Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 50

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 50
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.

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(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung an
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published on 14/06/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 100 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des
published on 25/03/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2006 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides v
published on 16/09/1999 00:00

1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten um die Höhe der Anrechnung der dem Kläger gewährten Berufsunfähigkeitsrente auf das ihm gezahlte Krankengeld (Krg). 3Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 08.11.1995 werktäglich Krg in Höhe von 52,70 DM fortlauf
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