. 17 I DSGVO sei zunächst gegeben. Der Begriff Löschung erfasse nicht nur das bloße Vernichten von Daten, sondern vielmehr auch das Unkenntlichmachen von personenbezogenen Daten und die Unterlassung der erneuten Anzeige bestimmter URLs.
Art. 17 DSGVO sei vielmehr auch die richtige Rechtsgrundlage. Die Rechtsbestimmung wurde als Reaktion auf die EuGH – Entscheidung zum Recht auf Vergessen in Sachen Google Spain geschaffen. In dieser Entscheidung verpflichtete der EUGH Google basierend auf der damals anwendbaren Datenschutzlinie dazu, Links von Dritten aus der Ergebnisliste zu entfernen.
Die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auslistungsanspruchs seien nach Ansicht des OLG vielmehr jedoch nicht gegeben. Abzuwägen seien das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmungmit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit.
Nach Ansicht des OLG müsse das Anonymitätsinteresse des Klägers hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte zurücktreten. Die Artikel in der Trefferliste enthielten zwar sensible Daten, namentlich Gesundheitsdaten des Klägers. Deren Schutz gehe aber nur so weit, wie er „erforderlich“ sei. Bei der Interessenabwägung greift das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH zur mittelbaren Störerhaftung zurück:
Danach sei ein Suchmaschinenbetreiber (wie Google) erst dann zur Handlung verpflichtet, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat – An einer derartigen Rechtsverletzung fehle es im vorliegenden Falle, vielmehr sei Google zu einer präventiven Kontrolle nicht verpflichtet.
Das OLG wies indes darauf hin, dass die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig war und ein erhebliches öffentliches Interesse bestand. – Dies beziehe sich vielmehr auch auf die gesundheitsbezogenen Angaben des Klägers, welche erklärten, aus welchen Gründen er zu Mitarbeit im Regionalverband nicht zur Verfügung stand.
Ein anderes Ergebnis lasse sich nach Ansicht des OLG auch nicht aus dem vom EuGH anerkannten „Recht auf Vergessen“. Aus dem Ablauf von 6 – 7 Jahren seit Veröffentlichung der Artikel ließe sich nicht die Erledigung jegliches Informationsinteresses ableiten.
Der EuGH (C131/12) habe zwar in einer Entscheidung vor Erlass der DSGVO angenommen, dass grundsätzlich das Anonymisierungsinteresse des Betroffenen das Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Nach Ansicht des EuGH könne lediglich in Ausnahmesituationen der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das OLG betonte jedoch, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe. Dieser Regel–Ausnahme – Mechanismus sei nach Ansicht des OLG unter Geltung der DSGVO nicht mehr anwendbar. Vielmehr müsse mit „Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung“ getragen werden.
Aus den genannten Gründen könne sich der Kläger nicht auf einen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubten Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen.
Fazit
Nicht jedwede Berichterstattung muss unter Hinweis auf das Recht auf Vergessenwerden gem. 17 I DSGVO in den Tiefen des Internets unauffindbar gemacht werden - Das Recht auf Vergessen gewährt kein automatisches Recht auf Vergessenwerden. Mit seinen Ausführungen haben die Instanzen klar gemacht, dass Art. 17 I nur nach sorgfältiger Betrachtung des Einzelfalls zum Sperren von Suchergebnissen führen soll. Eine Abwägung der kollidierenden Interessenlagen ist zu Recht erforderlich.
Das OLG (AZ 16 U 193/17) entschied folgendes:
Leitsätze:
1. Das Begehren auf Unterlassung, beanstandete Inhalte auf bestimmten Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen einer Suchmaschine mit entsprechender Verlinkung auffindbar zu machen, wird von der Rechtsfolge des Art. 17 DSGVO erfasst.
2. Über die Rechtmäßigkeit der Verlinkung von Inhalten mit Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei sich die Abwägung an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO orientieren kann.
3. Die von dem EuGH in seinem Urteil vom 13.5.2014 – C-131/12 (= ZUM 2014, 559), zu einem »Recht auf Vergessen« festgelegten Abwägungskriterien sind im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 lit. a), lit. d) i. V. m. Art. 17 Abs. 3 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO nicht schematisch anzuwenden, sondern es ist den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
Hinweis d. Red.: Anmerkung Gomille, ZUM-RD 2019, 86
Gründe:
A. Der Kläger war bis April 2012 Geschäftsführer des X. Mittelhessen (X. Mittelhessen), der über 500 Beschäftigte und mehr als 35.000 Mitglieder hat und bundesweit der zweitgrößte Regionalverband des X. ist; die Beklagte zu 2) – gegen die allein sich die Klage im Berufungsverfahren noch richtet – betreibt die Suchmaschine Google.
Im Jahr 2011 wies der X. Mittelhessen ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Der Kläger meldete sich kurz zuvor aufgrund gesundheitlicher Probleme krank. Die Presse berichtete wiederholt über die finanzielle Schieflage des X. Mittelhessen, teils unter Nennung des Namens des Klägers sowie der Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde.
Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2) die Unterlassung, bei einer Suche nach seinem Vor- und Zunamen, sowohl isoliert als auch in Verbindung mit bestimmten geografischen Angaben, fünf konkrete URL bei den Suchergebnissen ihrer Suchmaschine in Deutschland anzuzeigen, die zu entsprechenden Berichterstattungen der Presse führen. [...]
Das Landgericht hat die Klage für zulässig erachtet, aber als unbegründet abgewiesen. Soweit es die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) verneint hat, ist dies in der Berufung nicht mehr von Belang. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) hat es einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der weiteren Anzeige der streitgegenständlichen Links mit der Begründung verneint, die Rechte des Klägers auf Anonymität und informationelle Selbstbestimmung würden bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht rechtswidrig durch die Beklagte zu 2) verletzt.
Zwar sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die von der Beklagten zu 2) erstellte Ergebnisliste mit den streitgegenständlichen Treffern beeinträchtigt. Auch scheide eine Haftung der Beklagten zu 2) nicht bereits deshalb aus, weil diese sich auf die Privilegierung der §§ 8, 9 TMG berufen könne. Die Beklagte zu 2) sei jedoch nicht als (mittelbare) Störerin anzusehen.
Eine Haftung als Suchmaschinenbetreiber greife, wenn der Betreiber einer Suchmaschine konkret auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden sei und für den Betreiber hierdurch die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar sei. Die Inkenntnissetzung sei hier durch die Klagebegründung erfolgt.
Im Rahmen der Interessenabwägung sei aufseiten des Betreibers einer Suchmaschine das eigene wirtschaftliche Interesse am Betrieb der Suchmaschine zu berücksichtigen, das für sich allein die grundrechtlich geschützte Position des Klägers – sein Persönlichkeitsrecht – nicht überwiegen könne. Darüber hinaus könne sich die Beklagte zu 2) zwar nicht selbst auf das Grundrecht aus Art. 5GG berufen, weil die Arbeit einer Suchmaschine in einer rein technischen Verbreitung liege; allerdings seien aufseiten der Beklagten zu 2) die Rechte der Autoren und Seiteninhaber aus Art. 5 Abs. 1 GG, die Pressefreiheit der Medienorgane sowie die Ansprüche der Nutzer auf Information zu berücksichtigen.
Die Abwägung falle zulasten des Klägers aus. Der Kläger wende sich im Wesentlichen dagegen, dass bei Suche nach seinem Namen durch die Beklagte zu 2) offenbart werde, dass er im Jahre 2011, als der X. Mittelhessen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, deren Geschäftsführer war, ferner, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht erreichbar gewesen sei, wobei die Erkrankung länger gedauert und eine Rehabilitationsmaßnahme erforderlich gemacht habe. Diese Angaben seien wahr. Der Umstand, dass der Kläger Geschäftsführer des X. Mittelhessen war, entstamme der Sozialsphäre. Weiter sei einzustellen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, wenn und vor welchem Hintergrund über eine finanzielle Schieflage des X. Mittelhessen berichtet werde. Zugunsten des Klägers sei zwar zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei der Angabe, der Kläger sei erkrankt gewesen, um besondere Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG – nämlich Gesundheitsdaten – handle. Die Angaben zur Erkrankung des Klägers seien aber wenig konkret. Das hohe öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die finanzielle Schieflage des X. Mittelhessen umfasse hier auch die gesundheitsbezogenen Angaben. Auch unter Berücksichtigung des »Rechts auf Vergessenwerden« und der Rechtsprechung des EuGH falle die Abwägung nicht zugunsten des Klägers aus. Denn auch insoweit überwiege das öffentliche Interesse an der Auffindbarkeit der betroffenen Artikel das Interesse des Klägers an deren Nichtauffindbarkeit. Der Vorfall liege sechs Jahre zurück, die letzte Berichterstattung lediglich ca. vier Jahre. Der Fall »Google Spain« des EuGH habe Angaben zum dortigen Kläger betroffen, die sechzehn Jahre zurückgelegen hätten.
Der Kläger könne von der Beklagten zu 2) auch nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 29 BDSG die Unterlassung der Anzeige der beanstandeten Suchergebnisse verlangen, da insbesondere die im Rahmen der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 29Abs. 2 BDSG vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Klägers ausfalle.
Der Anspruch könne auch nicht auf § 35 Abs. 1 BDSG gestützt werden, da der nach dieser Vorschrift normierte Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers entspreche.
Es komme im Ergebnis auch nicht mehr darauf an, ob der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) lediglich subsidiär – nach Inanspruchnahme der Webseitenbetreiber der Ursprungsveröffentlichungen – geltend gemacht werden könne, ob der Kläger das »Recht auf Vergessenwerden« allein auf die »isolierte« Suche nach seinem Namen stützen oder auch Ergebnisse bei der Suche mit weiteren Angaben (hier: Ortsangaben) verbieten lassen könne und ob der Kläger seinen Antrag auf die Domain »google.de« beschränken müsse. [...]
