Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 39
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.
(2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.
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(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken
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published on 23/11/2017 00:00
Tenor
Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle, verwiesen.
published on 31/05/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
published on 10/03/2015 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Pr
published on 17/12/2014 00:00
Tenor
Die Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens B 14 AS 290/13 S vor dem Bundessozialgericht wird als unzulässig verworfen.
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(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung...