Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 9

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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.

(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.

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published on 26/01/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juni 2017, mit dem dem Kläger wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung Gerichtskosten in Höhe von 600,00 Euro auferlegt wurden, aufgehob
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