Gegen dieses ihm am 1.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 30.11.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 20.12.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger macht geltend, die Interessenabwägung sei fehlerhaft. Durch die Abwägung werde der Rechtsprechung des EuGH nicht hinreichend Rechnung getragen. Würde es nämlich maßgeblich auf die übliche Interessenabwägung – wie beispielsweise bei einer aktuellen Berichterstattung – ankommen, so hätte das Recht auf Vergessenwerden, das der EuGH anerkannt habe, keinen eigenen Anwendungsspielraum und wäre überflüssig. Der Rechtsprechung des EuGH lasse sich auch nicht entnehmen, dass ein Zeitraum zwischen vier und sechs Jahren nicht ausreichend sei, um sich auf das »Recht auf Vergessenwerden« zu berufen. Dies würde auch der Intention dieses Rechts zuwider laufen. Ein Zeitraum von vier Jahren müsse grundsätzlich geeignet sein, damit das »Recht auf Vergessenwerden« Anwendung finde. Zudem werde das »Weniger« – verglichen mit der EuGH-Rechtsprechung – als Zeitfaktor durch ein »Mehr« bei der Sensibilität der Information für das Privatleben kompensiert: während es bei der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung um die Versteigerung eines Grundstücks und eine erfolgte Pfändung gehe, beinhalteten hier die streitgegenständlichen Berichte Gesundheitsdaten als besonders sensible Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG, die zumindest die Privatsphäre beträfen. Dieses »Mehr« an Eingriffsintensität rechtfertige es, das Zeitintervall geringer anzusetzen.
Zudem sehe der EuGH als drittes Kriterium vor, dass keine besonderen Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran rechtfertigen, im Rahmen einer Suche anhand des Namens einer Person Zugang zu den Informationen zu erhalten. Daraus folge eine Beweislastumkehr dergestalt, dass es Aufgabe der Beklagten zu 2) sei darzulegen, dass besondere Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an den Informationen – noch Jahre später – begründeten. Solche Gründe gebe es nicht. Im Übrigen gehe es allein darum, dass die Berichte bzw. Informationen nicht mehr bei der Suche nach dem Namen des Klägers aufgefunden werden könnten.
In einem weiteren Schriftsatz argumentiert der Kläger dahingehend, dass das Landgericht nicht berücksichtige, dass sich die finanzielle Situation des X. heute nicht mehr in einer Schieflage befinde und sich das heutige Informationsinteresse vieler Personen, die von den Dienstleistungen des X. abhängig seien, gegenüber von vor sechs Jahren verändert habe. Zudem werde durch die Veröffentlichung des Umstands, dass der Kläger krank gewesen ist und in einer Reha-Maßnahme behandelt wurde, gerade nicht das Interesse der Öffentlichkeit an der finanziellen Situation des X. betroffen. Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers seien nach sechs Jahren nicht mehr erforderlich, um dem öffentlichen Informationsinteresse zu dienen.
Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es [...] zu unterlassen, folgende URLs bei den Suchergebnissen der Suchmaschine in Deutschland bei einer Suche nach dem Vor- und Zuname des Klägers, sowohl isoliert als auch in Verbindung mit den geografischen Angaben Stadt1 und/oder Landkreis1 und/oder Stadt2 und/oder Stadt3 und/oder Stadt4, anzuzeigen:
1. http://b;
2. http://c;
3. http://www.d;
4. http://www.e;
5. http://www.f;
wenn dies geschieht wie in den Suchanfragen Anlage K1.
Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Das Landgericht habe im Rahmen eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs eine nicht zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen und auch die zeitliche Komponente berücksichtigt.
Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit grundsätzlich ein Interesse an der Recherche vergangener Ereignisse anhand unveränderter Originalberichte habe. Die Vorgänge, die mit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers und seiner Erkrankung im Zusammenhang stehen, hätten weiterhin Gegenwartsbezug bzw. seien nicht bereits mit der Berichterstattung zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossen gewesen. Dabei sei auch die Presseberichterstattung namhafter Online-Zeitungen betroffen, die sich auf das in § 57 Abs. 1 RStV geregelte Medienprinzip bzw. auf § 41 BDSG berufen könnten. Das Urteil des EuGH führe zu keinem anderen Ergebnis. Es sei schon zweifelhaft, ob die Erwägungen des EuGH auf den vom Kläger geltend gemachten persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog herangezogen werden könnten; das Urteil des EuGH betreffe die Auslegung spezifischer Vorschriften der Datenschutzrichtlinie zu einem Entfernungsanspruch, der im nationalen Recht durch § 35BDSG geregelt sei. Einen Entfernungsanspruch mache der Kläger nicht geltend. Die vom EuGH vorgenommene Interessenabwägung habe auch keine durch die Meinungsäußerungsfreiheit geschützten Tatsachen und keine Presseveröffentlichungen betroffen. Anders als im Fall des EuGH, der den Zweck der Mitteilung über die Zwangsversteigerung als erfüllt angesehen habe, sei vorliegend bei der Presseberichterstattung auch kein Zweckfortfall eingetreten.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) komme auch im Übrigen nicht in Betracht. Sofern man nicht bereits von einer Haftungsfreistellung der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin nach § 8 oder § 9 TMG ausgehe, die das Landgericht unter Heranziehung einer unzutreffenden Tatsachengrundlage fehlerhaft verneint habe, seien die Prüfpflichten der Beklagten als mittelbare Störerin nicht ausgelöst worden; es fehle bereits an dem erforderlichen konkret gefassten Hinweis ihr gegenüber auf eine offensichtliche Rechtsverletzung. Eine offensichtliche, auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung liege nicht vor. Ferner hätte der Kläger zunächst gegen die für die Presseberichterstattung Verantwortlichen vorgehen müssen, denen es möglich sei, die streitgegenständlichen Berichte für Suchmaschinen unauffindbar zu machen.
