(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

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Verwaltungsrecht: Kein Anspruch auf Wunsch-Impfstoff

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Zwangsvollstreckung: Zur Mitpfändung von Schuldneransprüchen auf Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften

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Ansprüche aus § 109 SGB VI sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung der Schuldnerin auf Zahlung von Renten mitgepfändet-BGH vom 09.02.12-Az:VII ZB 117/09
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(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes is

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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das

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(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen

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Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter a

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(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision. (2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen
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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 69 Anwendungsbereich


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(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2001 - KZB 12/01

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2008 - X ZB 17/08

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2006 - I ZB 28/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 28/06 vom 9. November 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesamtzufriedenheit GVG §§ 13, 17a Abs. 4 Satz 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Wird ein wettbewerbs

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2003 - KZR 18/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 18/01 Verkündet am: 24. Juni 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR: ja Wiederve

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2000 - I ZB 21/99

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 21/99 vom 8. September 2000 in der Beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 Für die Klage eines Unternehmens, das u.a. Produkte f

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2003 - I ZR 117/01

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2003 - V ZB 8/03

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 20 C 16.178

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Januar 2016 wird aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Traunstein verwiesen. II. Die Klägerin trägt die Kos

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Apr. 2019 - L 20 KR 362/17

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2016 - L 11 AS 799/16 B ER

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Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.11.2016 - S 4 AS 789/16 ER - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. St

Sozialgericht Regensburg Endurteil, 13. Okt. 2016 - S 2 KR 562/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

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Sozialgericht Würzburg Endurteil, 10. März 2016 - S 11 KR 610/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

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Sozialgericht Würzburg Endurteil, 01. Aug. 2016 - S 11 KR 186/16

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

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Sozialgericht Nürnberg Urteil, 10. Okt. 2018 - S 11 KR 858/17

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von wei

Sozialgericht München Urteil, 12. Feb. 2016 - S 29 KR 477/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - L 1 SV 8/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

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Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 27. Jan. 2014 - S 6 AL 398/10

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2015 - M 10 K 15.3157

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. Jan. 2017 - S 11 AS 1379/16

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2016 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Beruf

Sozialgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2017 - S 8 AS 794/17

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 30. Aug. 2016 - L 7 R 5125/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 45

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Feb. 2015 - RN 5 K 14.1327

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die

Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 07. Nov. 2016 - S 4 AS 789/16 ER

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor I. Der Antrag vom 31.10.2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Gese

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 3 K 14.559

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Fe

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 3 K 14.558

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Fe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juli 2016 - L 11 AS 43/14

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Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Geschäftsführer des Operativen Service der Agentur für Arbeit …, - Klägerin und Berufungsklägerin - gegen Kreis S., vertret

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 26. Nov. 2015 - S 29 KR 697/15

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

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Sozialgericht München Beschluss, 20. Sept. 2017 - S 12 KR 2265/16

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 11. Mai 2016 - S 18 R 685/15

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Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 27. Jan. 2016 - S 11 KR 349/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

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Sozialgericht Würzburg Urteil, 10. März 2016 - S 11 KR 427/15

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Dez. 2015 - M 15 K 15.5567

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 28. Dez. 2015 - 8 O 5771/15

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Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2016 - 34 Wx 337/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 337/15 Beschluss vom 10.2.2016 AG Altötting – Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... Beteiligte: B.R. - Ant

Referenzen

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