Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56a
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56a
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 31/07/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt.
Die am 1957 geborene Klä
published on 12/11/2015 00:00
Gründe
Normenkette:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger zu 1) -
A., A-Straße, A-Stadt
- Klägerin zu 2) -
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt - -
gegen
D., D-Straße, D-Stadt
published on 20/08/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 29/11/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.08.2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt de
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.