Einen Entfernungsanspruch nach § 35 BDSG habe der Kläger nicht geltend gemacht und §§ 28 f. BDSG stellten keine Anspruchsgrundlage dar. § 29 BDSG sei kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Mit einem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nachgelassenen Schriftsatz vom 16.8.2018 weist der Kläger ergänzend darauf hin, dass nach der bis zum 25.5.2018 geltenden Rechtslage die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten unzulässig gewesen sei, ohne dass es auf eine Interessenabwägung ankomme. Dies gelte auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung mit Art. 9 DSGVO. Der Kläger habe auch – unabhängig von den Gesundheitsdaten – einen Anspruch auf Entfernung der Links im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs aus Art. 17 DSGVO.
Die Beklagte zu 2) ist mit Schriftsatz vom 24.8.2018 ebenfalls der Auffassung, dass Art. 17 DSGVO auf Suchmaschinen anwendbar sei, hält dem Kläger aber entgegen, dass bei der datenschutzrechtlichen Interessenabwägung die Meinungs- und Informationsfreiheit besonders zu berücksichtigen und keine Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO betroffen seien. [...]
B. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die in den USA ansässige Beklagte zu 2) gerichtete Klage folgt aus § 32 ZPO. Danach genügt es zur Begründung der Zuständigkeit, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Dabei sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (zuletzt BGH ZUM 2018, 433).
Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 32 ZPO gegeben. Die angezeigten Treffer sind in deutscher Sprache aufgeführt und der in Deutschland lebende und arbeitende Kläger wird namentlich genannt, sodass die Kollision der widerstreitenden Interessen zwischen jenen des Klägers und jenen der Beklagten zu 2) im Inland eingetreten ist; der erforderliche Inlandsbezug liegt vor.
2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte zu 2) weiterhin die unzureichende Bestimmtheit des Klageantrags, wobei es an konkreten Angriffen gegen die Ausführungen des Landgerichts fehlt. Bereits aus dem Klageantrag ergibt sich mit ausreichender Klarheit, dass es dem Kläger darum geht, dass bestimmte URL sowohl bei einer isolierten Suche nach seinem Namen als auch bei einer Suche nach seinem Namen in Verbindung mit den angegebenen geografischen Angaben nicht mehr angezeigt werden. Da die URL im Klageantrag aufgeführt sind, auf die Begehungsweise gemäß Anlage K1 hingewiesen wird und die konkrete Verletzungsform das Zugänglichmachen der konkreten Artikel in ihrer Gesamtheit ist, bedarf es auch keiner Angabe konkreter, angeblich rechtsverletzender Äußerungen auf den verlinkten Drittseiten.
II. Die Klage ist aber nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, die beanstandeten Inhalte auf den von ihm benannten Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auffindbar zu machen. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus Art. 17 DSGVO (dazu im Folgenden unter Ziff. 1.) noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (dazu im Folgenden unter Ziff. 2.).
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch aus Art. 17 DSGVO.
a) Das Landgericht hat seiner Prüfung neben §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auch §§ 1004, 823 Abs. 2BGB i. V. m. § 29 BDSG (a. F.) zugrunde gelegt. Allerdings sind mittlerweile am 25.5.2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das BDSG n. F. in Kraft getreten. Da der Kläger einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geltend macht und der Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben sein muss, findet in zeitlicher Hinsicht nunmehr nicht mehr das BDSG a. F., sondern die DSGVO – ggf. nebst BDSG n. F. – Anwendung.
b) Der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet.
aa) Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung u. a. für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Arbeitsweise einer Suchmaschine wie jene der Beklagten zu 2) besteht darin, von Dritten ins Internet gestellte Daten oder dort veröffentlichte Informationen durch Suchprogramme zu finden, automatisch zu indexieren, zu speichern und den Internetnutzern in bestimmter Reihenfolge zur Verfügung zu stellen. Dies erfüllt die Voraussetzungen der »Verarbeitung« im Sinne des Art. 4 Ziff. 2 DSGVO, der die genannten Vorgänge erfasst. Dies betrifft auch Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und damit »personenbezogene Daten« im Sinne des Art. 4 Ziff. 1 DSGVO darstellen. Damit verarbeitet die Beklagte zu 2) personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, die demnach sachliche Anwendung findet (zur vergleichbaren alten Rechtslage [RL 95/46 EG] vgl. EuGH ZUM 2014, 559 – Google Spain, sowie [BDSG a. F.] BGH ZUM 2018, 433).
bb) Die räumliche Anwendbarkeit der DSGVO auf die in den USA ansässige Beklagte zu 2) folgt aus Art. 3 Abs. 2 DSGVO. Nach lit. a) fallen Datenverarbeiter ohne Niederlassung in der Union unter die DSGVO, soweit sie, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, Daten von Personen, die sich in der Union befinden, verarbeiten, wenn die Datenverarbeitung damit in Zusammenhang steht, den betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Die DSGVO definiert nicht, was unter einer Ware oder Dienstleistung zu verstehen ist. Die Begriffe sind aber weit auszulegen, zumal es nicht auf eine Entgeltlichkeit ankommt (Auernhammer/v. Lewinski, DSGVO/BDSG, 6. Aufl., Art. 3 DSGVO Rn. 13 und 14). Vorliegend bietet die Beklagte zu 2) in deutscher Sprache (vgl. dazu den Erwägungsgrund 23 der DSGVO) den Nutzern (u. a.) in Deutschland die Möglichkeit an, über ihren Suchdienst gezielt nach im Internet vorhandenen Informationen zu suchen und auf sie zuzugreifen, wobei die Nutzer letztlich als »Bezahlung« ihre Daten zur Verfügung stellen, um das Leistungsangebot nutzen zu können (Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, Art. 3 Rn. 17). Damit unterliegt die Beklagte zu 2) der DSGVO (so ausdrücklich Trentmann, CR 2017, 26 ff.).
c) Der Senat geht davon aus, dass das Begehren des Klägers von der Rechtsfolge des Art. 17 DSGVO erfasst wird.
aa) Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Die DSGVO definiert nicht, was unter Löschung zu verstehen ist. Da Art. 4 Nr. 2 DSGVO zwischen Löschen und Vernichten unterscheidet, setzt eine Löschung nicht zwingend eine Vernichtung der Daten voraus. Eine Löschung besteht aber grundsätzlich in der Unkenntlichmachung gespeicherter personenbezogener Daten (Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 17 Rn. 32).
bb) Allerdings verlangt der Kläger keine Löschung von Daten, sondern das Unterlassen der Anzeige von bestimmten URL in den Suchergebnissen der Suchmaschine der Beklagten zu 2) bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe, sogenanntes Delisting. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.2.2018 (BGH ZUM 2018, 433) ein entsprechendes Begehren nicht § 35 BDSG a. F. unterstellt, der nach altem Recht u. a. die Löschung von Daten regelte, sondern u. a. einen (datenschutzrechtlichen) Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 29 BDSG (a. F.) geprüft. Auch das Landgericht hat in seinem Urteil die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BDSG (a. F.) mit der Begründung verneint, der dort normierte Anspruch auf Löschung entspreche nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers.
cc) Es kann offenbleiben, ob demnach der alten Rechtslage zu folgen war (vgl. OLG Celle, das auf das Begehren des »Entfernens« eines Links und des »Verhinderns«, dass er erneut erscheint, § 35 BDSG a. F. angewandt hat, Urt. v. 1.6.2017 – 13 U 178/16; Urt. v. 29.12.2016 – 13 U 85/16, zitiert nach juris). Zumindest für die Zeit nach Inkrafttreten der DSGVO ist der Senat der Auffassung, dass sich das von dem Kläger letztlich geltend gemachte »Recht auf Vergessen« nach Art. 17 DSGVO richtet.
Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits der EuGH die Verpflichtung, von der Ergebnisliste Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu der betroffenen Person zu entfernen, als eine Verpflichtung zur Löschung im Sinne des Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG angesehen hat (EuGH ZUM 2014, 559). Dabei ist das Begehren, über das der EuGH zu entscheiden hatte, identisch mit dem hier vorliegenden: es geht jeweils darum, dass bestimmte Links in der Ergebnisliste bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe nicht mehr erscheinen. Dies kann man (untechnisch) als Löschung von Links bezeichnen (auch wenn eine Ergebnisliste niemals »feststeht«) oder als Unterlassung der erneuten Anzeige bei Eingabe der Suchparameter; in der Sache ist insoweit letztlich dasselbe Ergebnis gewünscht. Zudem hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass die Beklagte zu 2) nach der EuGH-Entscheidung eine technische Lösung entwickelt hat, um dem »Löschungsbegehren« durch eine Unterbindung der Verlinkung von Internetseiten zu bestimmten Suchparametern Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass die EuGH-Entscheidung mit in die Beratungen zu Art. 17 DSGVO eingeflossen ist (vgl. Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 17 Rn. 6 f.). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass gerade jene Fallkonstellation, die Gegenstand der Entscheidung war – nämlich das (untechnische) »Entfernen« von Links von einer Suchliste – von Art. 17 DSGVO, der nach seiner Überschrift auch das »Recht auf Vergessen« regelt – nicht erfasst sein soll. Dementsprechend wird in der Literatur – soweit ersichtlich – von einer Anwendung des Art. 17 DSGVO auf Suchmaschinenbetreiber ausgegangen (vgl. nur Nolte/Werkmeister, in: Gola, DSGVO, Art. 17 Rn. 46; Herbst, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 49; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, aaO., Rn. 51), was nach Auffassung des Senats voraussetzt, dass auch das sogenannte Delisting unter den Begriff der »Löschung« fällt.
Insoweit ist die Reichweite des Löschungsanspruchs gegenüber Suchmaschinenbetreibern eingeschränkt: diese können zwar zur »Löschung« einzelner Suchtreffer, die nach der Eingabe z. B. eines Namens angezeigt werden, verpflichtet sein; die Suchtreffer bzw. die verlinkten Webseiten müssen jedoch nicht vollständig aus dem Suchindex genommen werden, sondern können bei der Angabe anderer Suchwörter weiterhin von der Suchmaschine angezeigt werden (so ausdrücklich Nolte/Werkmeister, in: Gola, aaO., Rn. 47). Genau um diese Konstellation geht es vorliegend; der Kläger begehrt lediglich, dass die genannten URL nicht mehr bei Eingabe seines Namens (ggf. mit Ortsangabe) erscheinen, während auf sie weiterhin z. B. bei Eingabe »X. Mittelhessen« zugegriffen werden können soll.
d) Die Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO, die die Beklagte zu 2) zu einer Löschung im vorbeschriebenen Sinne verpflichten würden, liegen jedoch nicht vor.
aa) Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat der Kläger grundsätzlich das Recht, von der Beklagten zu 2) die Löschung der Verlinkung der nach Eingabe der angeführten Suchparameter erscheinenden Ergebnisliste mit den angeführten URL zu verlangen, wenn einer der unter lit. a) bis f) aufgeführten Gründe zutrifft.
(1) In Betracht kommt zunächst ein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO, der voraussetzt, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Diese Vorschrift folgt dem Prinzip der Zweckbindung und regelt den Fall des Entfallens jener Zwecke, für welche die Datenerhebung bzw. -verarbeitung erfolgte (Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 17 Rn. 20).
(a) Bezogen auf die Beklagte zu 2) erfolgt die Datenverarbeitung zu dem Zweck, die Artikel mit den angeführten URL auffindbar zu machen; dieser Zweck ist nicht entfallen.
(b) Denkbar ist allerdings im Hinblick auf die Vorschrift auch, auf den Inhalt der verlinkten Presseartikel abzustellen. Eine solche Zweckerfüllung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich jegliches Informationsinteresse durch Zeitablauf erledigt hätte (vgl. BGH ZUM 2018, 433). Insofern ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Zweckerfüllung bei einem Presseartikel überhaupt eintreten kann (so auch OLG Köln, Urt. v. 19.10.2017 – I-15 U 33/17, zitiert nach juris). Im Übrigen kann eine solche »Zweckerfüllung« nur durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall festgestellt werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 lit a) DSGVO in Bezug zu Art. 5 Abs. 1 lit. c) bis d) DSGVO setzt, der Art. 6 Abs. 1 lit. c) bis e) der Richtlinie 95/46 nachfolgt (Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 17 Rn. 20). Der EuGH hat in seiner »Google-Spain«-Entscheidung (ZUM 2014, 559) aus den in Art. 6 Abs. 1 lit. c) bis e) der Richtlinie 95/46 enthaltenen Anforderungen geschlossen, dass auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen kann, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen (EuGH ZUM 2014, 559 Rn. 93). Insofern hat der EuGH auf eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 1 lit. f) Richtlinie 95/46 abgestellt, dem wiederum im Wesentlichen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO entspricht.
Damit ist zugleich der Löschungsgrund nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) betroffen, wonach unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten zu löschen sind, womit auf Art. 6 DSGVO verwiesen wird. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen.
(2) Zugleich ist allerdings zu berücksichtigen, dass insoweit eine unrechtmäßige Datenverarbeitung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO vorliegt, als die verlinkten Artikel Gesundheitsdaten des Klägers enthalten, deren Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO unzulässig ist. In den Artikeln wird nämlich darüber berichtet, dass sich der Kläger krank gemeldet habe, sich in einer Reha-Maßnahme befinde, die bis Anfang April 2012 verlängert worden sei, er sich in einer seit langer Zeit terminierten medizinischen Behandlung befinde und er aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst gewesen sei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Nach Art. 4Ziff. 15 DSGVO sind Gesundheitsdaten personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person [...] beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Unter diese Definition lassen sich die vorstehenden Angaben ohne Weiteres subsumieren. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Kategorien im Einzelfall kontextbezogen zu prüfen seien und eine Auswertungsabsicht des Verarbeiters bestehen müsse, was nach Auffassung der Beklagten zu 2) nicht der Fall sei. Die Einordnung als sensibles Datum erfolgt in Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Verarbeitungskontext und den konkreten Umständen des Einzelfalls (Sydow/Kampert, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 9 Rn. 1; Schiff, in: Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 9 Rn. 2 f.), was bereits unter Geltung der Richtlinie 95/46 kritisiert wurde (Schiff, in: Ehmann/Selmayr, aaO., Rn. 2). Allerdings stellt sich die Frage des Verarbeitungskontextes und der Auswertungsabsicht (dazu Schulz/Gola, aaO., Art. 9 Rn. 11) im Wesentlichen bei der ersten Gruppe von Daten (Art. 9Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO), bei der aus den Daten bestimmte Eigenschaften einer Person folgen (»hervorgehen«). Demgegenüber ist bei der zweiten Gruppe, zu der auch die Gesundheitsdaten zählen, unmittelbar die Verarbeitung der gelisteten Daten verboten (Albers/Veit, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1.5.2018, Art. 9 Rn. 19). Zwar mögen als im Kern sensibel bewertete Daten der zweiten Gruppe im Einzelfall »belanglos« sein (Albers/Veit, in: Wolff/Brink, aaO., Rn. 20a). Eine solche Belanglosigkeit kann aber nicht für die zur Gesundheit des Klägers mitgeteilten Daten angenommen werden, selbst wenn es – wie die Beklagte zu 2) anführt – dem Kläger letztlich nicht um die Gesundheitsdaten ginge, sondern darum, die für ihn unangenehme Information unauffindbar zu machen, dass er sich seiner Verantwortung als Geschäftsführer entzogen habe. Denn dass er sich der Verantwortung entzogen haben soll, wird gerade mit sensiblen Gesundheitsdaten des Klägers begründet.
(bb) Allerdings gilt dies nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist, Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO.
Mit dieser Ausnahme setzt der Gesetzgeber die allgemeine Vorgabe der Rechtsprechung des EuGH um, wonach der (Grundrechts-)Schutz von personenbezogenen Daten betroffener Personen im Sinne der DSGVO stets in einen angemessenen Ausgleich mit den Grundrechten und Interessen des Verantwortlichen und Dritter zu bringen ist. Hierzu gehören insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, insbesondere auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künstlern und Schriftstellern, als auch das Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit gemäß Art. 11 Abs. 1 GRCh (Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 17 Rn. 50). Der Begriff der »Erforderlichkeit« schafft Raum für eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall (Worms, in: Wolff/Brink, aaO., Art. 17 Rn. 79), ohne dass Art. 17 Abs. 3 lit a) DSGVO allerdings konkrete Abwägungskriterien an die Hand gäbe (kritisch dazu Sydow/Peuker, aaO., Art. 17 Rn. 60). Insoweit bietet es sich aber (auch hier) an, die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO normierte zentrale Abwägungsklausel heranzuziehen (ähnlich Trentmann, aaO.).
cc) Die Vornahme einer solchen Abwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Verarbeitung insgesamt rechtmäßig ist.
Abzuwägen sind auf der einen Seite das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 GRCh und auf der anderen Seite das Recht der Beklagten zu 2) und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 GRCh unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (BGH ZUM 2018, 433).
(1) Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass den Suchmaschinenbetreiber aufgrund seiner besonderen Stellung erst dann spezifische Verhaltenspflichten treffen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt hat. Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen. Ein Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornografie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik (BGH ZUM 2018, 433).
Zugleich gesteht der Bundesgerichtshof dem Suchmaschinenbetreiber zu, dass ihm eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber sowie der Internetnutzer überwiegt, im Regelfall nicht ohne Weiteres möglich ist.
Legt man diesen Maßstab – den der Bundesgerichtshof auch auf einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1004BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 4, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG a. F. angewandt hat (BGH ZUM 2018, 433) – zugrunde, geht die Abwägung zulasten des Klägers, da es zumindest an einer für die Beklagte zu 2) offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung fehlt.
Im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung waren die Berichterstattungen rechtmäßig. Diese enthielten wahre Tatsachenbehauptungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH ZUM 2012, 675). Das Landgericht hat auch zu Recht darauf abgestellt, dass der Umstand, dass der Kläger Geschäftsführer des X. Mittelhessen war, seiner Sozialsphäre entstammt, und dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Berichterstattung besteht, wenn der X. Mittelhessen mit damals mehr als 500 Mitarbeitern und über 35.000 Mitgliedern in finanzielle Schieflage gerät und zudem der Geschäftsführer aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Restrukturierung mitwirken kann. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angaben zu dem (damaligen) Gesundheitszustand des Klägers nicht moniert hat. Es hat bei seiner Abwägung auf der einen Seite berücksichtigt, dass es sich um besondere Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG (a. F.) handelt, sie auf der anderen Seite aber in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand von Michael Schumacher (ZUM-RD 2017, 257) zu Recht als zu unkonkret angesehen, um ein genaues Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers zu offenbaren. Zudem dienten sie nach der zutreffenden Würdigung des Landgerichts auch zur Begründung der Angabe, warum der Kläger in der aktuellen Schieflage des X. Mittelhessen nicht zur Mitarbeit zur Verfügung stand. Dadurch wurde die Berichterstattung über die Schieflage bei dem X. Mittelhessen und die fehlende Möglichkeit des Klägers als Geschäftsführer, sich um die Situation zu kümmern, abgerundet. Es gab deshalb für die Beklagte zu 2) keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche und auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung im Hinblick auf den Inhalt der Beiträge.
85
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OLG Frankfurt am Main: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber wegen Ausgabe wahrer Tatsachenbehauptungen einschließlich Gesundheitsdaten des Betroffenen(ZUM-RD 2019, 79)
(2) Es ist im Rahmen der Abwägung auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 2) die Berichterstattungen trotz der darin enthaltenen Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers mit der Ergebnisliste verlinkt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ohne Suchmaschinen das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht mehr sinnvoll nutzbar wäre und damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen ist (BGH ZUM 2018, 433). In Bezug auf von der Suchmaschine aufgegriffene Presseartikel ist zudem das Interesse der Autoren aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, dem es widerspräche, wenn an sich zulässige Berichterstattungen nicht über Suchmaschinen auffindbar gemacht werden könnten, weil auch (allgemein gehaltene) Gesundheitsdaten mitgeteilt wurden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 85 DSGVO i. V. m. § 10 Hessisches Pressegesetz für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken Art. 9DSGVO keine Anwendung findet und der Gesetzgeber dabei auch »Hilfsunternehmen« der Presse einbezogen hat. Zwar dürfte es sich bei einer Suchmaschine nicht um ein solches Hilfsunternehmen handeln; dennoch macht dies deutlich, dass auch im Rahmen der Veröffentlichung bzw. Auffindbarkeit von Presseberichterstattungen im Internet die Vorschriften der DSGVO nicht uneingeschränkt herangezogen werden können.
(3) Schließlich haftet die Beklagte zu 2) auch nicht deshalb gegenüber dem Kläger, weil sie ein diesem zustehendes Recht auf Vergessenwerden missachtet hat.
(a) In seiner Entscheidung vom 27.2.2018 hat der Bundesgerichtshof das »Recht auf Vergessenwerden« als Unterfall der reaktiven Prüfpflicht der Suchmaschinenbetreiber angesehen, indem er unter Bezugnahme auf die »Google-Spain«-Entscheidung des EuGH angenommen hat, dass eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung bei »Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf« auf der Hand liegen könne.
Der hier vorliegende Zeitablauf von (jetzt) sechs bis sieben Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lässt nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen, auch wenn sich die finanzielle Situation des X. Mittelhessen mittlerweile gebessert hat und der – offenbar gesundete – Kläger dort auch nicht mehr tätig ist. Deshalb liegt danach auch insoweit keine offensichtliche Rechtsverletzung vor.
(b) Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht aufgrund der »Google-Spain«-Entscheidung des EuGH (ZUM 2014, 559) veranlasst.
(aa) Allerdings könnte die Reduzierung des »Zeitmoments« auf die offensichtliche Erledigung jeglichen Informationsinteresses der »Google-Spain«-Entscheidung des EuGH widersprechen. Denn der EuGH hat angenommen, dass bei der Prüfung, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass (wahre) Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste mit ihrem Namen in Verbindung gebracht werden, eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der grundsätzlich die Grundrechte der betroffenen Personen aus Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta (Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 8 der Charta (Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten) überwiegen; dies soll (nur) dann nicht der Fall sein, wenn sich aus besonderen Gründen ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist (Rn. 94 ff.). Gerade wegen Letzterem geht der Kläger in seiner Berufungsbegründung von einer Beweislastumkehr dergestalt aus, dass es an der Beklagten zu 2) wäre darzulegen, dass besondere Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an den Informationen – noch Jahre später – begründen.
(bb) Es ist bereits fraglich, ob die Entscheidung des EuGH vorliegend überhaupt einschlägig ist.
(aaa) Zum einen ging es bei der von dem EuGH angenommenen Interessenabwägung nicht um eine Meinungsäußerung oder um durch die Meinungsfreiheit geschützte Tatsachenbehauptungen, sondern um Informationen über eine Zwangsversteigerung, die auf Anforderung des Arbeits- und Sozialministeriums in einer Zeitung veröffentlich wurden; deshalb bestehen Bedenken, das Urteil des EuGH auf Presseveröffentlichungen zu übertragen (siehe bereits oben unter II. 1. d) aa) (1) (b)).
(bbb) Zudem kommt in Betracht, dass der »Regel-Ausnahme-Mechanismus«, wie ihn der EuGH in seinem »Google-Spain«-Urteil statuiert hat, im Rahmen der Abwägung nach Art. 17 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO keine Anwendung mehr findet. So wird in der Literatur (vgl. Trentmann, aaO.) darauf hingewiesen, dass sich der »Regel-Ausnahme-Mechanismus« des EuGH in Art. 6 bzw. Art. 17 DSGVO nicht wiederfindet, selbst die Erwägungsgründe der Verordnung ihn nicht aufgreifen und sich ein vorgeschlagener Erwägungsgrund 53a nicht durchsetzen konnte, in dem zur Konkretisierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO bei Suchmaschinen und Trefferlinks deutlich an den »Abwägungsmechanismus« des EuGH angeknüpft wurde. Dies spricht zumindest dafür, den »Abwägungsmechanismus« des EuGH nicht schematisch anzuwenden, sondern mit Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
(ccc) Der Senat ist hier mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Kläger (noch) keinen Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des »Rechts auf Vergessen« hat. Der Kläger möchte das »Weniger« beim Zeitablauf durch ein »Mehr« an Betroffenheit durch die Veröffentlichung von Gesundheitsdaten ausgleichen. Die Veröffentlichung dieser Daten war aber zulässig, auch wenn verständlich ist, dass der Kläger sie nicht in der Öffentlichkeit wissen möchte. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Vorkommnisse, um die es geht und die aufgrund von Stellenstreichungen, Streichungen bei Leistungen etc. auf viele Menschen Auswirkungen hatten (vgl. z. B. den Artikel vom 8.1.2013), erst wenige Jahre zurückliegen, die Rechtsprechung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit anerkennt, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (BGH ZUM 2012, 675), und die Vorkommnisse letztlich auch zu dem beruflichen Werdegang des Klägers gehören, die nicht ohne Weiteres aus seinem Leben gestrichen werden können. Von daher lässt sich auch unter Berücksichtigung der EuGH-Grundsätze feststellen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte auch im Zusammenhang mit einer Suche nach dem Namen des Klägers, ggf. in Verbindung mit einer örtlichen Angabe, das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG.
Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei Art. 17 DSGVO um eine abschließende Spezialnorm handelt, die § 823 Abs. 1 und 2 BGB als weitere Anspruchsgrundlagen ausschließt (so Nolte/Werkmeister, in: Gola, aaO., Art. 17 Rn. 73). Denn auch im Rahmen eines (Unterlassungs-)Anspruchs aus den vorbenannten Ansprüchen gilt, dass die Beklagte zu 2) als Suchmaschinenbetreiberin erst dann spezifische Verhaltenspflichten treffen, wenn sie durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt hat (BGH ZUM 2018, 433). Zudem sind auch in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für ein Überwiegen des Anonymitätsinteresses des Klägers sprechen.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg. [...]
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Informationen nicht verändern, - 2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, - 3.
die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, - 4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und - 5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Informationen nicht verändern, - 2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, - 3.
die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, - 4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und - 5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.